Urteil
S 14 RJ 86/00
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2000:0919.S14RJ86.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung des Beigeladenen während einer Drogenentwöhnungstherapie. Ihrem am 00.00.1973 geborenen Versicherten, dem Beigeladenen, bewilligte die Beklagte durch nicht aktenkundigen Bescheid vom 25.05.1999 eine Entwöhnungsbehandlung in der stationären Drogenhilfe-Einrichtung S. in B.. Die Geltungsdauer dieser Zusage wurde durch zwei Mitteilungen vom 30.03. und 25.05.1999 bis insgesamt zum 31.10.1999 verlängert. Der Versicherte wurde am 05.10.1999 in die Drogenhilfe-Einrichtung aufgenommen und von dort am 05.01.2000 im Sinne eines Abbruchs der Maßnahme durch die Einrichtung wegen wiederaufgenommenen Drogenkonsums entlassen. Der Kläger verlangt als Träger der örtlichen Sozialhilfe die Erstattung dreier von ihm wegen fehlenden Krankenversicherungsschutzes des Versicherten übernommener Rechnungen. Es handelt sich um die Rechnung des Orthopäden Dr. U. aus X. vom 02.01. 2000, dieser behandelte den Versicherten im Zeitraum vom 02. bis 22.11.1999 insbesondere wegen akuter Dorsalgie und machte hierfür 454,29 DM geltend; weiter um die Rechnung der Ärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dres. F. und S. aus N.vom 03.01.2000, diese behandelten den Versicherten am 06.12.1999 wegen Migräne sowie zum Ausschluss eines intrakraniellen bzw. Gefäßprozesses und verlangten dafür 356,60 DM, sowie um die Rechnung der Zahnärzte Dres. C. und U. aus B. vom 11.01.2000, die im Zeitraum vom 04.11. bis 23.12.1999 drei Füllungen sowie weitere Behandlungen erbrachten und hierfür ein Honorar von 579,70 DM forderten. Die beiden erstgenannten Rechnungen legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2000 in Kopie vor. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.02.2000 die Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, nach Auffassung der Rentenversicherungsträger begründe § 13 Abs. 2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz SGB VI nicht die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Durchführung von Akutbehandlungen bzw. die Verpflichtung zur Übernahme der Behandlungskosten bei fehlendem Krankenversicherungsschutz. Die dritte Rechnung wurde erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2000 in den Prozess eingebracht, auch hier verweigert die Beklagte die Erstattung. Der Kläger hat am 28.04.2000 Klage erhoben. Er beruft sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.01.1999 (Az. B 13 RJ 33/98 R, SozR 3-2600 § 13 Nr. 2) und vom 27.01.1999 (Az. B 4 RA 27/98 R, a. a. 0. Nr. 3) und rügt insbesondere, dass die Beklagte sich ohne Begründung weigere, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.390,59 DM nebst Zinsen aus § 108 SGB X zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach der "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung" gemäß § 13 Abs. 4 SGB VI zwischen dem Verband Deutsche Rentenversicherungsträger, dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen und den Bundesverbänden der Krankenkassen vom 21.01. 1993 wären die streitbefangenen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen gewesen, wenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hätte. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der Versicherte keinen Krankenversicherungsschutz besitze, habe der Sozialhilfeträger gemäß § 37 Abs. 2 BSHG die erforderliche Krankenhilfe zu erbringen. Für die Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung könne es nicht entscheidend sein, ob ein Krankenversicherungsschutz bestehe oder nicht. Zu dem zu Lasten der Beklagten ergangenen Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 12.07.2000 trägt die Beklagte vor, in jenem Fall sei die Erstattung von Kosten einer interkurrenten Erkrankung, die auch Reha-Leiden gewesen sei, streitig geworden, während es im vorliegenden Fall um ambulante Behandlungsleiden gehe, die auf das Reha-Leiden keinen Einfluss gehabt hätten. Die Behandlungen hätten nicht der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gedient. Im Übrigen habe sie inzwischen ihre Praxis umgestellt und folge dem Urteil des 13. Senats vom 13.01.1999 wie auch dem Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts Münster darin, dass sie Kosten für eine erneute Entgiftungsbehandlung bei einem Rückfall in den Drogengebrauch trage, wenn die bewilligte Reha-Maßnahme fortgesetzt werde. Weiter beruft sich die Beklagte auf das von ihr vorgelegte, zugunsten des Rentenversicherungsträgers ergangene Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2000 und bringt dazu vor, im vorliegenden Fall handle es sich ebenso wie im Fall des Sozialgerichts Würzbürg um ein ambulantes Behandlungsleiden, das auf das Reha- Leiden keinen Einfluss gehabt habe. Die Behandlung des Reha-Leides habe der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gedient, was von den streitigen Behandlungen wohl nicht angenommen werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte durch ihren Sitzungsvertreter vorbringen lassen, mögliche Ermessenserwägungen der Beklagten liefen zum einen darauf hinaus, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Begrenzung der Leistungen der Beklagten auf ein möglichst eng zu fassendes Reha-Ziel erfordern. Darüber hinaus wären Behandlungen wie im vorliegenden Fall - Migränebehandlung, Behandlung akuter Rückenschmerzen und Zahnbehandlung - derart, dass auch ihr Unterblieben den Reha-Zweck nicht beeinträchtigen würde. Der durch Beschluss vom 14.07.2000 beigeladene Versicherte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm beglichenen Arzt- und Zahnarztrechnungen aus § 104 des Sozialgesetzbuches X (SGB X). Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich nach denjenigen Rechtsvorschriften zu beurteilen, die für den angeblich vorrangig verpflichteten Leistungsträger, hier die Beklagte, gelten (§ 104 Abs. 3 SGB X). Dies sind die Vorschriften des Rechtes der gesetzlichen Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch VI. Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Reha-Leistungen sowie die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Abs. 2 Ziff. 1 dieser Vorschrift erbringt der Träger der Rentenversicherung nicht medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ein. Die erkennende Kammer folgt – ebenso wie zuvor schon die 6. Kammer desselben Gerichts - der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.01.1999, a. a. 0.) darin, dass § 13 Abs.2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz SGB VI die Ausnahme von einer Ausnahme oder einen speziellen Ausnahmetatbestand zu der allgemeinen Ausschlussklausel (Rückausnahme) regelt mit der Folge, dass entgegen dem Verbot des ersten Halbsatzes der Rentenversicherungsträger berechtigt ist, Leistungen zur akuten Behandlung einer Krankheit zu erbringen, wenn diese während der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auftritt. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten rechtlichen Bedenken - soweit diese überhaupt aufrecht erhalten bleiben - teilt die erkennende Kammer nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.01.1999 verwiesen, in dem diese Bedenken umfassend widerlegt worden sind. Allerdings entspricht der vorliegende Fall nicht demjenigen, der im Urteil vom 13.01.1999 behandelt worden ist. Dort war ein akuter Rückfall in den Drogengebrauch Grund der streitigen Behandlung, während im vorliegenden Fall der Rückfall des Versicherten erst nach den streitigen Behandlungsfällen eintrat und zum Abbruch der Maßnahme durch die Drogenhilfe-Einrichtung führte. Der Rückfall in den Drogenkonsum stellt im Rahmen einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung ein schwerwiegendes Ereignis dar, dass den Erfolg der Maßnahme gefährdet. Dies begründet einen so engen Zusammenhang zwischen der erneut erforderlich werdenden Entgiftungsbehandlung und der bewilligten Langzeit-Entwöhnungsbehandlung, dass es jedenfalls gerechtfertigt oder sogar geboten erscheint, wenn der Rentenversicherungsträger die Krankenbehandlungskosten mit übernimmt. Ob diese Übernahme allerdings allein im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 1 SGB VI erfolgen kann, wie das Sozialgericht Würzburg in seinem Urteil vom 22.02.2000 anzunehmen scheint, oder ob die Beklagte dem Kläger direkt evidente Gründe entgegen halten kann, wegen welcher eine Ablehnung aus Ermessensgründen in Frage gekommen wäre (so BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 und SozR 2200 § 1237 Nr. 21), kann letztlich offen bleiben. Denn durch die Rückausnahme des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz SGB VI wird nach Überzeugung der Kammer lediglich eine Möglichkeit, nicht aber bereits die Pflicht zur Gewährung entsprechender Behandlungen geschaffen. Eine Pflicht zur Übernahme von Behandlungen kann sich allein im Rahmen einer Ermessensschrumpfung auf Null aus § 13 Abs. 1 SGB VI ergeben. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass dies Voraussetzung für die Entscheidung des BSG vom 13.01.1999 gewesen ist, auch wenn dort § 13 Abs. 1 SGB VI lediglich wiedergegeben, nicht aber näher behandelt worden ist. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts durchaus berechtigt, die ärztliche Behandlung von Dorsalgie und Migräne ebenso wie die Zahnbehandlung abzulehnen. Denn diese Behandlungen stehen, wie die Beklagte auch schon vor der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2000 ausgeführt hat, in keinem Zusammenhang mit der bewilligten Reha-Leistung, insbesondere haben die behandelten Leiden auch nach Überzeugung der Kammer keinen Einfluss auf die Entwöhnungsbehandlung. Rückenschmerzen, Migräne und Zahnschmerzen sind typische Alltagsleiden, die regelmäßig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden. Gerade weil zu erwarten ist, dass Drogensüchtige sich regelmäßig nicht nur durch den Drogenkonsum schädigen, sondern darüber hinaus auch die gebotene Behandlung von Alltagsleiden vernachlässigen, sei es wegen fehlenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen fehlender Mittel oder sei es aus Gründen einer Gleichgültigkeit gegenüber allem, was nicht mit dem Drogenkonsum zusammenhängt, kann es von einem Rentenversicherungsträger nicht erwartet werden, dass er die ihm gesetzlich auferlegte Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zurückstellt und - sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum - alle Leistungen eines Krankenversicherungsträgers erbringt. Insofern ist das Argument der Beklagten beachtlich, dass sie bei fehlendem Krankenversicherungsschutz im Rahmen des § 13 SGB VI keineswegs für alle während der Rehabilitation erforderlich werdenden Leistungen aufzukommen habe. Zwar hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen dem Kläger in ihrem ablehnenden Schreiben vom 21.02.2000 nicht mitgeteilt. Sie war allerdings in diesem Fall einer reinen Leistungsklage ohne Verstoß gegen § 41 Abs. 2, 1 Ziff. 2 SGB X berechtigt, diese Begründung noch im Prozess bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 a. E.) nachzureichen, weil sie zuvor - wie üblich - über den Entstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt entschieden hatte. Das Gericht war seinerseits im Rahmen des § 106 Abs. 1 SGG verpflichtet, durch seinen Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass sich die Beklagte dazu vollständig erklärte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Beigeladene ohne sein Zutun in das Verfahren hineingezogen worden ist und dass die Beklagte die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht verlangen kann. Die Sprungrevision ist gemäß § 161 SGG zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Die erkennende Kammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Entgegen dem Vorbringen des Klägers weicht das Urteil allerdings nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, weil - wie oben ausgeführt - die erkennende Kammer bei einer Entgiftungsbehandlung nach Rückfall in den Drogenkonsum während einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung eine Ermessensreduzierung auf Null für möglich hält.