Urteil
S 2 VJ 39/12
SG MUENSTER, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Anerkennung eines Impfschadens nach § 60 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; hierfür sind nach der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung die Ursachen maßgeblich, die in besonders enger Beziehung zum Erfolg stehen.
• Petechien und einzelne fieberassoziierte Krampfanfälle stellen nur dann einen Impfschaden dar, wenn sie über die übliche Impfreaktion hinaus dauerhafte relevante Beeinträchtigungen verursachen; dies war hier nicht der Fall.
• Bestehende Hinweise auf eine seit Lebensbeginn progrediente Hirnvolumenminderung oder alternative Krankheitsursachen (z. B. Vaskulopathie) können die Wahrscheinlichkeit eines impfungsbedingten Ursachenzusammenhangs ausschließen.
• Eine Kannversorgung nach § 60 Abs.1, § 61 IfSG kommt nur in Betracht, wenn in der medizinischen Wissenschaft über die Ätiologie des Leidens Ungewissheit besteht; diagnostische Unklarheiten der Grunderkrankung des Betroffenen genügen dafür nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung eines Impfschadens bei progredienter Hirnatrophie und fehlender Kausalität • Zur Anerkennung eines Impfschadens nach § 60 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; hierfür sind nach der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung die Ursachen maßgeblich, die in besonders enger Beziehung zum Erfolg stehen. • Petechien und einzelne fieberassoziierte Krampfanfälle stellen nur dann einen Impfschaden dar, wenn sie über die übliche Impfreaktion hinaus dauerhafte relevante Beeinträchtigungen verursachen; dies war hier nicht der Fall. • Bestehende Hinweise auf eine seit Lebensbeginn progrediente Hirnvolumenminderung oder alternative Krankheitsursachen (z. B. Vaskulopathie) können die Wahrscheinlichkeit eines impfungsbedingten Ursachenzusammenhangs ausschließen. • Eine Kannversorgung nach § 60 Abs.1, § 61 IfSG kommt nur in Betracht, wenn in der medizinischen Wissenschaft über die Ätiologie des Leidens Ungewissheit besteht; diagnostische Unklarheiten der Grunderkrankung des Betroffenen genügen dafür nicht. Der Kläger, geboren 0000, erlitt 2008 mehrere medizinische Probleme einschließlich Blutungen und zwei Krampfanfällen. Zwischen Mai und Juli 2008 sowie 2009 erhielt er mehrere Impfungen, insbesondere mit Prevenar und Infanrix hexa. In der Folge wurde bei dem Kläger eine Entwicklungsverzögerung, Myelinisierungsstörung und progrediente linksbetonte Hirnatrophie festgestellt. Verschiedene Krankenhäuser und Institute diagnostizierten u. a. petechiale Hautveränderungen, cerebrale Atrophie und den Verdacht auf eine Vaskulopathie; die endgültige Grunderkrankung blieb unklar. Der Kläger beantragte im November 2011 eine Beschädigtenversorgung nach §§ 60–64 IfSG in Verbindung mit BVG wegen der Impfungen; der Beklagte lehnte ab. Gutachten und Stellungnahmen wurden eingeholt; das Q-F-Institut und die Leitende Landesmedizinaldirektorin werteten einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und neurologischer Symptomatik als unwahrscheinlich. Der Kläger klagte auf Gewährung einer Versorgung mit GdS 100. • Rechtsgrundlage und Beurteilungsmaßstab: § 60 IfSG i.V.m. § 2 Nr. 11 IfSG verlangt für Anerkennung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; Maßstab ist die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung. • Bestimmung des maßgeblichen Gesundheitsschadens: Petechien und die beiden Krampfanfälle sind keine dauerhaft relevanten Schädigungen, die die Entwicklungsstörung erklären; maßgeblich ist die Hirnatrophie als Ursache der Beeinträchtigungen. • Sach- und sachverständige Wertung: Sachverständige und fachärztliche Stellungnahmen (Q-F-Institut, Leitende Landesmedizinaldirektorin, gerichtlicher Sachverständiger) sprechen gegen einen überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Hirnatrophie. • Auswertung der Fachinformationen: Die Fachinformationen zu Prevenar und Infanrix hexa nennen seltene neurologische Nebenwirkungen, stellen aber keinen gesicherten ursächlichen Zusammenhang mit einer Hirnatrophie fest; daraus kann kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang abgeleitet werden. • Zeitlicher Verlauf und Bildgebung: Ein MRT kurz nach der fraglichen Impfzeit zeigte altersentsprechende Befunde; spätere MRTs ab 2009 zeigten progrediente Atrophie. Das zeitliche Geschehen spricht nicht für ein unmittelbar impfungsinduziertes Entstehen der Atrophie. • Alternative Erklärungen: Medizinische Befunde und Berichte lassen eine seit Lebensbeginn bestehende progrediente Volumenminderung oder eine Vaskulopathie als eher wahrscheinliche Ursachen zu, was gegen die Impfursächlichkeit spricht. • Beweislast und Rechtsfolge: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; diese konnte nicht erbracht werden, daher kein Anspruch auf Pflichtversorgung nach § 60 IfSG. • Kannversorgung: Die Voraussetzungen für eine Kannversorgung nach §§ 60 Abs.1, 61 IfSG liegen nicht vor, weil die Unklarheiten die Art der Grunderkrankung betreffen und nicht eine wissenschaftliche Ungewissheit über die ursächliche Bedeutung der Schädigungsfaktoren. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach § 60 IfSG abgelehnt, weil die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Impfungen (Prevenar, Infanrix hexa) und der beim Kläger festgestellten Hirnatrophie nicht festgestellt werden konnte. Petechien und die beiden Krampfanfälle begründen keine dauerhafte relevante Beeinträchtigung im Sinne eines Impfschadens. Zudem sprechen fachärztliche Stellungnahmen, die Fachinformationen der Impfstoffe, der zeitliche Verlauf der Bildgebung sowie der Verdacht auf eine alternative Grunderkrankung (z. B. Vaskulopathie oder seit Lebensbeginn bestehende Hirnvolumenminderung) gegen eine impfungsbedingte Ursache. Auch eine Kannversorgung kommt nicht in Betracht, weil die Unklarheiten die genaue Grunderkrankung betreffen und keine wissenschaftliche Ungewissheit über die Ätiologie des Leidens begründen.