Gerichtsbescheid
S 13 R 236/23
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2024:0223.S13R236.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger bezieht von der Beklagten auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Mit E-Mail vom 02.11.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dass ihm die Rente unter Befreiung von möglichen Kosten bzw. Gebühren per Verrechnungsscheck oder auf eine andere Art, die kein Konto voraussetze, ausgezahlt werde. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16.12.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger ein Bankkonto besitze und daher gemäß § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine Befreiung von der Kostenpflicht bei Barzahlung der Rente nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 29.12.2022 übermittelte der Kläger der Beklagten den Scan einer handschriftlichen Erklärung mit folgendem Inhalt: „Widerspruch gegen Bescheid vom 16.12.2022.“ Der Text der E-Mail lautete: „anbei mein Widerspruch.“ Weder die E-Mail noch der als Anhang beigefügte Scan der o. g. handschriftlichen Erklärung des Klägers trugen eine sog. qualifizierte elektronische Signatur. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2023 darüber, dass der Widerspruch nicht formwirksam durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur habe erhoben werden können. Sie forderte den Kläger zugleich auf, diesen Formmangel zu beheben – bspw. durch Unterschrift unter einem Ausdruck des per E-Mail übersandten Widerspruchsschreibens. Am 27.04.2023 erging der hier gegenständliche Widerspruchsbescheid. Diesen begründete die Beklagte damit, dass der Widerspruch per E-Mail nicht formwirksam erhoben worden sei, da es an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt habe. Insbesondere habe der Kläger nicht, wie von der Beklagten vorgeschlagen, einen unterschriebenen Ausdruck der E-Mail zurückgesandt, um den Formmangel zu beseitigen. Unter Bezugnahme u. a. auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG v 29.12.2010 – B 11 AL 31/10 BH) sowie des Sächsischen Landessozialgerichts (v. 26.06.2012 – L 7 AS 205/11 B ER) führte die Beklagte insoweit aus, dass die Einreichung eines Widerspruchs mittels einfacher E-Mail keine Widerspruchseinlegung im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darstelle und, dass allein die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur die nötige Gewähr für Authentizität und Integrität biete. Mit bei Gericht am 10.05.2023 eingegangenem, handschriftlichem Kurzschriftsatz hat der Kläger sodann „Antrag und Klage [...] gegen Bescheid vom 27.04.2023. Es eilt!“ eingereicht. Diese Klage hat er trotz wiederholter Aufforderung und Erinnerung seitens des Gerichts nicht näher begründet. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Den zeitgleich erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu dem hier dargestellten Streitgegenstand hat das Gericht mit Beschluss vom 28.09.2023 abgelehnt. Das Gericht hat die für den geltend gemachten Anspruch des Klägers wesentlichen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren der Beklagten als Verwaltungsakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Begehren, das der Kläger mit „Antrag und Klage [...] gegen Bescheid vom 27.04.2023. Es eilt!“ verfolgt bedarf der Auslegung. Nach Auslegung ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG zu verstehen, da der Kläger sich einerseits der Formulierung nach ausdrücklich gegen die ergangenen Bescheide wendet, also deren Aufhebung begehrt, und durch die Klageerhebung zugleich zum Ausdruck bringt, dass er weiterhin das mit Antrag vom 22.09.2022 ausgedrückte Begehren weiterverfolgt, gleichsam also eine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Erwerbsminderungsrente durch Verrechnungsscheck o.ä. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da diese nicht rechtswidrig sind. Soweit die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnen die Ausführungen der Beklagten keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Begründung der Beklagten entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I (vgl. in der jüngeren Rechtsprechung insb. BSG v. 10.08.2022 – B 5 R 21/22 BH, juris-Rn. 7 sowie vorgehend in Streitsachen desselben Rubrums: SG Münster v. 29.11.2021 - S 14 R 657/21 und LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.03.2022 - L 14 R 126/22). Die Kammer folgt daher der Widerspruchsbegründung nach eigener Prüfung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 136 Abs. 3 SGG. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16.12.2022, da der Kläger nach – unbestrittenen – Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren über ein eigenes Bankkonto verfügt und somit eine Kostenbefreiung für die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente des Klägers per Verrechnungsscheck oder auf andere Weise, die kein Bankkonto erfordert, gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG und trägt dem Verfahrens-ausgang Rechnung.