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Urteil

S 5 AL 19/04 Arbeitslosenversicherung

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2004:1203.S5AL19.04.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 verurteilt, an den Kläger 3.941,39 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 verurteilt, an den Kläger 3.941,39 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung. Im Verfahren S 5 AL 19/03, Sozialgericht Münster, erkannte die Beklagte dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld an für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 28.03.2001. Mit Bescheid vom 15.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Insolvenzgeld für den maßgeblichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 3.941,39 Euro. Sie erklärte gleichzeitig die Aufrechnung in voller Höhe mit gegenüber dem Kläger bestehenden Forderungen. Der Kläger schulde ihr 45.630,87 Euro, da über das Vermögen des Baugeschäfts T, dessen Inhaber der Kläger zumindest in den Jahren 1997/1998 gewesen sei, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Sie habe gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern des Klägers Leistungen erbracht, so dass in Höhe der erbrachten Leistungen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt der ehemaligen Arbeitnehmer auf sie, die Bundesanstalt für Arbeit, übergegangen seien. Hierüber liegen der Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen vor in Höhe von 50.000,- DM und 39.246,22 DM. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides erteilte die Beklagte unter dem 21.01.2004 einen Änderungsbescheid dahingehend, dass dem Kläger auch Zinsen gemäß § 44 SGB I in Höhe von 302,16 Euro bewilligt wurden. Auch dieser Betrag wurde gegen bestehende Forderungen aufgerechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, sie stütze ihre Entscheidung auf § 51 Abs. 1 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger Gegenansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar seien. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen könnten nach § 54 Abs. 2 SGB I gepfändet werden, soweit die Pfändung der Billigkeit entspreche. Beim Insolvenzgeld handele es sich um eine einmalige Geldleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I. Die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen seien unbeachtlich. Zu prüfen sei lediglich, ob die vorgenommene Aufrechnung in voller Höhe der Billigkeit entspreche. Das sei zu bejahen. Es handele sich um eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 28.03.2001. Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes zur damaligen Zeit könne sie nicht mehr verwendet werden. Der laufende Lebensunterhalt des Klägers werde durch die Aufrechnung in keiner Weise berührt, weil dieser durch Arbeitslosengeld gesichert sei. Dieses habe im Dezember 2003 1.125,03 Euro betragen. Die Aufrechnung sei auch ermessensgerecht. Insofern nahm die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der zumindest teilweisen Rückführung der beträchtlichen Rückstände des Klägers, die anderweitig zur gegenwärtigen Zeit nicht möglich erscheine. Eine Bereitschaft zu im Rahmen seiner Möglichkeiten eingeschränkten Zahlungen sei nicht zu erkennen. Im Klageverfahren nimmt der Kläger zur Begründung seiner Klage Bezug auf seine Widerspruchsbegründungen vom 18.12.2003, 19.12.2003 und insbesondere vom 23.12.2003. Daraus geht hervor, dass der Kläger im Hinblick auf die §§ 188 und 189 SGB III die Pfändung des Insolvenzgeldes nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Pfändungsregeln der ZPO für zulässig erachtet. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO seien monatlich zu beachten. Das Insolvenzgeld könne wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das gelte auch für eine Nachzahlung, die dem Auszahlungszeitraum zugeschlagen werden müsse. Zur damaligen Zeit sei er noch für drei Kinder, die auch in seinem Haushalt lebten, unterhaltspflichtig gewesen. Bei drei unterhaltspflichtigen Kindern habe sich im Jahre 2001 erst ab 2.399,- DM ein Pfändungsbetrag in Höhe von 30,- DM ergeben. Bis 2.379,99 DM habe sich kein pfändbarer Betrag ergeben. Für Januar 2001 stehe ihm Insolvenzgeld in Höhe von 2.353,13 DM zu, für Februar 2001 2.353,13 DM und für März 2001 3.002,42 DM. Für die Leistungen für März 2001 habe § 850 a ZPO zur Anwendung zu kommen, mit der Folge, dass sich ebenfalls keine pfändbaren Beträge ergäben. Im übrigen sei das Insolvenzgeld als laufende Leistung gemäß § 54 Abs. 4 SGB I anzusehen, da es für drei Monate gezahlt würde. § 189 SGB III schließe als Spezialvorschrift § 54 SGB I aus. Gemäß § 20 EGZPO hätten die Pfändungsfreigrenzen zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. Aufrechnung zu gelten. Zum 15.12.2003 hätten sich in seinem Haushalt zwei unterhaltspflichtige Kinder ohne eigenes Einkommen befunden. Gemäß § 850 c ZPO ergebe sich bis 1.480,- Euro kein pfändbarer Betrag. Das Arbeitsentgelt/Insolvenzgeld für Januar und Februar 2002 habe sich auf 1.203,14 Euro belaufen. Für März 2003 sei ein Bruttogehalt in Höhe von 2.582,85 Euro zu berücksichtigen gewesen, wobei je 460,16 Euro Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld enthalten gewesen seien. Auch hier ergäben sich keine pfändbaren Beträge. Die Pfändung der Beklagten ginge ins Leere. Die Beklagte sei Inhaberin einer zivilrechtlichen Forderung, die Aufrechnungserklärung könne sie deshalb lediglich durch zivilrechtliche Erklärung abgeben, keinesfalls aber durch Bescheid. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte wird verurteilt, an ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 Insolvenzgeld in Höhe von 3.941,39 Euro zu zahlen, hilfsweise es wird festgestellt, dass die von der Beklagten durch Bescheid vom 15.12.2003 erklärte Aufrechnung unwirksam ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Sie ist der Auffassung, schon dem Wortlaut des § 51 SGB I sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durchaus auch privatrechtliche Ansprüche in die Aufrechnung habe einbeziehen wollen. Während er nämlich in Absatz 1 ganz allgemein von Ansprüchen gegen den Berechtigten spreche, behandele Absatz 2 zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und Beitragsansprüche. Diese Differenzierung lasse erkennen, dass der Gesetzgeber nicht nur an die Aufrechnung von Sozialleistungen gedacht habe. Das Gericht hatte die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Streitakte zum Aktenzeichen S 5 AL 19/03 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten sowie auf die im Streitverfahren gewechselten vorbereitenden Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger wird durch den Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 beschwert, da dieser rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Leistungsklage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.941,39 Euro zu. Hierbei handelt es sich um den Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis 28.03.2001, wie im Bescheid der Beklagten vom 15.12.2003 festgestellt. Dieser Zahlungsanspruch ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Zahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 51 SGB I erloschen. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 51 SGB I anwendbar. Er wird nicht durch § 189 SGB III ausgeschlossen. Nach § 189 SGB III kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam. Mit der Sonderregelung des § 189 SGB III zur Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Insolvenzgeld als einmaliger Geldleistung gegenüber den §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 SGB I, soll die Verkehrsfähigkeit der Sozialleistung Insolvenzgeld noch über den Rahmen für laufende Geldleistungen (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 SGB I) hinaus hergestellt werden. § 189 SGB III stellt damit lex specialis zu den §§ 53, 54 SGB I dar (Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, § 189 Rd. Ziff. 4; Niesel, SGB III, § 189 Rd. Ziff. 2). Nicht ausgeschlossen durch § 189 SGB III wird die Vorschrift des § 51 SGB I, da es hierbei nicht um die Verkehrsfähigkeit des Insolvenzgeldes im allgemeinen Rechtsverkehr geht, sondern um die Aufrechnungsmöglichkeiten von Sozialleistungsträgern. § 51 Abs. 1 SGB I verweist auf § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Anwendbar ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB I. Danach können Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei dem Insolvenzgeld um eine einmalige Geldleistung, nicht um laufende Geldleistungen. Das Insolvenzgeld wird nur einmalig und nicht wiederkehrend gezahlt, auch wenn das Insolvenzgeld eine Leistung für entgangenes Arbeitsentgelt darstellt. Die laufende Geldleistung Arbeitsentgelt stellt sich im Rahmen der Insolvenzgeldgewährung lediglich als Berechnungsfaktor für die Höhe des Insolvenzgeldes dar, macht dieses jedoch nicht zu einer laufenden Geldleistung. Damit hängt die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten möglich ist, u. a. davon ab, ob eine Pfändung des Insolvenzgeldes der Billigkeit entspricht. Nach Auffassung der Kammer ist die Pfändung dieser Geldleistung nicht unbillig. Es handelt sich um eine Geldnachzahlung, die den laufenden Lebensunterhalt des Klägers und seinen Angehörigen im Jahre 2001 nicht mehr sicherstellen kann. Auch der Lebensunterhalt des Klägers und seiner beiden minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung wurde ausweislich der dem Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen durch den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 254,10 Euro und den Bezug von Kindergeld sichergestellt. Auch hier also dient die Nachzahlung des Insolvenzgeldes jedenfalls nicht der Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes des Klägers. Der Kläger hat erhebliche Schulden bei der Beklagten. Zahlungen hat der Kläger bislang an die Beklagte nicht geleistet, obwohl er zwischenzeitlich über Arbeitseinkommen verfügt hatte. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der zumindest teilweisen Rückforderung der beträchtlichen Zahlungsrückstände des Klägers bei der Beklagten. Eine Pfändung des Insolvenzgeldes wäre jedenfalls deshalb nicht unbillig. Weitere Kriterien, die gegen eine Billigkeit der Pfändung sprechen, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Ist eine Pfändung nicht unbillig, so liegt die Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 1 SGB I im Ermessen der Beklagten. Von diesem ihr zustehenden Ermessen jedoch hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Zum Einen ist ohnehin fraglich, welche Kriterien die Beklagte ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt hat. Im Bescheid vom 15.12.2003 werden Ermessenskriterien dargelegt, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 anführt im Rahmen der Prüfung, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Welche Kriterien nun der Ermessensprüfung zu Grunde gelegt wurden und welche der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bleibt offen. Zugegebener Maßen handelt es sich bei der Frage der Billigkeit um einen offenen Rechtsbegriff, der mögliche Überschneidungen im Rahmen der Beurteilungskriterien zur Prüfung der Billigkeit und der Prüfung der Ermessenserwägungen nicht ausschließt. Das macht es jedoch gleichwohl erforderlich, dass die Beklagte unmissverständlich darlegt, welche Erwägungen sie letztlich im Rahmen der Ermessensausübung zu Grunde legt. Das ist den Bescheiden der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Zudem hat die Beklagte die Vorschrift des § 189 SGB III vollkommen unberücksichtigt gelassen. Hier hätte es der Beklagten oblegen zu prüfen, ob im Rahmen der Ermessensbetätigung gerade § 189 SGB III zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Denn obwohl es sich bei dem Insolvenzgeld um eine einmalige Geldleistung handelt, soll der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Legt man die Pfändungsvorschriften des § 850 c ZPO zu Grunde, so sind jedenfalls die monatlichen Einkünfte des Klägers so gering gewesen, dass ein pfändungsfreier Betrag nicht verbleibt. Allerdings beziehen sich die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO auf laufende Arbeitseinkommen. Es wird die Auffassung vertreten, und hierauf weist der Kläger zu Recht hin, dass eine Nachzahlung dem Auszahlungszeitraum zugeschlagen werden soll, für den sie erfolgt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 850 c Anm. 1). Allerdings lag der Bezugszeitraum zum Zeitpunkt der Aufrechnung bereits zwei Jahre zurück. In seiner Entscheidung vom 13.02.1996 - Az. 5 M 333/96 - hat das Amtsgericht Neuwied entschieden, bei der Lohn- und Gehaltspfändung gelte der Pfändungsschutz des § 850 ZPO nur für laufende Bezüge. Eine Lohnnachzahlung (dort Lohn aus einem mehr als ein Jahr zurückliegendem Bezugszeitraum) unterliege keiner Pfändungsbeschränkung, d. h., sie sei in voller Höhe pfändbar. Auch diese Erwägungen wird die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu Grunde zu legen haben. War die Aufrechnungsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft, so war der Bescheid insoweit aufzuheben. Der Zahlungsanspruch des Klägers konnte dadurch nicht erfüllt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.