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Urteil

S 14 J 44/95 Rentenversicherung

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:1996:1217.S14J44.95.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 30.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1995 verurteilt, fiktive Beitragszeiten vom 01.04.1958 bis 30.09.1959 und vom 04.10.1960 bis 31.03.1961 zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 30.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1995 verurteilt, fiktive Beitragszeiten vom 01.04.1958 bis 30.09.1959 und vom 04.10.1960 bis 31.03.1961 zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer sogenannten Elternlehre als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI). Zum Versicherungskonto der am 00.00.1942 geborenen Klägerin ist ein erster Feststellungsbescheid vom 11.07.1990 aktenkundig, mit dem u. a. eine Versicherungszeit vom 01.10.1959 bis 03.10.1960 anerkannt wurde. Nach dem Akteninhalt beruht die Anerkennung auf einer Eintragung in die Hebeliste sowie auf dem handschriftlichen Zeugnis der ländlichen Hauswirtschaftsmeisterin F aus C vom 01.04.1961. Das Zeugnis weist eine einjährige Lehrzeit im Betrieb der Meisterin aus. Mit Antrag vom 01.03.1995 verlangte die Klägerin weitere Feststellungen. Sie berief sich auf den inzwischen eingeführten Absatz 2 a des § 247 SGB VI und gab an, sie habe in der Zeit vom 01.04.1958 bis 01.10.1959 sowie vom 01.10.1960 bis 31.03.1961 eine sogenannte Elternlehre absolviert. Die Klägerin legte in beglaubigter Kopie die Lehranzeige ihres Vaters vom 27.04.1958 mit Bestätigung der Landwirtschaftsschule und Wirtschaftsberatungsstelle J über die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle vom 11.05.1958 vor sowie eine weitere Bescheinigung derselben Einrichtung vom 19.01.1961 über die Ableistung der Tätigkeit im elterlichen Haushalt, die Führung der vorgeschriebenen Lehrberichte und die Zulassung zur Prüfung. Ebenfalls bei den Akten befindet sich in beglaubigter Kopie das Zeugnis der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe über die bestandene Prüfung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin vom 14.03.1961. Mit Feststellungsbescheid vom 30.03.1995 lehnte die Beklagte die Feststellung der weiteren Lehrzeit ab. Zur Begründung wird angegeben, die Zeiten könnten als Beitragszeit nicht anerkannt werden, weil durch den Arbeitgeber eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt sei. Da die Krankenkasse gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, sei erwiesen, dass Beiträge nicht gezahlt worden seien. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein; sie berief sich auf die vorgelegte Lehranzeige und auf § 247 Abs. 2 a SGB VI. Nach einem bei den Akten der Beklagten befindlichen Vermerk der Versicherungs- und Beitragsabteilung können die geltend gemachten Zeiten aufgrund der Hebelisten nicht ermittelt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.1995 zurück. Sie lässt darin offen, ob in der streitigen Zeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden oder lediglich familienhafte Mithilfe geleistet worden ist. Sie führt weiter aus, selbst wenn ersteres angenommen werde, handele es sich nicht um den für die Anwendung des § 247 Abs. 2 a SGB VI vorausgesetzten Fall unklarer Rechtslage. In den streitigen Zeiten sei die Rechtslage eindeutig gewesen, denn auch die Unklarheiten zur Versicherungspflicht von Söhnen und Töchtern, die den Betrieb der Eltern übernehmen sollten, seien durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.04.1956 ausgeräumt worden. Mit der dagegen am 18.09.1995 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Rechtsansicht der Beklagten nicht teile, sondern vielmehr in einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt eine landwirtschaftliche Ausbildung als Pflichtbeitragszeit anerkannt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 30.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1995 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.04.1958 bis zum 30.09.1959 und vom 04.10.1960 bis zum 31.03.1961 eine fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst im wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verband der Rentenversicherungsträger keine andere Auffassung zur Auslegung des § 247 Abs. 2 a SGB VI vertrete als die Beklagte. Sie bringt vor, sie nehme an, dass im vorliegenden Fall deshalb keine Beiträge eingezogen worden seien, weil die Lehre der Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle nicht gemeldet worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung lässt die Beklagte vorbringen, sie gehe aufgrund der vorliegenden Lehranzeige davon aus, dass es sich im Fall der Klägerin um eine Beschäftigung und nicht um familienhafte Mithilfe gehandelt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 30.03.1995 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gemäß § 149 Abs. 5 in Verbindung mit § 247 Abs. 2 a SGB VI Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Zeiten als sogenannte fiktive Beitragszeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch solche Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgt ist. Die erkennende Kammer geht ebenso wie die Beteiligten davon aus, dass die Klägerin in der streitigen Zeit eine förmliche Lehrzeit zurückgelegt hat. Dies wird mit Sicherheit durch die Lehranzeige vom 27.04.1958 und die Bestätigung über die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle vom 11.05.1958 wie auch durch die Bescheinigung über die Ableistung der Lehrzeit, über die Führung der vorgeschriebenen Lehrberichte und über die Zulassung zur Prüfung bewiesen. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht nicht der Auslegung des § 247 Abs. 2 a SGB VI, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.1995 (Az. S 2 (34) J 200/94) und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.02.1996 (Az. 13 RJ 45/94) geht die Kammer vielmehr davon aus, dass § 247 Abs. 2 a SGB VI auch dann anzuwenden ist, wenn gar kein rechtlicher Zweifel an der Versicherungspflicht in dem konkreten Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Hierzu kann auf das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts Bezug genommen werden, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Das Bundessozialgericht zitiert in seinem Urteil die Begründung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zur Einfügung des Abs. 2 a in den § 247 SGB VI. Es weist darauf hin, dass es dem Wortlaut der Begründung nicht zu entnehmen ist, dass die vorgesehene Vergünstigung auf bestimmte Gruppen beschränkt sein soll. Gemeint sind deshalb alle - aus heutiger Sicht versicherungspflichtigen - Personen, für die die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht eingezogen worden sind. Dafür spricht schon, dass bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am 01. Juli 1965 immer noch für einzelne Gruppen von Lehrlingen und sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, z. B. Praktikanten, die Versicherungspflicht nicht eindeutig geklärt war. Die streitige Gesetzesnorm ist deshalb auch dahin zu verstehen, dass damit neben den aus damaliger Sicht noch versicherungsfreien Ausbildungsverhältnissen auch alle anderen Ausbildungsverhältnisse erfasst werden sollten, in denen trotz der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17.03.1945 und trotz des sogenannten Meistersohnurteils vom 05.04.1956 (BSGE 3, 30) zumindest in der alltäglichen Praxis der Rechtsanwendung bei den Einzugsstellen und Lehrherren Unklarheiten über die Versicherungspflicht fortbestanden. Zu der im vorliegenden Fall nicht streitigen Frage, welche Voraussetzungen im einzelnen vorgelegen haben müssen, um statt familienhafter Mithilfe ein versicherungspflichtiges Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis annehmen zu können, äußern sich die am selben Tag ergangenen Urteile der Kammer zu Az. S 14 J 4/95 und Az. S 14 J 5/95, insbesondere aber zu Az. S 14 (8) 90/95. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.