Beschluss
S 23 BA 96/20 ER
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2020:1120.S23BA96.20ER.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 23 BA 76/20 anhängigen Klage der Antragstellerin vom 30.07.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2020 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 34.415,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 23 BA 76/20 anhängigen Klage der Antragstellerin vom 30.07.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2020 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 34.415,73 € festgesetzt. Gründe Der am 08.10.2020 schriftsätzlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30.07.2020 gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2020 anzuordnen, ist zumindest unbegründet. Richtige Antragsart ist hier der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Bescheid vom 02.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2020 stellt eine Anforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2018 in Höhe von insgesamt 137.662,91 € dar, sodass die von der Antragstellerin am 30.07.2020 erhobene Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfes ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang einzuräumen ist. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können in der Regel nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Anfechtungsklage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2016 – L 8 R 221/14 B ER –, juris Rn. 2 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen der Anforderung von Beiträgen die Ausnahme sein. Die Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sichern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn.13). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte ist nicht erkennbar. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen. Der angefochtene Verwaltungsakt darf jedoch noch nicht bestandskräftig sein. Mit Eintritt der Bestandskraft wird der angefochtene Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend i.S.v. § 77 SGG, denn er kann mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden. Damit wird die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich und kann (auch) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG nicht mehr abgeändert werden (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2018 – L 6 KR 30/18 B –, Rn. 45, juris). Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass ein Erfolg der Anfechtungsklage zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nach summarischer Prüfung ist gegenwärtig vielmehr davon auszugehen, dass sich die erhobene Anfechtungsklage mangels Einhaltung der Klagefrist als unzulässig erweisen wird. Zudem ist gleichfalls nach summarischer Prüfung gegenwärtig auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht erfüllt sind und insoweit ein Erfolg der Klage bereits aus diesem Grund nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die von der Antragstellerin am 30.07.2020 zu dem Az. S 23 BA 76/20 erhobene Klage ist verfristet. Die Antragstellerin hat die Klage nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG, die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 16.03.2020 begann und am 16.04.2020 geendet hat (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben. Sie hat erst am 30.07.2020 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) - schuldlose Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist – sind nach gebotener summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m § 85 Abs. 2 ZPO) (vgl. BSG, Beschluss vom 01. August 2018 – B 1 KR 98/17 B –, Rn. 8, juris m.w.N.). Nach summarischer Prüfung war die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Soweit sich die Antragstellerin bzw. Klägerin im Hinblick auf den von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf beruft, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides einzuhalten, da gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin bzw. Klägerin in einer anderen Angelegenheit am 06.04.2020 vorübergehend die Untersuchungshaft angeordnet und vollstreckt worden sei, wobei von der vorübergehenden Anordnung der Untersuchungshaft weder die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch der Steuerberater der Klägerin Kenntnis gehabt hätten, führt dies nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung nicht dazu, dass die Antragstellerin bzw. Klägerin im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. So ist zunächst insbesondere zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsbescheid den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die ausweislich der Vollmacht vom 12.08.2019 bereits im Vorverfahren bevollmächtigt waren, bereits am 16.03.2020 bekanntgegeben wurde, die Untersuchungshaft aber erst am 06.04.2020 begann, womit zwischen der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides und dem Haftantritt drei Wochen lagen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass es dem Geschäftsführer der Antragstellerin unmöglich bzw. unzumutbar gewesen war, seine Prozessbevollmächtigten von seinem neuen Aufenthaltsort zu informieren, nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden war (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2004 – 2 BvR 225/00 –, juris). So ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine entsprechende Information seitens der Antragstellerin bzw. des Geschäftsführers der Antragstellerin an die Prozessbevollmächtigten bzw. eine entsprechende Kontaktaufnahme unterblieben ist. Letztlich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich der Vollmacht vom 12.08.2019 bereits im Vorverfahren bevollmächtigt waren und sich die vorgenannte Vollmacht unter anderem ausweislich der Ziffer 6 der Vollmacht ausdrücklich auf die Entgegennahme von Zustellungen, sonstigen Mitteilungen, Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche, Erhebung und Rücknahme von Widerklagen erstreckt. Insoweit bestand jedenfalls die Befugnis, Rechtsmittel – ggf. vorsorglich fristwahrend – einzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel ein Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015, Az.: L 8 R 106/15 B ER, Rn. 109, juris). Da in der Hauptsache für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin die Höhe der Beitragsnachforderung maßgeblich wäre, war hier ein Viertel der Beitragsnachforderung anzusetzen. Für die Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung I.