OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 11 AS 211/20

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2020:0717.L11AS211.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., N., wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., N., wird abgelehnt. Gründe: Der am 12.03.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag, den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., N., zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet. Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B). Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises T. vom 13.02.2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Kläger sind jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte in der Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.11.2019 keinen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Insbesondere haben sie keinen höheren Anspruch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Zu Recht hat die Beklagte der Leistungsbewilligung die seitens der Beklagten als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugrunde gelegt. Die Kammer hat - zumindest in der streitgegenständlichen Zeit – keine Zweifel am Vorliegen eines sogenannten schlüssigen Konzepts der Beklagten. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen des Kreises T. im Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020 (§ 136 Abs. 3 SGG). Im Übrigen tragen selbst die Kläger keine Anhaltspunkte für ein fehlendes schlüssiges Konzept vor. Weitere Gesichtspunkte, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nach der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Es ist auch im Hauptsacheverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, losgelöst von der Klagebegründung, quasi „ins Blaue hinein“ in jede denkbare Richtung zu ermitteln und mögliche Fehler des Bescheids aufzufinden, es sei denn, mögliche Fehler drängen sich auf (LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2016, Az.: L 19 AS 1863/15 B). Das gilt im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erst recht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: L 19 AS 1057/13 B).