OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 14 R 396/20

SG MUENSTER, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beklagte hat innerhalb der Drei-Monats-Frist nach Einlegung des Widerspruchs nicht entschieden; eine Untätigkeitsklage war zulässig. • Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage kann die Behörde zur Kostenerstattung verpflichtet werden, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und die Behörde die Verzögerungsgründe nicht mitgeteilt hatte. • Corona-bedingte Arbeitseinschränkungen entbinden die Behörde nicht generell von der Verpflichtung, den Beteiligten über Verzögerungsgründe zu unterrichten; fehlende Zwischennachrichten können zur (anteiligen) Kostentragungspflicht führen.
Entscheidungsgründe
Anteiliges Kostentragungsrisiko bei Untätigkeitsklage trotz Corona-bedingter Verzögerungen • Die Beklagte hat innerhalb der Drei-Monats-Frist nach Einlegung des Widerspruchs nicht entschieden; eine Untätigkeitsklage war zulässig. • Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage kann die Behörde zur Kostenerstattung verpflichtet werden, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und die Behörde die Verzögerungsgründe nicht mitgeteilt hatte. • Corona-bedingte Arbeitseinschränkungen entbinden die Behörde nicht generell von der Verpflichtung, den Beteiligten über Verzögerungsgründe zu unterrichten; fehlende Zwischennachrichten können zur (anteiligen) Kostentragungspflicht führen. Die Klägerin stellte am 25.01.2019 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, der am 26.11.2019 abgelehnt wurde. Die Klägerin legte am 02.12.2019 Widerspruch ein; die Begründung reichte ihre Bevollmächtigte am 25.02.2020 ein. Die Beklagte legte die Akte am 26.02.2020 dem beratungsärztlichen Dienst vor; die Begutachtung zog sich bis 22.05.2020, teils wegen Corona-Einschränkungen. Vor einer Entscheidung wurde eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin angefordert, die wegen Urlaub erst spät erfolgen konnte. Die Klägerin erhob am 02.06.2020 Untätigkeitsklage; kurz darauf erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Kostenerstattung bei Erledigung der Untätigkeitsklage. • Zulässigkeit: Die Beklagte hat nicht innerhalb der drei Monatsfrist gemäß § 88 Abs. 2 SGG über den Widerspruch vom 02.12.2019 entschieden, sodass die Untätigkeitsklage zulässig war. • Grundsatz der Kostenerstattung: Nach § 193 Abs. 1 S.3 SGG ist bei Erledigung durch Vergleich oder Erledigungserklärung über die Kostentragung durch Beschluss zu entscheiden; bei Untätigkeitsklagen ist maßgeblich, ob der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. • Informationspflicht und Mitteilung von Verzögerungsgründen: Wenn die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung hat, muss sie diesen mitteilen; sonst ist der Bürger schwer in der Lage, die Ursache von Verzögerungen zu erkennen und das Kostenrisiko zu tragen. • Besonderheiten der Corona-Pandemie: Arbeitsbeeinträchtigungen durch den Pandemie-Shutdown können als teilweiser Entlastungsgrund berücksichtigt werden, entbinden die Behörde aber nicht generell von Mitteilungspflichten über Verzögerungen oder von einer zeitnahen Aktenbewertung, insbesondere wenn eine Bewertung allein nach Aktenlage möglich wäre. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beklagte übergab die Akten am 26.02.2020 dem beratungsärztlichen Dienst, dieser benötigte jedoch bis 22.05.2020 zur Bewertung; die Beklagte hat nicht nachvollziehbar gemacht, warum die Auswertung ab Ende Februar nicht möglich war und hat die Klägerin nicht über Verzögerungsgründe informiert. • Ermessensentscheidung zur Kostenteilung: Unter Abwägung, insbesondere der besonderen Corona-Umstände und der unterbliebenen Zwischennachricht, erscheint eine anteilige Kostenerstattung gerechtfertigt; die Klägerin hat allerdings auch eine Obliegenheit zur Sachstandsanfrage, die sie nicht erfüllt hat. • Rechtsfolgen: Die Abwägung führt zu einer halben Kostenerstattungspflicht der Beklagten, da sowohl die Behörde Mitwirkungsdefizite (keine Zwischennachricht) trägt als auch die Klägerseite Mitwirkungspflichten (keine Erinnerung) teilweise zuzuordnen sind. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte (50 %) zu tragen. Das Gericht ging von einer zulässigen Untätigkeitsklage aus, weil die Behörde nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist entschieden hatte und die Klägerin bis zur Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. Corona-bedingte Arbeitsbeschränkungen mildern die Verantwortlichkeit der Beklagten, schließen eine Mitteilungs- und Prüfungspflicht aber nicht aus. Mangels nachvollziehbarer Darlegung, warum die Beratung durch den beratungsärztlichen Dienst nicht bereits ab Ende Februar 2020 erfolgen konnte und wegen unterbliebener Zwischennachricht ist eine vollständige Kostentragung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt; zugleich hat die Klägerin eine Obliegenheit zur Nachfrage nicht erfüllt. Deshalb ist die ersatzfähige Kostentragung aus Billigkeitsgründen hälftig zu verteilen.