Gerichtsbescheid
S 13 R 142/23
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2023:1219.S13R142.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Februar 2015 auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Mit Schreiben vom 22.01.2023 zum Betreff „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung Inhalt der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022“ teilte die Beklagte dem Kläger die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zum steuerlichen Veranlagungszeitraum 2022 mit. In dem Schreiben wurden die Werte des Rentenbetrags, der im Rentenbetrag enthaltenen Rentenanpassungsbeträge sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022 im Einzelnen beziffert. Mit bei Gericht am 24.03.2023 eingegangenem Kurzschriftsatz hat der Kläger wörtlich „Antrag + Klage [...] auf Korrektur der Mitteilung vom 22.01.2023“ eingereicht. Eine nähere Begründung der Klage ist trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht erfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihres Antrags zunächst ausgeführt, dass gegen die o. g. Mitteilung vom 22.01.2023 vor Antragstellung bzw. Klageerhebung noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass im zwischenzeitlich nachgeholten Vorverfahren der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 ergangen ist. Demnach sei der Widerspruch nach Ansicht der Beklagten unzulässig gewesen, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichtet habe. Die Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei kein Verwaltungsakt, da sie keine rechtliche Regelung darstelle, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung. Rechtsfolgen für den Empfänger könnten sich erst mit einer Entscheidung des Finanzamts ergeben. Eine Stellungnahme des Klägers zum Vorbringen der Beklagten ist trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingegangen. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 13.07.2023 – dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 27.07.2023 zugegangen – zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen – insbesondere auf den zu den Gerichtsakten gereichten Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher mit Verfügung vom 13.07.2023, die dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 27.07.2023 zugegangen ist, gehört worden. Das Begehren des Klägers ist ausgehend von der Formulierung „auf Korrektur der Mitteilung“ dahingehend auszulegen, dass er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die „Mitteilung vom 22.01.2023“ erheben möchte. Denn die Formulierung „Korrektur“ ist im prozessrechtlichen Sinne dahingehend zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Anfechtung die Abänderung des – nach seiner Ansicht falschen – ursprünglichen Mitteilungsinhalts und zeitgleich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer neuen – nach Ansicht des Klägers richtigen – Mitteilung begehrt. Die so zu verstehende Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist unzulässig, da die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG nicht statthaft ist. Denn die Klage richtet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X. Eine Klage nach § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, durch einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung beschwert zu sein. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31 S. 1 SGB X. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 zutreffend ausführt, dass die Mitteilung vom 22.01.2023 kein Verwaltungsakt ist, nimmt das Gericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2023 nach eingehender Prüfung und eigener Meinungsbildung Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG). Diese Bewertung erweist sich insbesondere mit Blick auf die Systematik von § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), auf dem die Mitteilung vom 22.01.2023 beruht, als zutreffend. Da § 22a EStG als Vorstufe zur eigentlichen Festsetzung der Steuer an sich die Besteuerung von Renten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG überhaupt erst sicherstellen soll (vgl. Brandis/Heuermann Ertragssteuerrecht/ Nacke , § 22a EStG Rn. 1), haben weder die von der Beklagten zu erstattende Mitteilung nach § 22a Abs. 1 EStG an die zentrale Stelle noch die Unterrichtung der Versicherten über den Inhalt dieser Mitteilung nach Abs. 3 die Wirkung einer Rechtsfolgen setzenden Regelung i. S. v. § 31 S. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG und trägt dem Verfahrens-ausgang Rechnung.