Urteil
S 13 AS 140/19
SG Neubrandenburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2020:0108.13AS140.19.00
2Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Während der Zeit der Beanspruchung von Leistungen der Grundsicherung besteht nach § 59 SGB 2 i. V. m. § 309 SGB 3 eine Meldepflicht des Leistungsempfängers. Enthält das Aufforderungsschreiben des Grundsicherungsträgers eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung und kommt der Leistungsempfänger der Meldung nicht nach, ohne dafür einen wichtigen Grund nachzuweisen, so ist der Grundsicherungsträger zum Erlass eines Sanktionsbescheides berechtigt.(Rn.5)
2. Erforderlich ist das persönliche Erscheinen des Leistungsberechtigten. Eine Vertretung ist nicht möglich.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während der Zeit der Beanspruchung von Leistungen der Grundsicherung besteht nach § 59 SGB 2 i. V. m. § 309 SGB 3 eine Meldepflicht des Leistungsempfängers. Enthält das Aufforderungsschreiben des Grundsicherungsträgers eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung und kommt der Leistungsempfänger der Meldung nicht nach, ohne dafür einen wichtigen Grund nachzuweisen, so ist der Grundsicherungsträger zum Erlass eines Sanktionsbescheides berechtigt.(Rn.5) 2. Erforderlich ist das persönliche Erscheinen des Leistungsberechtigten. Eine Vertretung ist nicht möglich.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 11.12.2018 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer teilt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Ausgangsbescheid und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid dargetan worden ist, und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden dortigen Ausführungen Bezug. Demgegenüber rechtfertigt auch der Klagevortrag keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob die Aufforderung ein Verwaltungsakt ist, ist Voraussetzung für eine Absenkung, dass der Zugang der Meldeaufforderung feststeht. Der Leistungsträger hat im Zweifel den Zugang nachzuweisen. Nach allgemeinen Regeln ist ausreichend, dass die Meldeaufforderung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wurde (juris-PK, SGB II, § 32 Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein ordnungsgemäßes Einladungsschreiben vom 10.09.2018 zum maßgeblichen Meldetermin findet sich im Sanktionsordner des Beklagten (Bl. 33 Rü f. d.A.). Dass der Kläger und auch sein Bevollmächtigter, der zugleich als sein Betreuer eingesetzt worden ist, hiervon rechtzeitig Kenntnis hatten, steht außer Frage. Denn der Klägervertreter selbst hat den Meldetermin wahrgenommen und dabei aktenkundig mitgeteilt, er habe seinen Mandanten und Betreuten noch am selben Tag an den Termin erinnert (vgl. den Verbisvermerk vom 24.09.2018, Bl. 23 d.A.). Da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Kenntnis von dem Meldetermin auf andere Weise als über das Einladungsschreiben erlangt worden wäre, hegt die Kammer am rechtzeitigen Zugang und somit auch einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe dieses Einladungsschreibens keinen Zweifel. Darüber hinaus hat der Beklagte ausweislich des von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verbisauszugs auch den Betreuer selbst schriftlich von dem Termin am 24.09.2018 in Kenntnis gesetzt. Dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe, hat der Betreuer in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Der Betreuer ist zudem zum Meldetermin persönlich erschienen, ohne dabei eine unzureichende Einladung seiner Person zu rügen. Für die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides wegen einer unzureichenden Einladung des Betreuers ist daher kein Raum. Doch auch der Einwand des Klägers, er sei bei dem Meldetermin durch seinen Betreuer wirksam vertreten worden, begründet keine Erfolgsaussicht der Klage. Nach § 59 SGB II ist u.a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitslose sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte sich nicht zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort meldet, der in der Aufforderung genannt ist. Erforderlich ist das persönliche Erscheinen des Leistungsberechtigten. Eine Vertretung ist nicht möglich. Der Leistungsempfänger kann zwar in Begleitung eines Beistands erscheinen, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist jedoch nicht statthaft (Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 14; juris-PK, a.a.O., § 32 Rdnr. 30; Hauck/Noftz, SGB II, § 32 Rdnr. 22). Diese Auffassung erweist sich auch als zutreffend, wenn man den Meldezweck betrachtet. Derartige Meldetermine dienen ganz maßgeblich der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen und erfordern daher, um zu einem erfolgreichen Ergebnis zu führen, auch die persönliche Anwesenheit des betroffenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst. Darüber hinaus ging es im vorliegenden Fall, wie dem vom Beklagten vorgelegten Verbisauszug zu entnehmen ist, um die Einholung eines Ärztlichen Gutachtens zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und einen hierfür erforderlichen Gesundheitsfragebogen. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Erscheinen des Betreuers nicht ausreichte, um der allgemeinen Meldepflicht des Klägers nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III genüge zu tun. Da der angefochtene Sanktionsbescheid auch keine anderweitige Rechtswidrigkeit erkennen lässt, war der Klage der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zu bejahen. Notwendig für einen solchen Berufungsgrund Bedeutung ist, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klärung der streitigen Rechtsfrage liegt nicht im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Sanktionsbescheid des Beklagten vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (W 54/19) vom 30.01.2019. Nachdem der Beklagte dem am 02.10.1988 geborenen Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.2018 (Bl. 362 ff., 367 ff. der e-Akte) Leistungen nach dem SGB II für April 2018 bis März 2019 i.H.v. 571,- Euro monatlich gewährt und am 13.03.2018 einen Sanktionsbescheid für April bis Juni 2018 (Bl. 382 f. der e-Akte) wegen eines Meldeversäumnisses vom 27.02.2018 erlassen hatte, reichte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.10.2018 einen Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 23.06.2016 über seine Bestellung zum Betreuer für Vermögenssorge und Behörden- und Wohnungsangelegenheiten (Bl. 409 f. der e-Akte) beim Beklagten ein. Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 (Bl. 412 ff., 417 ff. der e-Akte) die Leistungen für Januar bis März 2019 auf 579,- Euro monatlich erhöht hatte, stellte er mit Sanktionsbescheid vom 11.12.2018 (Bl. 426 ff. der e-Akte) eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für Januar bis März 2019 i.H.v. 41,60 Euro monatlich fest. Denn der Kläger sei trotz Kenntnis der Rechtsfolgen zum Meldetermin am 24.09.2018 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Zur Begründung seines Verhaltens habe er dargelegt, dass er nicht wisse, warum er den Termin nicht eingehalten habe. Diese Gründe könnten bei der Abwägung seiner persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Wegen des Meldeversäumnisses mindere sich für Januar bis März 2019 sein Arbeitslosengeld II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtbetrags (§ 32 i.V.m. § 31b SGB II). In der Folgezeit änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 27.12.2018 (unfoliiert in der e-Akte) die Leistungsbewilligung für Februar und März 2019 auf 1.034,45 Euro für Februar 2019 und 580,40 Euro für März 2019. Mit Sanktionsbescheid vom 15.02.2019 (Bl. 478 der e-Akte) wurde sodann eine Sanktion für März bis Mai 2019 i.H.v. 127,20 Euro monatlich wegen Weigerung der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit festgestellt. Der gegen den Sanktionsbescheid vom 11.12.2018 gerichtete Widerspruch vom 21.12.2018 (Bl. 41 d.A.) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2019 (W 54/19, Bl. 5 f., 47 Rü ff. d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Arbeitslosengeld II mindere sich, soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis für ein eingetretenes Melde- bzw. Terminversäumnis bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen könne, kraft Gesetzes. Die Minderung betrage für jedes Meldeversäumnis 10 % des nach § 20 SGB II maßgebenden ungeminderten Regelbedarfs (§ 32 SGB II). Der Kläger sei mit Schreiben vom 10.09.2018 aufgefordert worden, sich am 24.09.2018 beim Beklagten zu melden. Das Aufforderungsschreiben habe eine vollständige und verständliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Berechtigung zu dieser Aufforderung ergebe sich aus § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, wonach eine Meldepflicht während der Zeit der Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II bestehe. Der Kläger sei der Meldeaufforderung nicht nachgekommen. Einen wichtigen Grund dafür habe er nicht nachgewiesen. Dieser Grund sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; ein wichtiger Grund sei anzunehmen, wenn die Erfüllung der Aufforderung bei Abwägung der individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen aus Steuermitteln erbringe, unzumutbar gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 41,60 Euro monatlich (10 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts) seien daher erfüllt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 01.03.2019, mit welcher der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Er hat zur Begründung zunächst vorgetragen, der e-Akte seien weder das Einladungsschreiben noch Unterlagen über die von ihm dargelegten Gründe für sein Fernbleiben zu entnehmen. Daher könne eine an ihn gerichtete Aufforderung zur Wahrnehmung des Meldetermins nicht geprüft werden. Obwohl er aktenkundig seit dem 23.06.2016 unter rechtlicher Betreuung stehe, sei zudem nicht ersichtlich, ob auch sein Betreuer ordnungsgemäß geladen worden sei. Eine Versendung des Einladungsschreibens an den Betreuer sei nicht aktenkundig und der Termin im Fristenkalender des Betreuers ebenfalls nicht notiert. Ein Verwaltungsakt werde dem Betroffenen gegenüber nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X mit der Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 1 SGB X wirksam. Wenn der Adressat unter Betreuung stehe und sein Aufgabenkreis auch Behördenangelegenheiten umfasse, stehe er als eigentlich geschäftsfähige, aber hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten unter Betreuung stehende Person einer nicht geschäftsfähigen Person gleich. Wenn ein Beteiligter in diesem Sinne nicht handlungsfähig sei, sei der Verwaltungsakt seinem Vertreter bekannt zu geben. Wenn die Behörde einem Beteiligten den Verwaltungsakt nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt gebe, werde dieser gegenüber dem Beteiligten nicht existent und damit nicht rechtswirksam. Hier sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Meldetermin am 24.09.2018 nicht ordnungsgemäß eingeladen und über die entsprechenden Rechtsfolgen im Falle eines Nichterscheinens ohne wichtigen Grund nicht wirksam belehrt worden sei. Dies führe zwangsläufig zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides, der auf dem Meldeversäumnis beruhe. Da der Betreuer wegen seiner Kenntnis vom Meldetermin auch ohne förmliche Einladung zu diesem Termin pünktlich erschienen sei und den Kläger hierbei rechtlich vertreten habe, sei zudem ein Meldeversäumnis des Klägers nicht ersichtlich. Allein die tatsächliche Kenntnis des Betreuers vom Meldetermin des Betroffenen ersetze nicht die erforderliche ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsakts mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung im Falle des Nichterscheinens. Die Ladung werde dadurch weder existent noch rechtswirksam, so dass auch der darauf beruhende streitgegenständliche Sanktionsbescheid nicht rechtmäßig sein könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und den übrigen Akteninhalt verwiesen und ergänzend betont, dass der Betreuer des Klägers zum Meldetermin am 24.09.2018 erschienen sei und gegenüber dem Fallmanager geäußert habe, dass er den Kläger noch am selben Morgen an den Meldetermin beim Beklagten erinnert habe. Er habe gehofft, dass der Kläger den Termin wahrnehme. Durch die Anwesenheit des Betreuers beim fraglichen Termin könne daher davon ausgegangen werden, dass der Betreuer über den Vorsprachetermin in Kenntnis gesetzt worden sei; es sei daher von einer ausreichenden Einladung zur Vorsprache auszugehen, auch wenn die Einladung direkt an den Kläger gesandt worden sei. Es liege deshalb ein Meldeversäumnis vor, das nach § 32 SGB II zu sanktionieren sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.07.2019 den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und mit Übersendung dieses Beschlusses eine Klagerücknahme angeregt und die Beteiligten ergänzend zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bzw. durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Während der Beklagte daraufhin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und keine Einwände gegen einen Gerichtsbescheid erhoben hat, hat der Kläger eine Klagerücknahme und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. durch Gerichtsbescheid ausdrücklich abgelehnt. Er sei weiterhin der Auffassung, dass sein Betreuer ihn bei dem Meldetermin am 24.09.2018 wirksam vertreten habe. Soweit es sich bei der persönlichen Meldung um eine unvertretbare Handlung handeln sollte, ändere dieses nichts an der rechtlichen Bewertung eines nicht bestehenden Meldeversäumnisses. Eine unvertretbare Handlung sei ein Rechtsbegriff aus dem Zwangsvollstreckungsrecht zur Erwirkung von Handlungen (vgl. § 888 ZPO). Der Betreuer vertrete den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Der Betreuer sei insofern nicht rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigter, sondern gesetzlicher Vertreter. Der Betreuer könne insofern im Rahmen seines Aufgabenkreises sämtliche Rechtshandlungen - außer höchstpersönlichen Rechtsgeschäften -, also auch unvertretbare Handlungen wie etwa die Erteilung einer Auskunft über die Erbschaft wirksam wahrnehmen. Dem Kläger sei für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Behörden- und Wohnungsangelegenheiten ein Betreuer bestellt worden. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises habe der Betreuer den Meldetermin persönlich wahrgenommen. Sofern es dem Betreuten möglich wäre, seine Behördenangelegenheiten selbst bzw. mit anderen Hilfen (etwa einem Bevollmächtigten) ausreichend wahrzunehmen, sei eine Betreuung gar nicht erforderlich und insofern unzulässig (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). In der einschlägigen Kommentierung sei lediglich nachzulesen, dass der Arbeitslose zur persönlichen Meldung bei der benannten Stelle verpflichtet sei, wobei eine Stellvertretung nicht zulässig sei. Die hierbei zitierte Entscheidung des LSG Bayern vom 19.03.2014 (L 7 AS 234/14 B ER) enthalte für die hier streitentscheidende Problematik keine hinreichenden Erkenntnisse. Weitere einschlägige gerichtliche Entscheidungen seien dem Kläger nicht bekannt. Es sei deshalb eine Berufungszulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG geboten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.