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Beschluss

S 30 SF 30/25 E

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2025:0813.S30SF30.25E.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Sachverständigen Dr. H., L., wird die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Münster vom 06.03.2025 geändert.

Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Gutachten vom 11.02.2025 zu S 16 KR 1375/22 KH wird auf 2.229,47 Euro herauf- und festgesetzt.

Darauf ausstehende Differenzbeträge, die insoweit noch nicht anteilig gezahlt wurden, sind nunmehr als weitere Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG von Amts wegen an den Erinnerungsführer auszahlen.

Kosten sind nicht zu erstatten. Gebühren fallen nicht an

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Sachverständigen Dr. H., L., wird die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Münster vom 06.03.2025 geändert. Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Gutachten vom 11.02.2025 zu S 16 KR 1375/22 KH wird auf 2.229,47 Euro herauf- und festgesetzt. Darauf ausstehende Differenzbeträge, die insoweit noch nicht anteilig gezahlt wurden, sind nunmehr als weitere Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG von Amts wegen an den Erinnerungsführer auszahlen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gebühren fallen nicht an Gründe: I. Streitig ist die zutreffende Gutachtenkosten-Abrechnung im Rahmen des § 4 Justizvergütungs- und Entschädigungs-Gesetz (JVEG). Der Erinnerungsführer hat auf gerichtliche Beweisanordnung zur Sachaufklärung gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der sog. Krankenhauskosten-Erstattungsstreitigkeit S 16 KR 1375/22 KH bei dem Sozialgericht (SG) Münster ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 12.02.2025 nach Aktenlage zur Frage der Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit im Sinne des § 39 SGB V in Sachen des Versicherten K. U., geb. am 00.00.1999, erstellt. Wegen der gutachterlichen Einschätzung im Einzelnen wird auf die Gutachteninhalte verwiesen. Die Klage S 16 KR 1375/22 KH endete schließlich darauf basierend mit vollständiger Nachzahlung an den Kläger in Höhe von 7.813,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.341,10 Euro seit dem 18.06.2015 und aus 3.472,88 Euro seit dem 19.07.2015 sowie darauf bezogenen Erledigungserklärungen der Ausgangs-Beteiligten im Jahr 2025. In der Rechnung vom 11.02.2025 setzt der Sachverständige Dr. H. im Einzelnen an: Aktenstudium 130 Min. Ausarbeitung 520 Min. Diktat und Korrektur 225 Min. Summe (gerundet) 875 Min. = 14,6 Std à 120€ = 1.800,00 € Schreibgebühren 58,50 € Aufwendungen pauschal: 15,00 € Zwischensumme 1.873,50 .€ netto Umsatzsteuer 19 % : 355,97 € Gesamtvergütung : 2.229,47 € Hingegen hat die Kostenbeamtin des Gerichts, die das Gutachten der Gruppe „M 2“ zuordnete, am 6.3.2025 die Rechnung des Erinnerungsführers auf 1693,97 € gekürzt. Zur Begründung führt sie in ihrem Kürzungsschreiben aus: „ Ihr Gutachten ist der Honorargruppe M2 der Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit einem Stundensatz von 90,00 € zugeordnet worden. Nur die Sachgebiete wie SB, R, VG und U hat Gesetzgeber selbst schon einzelnen Honorargruppen zugewiesen. Alle anderen Sachgebiete werden in der Regel M2 zugeordnet.“ Dagegen hat der Sachverständige gemäß § 4 JVEG am 11.03.2025 die gerichtliche Festsetzung beantragt und im Wesentlichen Folgendes dargelegt: “…gegen die Kürzung meiner Rechnung SG Münster 01 2025 vom 11.02.2025 lege ich Widerspruch ein und beantrage hiermit gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG. Sie führen in Ihrem Schreiben Sachgebiete an, welche der Gesetzgeber einzelnen Honorargruppen zugewiesen habe. Unter anderem das Sachgebiet SB. Nach Anlage 1 Teil 2 des JVEG wird das Sachgebiet der Honorargruppe M2 zugeordnet. Es wäre für mich interessant eine Quellenangabe zu Ihrer Angaben zu erhalten, worum ich hiermit bitte, da ich möglicherweise nicht auf dem aktuellen Stand bin. Sie führen weiter aus, dass »alle anderen Sachgebiete in der Regel« M2 zugeordnet würden. Ich hatte mit dem beauftragenden Vorsitzenden in dieser Sache zuvor gesprochen. Er teilte meine Ansicht, dass es sich bei der Fragestellung um die Honorargruppe M3 handelte und hat dies entsprechend dokumentiert. Der Gesetzgeber arbeitet im Übrigen an einer Neufassung des JVEG (Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 — KostRÄG 2025). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Sache S 21 KR 2720/19 aufmerksam machen, in der die damalige beauftragende Vorsitzende die Honorargruppe M3 im gleichen Sachgebiet bestätigt hatte.“ Dem ist der Erinnerungsgegner, der „Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit NRW" für die Landeskasse am 23.04.2025 entgegengetreten. Er hat eine Äußerung der Kostenbeamtin vom 12.06.2025 veranlasst, in der es im Wesentlichen heißt: „ In Ihrem Gutachten gehen Sie den Fragestellungen der Beweisanordnung folgend vor und werten medizinische Unterlagen über den Versicherten aus. Damit sind auf jeden Fall die Voraussetzungen der Honorargruppe M2 erfüllt. Die Voraussetzungen für die Honorargruppe M3 sind aber nicht erfüllt. Dafür ist Voraussetzung, dass ein hoher Schwierigkeitsgrad vorliegt. Dieser wird erreicht, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen und schwierige Zusammenhangsfragen beantworten muss. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da Sie allein die vorliegenden bzw. geschilderten Krankheiten und Einschränkungen des Versicherten in Übereinstimmung mit dem Krankenhausaufenthalt bringen mussten. Die für die Honorargruppe M3 geforderten besonderen vielschichtigen Überlegungen sind damit nicht gegeben und es verbleibt im Ergebnis zu Recht bei der Zuordnung zur Honorargruppe M2.“ Mit Schreiben vom 08.07.2025 zum Gz. L E 434 – 7148 hat der Erinnerungsgegner sodann beantragt, die Rechnung vom 11.02.2025 auf 1.693,97 € festzusetzen und die Erinnerung (den Antrag auf gerichtliche Festsetzung) vom 11.03.2025 zurückzuweisen. Zur Begründung schreibt der Bezirksrevisor: „ Nach Durchsicht der Streitakte und des Kostenheftes stelle ich fest, dass die Kostenbeamtin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und damit gesetzeskonform, aber auch ermessensfehlerfrei festgesetzt hat. Das Kürzungsschreiben bzw. die Neueinstufung vom 12.05.2025 basiert auf den maßgeblichen Beschlüssen des Kostensenats des LSG NRW (15. Senat). Den dort aufgeführten Argumenten schließe ich mich nach eigener Würdigung voll umfänglich an. Der Erinnerungsführer hat dies abschließend am 11.08.2025 zur Kenntnis genommen. Wegen des Sachstandes im Übrigen und insbes. zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Kostenkammer-Akte S 30 SF 30/25 ( alleinige E Akte ) , sowie des Kostenheftes und der Streitakte zu S 16 KR 1375/22 KH , SG Münster, ( elektronische Form) Bezug genommen. Sämtliche vorgenannten Akten bzw. ihre Bestandteile lagen der Überprüfung und Entscheidungsfindung der Kammer zugrunde. II. Über den Antrag bzw. die Erinnerung entscheidet die 30. Kammer durch den erkennenden Richter als Vorsitzenden. Als Kostenkammer ist diese aufgrund der Geschäftsverteilung bei dem Sozialgericht Münster in Gestalt des Präsidiumsbeschlusses Nr. 1/2024 und ab 01.04.2024 durch Beschluss Nr. 2/2024 und bestätigend Beschluss Nr. 1/2025 zuständig für alle ab dem 01.04.2024 eingehenden Verfahren betreffend die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscher*innen, Übersetzer*innen, ehrenamtlichen Richter*innen, Zeug*innen (JVEG) (Kostenkammer) sowie für alle diesbezüglich ab dem 01.01.2024 in Kammer 14 eingegangen (gewesenen) Verfahren, mithin auch diese am 18.03.2025 dem erkennenden Vorsitzenden von der Kostenbeamtin mit deren eigener Nichtabhilfe-Entscheidung , nachgeholt am 12.05.2025 , zur Entscheidung vorgelegte Gutachten-Kostensache. Der Antrag auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt. Dies hat der Erinnerungsführer im Schriftsatz vom 11.03.2025 explizit hier beantragt. Der zugleich erhobenen Erinnerung wurde zudem von der Kostenbeamtin am 12.05.2025 nicht abgeholfen. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung, § 4 Abs. 1 JVEG Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch Kostenbeamte handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird ( vgl. Bundesgerichtshof - Entscheidung vom 05.11.1968 - RiZ (R) 4/68, juris ). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos ( ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht ( ständige Rechtsprechung u.a. des Landessozialgerichts -LSG- Bayern, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rn. 12 - m.w.N.). Berechnung der Vergütung : Der Erinnerungsführerin hier hat den Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.229,47 €. Zum Nachfolgenden verweist die Kostenkammer vollumfänglich auf ihren unangefochten gebliebenen Beschluss vom 7. Februar 2025 – S 30 SF 104/24 –, insbesondere dort juris Rn. 12 bis Rn. 38 , m.w.N. Die Vergütung der Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für die Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten , der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen. Das Honorar bestimmt sich nach dem JVEG. Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Zeitaufwand Der objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt hier 14,6 Stunden (unstreitig und ab Rechnungstellung allseitig unverändert zugrunde gelegt). Dies begegnet angesichts der Komplexität und anspruchsvollen primär fachmedizinischen Fragestellungen keinen Bedenken und ist daher der Abrechnung zugrunde zu legen. Honorargruppe Die Berechnung des Honorars ist antragsgemäß für den Erinnerungsführer nach der Honorargruppe M 3 (Stundensatz: 120,- EUR) vorzunehmen. Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zum JVEG. Für medizinische (und psychologische) Gutachten sind die drei Honorargruppen M 1 bis M 3 vorgesehen. Dabei gilt auch im Bereich eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits für Gutachten durchaus den Umständen gemäß die Honorargruppe M 3, wie dies der Erinnerungsführer zu Recht begehrt. Nochmals Es gibt insoweit keine ausdrückliche Zuordnung von im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) erstellten Gutachten im JVEG. Krankenversicherungsrechtliche Gutachten finden in den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zum JVEG keine explizite Erwähnung. Hingegen sind bloß beschreibende Ist-/ Zustands-Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zutreffend der Honorargruppe M 2 zuzurechnen. Beispielhaft hat der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 Gutachten in sog. GdB-Höhe-Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zugeordnet. Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbes. Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder in Verfahren nach dem (früheren) Häftlingshilfegesetz ( heute: StrRehaG bzw. mittlerweile sämtlich : SGB XIV) , sind nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten. Eine explizite Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es das Gutachten des Erinnerungsführers darstellt, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 nicht vorgenommen. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert: die Vergütung will er qua legem damit aufwandsbezogen ausgestalten ( BTDrs. 15/1971 Seite 186). Als Vorgehen bei nicht vom Gesetzgeber explizit einer Honorargruppe zugeordneten Gutachten bieten sich Überlegungen zu der Ermittlung der Zuordnung zu einer Honorargruppe wie folgt an :Für den Fall, dass die sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe explizit genannt wird, ist das Gutachten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG entsprechend, wenn ein medizinisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe aufgeführt wird, wobei diese Regelung nur so interpretiert werden kann, dass die dort gegebenen Hinweise zur Zuordnung dann zu beachten sind, wenn der konkrete Gutachten-Gegenstand nicht in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 enthalten ist. Die gesetzlichen Vorgaben bzw. auch das hier nun jedenfalls in Teilbereichen festzustellende mehr oder weniger beredete, jedenfalls auffüllungsbedürftige, Schweigen des Gesetzgebers zugrunde gelegt, ist die im System an sich ermessensgerechte Honorargruppe nunmehr per Auslegung der Abrechnung zugrunde zu legen. Danach wiederum hat der Erinnerungsführer wie von der Kammer erkannt hier Anspruch auf Festsetzung der Vergütungsgruppe M 3 in diesem besonders gelagerten Einzelfall. Konkret dafür bezieht sich die erkennende Kostenkammer insbesondere auf spezifische Judikatur in Gestalt des Beschlusses Bayerisches LSG vom 03.11.2014 -L 15 SFG 254/12 , juris bzw. beck-online. Danach gilt - jeweils formuliert als amtliche Leitsätze - - für die Kostenkammer plausibel und überzeugend, angemessen und sachgerecht, rechtsähnlich dem Erkenntnisgrad entsprechend § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, hiermit Folgendes: Auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung erstellte Gutachten sind jedenfalls dann nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist. - Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist. -- Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen. Namentlich spricht dies hier für die Vergütungsgruppe M 3 mit der Überlegung, dass dem Erinnerungsführer als Gerichtssachverständigen die Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist, im Ausgangsverfahren S 16 KR 1375/22 KH oblegen hat . Hier ging es in besagter Ausgangsklage um die Notwendigkeit stationärer Behandlung eines erheblich suchtmittelabhängigen (damaligen) Jugendlichen in einer Fachklinik des Klägers. Zudem war der damals Jugendliche auch eh bereits intelligenzreduziert. Dem Rechnung tragend, wurden mit der Beweisanordnung vom 26.07.2024 folgende Fragen des Gerichts an den Sachverständigen adressiert. : 1. Welche Gesundheitsstörungen lagen bei dem Versicherten (d. Vers.) K. U. im für den zu beurteilenden Krankenhausaufenthalt relevanten Zeitraum vor? - 2. Ist nach Ihrer ärztlichen Auffassung der stationäre Krankenhausaufenthalt d. Vers. im Zeitraum vom 19.05.2015 bis zum 09.06.2015 im Sinne von § 39 SGB V medizinisch begründet? Inwieweit hätten vor- oder nachstationäre, teilstationäre oder ambulante Maßnahmen den Krankenhausaufenthalt ersetzen oder verkürzen können? Anmerkungen: - Krankenhausbehandlung ist notwendig im Sinne von § 39 SGB V, wenn aus der ex-ante Perspektive des Krankenhausarztes die Besserung oder Heilung eines Krankheitszustandes nur mit dem Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses – z.B.: operative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit rufbereiter Arzt - möglich ist. - Bitte geben Sie eine möglichst ausführliche medizinische Begründung für Ihre Auffassung. Berücksichtigen Sie bei Ihren Überlegungen insbesondere den Inhalt der beigefügten Behandlungsdokumentation d. Kl. über den Aufenthalt d. Vers. sowie die Ausführungen der Beteiligten und die aktenkundigen Ausführungen des MDK. 3. Wenn Sie ggf. zu dem Ergebnis kommen, es habe nicht für den gesamten Zeitraum die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung vorgelegen: In welchem „Teilzeitraum“ bestand die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und mit welcher Begründung?“ Genau dazu schreibt auch der Erinnerungsführer plastisch und nachvollziehbar in seiner schriftlichen Begründung vom 11.03.2025 unter anderem wie folgt:„ Ich hatte mit dem beauftragenden Vorsitzenden in dieser Sache zuvor gesprochen. Er teilte meine Ansicht, dass es sich bei der Fragestellung um die Honorargruppe M3 handelte und hat dies entsprechend dokumentiert…..Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Sache S 21 KR 2720/19 aufmerksam machen, in der die damalige beauftragende Vorsitzende die Honorargruppe M3 im gleichen Sachgebiet bestätigt hatte.“ All das trifft nach Überprüfung durch die Kammer zu. Zudem erfordert es zur Beantwortung der geforderten Fragestellung mehr als durchschnittlicher ärztlicher Befähigung und Erfahrung, also mindestens eines Facharztes Psychiatrie/Psychotherapie , namentlich bei Kindern und Jugendlichen , zudem für das Spezialgebiet auch der forensischen Praxis. Über all dies verfügt ein eher zu vernachlässigend kleiner Anteil entsprechender Ärztinnen und Ärzte mit der Spezialisierung "Psychiatrie/Psychotherapie, allgemein.“ Daher entspricht die geforderte Leistung nach JVEG Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1), Teil 2 einer Vergütung nach der Honorarstufe M3. Die Einordnung seitens der Kostenbeamtin / dem Erinnerungsgegner in die Honorargruppe M2 bildet die tatsächlich Leistung und erforderliche Qualifikation eben nicht ab. Denn es ist hier sehr wohl ein spezieller Sonderfall den der Erinnerungsgegner nach Aktenlage zu begutachten hatte. Die Schwierigkeit und medizinische Komplexität ist bei aufmerksamer Aktenlektüre der Gerichtsakte S 16 KR 1375/ 22 KH erkennbar jenseits der typischen "M 2"-Gutachten etwa im Schwerbehinderten- bzw- Rentenversicherungsrecht. Und angesichts der Begründungsdichte und Tiefe der Argumentation ist es vollauf gerechtfertigt, hier ausnahmsweise auch den Differenzbetrag von 535,50 € antragsgemäß auf die Erinnerung des Sachverständigen hin zu dessen Gunsten fest zu setzen. Letztlich ist dies auch vor dem Hintergrund geboten, dass anderenfalls gerade in den KR-KH-Streitsachen absehbar kaum noch (hochqualifizierte) Fachmediziner/innen zu finden wäre, die dann die Gutachtenfragen auf speziellem Niveau - erkennbar keine rein einfachen Zustandsbegutachtungen - sachgerecht beantworten möchten, würde dies nicht angemessen mit der Vergütungsstufe M3 anerkannt werden. Damit errechnet sich der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers abgekürzt noch wie folgt : Gesamtsumme rechnerisch 2.229,47 € Abzüglich bereits gezahlter 1.695,97 € Von der Landeskasse noch zu zahlende offene Restforderung: 535,50 € Der Ausspruch zu Kosten / Gebühren beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.