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Gerichtsbescheid

S 13 R 617/22

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2023:1005.S13R617.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger bezieht von der Beklagten auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Am 26.10.2022 ging bei Gericht der handschriftliche Kurzschriftsatz des Klägers ein, mit dem er „Klage [...] wegen des 1. Bescheides vom 18.10.2022. Die Form war eingehalten.“ eingereicht hat. Eine nähere Begründung bzw. Klarstellung des Klagegegenstandes ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Der Klage ist nach den Erkenntnissen zur Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie zu Parallelverfahren desselben Rubrums der folgende Sachverhalt zuzuordnen: Soweit aktenkundig zu dem Parallelverfahren unter dem Az. S 13 R 619/22ER, erhob der Kläger – nach Auskunft der Beklagten – bei der Beklagten am 16.05.2022 per E-Mail Widerspruch gegen einen Rentenbescheid vom 04.05.2022, In einem früheren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf die „Bearbeitung / Anerkennung“ seines Widerspruchs (Az S 13 R 378/22 ER) bezog der Kläger sich insoweit auf einen Widerspruch vom 17.05.2022. Am 20.05.2022 ging bei der Beklagte auf Veranlassung der Stadt C. über das besondere Behördenpostfach (beBPo) zudem der Scan einer handschriftlich verfassten und unterzeichneten Postkarte mit im Wesentlichen dem folgenden Text ein: „Widerspruch gegen Bescheid vom 04.05.2022 […].“ . Entsprechend dem Bescheid vom 04.05.2022 wurde mit Wirkung ab dem 01.06.2022 die Rente des Klägers wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers angepasst. Die Einzelheiten der Berechnung wurden in dem Bescheid entsprechend wiedergegeben. Mit E-Mail vom 26.07.2022 um 10:44 Uhr übermittelte der Kläger der Beklagten zudem einen Scan der folgenden, handschriftlich verfassten Erklärung: „Widerspruch gegen Bescheid Rentenanpassung 01.07.2022“ , was sich aus dem Vortrag der Beklagten zu dem unter demselben Rubrum geführten Eilverfahren S 13 R 620/22 ER ergibt. Die E-Mail vom 26.07.2022 sowie der beigefügte Scan trugen keine qualifizierte elektronische Signatur. Unter dem 18.10.2022 ergingen seitens der Beklagten sodann zwei Widerspruchsbescheide, wobei auf beiden Widerspruchsbescheiden jeweils handschriftlich vermerkt wurde, welcher den Widerspruch vom 16.05.2022 bzw. den Widerspruch vom 26.07.2022 betreffe. Mit beiden Bescheiden wies die Beklagte den jeweiligen Widerspruch mit inhaltsgleicher Begründung, dass es dem per E-Mail erhobenen Widerspruch an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt habe, als unzulässig zurück. Der Kläger habe den Formmangel jeweils trotz Aufforderung nicht behoben, insbesondere nicht indem er – wie von der Beklagten vorgeschlagen – einen Ausdruck der E-Mail unterschrieben an die Beklagte zurückgeschickt hätte Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2022 Bezug. Der Vortrag der Beklagten zu diesem Verfahren betrifft den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2022. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte die für das Klageverfahren maßgeblichen Unterlagen aus den Verwaltungsakten vorgelegt. Der Kläger hatte zuvor wegen eines Bescheids der Beklagten vom 04.05.2022 bereits am 16./17.05.2022 bzw. dem 20.05.2022 einen Widerspruch erhoben, wozu er ein Klageverfahren (Az. S 13 R 379/22) und ein Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 13 R 378/22 ER) eingeleitet hat. Darin begehrt der Kläger (bzw. Kläger) die „Bearbeitung / Anerkennung des Widerspruchs vom 17.05.2022“ . Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 04.04.2023 abgelehnt. Der Kläger hat wegen „des 2. Bescheids vom 18.10.2022 sowohl eine Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben (Az. S 13 R 618/22) als auch einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az. S 13 R 619/22 ER), jeweils mit dem Vortrag: „Die Form war eingehalten.“ Den Antrag unter dem Az. S 13 R 619/22 ER hat das Gericht mit Beschluss vom 06.04.2023 abgelehnt Parallel zur hier gegenständlichen Klage „wegen des 1. Bescheids vom 18.10.2022“ war ein Eilantrag unter dem Az. S 13 R 620/22 ER anhängig – ebenfalls mit dem Vortrag: „Die Form war eingehalten.“ – den das Gericht mit Beschluss vom 05.04.2023 abgelehnt hat. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 07.03.2023, die dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 23.05.2023 sowie der Beklagten am 22.05.2023 zugegangen ist, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher mit Verfügung vom 07.03.2023, die dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 23.05.2023 sowie der Beklagten am 22.05.2023 zugegangen ist, gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Gegenstand des Klages hinreichend bestimmt ist. Soweit der Kläger sich mit der hier gegenständlichen Klage gegen den „1. Bescheid vom 18.10.2022“ wendet, ist nicht erkennbar, welcher der zwei Widerspruchsbescheide der Beklagten von diesem Tag der erste gewesen sein soll. Die Widerspruchsbescheide der Beklagten enthalten in der dem Gericht übermittelten Fassung keine objektivierbaren Hinweise auf die zeitliche Abfolge, in der diese vom zuständigen Widerspruchsausschuss beschieden wurden. Es ist auch nicht erkennbar, ob einer bzw. welcher der Widerspruchsbescheide ggf. zuerst an den Kläger abgesandt wurde. Erst recht lässt sich nicht aufklären, welcher der Bescheide ggf. als erstes dem Kläger zugegangen ist oder aber, welchen der Widerspruchsbescheide der Kläger bei unterstelltem Zugang am selben Tag bzw. zur Selben Zeit zuerst zur Kenntnis genommen hat – welcher Bescheid also aus subjektiver Sicht des Klägers der „1. Bescheid“ ist. Auf eine solche Bestimmung des wesentlichen Klagegegenstandes kommt es hier jedoch gerade an. Denn mit Widerspruch vom 16./17.05.2022 bzw. vom 20.05.2022 richtet sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 04.05.2022, mit dem der monatliche Auszahlungsbetrag der Rente des Klägers ab dem 01.06.2022 wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers neu festgesetzt wurde. Der Widerspruch vom 26.07.2022 richtet sich hingegen gegen die „Rentenanpassung 01.07.2022“, also die jährliche Anpassung der Renten nach § 65 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Soweit die Beklagte zu diesem Verfahren den Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.05.2022 vorlegt, lässt sich dem nicht entnehmen, ob diese Zuordnung auch dem von Seiten des Klägers intendierten Klagegegenstand entspricht. Eine Klarstellung bzw. Aufklärung des Klagegegenstandes war ohne die Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Dieser hat auf entsprechende Aufforderung bzw. Erinnerung hin keine weitergehende Klagebegründung oder Klarstellung zum Gegenstand dieser Klage eingereicht. Der Mangel an Aufklärbarkeit des Klagegegenstandes geht daher zu Lasten des Klägers. Darüber hinaus dürfte die Klage bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet sein. In beiden hier denkbaren Sachverhaltskonstellationen – d. h. bezogen auf den Bescheid vom 04.05.2022 bzw. auf die Rentenanpassung zum 01.07.2022 – sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Kläger i. S. v. § 54 Abs. 2 S.1 SGG beschwert sein könnte. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 04.05.2022 ergeben sich nicht. Form- oder Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch erkennbar. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, die eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nahelegen. Denn richtigerweise berücksichtigt die Beklagte bei der Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen Erwerbsminderung des Klägers, der gem. § 5 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die entsprechenden Beiträge gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 2, 247 SGB V. Dasselbe gilt für die daran angeschlossene Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Auch sind keine Gründe erkennbar, aus denen die Rentenanpassung zum 01.07.2022 offensichtlich rechtswidrig sein könnte. Vor dem Hintergrund von §§ 65, 68, 68a und 69 Abs. 1 SGB VI ist bereits fraglich, ob die Mitteilung der Rentenanpassung zum 01.07.2022 überhaupt einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG und trägt dem Verfahrens-ausgang Rechnung.