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Urteil

S 16 RA 12/02 Rentenversicherung

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2002:0507.S16RA12.02.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 268,90 EUR an die Klägerin zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 268,90 EUR an die Klägerin zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung zu Unrecht gewährter Altersrente nach § 118 Abs. 4 des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von 268,90 EUR. Die Klägerin gewährte der am 00.00.2001 verstorbenen Versicherten F N Altersrente. Diese belief sich im Zeitpunkt des Todes der Versicherten auf 525,92 DM (268,90 EUR) monatlich. In dieser Höhe wurde Altersrente bis einschließlich August 2001 gezahlt. Am 04.10.2001 teilte die Deutsche Post - Rentenservice - der Klägerin mit, dass die Volksbank S als Bankinstitut der verstorbenen Versicherten eine Rückzahlung der für den Monat August 2001 für die Versicherte F N gewährten Altersrente abgelehnt hatte. Das entsprechende Anforderungsschreiben der Deutschen Post - Rentenservice - war am 15.08.2001 bei der Volksbank S eingegangen. Nach Angaben der Volksbank S wurde das Konto der Versicherten am 13.08.2001 aufgelöst. Im Zeitpunkt des Eingangs der Rentenzahlung für den August 2001 hatte das Konto der verstorbenen Versicherten ein Guthaben in Höhe von 230,75 DM. Im Zeitpunkt der Auflösung des Kontos betrug dieses Guthaben 746,21 DM. Verfügungsberechtigter über das Konto der Versicherten F N war nach Angaben der Volksbank S der Beklagte. Dieser reagierte auf mehrere Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat am 29.01.2002 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht sie geltend, der Beklagte sei gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichtet, die für den Monat August 2001 zu Unrecht gewährte Rente zu erstatten. Der Beklagte habe nach dem Tod der Versicherten über das Guthaben auf deren Konto verfügt. In diesem Guthaben sei auch die Altersrente für den Monat August 2001 enthalten gewesen. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 weder anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Ladung zum Termin ist dem Beklagten am 18.04.2002 durch Niederlegung zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 268,90 EUR an sie zu zahlen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die die Versicherte F N betreffende Rentenakte, Versicherungsnummer: 00 000000 T 000, verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 gewesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte weder anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Der Beklagte ist nämlich auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung zum Termin hingewiesen worden. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2001, Az.: B 4 RA 64/99 R). Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag von 268,90 EUR zu zahlen. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 118 Abs. 4 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die eine zu Unrecht überwiesene Rente für einen Bezugszeitraum nach dem Tode des Versicherten in Empfang genommen haben oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht von dem Geldinstitut zurücküberwiesen werden kann (§ 118 Abs. 3 SGB VI), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat für den Monat August 2001 zu Unrecht für die Versicherte F N Altersrente gewährt. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI werden nämlich Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstirbt. Da die Rentenberechtigte am 00.00.2001 gestorben ist, bestand für den Monat August 2001 kein Rentenanspruch mehr. Die Volksbank S, die gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI vorrangig gehaftet hätte, kann sich gegenüber einem Rückzahlungsbegehren der Klägerin erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung berufen. Auf dem Konto der Versicherten F N befand sich nämlich im Zeitpunkt des Eingangs der Rückzahlungsaufforderung durch die Deutsche Post - Rentenservice - am 15.08.2001 aufgrund der Verfügungen des Beklagten kein Guthaben mehr. Das Konto war nämlich zu diesem Zeitpunkt wirksam aufgelöst. Diese Verfügungen des Beklagten in der Gestalt der Auflösung des Kontos und der Auszahlung des Restguthabens im Zeitpunkt der Kontoauflösung waren auch im Verhältnis zur Volksbank S wirksam. Der Beklagte hatte nämlich nach den Angaben dieser Bank Verfügungsbefugnis über das Konto der verstorbenen Versicherten. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten auch rechtzeitig geltend gemacht. Einreden, die der Beklagte als Verfügender dem Anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI entgegenhalten könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung Kraft Gesetzes ausgeschlossen, da eine Geldleistung von weniger als 500,00 EUR Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.