Urteil
S 4 R 895/10
SG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt kann nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1, Abs.5 SGB VI für eine im Voraus zeitlich begrenzte Lehrstuhlvertretung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn das berufsständische Versorgungswerk für die Zeit einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
• Die Regelung des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI ist verfassungskonform so auszulegen, dass sie nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen selbstständig tätigen und abhängig beschäftigten Angehörigen derselben Berufsgruppe führt (Art.3 Abs.1 GG).
• Bei Auslegungsvorrang verfassungs- und systemgerechter Gesichtspunkte darf der Wortlaut des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI zugunsten der betroffenen Selbständigen überwunden werden, um Doppelversorgung und Ungleichbehandlung zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rentenversicherungspflicht für selbständigen Rechtsanwalt bei zeitlich befristeter Lehrstuhlvertretung • Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt kann nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1, Abs.5 SGB VI für eine im Voraus zeitlich begrenzte Lehrstuhlvertretung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn das berufsständische Versorgungswerk für die Zeit einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften gewährleistet. • Die Regelung des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI ist verfassungskonform so auszulegen, dass sie nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen selbstständig tätigen und abhängig beschäftigten Angehörigen derselben Berufsgruppe führt (Art.3 Abs.1 GG). • Bei Auslegungsvorrang verfassungs- und systemgerechter Gesichtspunkte darf der Wortlaut des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI zugunsten der betroffenen Selbständigen überwunden werden, um Doppelversorgung und Ungleichbehandlung zu vermeiden. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und war mehrfach befristet als Lehrstuhlvertreter an der Universität L. tätig. Für frühere Vertretungen hatte die Rentenversicherung ihm jeweils Befreiungen erteilt. Für die Zeit vom 01.04.2010 bis 16.07.2010 beantragte der Kläger erneut Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und legte die Übertragung einer Vertretungsprofessur mit halbem Lehrdeputat vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Norm des § 6 SGB VI erlaube keine Befreiung, weil der Kläger in seiner Haupttätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt nicht rentenversicherungspflichtig sei und die Lehrstuhlvertretung keine berufsständische Haupttätigkeit darstelle. Der Kläger focht dies mit Widerspruch und Klage an mit dem Hinweis auf das Regelungsziel des § 6 SGB VI und die Vermeidung von Doppelversorgung sowie auf Art.3 GG. • Der Kläger ist für die Lehrstuhlvertretung grundsätzlich versicherungspflichtig nach §§ 1,2 SGB VI; ggf. fällt er jedenfalls unter die Lehrertätigkeiten des § 2 S.1 Nr.1 SGB VI. • Eine generelle Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI kommt nicht in Betracht, ebenso wenig eine Geringfügigkeitsregelung nach §§ 8 ff. SGB IV. • Die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI liegen vor: Der Kläger ist Mitglied einer berufsständischen Kammer und des berufsständischen Versorgungswerks; der Antrag nach § 6 Abs.2,4 SGB VI wurde gestellt. • Nach § 6 Abs.5 S.2 SGB VI kann die Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werden, wenn diese zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger einkommensbezogene Anwartschaften gewährleistet; wörtlich angewandt würde die Vorschrift eine Anwendung bei nicht versicherungspflichtiger Haupttätigkeit ausschließen. • Eine solche wortlaute Auslegung würde zu einer verfassungsrechtlich nicht haltbaren Ungleichbehandlung nach Art.3 Abs.1 GG führen, weil selbständige und abhängig beschäftigte Angehörige derselben Berufsgruppe unter vergleichbaren Voraussetzungen unterschiedlich behandelt würden. • Verfassungs- und teleologische Auslegung sowie historischer Sinn der Regelung rechtfertigen es, den Wortlaut des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI zugunsten des Klägers zu überwinden, um Doppelversorgung zu vermeiden und Gleichbehandlung zu wahren. • Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Versicherungspflicht für die Lehrstuhlvertretung vom 01.04.2010 bis 16.07.2010 zu befreien; eine Entscheidung über mögliche Selbstbindung der Verwaltung kann offen bleiben. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2010 (Widerspruchsbescheid 11.11.2010) wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Lehrstuhlvertretung vom 01.04.2010 bis 16.07.2010 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Kammer stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1, Abs.5 SGB VI erfüllt sind und die verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs.5 S.2 SGB VI eine Befreiung auch bei nicht versicherungspflichtiger Haupttätigkeit zulässt. Damit wird eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber abhängig Beschäftigten verhindert und das Ziel der Vermeidung doppelter Beitragsbelastungen erreicht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.