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Urteil

S 13 SB 81/19

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2019:1129.S13SB81.19.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 07.06.2018 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 07.06.2018 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob in der festgestellten Behinderung des Klägers eine wesentliche Änderung eingetreten und deshalb der Grad der Behinderung (GdB) von bisher 40 zu erhöhen ist. Mit Bescheid vom 31.05.2013 stellte der Beklagte bei dem im Jahr 1978 geborenen Kläger einen GdB von 40 fest. Dem lag eine Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes des Beklagten zugrunde, in dem dieser als Beeinträchtigungen auf Seiten des Klägers (1.) eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit bei Vorhandensein einer Insulinpumpe mit einem Einzel-GdB von 40, (2.) wiederkehrende Rückenschmerzen mit einem Einzel-GdB von 10, (3.) depressive Verstimmungen mit einem Einzel-GdB von 10 sowie (4.) eine Neigung zu Speiseröhren- und Magenschleimhautentzündungen mit einem Einzel-GdB von 10 feststellte. Am 07.06.2018 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Der Beklagte holte Befundberichte des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. sowie des Dipl. Psych. Herrn T. ein. Auf dieser Grundlage erkannte der sozialmedizinische Dienst des Beklagten (1.) eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit bei Vorhandensein einer Insulinpumpe mit einem Einzel-GdB von 40, (2.) wiederkehrende Rückenschmerzen mit einem Einzel-GdB von 20, (3.) depressive Verstimmungen mit einem Einzel-GdB von 10 sowie (4.) eine Neigung zu Speiseröhren- und Magenschleimhautentzündungen mit einem Einzel-GdB von 10 an. Der Gesamt-GdB sei weiterhin mit 40 festzustellen. Mit Bescheid vom 24.09.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger legte durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Klägerseite führt aus, die Beeinträchtigungen durch den Diabetes mellitus hätten zugenommen und die psychische Verfassung des Klägers habe sich verschlechtert. Der GdB sei daher mit mindestens 50 festzustellen. Der sozialmedizinische Dienst des Beklagten sah die Beeinträchtigungen des Klägers als korrekt bewertet an. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Er verweist unter Vorlage eines Entlassungsberichtes des Rehabilitationszentrums Bad E. vom 11.04.2019 darauf, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Beklagten unzureichend bewertet worden seien, insbesondere sei aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen bereits ein GdB von 50 festzustellen. Zudem bestehe bei ihm eine Agoraphobie mit Panikstörung, die in die Betrachtung seiner gesundheitlichen Situation einzubeziehen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 zu verpflichten, bei ihm ab dem 07.06.2018 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält seine Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und den Kläger durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. M. und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. untersuchen und begutachten lassen. Der Hauptsachverständige Dr. M. diagnostiziert bei dem Kläger unter Einbeziehung der Ausführungen des Zusatzsachverständigen Dr. S. (1.) einen Diabetes mellitus Typ 1 mit einem Einzel-GdB von 50, (2.) eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 sowie (3.) eine diabetische Polyneuropathie mit einem Einzel-GdB von 10. Als Ergebnis sieht er einen Gesamt-GdB von 50. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den Gutachten vom 19.08.2019 und 01.08.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen rechtlich geschützten Interessen. Der Kläger hat ab Antragstellung am 07.06.2018 gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50. Grundlage für das mit der Klage geltend gemachte Begehren ist § 152 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den entsprechenden Grad der Behinderung fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen erfolgt nach der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2412) sowie der Anlage zu § 2 VersMedV, den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG). Gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 SGB IX erlassen ist. Die VersMedV ist als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung von den Gerichten anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R, juris; zu den AHP vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 10/06 R, Rn. 25, juris). Die Bemessung des (Gesamt-)GdB ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in drei Schritten vorzunehmen. Zur Feststellung des GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und die sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit den höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3c AnlVersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3b AnlVersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R, Rn. 16 m.w.N., juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2017, L 10 SB 399/15, Rn. 21, juris). Die Bemessung des GdB folgt dabei nicht starren Beweisregeln, sondern ist aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2012, L 13 SB 127/1, Rn. 42, juris, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 11.03.1998, B 9 SB 9/97 R, Rn. 10, juris m.w.N.). Der GdB des Klägers ist nach den vorstehenden Grundsätzen zur Überzeugung der Kammer seit Antragstellung am 07.06.2018 mit 50 zu bemessen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sind nach Auffassung der Kammer diagnostisch zutreffend durch die gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. und Dr. S. erfasst worden. Die Kammer hat keine Bedenken den diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostisch übersehen oder fehlerhaft eingeordnet worden sind, sieht das Gericht nicht. Auch im Hinblick auf den vorgeschlagenen GdB sind die Einschätzungen der Sachverständigen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Hauptsachverständigen Dr. M. liegt bei dem Kläger ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus vor. Es besteht ein hoher Blutzuckerkontrollbedarf mit der Notwendigkeit häufiger Insulininjektionen, zum Teil auch nachts. Die Leistungsfähigkeit ist bei hohen Blutzuckerwerten gemindert. Die Auswertung der Tagesdiagramme des von dem Kläger benutzten Systems FreeStyle Libre zeigt sehr stark schwankende Blutzuckerwerte zwischen 50 und 350 mg/dl trotz Insulintherapie. Der Nüchternblutzucker ist mit 179 mg/dl in einem deutlich zu hohen Bereich. Auch der HbA1c-Wert von 8,4 % belegt nach Auffassung des Hauptsachverständigen Dr. M. eine sehr deutlich verbesserungsbedürftige Blutzuckerstoffwechsellage. Der Urinzuckernachweis sei zum Untersuchungszeitpunkt mittelstark positiv gewesen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Hauptsachverständigen Dr. M. in dem Gutachten vom 19.08.2019 wird Bezug genommen. Die Einschätzung des Hauptsachverständigen wird durch die Schilderung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und die darin überreichten Protokolle des Systems FreeStyle Libre aus November 2019 bestätigt, aus denen Blutzuckerwerte zwischen 61 und 480 mg/dl ersichtlich sind. Darüber hinaus ist der Kläger nach den Feststellungen des Hauptsachverständigen Dr. M. unter Einbeziehung der Ausführungen des Zusatzsachverständigen Dr. S. durch eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung und eine diabetische Polyneuropathie in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gering beeinträchtigt. Dr. S. führt diesbezüglich aus, mit der depressiv gefärbte Anpassungsstörung seien Rückzugstendenzen, Stimmungsschwankungen, fehlende Erlebnisfähigkeit durch Niedergeschlagenheit, Resignation, Hoffnungslosigkeit und auftretende Ängste verbunden. Hinzu komme eine leichte Gangunsicherheit aufgrund der diabetischen Polyneuropathie, vor allem im Dunkeln. Es ergibt sich auf Seiten des Klägers für die einzelnen Funktionsgruppen folgende Betrachtung: - Innere Sekretion und Stoffwechsel Einzel-GdB 50 - Gehirn einschließlich Psyche Einzel-GdB 20 - Beine Einzel-GdB 10 Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers steht in dem Funktionssystem „Innere Sekretion und Stoffwechsel“ der Diabetes mellitus. Dieser ist - entsprechend der Auffassung des Hauptsachverständigen Dr. M. - mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Maßgebend für die GdB-Bewertung bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus ist die Regelung in Teil B Ziff. 15.1 AnlVersMedV. Nach Teil B Ziff. 15.1 AnlVersMedV gilt Folgendes: „Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40. Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.“ Das BSG hat mit Urteil vom 02.12.2010 unter Az.: B 9 SB 3/09 R unter Hinweis auf das Urteil vom 24.04.2008 unter Az.: B 9/9a SB 10/06 bei der Bewertung des Einzel-GdB eines insulineingestellten Diabetes mellitus neben der Einstellungsqualität insbesondere den jeweiligen Therapieaufwand hervorgehoben, soweit sich dieser auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, Az.: B 9 SB 3/09 R, Rn. 22 ff., juris). Der GdB ist eher niedrig anzusetzen, wenn bei geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werden kann. Bei einem beeinträchtigenden, wachsenden Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilere Stoffwechsellage) wird der GdB entsprechend höher zu bewerten sein. Dabei sind – im Vergleich zu anderen Behinderungen – die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu prüfen (BSG, Urteil vom 02.12.2010, Az.: B 9 SB 3/09 R, Rn. 33, juris). Bei therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung können z. B. die Planung des Tagesablaufs, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beachtet werden (vgl. Begründung zur Verordnungsänderung, BR-Drs. 285/10, S. 3 zu Nr. 2). Die Regelung in Teil B Ziff. 15.1 AnlVersMedV erfordert für die Feststellung eines GdB von 50 nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich muss es - sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (z. B. Folgeerkrankungen) - zu einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen (BSG, Urteil vom 25.10.2012, Az.: B 9 SB 2/12 R, Rn. 41, juris). Die Formulierung in Teil B Ziff. 15.1 AnlVersMedV „und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind“ ist daher nicht nur therapiebezogen gemeint, sondern dahingehend zu verstehen, dass neben dem eigentlichen Therapieaufwand durch die notwendigen Insulininjektionen und die selbständige jeweilige Dosisanpassung eine zusätzliche Wertung notwendig ist, um die Schwerbehinderung zu rechtfertigen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2014, Az.: L 7 SB 23/13, Rn. 35, juris). Der am insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankte muss daher wegen des reinen Therapieaufwandes und/oder den durch die Erkrankung eingetretenen weiteren Begleitfolgen generell gravierende Einschritte in der Lebensführung erleiden. Dass zusätzlich ein gravierender Einschnitt in die Lebensführung festgestellt werden muss, ergibt sich aus den vorhergehenden Formulierungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze für einen GdB von 30 bis 40. Hiernach sind für die Bewertung der Teilhabeeinschränkung der konkrete Therapieaufwand und die jeweilige Stoffwechselqualität von wertungserheblicher Bedeutung. Diese beiden Kriterien müssen entsprechend auch bei der höheren Bewertungsstufe eines GdB von 50 noch bedeutsam sein. Für die besondere Bedeutung der Stoffwechsellage spricht auch, dass nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen allein bereits eine Erhöhung des GdB rechtfertigen können (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2014, Az.: L 7 SB 23/13, Rn. 35, juris). Ein GdB von 50 setzt damit mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der Insulindosis und durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung voraus. Im vorliegenden Fall erreicht der Kläger diese Anforderungen für einen GdB von 50 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Kammer folgt insoweit den Einschätzungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. und Dr. S., die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Kläger leidet aufgrund seines schwer einstellbaren Diabetes mellitus an erheblichen Einschnitten und ist gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. Seine stark schwankenden Blutzuckerwerte erfordern im Rahmen des Therapieaufwandes eine hohe Anzahl von Blutzuckerwertmessungen, circa15-20 Messungen, teilweise auch mehr als 30 Messungen pro Tag. Dies hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschildert und wird auch durch die überreichten Protokolle des von ihm verwandten Systems FreeStyle Libre bestätigt. Sowohl dem Hauptsachverständigen Dr. M. gegenüber als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, diese Messungen teilweise auch nachts durchzuführen, um Entgleisungen seines Blutzuckers zu verhindern und entsprechend Kohlenhydrate zuzuführen oder nachts Insulin zu spritzen. Entsprechend der Ausführungen des Hauptsachverständigen Dr. M. ist der Therapieerfolg als abnehmend zu beurteilen. Der Diabetes mellitus ist schwer einstellbar, der HbA1c-Wert lag im Rahmen der Untersuchung bei dem Sachverständigen bei 8,4 % und damit über dem von der Deutschen Gesellschaft für Diabetologie geforderten Zielwert von 7,5 % (vgl. dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2017, Az. L 10 SB 399/15, Rn. 38, juris). Als Folgeerkrankung ist bei dem Kläger zudem die von dem Zusatzsachverständigen Dr. S. diagnostizierte diabetische Polyneuropathie aufgetreten, die zu einer Gangunsicherheit, insbesondere im Dunkeln führt. Der höchste Einzel-GdB von 50 aufgrund des Diabetes mellitus bildet die Grundlage für den Gesamt-GdB. Die weiteren Beeinträchtigungen aufgrund der depressiv gefärbten Anpassungsstörung, die mit einem Einzel-GdB von 20, und der diabetische Polyneuropathie, die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wurden, erhöhen den Gesamt-GdB nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.