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Urteil

S 14 AS 2239/10

SG Neubrandenburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2011:0818.S14AS2239.10.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme zu behandeln, die jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen ist, mit der Folge, dass die Versicherungspauschale und andere Absetzbeträge grundsätzlich für beide Ehepartnern abzusetzen sind - vorausgesetzt es wurde die gemeinsame Veranlagung gewählt. (Rn.26)
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 höhere Leistungen als 122,74 € monatlich aufgehoben und erstattet verlangt werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für November 2010 höhere Leistungen als 83,28 € aufgehoben werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für Dezember 2010 höhere Leistungen als 126,65 € aufgehoben werden. 2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 höhere Leistungen als 122,74 € monatlich aufgehoben und erstattet verlangt werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für November 2010 höhere Leistungen als 83,29 € aufgehoben werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für Dezember 2010 höhere Leistungen als 126,65 € aufgehoben werden. 3. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme zu behandeln, die jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen ist, mit der Folge, dass die Versicherungspauschale und andere Absetzbeträge grundsätzlich für beide Ehepartnern abzusetzen sind - vorausgesetzt es wurde die gemeinsame Veranlagung gewählt. (Rn.26) 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 höhere Leistungen als 122,74 € monatlich aufgehoben und erstattet verlangt werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für November 2010 höhere Leistungen als 83,28 € aufgehoben werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1729/10 wird aufgehoben, soweit für Dezember 2010 höhere Leistungen als 126,65 € aufgehoben werden. 2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 höhere Leistungen als 122,74 € monatlich aufgehoben und erstattet verlangt werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für November 2010 höhere Leistungen als 83,29 € aufgehoben werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juli 2010, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 – W 1730/10 wird aufgehoben, soweit für Dezember 2010 höhere Leistungen als 126,65 € aufgehoben werden. 3. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in Gestalt der Änderungsbescheide und in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind im tenorierten Umfang rechtswidrig. Dem Grunde nach sind die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen ist bezüglich der Steuerrückerstattung § 45 SGB X. Der Verwaltungsakt vom 21. Juni war rechtswidrig, da die Anfang Juni zugeflossene Steuerrückerstattung bei der Bewilligung nicht berücksichtigt werden konnte. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht zu prüfen, da die Vorraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Mitteilung der Steuerrückerstattung erfolgte erst am 08. Juli 2010, so dass diese zum Zeitpunkt der Bewilligung am 21. Juni noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen sind der Höhe nach rechtswidrig. Zwingende Rechtsfolge des Vorliegens der Vorraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III die Aufhebung zu Unrecht bewilligter Leistungen. Zur Ermittlung in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, ist zu berechnen in welcher Höhe den Klägern Leistungen zustanden. Demnach ist der Bedarf der Kläger in Kenntnis der Steuerrückerstattung und der Urlaubsgeldauszahlung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte die beiden Zahlungen zu Recht als einmalige Einnahmen gewertet hat. Diese hat er dann richtigerweise nach § 2 Abs. 4 ALG II-Verordnung behandelt und auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufgeteilt. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidungen ergibt sich daraus, dass der Beklagte, bei der Ermittlung der den Klägern zustehenden Leistungen, fälschlicherweise die Steuerrückerstattung nur als Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. Eine Steuerrückerstattung ist bei gemeinsamer Veranlagung einkommensteuerrechtlich hälftig zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Dies entspricht der steuerrechtlichen Konstruktion, dass bei gemeinsamer Veranlagung gemäß § 26b EStG die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Die Behandlung als Gesamtschuldner gemäß § 44 AO führt dazu, dass jeder Ehegatte Schuldner der Steuerschuld ist, unabhängig davon wer die Ursache der Steuerschuld gesetzt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Steuerrückerstattungen diese gemäß § 37 Abs. 2 AO beiden Partnern hälftig zustehen. Der BFH führt hierzu im Leitsatz zu BFH VII R 16/05 in Bestätigung seiner ständigen Rechtssprechung aus: Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigen auch die folgenden Überlegungen. Eine bestehende Ehe gründet gerade auf Arbeitsteilung und gemeinsamen Wirtschaften. So ist die Schaffung des Splittings und der damit verbundenen Vorteile der Annahme geschuldet, dass die gemeinsamen Einnahmen – unabhängig davon, ob nur einer oder beide arbeiten – erst durch die Arbeitsteilung ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang stellt das LG Mainz – 6 S 192/01 fest, dass die 50:50 Aufteilung dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entspreche, da der Gesetzgeber ersichtlich von der gleichberechtigten Teilhabe jedes Ehegatten an den während der Ehe erzielten Erwerbseinkünften ausgehe. Folge dessen, dass die Steuerrückerstattung zur Hälfte Einkommen des Klägers darstellt, ist, dass dessen Anteil um die Versicherungspauschale und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zu bereinigen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers war hier – obwohl bereits bei der Klägerin berücksichtigt – dennoch zu berücksichtigen, da auch mit der – zu Unrecht – berücksichtigten Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers, bei der Klägerin der Pauschalfreibetrag von 100, 00 € (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) nicht überschritten wurde. Demnach waren die individuellen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen für Juli bis Dezember (Versicherungspauschale von 30, 00 € + monatlicher Beitrag Kfz-Haftpflicht des Klägers 20, 58 € = 50, 58 €) zu reduzieren. Im Einzelnen stellt sich Berechnung für die Monate Juli bis Dezember wie folgt dar: Juli August September Oktober KdU 412,78 € 412,78 € 412,78 € 412,78 € (abzgl. 2x WW i.H.v. 5,82 €) 401,14 € 401,14 € 401,14 € 401,14 € Regelleistung (2x 323,00 €) 646,00 € 646,00 € 646,00 € 646,00 € Gesamtbedarf 1047,14€ 1047,14 € 1047,14 € 1047,14 € Arbeitseink. 1029,72 € 1029,72 € 1029,72 € 1029,72 € Urlaubsgeld (548, 20 €/6) 91,36 € 91,36 € 91,36 € 91,36 € Steuerrückerst. (1379,43 € - 151,23 € - Steuerber.)/6 204,70 € 204,70 € 204,70 € 204,70 € Frei Klägerin (§§ 11 Abs. 2 und 30 SGB II) 280,00 € 280,00 € 280,00 € 280,00 € Frei Kläger (30,00 € + 20,58 €) Anrechenb. Eink. 50,58 € 995,20 € 50,58 € 995,20 € 50,58 € 995,20 € 50,58 € 995,20 € Bedarf nach Eink. 51,94 € 51,94 € 51,94 € 51,94 € Ursprünglich bewilligt 297,42 € 297,42 € 297,42 € 297,42 € Berechtigte Aufhebung 245,48 €/2 = 122,74 € 245,48 €/2 = 122,74 € 245,48 €/2 = 122,74 € 245,48 €/2 = 122,74 € November Dezember KdU (WW bereits abgezogen) 393,32 € + 86,73 € BK = 480,05 € 393,32 € Regelleistung (2x 323,00 €) 646,00 € 646,00 € Gesamtbedarf 1126,05 € 1039,32 € Arbeitseink. 1029,72 € 1029,72 € Urlaubsgeld (548,20 €/6) 91,36 € 91,36 € Steuerrückerst. (1379,43 € - 151,23 € - Steuerber.)/6 204,70 € 204,70 € Frei Klägerin (§§ 11 Abs. 2 und 30 SGB II) 280,00 € 280,00 € Frei Kläger (30,00 € + 20,58 €) Anrechenb. Eink. 50,58 € 995,20 € 50,58 € 995,20 € Bedarf nach Eink. 130,85 € 44,12 € Ursprünglich bewilligt 297,42 € 297,42 € Berechtigte Aufhebung 166,57 €/2 = 83,28 € bzw. 83,29 € 253,30 €/2 = 126,65 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen, da es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, ob bei gemeinsamer Veranlagung Steuerrückerstattungen, beiden Ehepartnern als Einkommen zuzuordnen sind. (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Hinsichtlich der Berechnungen wird auf den Berechnungsbogen des entsprechenden Bescheides verwiesen. Insgesamt wurden zunächst Leistungen in Höhe von 297, 42 € bewilligt. Bei Ermittlung des Bedarfes der Kläger, ging der Beklagte von einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1047, 14 € (2x Regelleistung + 401, 14 € um Warmwasserpauschale bereinigte KdU) aus. Der bewilligte Bedarf kam aufgrund der Anrechnung des bereinigten Einkommens der Klägerin zustande. Nach der Bewilligung erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Klägerin im Monat Juni eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in Höhe von 1000, 00 € brutto (548, 20 € netto) zugeflossen ist. Des weiteren floss auf das Konto der Klägerin im Juni eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2008 in Höhe von 1379, 43 € zu. Bezüglich einer etwaigen Steuerrückerstattung hatte der Beklagte, mit Schreiben vom 24. Februar 2010, zugesichert, bei Anrechnung der Rückerstattung, die Rückerstattung um die Steuerberaterkosten zu bereinigen. (Bl. 763 d. VA) Die Steuerrückerstattung entstand durch das. von der Klägerin im Jahr 2008 erzielte, Erwerbseinkommen und dadurch, dass die Kläger steuerrechtlich die gemeinsame Veranlagung gewählt hatten. Der Beklagte teilte den Nettobetrag des Urlaubsgeldes und die Steuerrückerstattung – diese bereinigt um die Steuerberaterkosten von 151, 23 € (Bl. 831 d. VA) – auf sechs Monate auf und rechnete den Betrag auf den monatlichen Bedarf der Kläger an. Eine weitere Bereinigung der Einnahmen nahm der Beklagte mit der Begründung nicht vor, dass es sich sowohl bei der Steuerrückerstattung, wie auch bei dem Urlaubsgeld um Einkommen nur der Klägerin handele und diese schon den höchstmöglichen Freibetrag erzielt habe. Der Beklagte erließ aufgrund dieser Berechnungen am 19. Juli 2010 gegenüber den Klägern Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Für die Kläger wurden, die im Bescheid vom 21. Juni festgestellten Individualansprüche, für den Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis 31. Oktober 2010, in Höhe von 148, 03 € aufgehoben, und für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember in Höhe von 148, 71 € aufgehoben. Für den Monat Juli wurden bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 148, 03 € erstattet verlangt. Des weiteren reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung für 2009 ein, welche sowohl eine im November fällige Nachzahlung in Höhe von 86, 73 €, wie auch eine Minderung der Miete ab 01. November 2010 beinhaltete. Diese Änderungen arbeitete der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober ein. Für November bewilligte der Beklagte nunmehr Leistungen in Höhe von 80, 27 €. Für Dezember stellte der Beklagte fest, dass aufgrund der geminderten Miete gar kein Leistungsanspruch verbleibe. Der Beklagte wies die Widersprüche der Kläger gegen diese Entscheidungen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober – W 1729/10 für den Kläger und Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober – W 1730/10 für die Klägerin zurück. Die Kläger haben am 26. November Klage erhoben. Sie waren zunächst der Ansicht, dass sie durch die Zahlungen des Urlaubsgeldes und aus der Steuerrückerstattung im Monat Juli nicht mehr hilfebedürftig gewesen seien und dass dadurch die Anrechnung in Monaten Juli bis Dezember fehlerhaft gewesen sei. Vielmehr hätten ihnen im Juli keine Leistungen und ab August bis Dezember ungeminderte Leistungen zugestanden. Diese Rechtsauffassung gaben die Kläger auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2011 auf. Sie sind nunmehr der Ansicht, dass – wie bereits hilfsweise von vornherein beantragt – die Steuerrückerstattung nicht nur als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen sei, sondern die Rückerstattung zur Hälfte dem Einkommen des Klägers mit der Folge zuzuordnen sei, dass bei diesem der monatlich anzurechnende Betrag um die Versicherungspauschale und die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung gemindert werden müsse. Sie beantragen, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Oktober in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Oktober (W 1729/10, W 1730/10) werden aufgehoben soweit bei der Errechnung der Aufhebungsforderung die Steuerrückerstattung nur als Einkommen der Klägerin gewertet wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Anrechnung der Steuerrückerstattung ausschließlich bei der Klägerin nicht zu beanstanden sei, da diese schließlich durch ihren Verdienst die alleinige Ursache für das Entstehen einer Rückforderung gesetzt habe. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten verwiesen.