Urteil
S 13 U 276/00 – Unfallversicherung
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2003:0423.S13U276.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Übernahme in die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - GUVV - (Beigeladenen zu 1)). Die am 00.00.1999 gegründete Klägerin - G N P B T GmbH - mit Sitz in H nahm ihre Tätigkeit am 00.00.1999 auf. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Erbringung land- und luftseitiger Abfertigungsleistungen mit dem Schwerpunkt der Flugzeugabfertigung sowie sonstiger zur Förderung dieser Zwecke erforderlicher Dienstleistungen. Das Stammkapital der Klägerin in Höhe von 250.000,00 Euro wurde in voller Höhe von der GNP N1-P1 GmbH übernommen. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Einrichtung und der Betrieb des Verkehrflughafens N1-P1 sowie die Förderung der zivilen Luftfahrt und des Flugsportes. Das Stammkapital beträgt 00.000.000,00 DM. Gesellschafter dieses Unternehmens sind: Stadtwerke N1 GmbH, Stadtwerke P1 AG, Beteiligungsgesellschaft des Kreises T1 mbH, H Verkehrs GmbH, C Beteiligungs- und Vermögensgesellschaft mbH, Landkreis P1, Kreis X, Kreis C1, Kreis D, Landkreis C2, Industrie- und Handelskammer zu N1, Industrie- und Handelskammer P1, Handwerkskammer N1, Handwerkskammer P1, G N P M GmbH H. Die Klägerin ist Mitglied der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - BGF - (Beigeladene zu 2)). Mit Schreiben vom 12.05.1999 beantragte sie die Übernahme in die Zuständigkeit der GUVV nach § 129 Abs. 3 SGB VII. Zur Begründung wurde ausgeführt: Alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei die G N P N1-P1 GmbH, deren Stammkapital mehrheitlich von Kommunen und deren Gesellschaften gehalten würde. Insofern sei eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne der obigen Vorschrift gegeben. Die G N P N1-P1 GmbH sei Mitglied des GUVV. Durch Erlass des Innenministers NRW am 03.10.1967 (III. A4 - 1677/67) sei sie als ein Unternehmen im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO bezeichnet worden. Träger der Unfallversicherung sei der GUVV. Nach dem Unternehmensgegenstand der Klägerin würden ausschließlich logistische Dienstleistungen für die "Muttergesellschaft" G N P N1-P1 GmbH ausgeübt; Tätigkeiten, die diese bislang selbst wahrgenommen habe. Ein Engagement an über diesen gesamtunternehmerischen Bereich hinausgehenden Märkten erfolge nicht. Insofern liege eine vorrangig der Gewinnerzielungsabsicht dienende, erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht vor. Gemäß der Richtlinie 76/67/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15.10.1996 seien die Mitgliedstaaten zu einer Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verpflichtet. Diese Richtlinie sei in Deutschland auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 a des Luftverkehrsgesetzes durch die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) vom 10.12.1997 umgesetzt worden. Die BADV regele den freien Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste. Sie unterscheide zwischen Selbstabfertigungen und Dienstleistungen von Bodenabfertigungsdiensten. Als Dienstleister von Bodenabfertigungsdiensten könnten nunmehr neben den Bodenabfertigungsdiensten der Flughafengesellschaften zukünftig die Luftverkehrsgesellschaften als Selbst- oder Drittabfertiger oder dritte Dienstleister auftreten. Voraussetzung für die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten durch Dienstleister oder Selbstabfertigung sei der Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Flughafens und seiner Einrichtungen, soweit dies zur Ausübung des jeweiligen Bodenabfertigungsdienstes erforderlich sei. Für die Flughäfen bestehe insoweit Abschlusszwang. Dienstleister oder Selbstabfertiger dürften nicht ungerechtfertigt am freien Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste gehindert werden (§ 9 Abs. 2 BADV). Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hätten die G N P N1-P1 GmbH in eine Wettbewerbssituation gebracht, in der sie aufgrund der von den Flughäfen angewendeten Tarifverträgen nicht nur den Verlust von Aufträgen, sondern insbesondere auch den Wegfall von Arbeitsplätzen habe befürchten müssen. Zur Sicherung der Arbeitsplätze sei daher das Unternehmen der Klägerin gegründet worden. Die Personalverwaltung der Klägerin werde aber weiterhin durch die G N P N1-P1 GmbH wahrgenommen. Auch praktische Gründe, nämlich nur einen Unfallversicherungsträger als Ansprechpartner zu haben, würden daher dafür sprechen, dass der GUVV der zuständige Unfallversicherungsträger auch für die Klägerin sei. Mit Bescheid vom 03.08.2000 hat es der Beklagte abgelehnt, die Klägerin in die Zuständigkeit der GUVV zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt: 1. Gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII könne ein in selbstständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernommen werden, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt seien oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben würden. Bei Unternehmen in privater Rechtsform sei stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand erforderlich, während der ausschlaggebende Einfluss auf das Unternehmen nur für öffentlich-rechtliche Unternehmen maßgebend sein könne. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Auslegung des Begriffs der "überwiegenden Beteiligung" zu § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO und dem Unfallversicherungsneuregelungsgesetz (UVNG) aus dem Jahre 1963. Das SGB VII habe an dieser Rechtslage nichts geändert. Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines rechtlich selbstständigen Unternehmens bedeute die Abhängigkeit durch die überwiegende Beteiligung der Gemeinde oder des Landes mit Haushaltsmitteln an dem Kapital des Unternehmens. Die Haushaltsmittel müssten dem zu übernehmenden Unternehmen in der Regel direkt zufließen; allerdings reiche auch ein mittelbarer Zusammenhang aus, insbesondere wenn die öffentlichen Hände das Unternehmen mit eigenen Haushaltsmitteln überwiegend finanziere oder am Unternehmenskapital überwiegend beteiligt sei. Das Stammkapital der Klägerin werde zu 100 % von der G N P N1-P1 GmbH gehalten. Eine unmittelbare überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand mit Haushaltsmitteln am Kapital des Unternehmens der Klägerin sei also nicht gegeben. Die Ermittlungen des Beklagten hätten allerdings ergeben, dass eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand mit Haushaltsmitteln am Kapital des Unternehmens der Klägerin mittelbar gegeben sei, so dass die tatbestandliche Grundvoraussetzung für eine Übernahme der Klägerin vorliege. 2. Unter der Voraussetzung des Vorliegens der tatbestandlichen Grundvoraussetzung habe eine Übernahmeentscheidung durch die hierfür zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Bei der Ermessensausübung sei allerdings zu beachten, dass Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben würden, nicht übernommen werden sollen. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages sei Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Erbringung land- und luftseitiger Abfertigungsleistungen mit dem Schwerpunkt der Flugzeugabfertigung sowie sonstiger zur Förderung dieser Zwecke erforderlicher Dienstleitungen. Durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft sei der Markt der Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr geöffnet worden. Das Unternehmen der Klägerin stehe daher nunmehr im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Dieses Wettbewerbsverhältnis gebe den Ausschlag dafür, dass die Klägerin erwerbswirtschaftlich im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII betrieben werde. 3. Die ermessenslenkende Funktion der tatbestandlichen Voraussetzung "Erwerbswirtschaftlichkeit" habe zur Folge, dass ein Abweichen von der dort vorgesehenen Rechtsfolge nur bei einer sog. "atypischen Sachlage" möglich sei. Derartige Vorschriften seien im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften. Ausnahmefälle wegen besonderer Umstände ließen jedoch ein Abweichen zu. Eingeräumt werde lediglich eine enger Ermessensspielraum, so dass die Annahme einer Erwerbswirtschaftlichkeit in der Regel zur Ablehnung des Antrages auf Übernahme führe. Eine abweichende Entscheidung könne sich in Ausnahmefällen dadurch ergeben, wenn der zuständige GUVV eine bessere Prävention gewährleisten könne. Derartige Gründe seien aber weder vorgetragen worden noch erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass besonders gewichtige und bedeutsame organisatorische und fachliche Gründe für eine Betreuung und somit für eine Versicherungspflicht durch den GUVV sprechen würden. Der Klägerin aber ohne sachlichen Grund mögliche Wettbewerbsvorteile durch günstigere Versicherungsbeiträge zu gewähren, sei rechtspolitisch nicht vertretbar. Bei Abwägung der für eine Zuordnung zur gemeindlichen Unfallversicherung vorgetragenen Gesichtspunkte mit denen, die für einen Verbleib bei der Fach-Berufsgenossenschaft sprechen, bestehe somit kein Raum von der Regel-Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft abzuweichen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sei die BGF. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.08.2000 Widerspruch eingelegt und wie folgt vorgetragen: Soweit die ablehnende Entscheidung damit begründet werde, dass die Klägerin erwerbswirtschaftlich betrieben werde, sei dies nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass zwar durch die EG-Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft eine Wettbewerbsituation auf der Luftseite der Flughäfen angestrebt werde. Die Öffnung des Marktes sei jedoch an bestimmte Fluggast- bzw. Frachtaufkommensschwellen gebunden. Nach § 1 Nr. 2 BADV würden die Bestimmungen für Dienstleister ab dem 01.01.1999 (2.000.000 ab 01.01.2001) nur für solche Flugplätze gelten, die entweder jährlich mindestens 3.000.000 Fluggäste oder 75.000 Tonnen Fracht zu verzeichnen hätten. Ausweislich der Verkehrsergebnisse habe jedoch der Flughafen N1-P1 im Jahre 1999 ein Passagieraufkommen von knapp 1,6 Millionen Passagiere sowie ein Frachtvolumen von rund 13.200 Tonnen aufzuweisen gehabt. Der Flughafen N1-P1 werde auch in den Jahren 2000 und 2001 diese vorgegebenen Schwellenwerte nicht erreichen. Ein Wettbewerb finde daher in absehbarer Zeit nicht statt. Mit Bescheid vom 23.11.2000 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Der Begriff der Erwerbswirtschaftlichkeit müsse ohne Rücksicht auf Differenzierungen in anderen Rechtsbereichen nach der unfallversicherungsrechtlichen Zielsetzung des § 129 Abs. 3 SGB VII ausgelegt werden. Danach sei als "erwerbswirtschaftlich" jedes in selbstständiger Form betriebene kommunale Unternehmen anzusehen, dass in einem Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen trete oder treten könne. Das treffe zu für alle Unternehmen und Einrichtungen, die auch von Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnten. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages sei der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Erbringung land- und luftseitiger Abfertigungsleistungen mit dem Schwerpunkt der Flugzeugabfertigung sowie sonstiger zur Förderung dieser Zwecke erforderlicher Dienstleistungen. Dieser Unternehmensgegenstand werde sowohl mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben als auch im Wettbewerb mit privaten Anbietern. Die in der BADV angegebenen Schwellenwerte würden lediglich die zwingende Vergabe im Wettbewerb von Bodenabfertigungsdiensten regeln. Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens i. S. d. § 129 Abs. 3 SGB VII bleibe hiervon unberührt. Dies würde auch durch die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich bestätigt. Acht Unternehmen seien allein von der BGF angeführt worden, die derartige Dienstleistungen anbieten würden. Insofern hätten die in der Verordnung angegebenen Schwellenwerte keine Aussagekraft hinsichtlich der Erwerbswirtschaftlichkeit eines Unternehmens. Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2000 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2000 zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der BGF teilt die Auffassung des Beklagten, wonach es sich bei der Klägerin um ein erwerbswirtschaftlich betriebenes Unternehmen i. S. d. § 129 Abs. 3 SGB VII handele. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin stelle sich nicht anders dar, als bei allen anderen erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen, lediglich mit der Besonderheit, dass Gesellschafter über die G N P N1-P1 GmbH die öffentliche Hand sei. Dem steigenden Fluggastaufkommen sei dadurch Rechnung getragen worden, dass zwischenzeitlich eine Erweiterung des Flughafens durchgeführt worden sei. Die Ausgliederung der Bodendiensttätigkeiten für Luftfahrtunternehmen sei daher ein weiteres Indiz dafür, sich den steigenden Anforderungen an diesen Regionalflughafen und seinen Dienstleistungen im Abfertigungsbereich zu stellen. In den hier die Strategie verfolgt werde, sich den steigenden Anforderungen zu stellen, entstehe zweifellos eine Wettbewerbssituation auch für das Unternehmen der Klägerin. Die Tatsache, dass es sich bei dem Gegenstand des Unternehmens um einen hochtechnischen, kostenintensiven und vom Wettbewerbsgefüge beeinflussten Wirtschaftszweig handele, lasse die Annahme, es handele sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein nicht erwerbswirtschaftliches Unternehmen als nicht begründbare Behauptung erscheinen. Selbst wenn zur Zeit ein direkter Wettbewerb auf dem Flughafen N1-P1 aufgrund der bisher noch nicht erreichten Schwellenwerte nicht stattfinde, könne dies im Umkehrschluss lediglich nur bedeuten, dass eine Wettbewerbssituation auf dem Flughafen N1-P1 zwischen der Klägerin und weiteren Bewerbern grundsätzlich möglich sei. Von der BGF werde auch die optimale Präventionsarbeit erbracht. Die BGF sei der zuständige Unfallversicherungsträger für sämtliche Fluggesellschaften und die mit der Luftfahrt verbundenen Bodendienste. Sie habe die für die gesamte Luftfahrt einschließlich der Abfertigung richtungsweisende Unfallverhütungsvorschrift "Luftfahrt" erarbeitet und erlassen, die von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand nachträglich übernommen worden sei. Die BGF sei sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in verschiedenen Gremien und Ausschüssen vertreten bzw. federführend, welche sich mit der Luftfahrt und seinen weiteren Einrichtungen beschäftigten. Sie verfüge daher aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen über qualifizierte und spezialisierte Technische Aufsichtsbeamte, deren Vorhandensein beim GUVV nicht in Abrede gestellt werde, aber bezweifelt werde, da sich die besondere Qualifikation über die lediglich regionale Zuständigkeit nicht ergeben könne. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin in die Zuständigkeit des GUVV zu übernehmen. Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand ist generell die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gegeben ist. Gemäß § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII kann das Land aber ein Unternehmen, dass in selbstständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss haben. Leitbild des Gesetzgebers für die Übertragung der Versicherungszuständigkeit auf Gemeinden und Gemeindeverbände war das privatwirtschaftliche Unternehmen, das von seinen kommunalen Trägern mit Haushaltsmitteln überwiegend finanziert wird. Bei Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, liegt eine überwiegende gemeindliche Beteiligung dann vor, wenn die Gemeinde am Kapital des Unternehmens überwiegend beteiligt ist. Es ist die wirtschaftliche Abhängigkeit eines rechtlich selbstständigen Unternehmens von der Gemeinde, die den Gesetzgeber veranlasst hat, eine besondere Zuständigkeitsregelung zu treffen. Das bedeutet die wirtschaftliche Abhängigkeit durch die überwiegende Beteiligung der Gemeinde mit Haushaltsmitteln an dem Kapital des Unternehmens (vgl. BSG Urteil vom 24.02.1988, Band 63, 62 ff. m. w. N.). Das Unternehmen der Klägerin wird in selbstständiger Rechtsform des Privatrechts betrieben. Maßgebend ist demnach, ob Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Bund oder einem Land bei der Klägerin eigene Haushaltsmittel eingesetzt haben. Das Stammkapital der Klägerin wird zu 100 % von der G N P N1-P1 GmbH gehalten. Eine unmittelbare überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand mit Haushaltsmitteln am Kapital des Unternehmens ist demnach nicht gegeben. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die geforderte überwiegende Beteiligung von kommunalen Institutionen nicht stets ausschließlich unmittelbar sein muss, sondern auch mittelbar über Zwischeninstitutionen gegeben sein kann. Der Gesetzeswortlaut spricht die Beschaffenheit des Beteiligungsverhältnisses nicht an. Insofern kann auch eine mittelbare Beteiligung nicht einfach ausgeschlossen werden. Es ist also das Gesetz dahingehend auszulegen, wie die Qualität des erforderlichen Beteiligungsverhältnisses näher zu bestimmen ist. Voraussetzung für eine Gleichsetzung unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung ist somit deren Gleichwertigkeit nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BSG a. a. O., Seite 64). In Übereinstimmung mit den Beteiligten ist auch die Kammer der Auffassung, dass eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand mit Haushaltsmitteln am Kapital der Klägerin zumindest mittelbar besteht. So wird das Stammkapital der Klägerin zu 100 % von der G N P N1-P1 GmbH gehalten; deren Stammkapitalanteile wiederum zu 93, 94 % von den Gesellschaften Stadtwerke N1 GmbH (35,22 %), Stadtwerke P1 AG (17,28 %), Beteiligungsgesellschaft des Kreises T1 mbH (30,42 %), H Verkehrs GmbH (5,92 %) und C Beteiligungs- und Vermögensgesellschaft mbH Landkreis P1 (5,10 %). Das Stammkapital dieser Gesellschaften wiederum wird jeweils zu 100 % von der Stadt Münster, dem Kreis Steinfurt, der Stadt Greven und dem Landkreis Osnabrück gehalten. Ist demnach die tatbestandliche Grundvoraussetzung "überwiegende Beteiligung" gegeben, hat eine Übernahmeentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII Unternehmen die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, nicht übernommen werden sollen. Der Begriff "erwerbswirtschaftlich" ist nach der unfallversicherungsrechtlichen ratio legis des § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszulegen. Ratio legis dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass für kommunale Betriebe, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden, ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist als für privatwirtschaftliche Konkurrenten. Die Vorschrift will Wettbewerbsvorteile ausschließen, die sowohl der Kommunalwirtschaft als auch der Privatwirtschaft aus der Zuständigkeit unterschiedlicher Unfallversicherungsträger erwachsen können (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 129 RdNr. 12, § 125, RdNr. 7; Heintzen in NZS 1999, 209, 210 ff.). Demgemäss ist als "erwerbswirtschaftlich" jedes in selbstständiger Rechtsform betriebene kommunale Unternehmen anzusehen, das in einen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt oder treten kann. Das trifft zu für alle Unternehmen und Einrichtungen, die auch von Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können. Maßgebendes Kriterium ist danach das Wettbewerbsverhältnis. Stehen Unternehmen im Wettbewerbsverhältnis, ist Erwerbswirtschaftlichkeit jedenfalls im Zweifel zu unterstellen (Ricke a. a. O.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Erbringung land und luftseitigen Abfertigungsleistungen mit dem Schwerpunkt der Flugzeugabfertigung sowie sonstiger zur Förderung dieser Zwecke erforderlicher Dienstleistungen. Durch die Richtlinie 96/67/EG des Rates der Europäischen Union vom 15.10.1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft erfolgte eine Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste. Insoweit ist auch der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, mit anderen vergleichbaren Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Die Klägerin steht demnach grundsätzlich in Konkurrenz zu Unternehmen wie Aerogate Stuttgart GmbH, Aerogate Düsseldorf GmbH oder Swissport Berlin GmbH, die vergleichbare Leistungen erbringen. Der "erwerbswirtschaftlichen" Tätigkeit der Klägerin steht nicht entgegen, dass zur Zeit auf dem Flughafen N1-P1 ein Wettbewerb unter den Bodenabfertigungsdiensten nicht zugelassen ist, da die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden. Insoweit regelt die Verordnung nur die Voraussetzungen für eine zwingende Zulassung des Wettbewerbs unter den Bodenabfertigungsdiensten. Die Erwerbswirtschaftlichkeit eines Unternehmens bzw. seine wettbewerbsmäßige Ausrichtung kann durch solche Wettbewerbs-Zulassungsvoraussetzungen aber weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Ebenso war die Intention für die Schaffung des eigenständigen Unternehmens der Klägerin von der Anlage her gesehen eindeutig auf Wettbewerb und Erwerbswirtschaftlichkeit ausgerichtet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der BADV machten die Gründung der Klägerin und den Eintritt in den Wettbewerb nach eigenen Bekundungen notwendig. So wurde eine mögliche und zwingende Ausschreibung durch die G N P N1-P1 GmbH hinfällig und für einen möglichen späteren Wettbewerb Vorsorge getroffen. Es liegt auch kein "atypischer Fall" im Falle des Unternehmens der Klägerin vor, der es rechtfertigen könnte, eine abweichende Entscheidung zu treffen. Da die Vorschrift zu Gunsten des Staates den Grundsatz durchbricht, dass wirtschaftliche Verflechtungen rechtlich selbstständiger Unternehmen für die Zuständigkeit bedeutungslos sind, ist eine restriktive Auslegung geboten. In Betracht zu ziehen sind danach nur in der Durchführung der Unfallversicherung selbst liegende Gründe. Der von der Klägerin angeführte "Verwaltungsaufwand" stellt danach keinen solchen Grund dar. Die daneben angeführten Aspekte der Unfallverhütung können in seltenen Ausnahmefällen einen sachlich zureichenden Grund für eine Übernahme darstellen. Ob dieser Grund auch bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen greift, ist angesichts des Wettbewerbs-Normzwecks äußerst zweifelhaft (Ricke a. a. O.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da vorliegend solche Aspekte der Unfallverhütung im Sinne eines atypischen Falles nicht greifen. Die Fach-Berufsgenossenschaften haben in jahrzehntelanger Arbeit in den Versorgungsunternehmen fachspezifisch Unfallverhütung betrieben mit dem Ergebnis einer beträchtlichen Kompetenzakkumulation. Dies auf andere Unfallversicherungsträger in kurzer Zeit und ohne Wirkungsverluste zu übertragen, ist aber ausgeschlossen. Ein Zuständigkeitsänderung würde die Nutzung vorhandener Kapazitäten der unterschiedlichsten Art bei den Fach-Berufsgenossenschaften sinnlos beenden. Sich diese Kapazitäten erst selbst zu verschaffen, würde einen Aufwand an Zeit und Arbeit bedingen, den die Fach Berufsgenossenschaften über Jahrzehnte erbracht haben, der also ökonomisch sinnwidrig wiederholt werden müsste. Ergänzend darf insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen zu 2) verwiesen werden. Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge der §§ 183, 193 SGG abzuweisen.