Urteil
S 14 R 224/05
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2007:0213.S14R224.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rentenabfindung nach Wiederheirat des Klägers. Der am 00.00.1950 geborene Kläger war verheiratet mit Q. X., geb. 00.00.1951, verstorben 00.00.1992. Die Beklagte bewilligte nach dem Tod der Versicherten zunächst die Zahlung der Witwerrente nur bis zum Monat März 1993, d.h. für das sogenannte Sterbevierteljahr, anschließend ergab sich wegen Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag. Die Rentenzahlung wurde erneut aufgenommen gemäß Bescheid der Beklagten vom 06.01.1997 für die Zeit ab Juli 1993 und wieder eingestellt gemäß Bescheid vom 10.09.1998 ab 01.07.1997. Der Kläger ging am 00.00.2005 eine neue Ehe ein und beantragte mit Antrag vom 08.04.2005 die Abfindung der Witwerrente. Die Beklagte lehnte dies ab mit dem streitbefangenen Bescheid vom 25.05.2005. Zur Begründung heißt es, die Witwerrente werde bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Maßgebend sei der Durchschnittsbetrag der für die letzten zwölf Kalendermonate tatsächlich geleisteten Witwerrente, gegebenenfalls nach Anwendung von Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften. Die Witwerrente des Klägers werde wegen des anzurechnenden Einkommens seit dem 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; ein Abfindungsbetrag ergebe sich daher nicht. Der Kläger legte Widerspruch ein und brachte vor, § 107 SGB VI besage nicht, dass für die Abfindung die tatsächliche Leistungsbeziehung Voraussetzung sei, somit stehe ihm bereits auf Grund des Wortlauts des § 107 SGB VI die Abfindung zu. Die Abfindung stehe ihm auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu. Bekomme er keine Abfindung, werde er gegenüber den Witwern, die eine Abfindung bekämen, da sie kein oder lediglich ein geringes anzurechnendes Einkommen bei Wiederheirat hätten, benachteiligt. Witwer, die auf Grund ihres anzurechnenden Einkommens keine Witwerrente erhielten, würden dafür bestraft, dass sie bis zu ihrer Wiederheirat gearbeitet hätten und über ein Einkommen verfügten. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 darauf hin, zwar bestehe ein Anspruch auf Abfindung, die Abfindung betrage aber 0,00 € und erteilte den dementsprechenden Bescheid vom 29.08.2005. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005. Hiergegen richtet sich die am 27.12.2005 erhobene Klage. Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, der Wortlaut des § 107 Abs. 2 SGB VI stütze die Auffassung der Beklagten nicht, dass für die Berechnung der Abfindung der Witwerrente die letzten zwölf Monate vor der Wiederheirat maßgebend seien. Vielmehr besage er, dass hierfür die letzten zwölf Monate der geleisteten Witwerrente maßgeblich seien. Dies bedeute für seinen Fall, dass für die Berechnung der Abfindung die letzten zwölf Monate vor dem 01.04.1993 heranzuziehen seien. Die Abfindung stehe ihm auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 Abs. 1 GG zu. Zwar würden Witwen/Witwer mit und ohne anzurechnendes Einkommen in Bezug auf die Gewährung der Witwen-/Witwerrente ungleich behandelt, diese Ungleichbehandlung resultiere jedoch aus dem Zweck der Witwen-/Witwerrente. Deren Sinn und Zweck sei es, Hinterbliebene, die durch den Tod ihres Ehepartners in eine finanzielle Notlage kämen, finanziell zu unterstützen. Die Differenzierung bei der Gewährung der Witwen-/Witwerrente zwischen Witwen/Witwern mit und ohne anzurechnendes Einkommen sei damit konsequent und demzufolge nicht willkürlich; sie sei von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. Würde dies auch für die Abfindung der Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat gelten, dann wäre eine Differenzierung zwischen den Witwen/Witwern mit und ohne anzurechnendes Einkommen bei der Abfindung der Witwen-/Witwerrente ebenfalls nicht willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Vorgenannte hätte jedoch zur Konsequenz, dass die Beklagte hinsichtlich der Auszahlung einer Abfindung nachprüfen müßte, ob die Witwe/der Witwer durch Wiederheirat in eine finanzielle Notlage gerate bzw. sich nach der Wiederheirat weiterhin in einer finanziellen Notlage befinde. Eine solche Differenzierung werde jedoch gerade nicht vorgenommen. Vielmehr solle nach Auffassung der Beklagten im Rahmen der Abfindung nun nicht mehr die finanzielle Notlage maßgebend sein, sondern nur noch die Höhe des Betrages der in den letzten zwölf Monaten vor der Wiederheirat gezahlten Witwen-/Witwerrente. Es bleibe völlig außer Acht, ob derjenige, der eine Abfindung erhalte, diese überhaupt benötige. Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2005 und 29.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, Rentenabfindung wegen Wiederheirat in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsund der Verwaltungakten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Seiten ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 25.05. und 21.06.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil diese Bescheide im Ergebnis nicht rechtswidrig sind. Zu Recht versagt die Beklagte die Auszahlung einer Rentenabfindung, wobei es im Hinblick auf diese Versagung ohne Bedeutung bleibt, ob nach den leicht unterschiedlichen Begründungen der angefochtenen Bescheide sich keine Abfindung ergibt oder eine solche, die 0,00 € beträgt und damit keine Auszahlung zur Folge hat. Die Entscheidung folgt aus § 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI). Nach diesen Vorschriften werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Dabei ist Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Zu Recht geht die Beklagte dabei davon aus, dass sie den für den maßgeblichen Zeitraum rechtmäßig ausbezahlten Rentenbetrag zugrunde zu legen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 02.10.1984, Az. 5b RJ 76/83, SozR 2200 § 1302 Nr. 7), die sich die erkennende Kammer nach Prüfung zu eigen macht. Es entspricht weiter der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass insofern sogar der letzte bindende Hinterbliebenenrentenbescheid bei der Ermittlung der geleisteten Rente zu beachten ist (Urteil vom 29.04.1976, Az. 4/12 RJ 106/75, SozR 2200 § 1302 Nr. 2). Unstreitig ergab sich für den Kläger aber kein Zahlbetrag einer Hinterbliebenenrente mehr, was dementsprechend dazu führen muss, dass keine Abfindung ausgezahlt werden kann. Die insofern abweichende Auslegung des § 107 SGB VI durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers widerspricht damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Letztlich ohne Bedeutung ist, dass entgegen der Annahme der Parteien der Kläger nicht zuletzt bis zum 31.03.1993 Leistungen erhalten hat, sondern erneut zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.1997 Rente bezogen hat. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der so durch Auslegung ermittelte Inhalt des § 107 SGB VI im Fall des Klägers maßgeblichen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widerspricht. Für den Fall des Klägers kann dies schon deshalb nicht gelten, weil die zum Gegenstand weiterer Ausführungen der Prozessbevollmächtigten gemachte Möglichkeit einer finanziellen Notlage konkret für den Kläger nicht einmal vorgetragen, geschweige denn begründet oder belegt worden ist. Darüber hinaus erlaubt es § 107 SGB VI in der oben dargestellten Auslegung sehr wohl, Notlagen ausreichend - das heißt für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung stets auch pauschalierend - zu berücksichtigen. Wer vor Wiederverheiratung auf die Witwen- oder Witwerrente angewiesen war, erhält eine - begrenzte - weitere Unterstützung im Umfang von 24 Monatsbeträgen ausbezahlt. Wer zur Zeit der Eheschließung nicht bedürftig war, wird dies im Regelfall und unter Beachtung einer grundsätzlich zulässigen Pauschalierung durch die Eheschließung nicht werden, bedarf also auch keiner Unterstützung. Weitergehende Ausführungen zu dieser im vorliegenden Fall nur abstrakt eingebrachten Rechtsfrage hält das Sozialgericht nicht für erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.