Endurteil
S 7 KR 83/25
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die akutstationäre Behandlung ist Teil stationärer Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 SGB V). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein akuter Behandlungsbedarf ist nicht mit einem Notfall gleichzusetzen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die stationäre Notfallversorgung ist auch ohne einen Versorgungsvertrag gestattet (vgl. § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V für ambulante Notfallleistungen durch Krankenhäuser). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein zugelassenes Krankenhaus ist gem. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) verpflichtet, sofern die medizinische Notwendigkeit für eine Krankenhausbehandlung besteht. Eine Unterscheidung zwischen Versichertengruppen ist in § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V nicht vorgesehen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die akutstationäre Behandlung ist Teil stationärer Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 SGB V). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein akuter Behandlungsbedarf ist nicht mit einem Notfall gleichzusetzen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die stationäre Notfallversorgung ist auch ohne einen Versorgungsvertrag gestattet (vgl. § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V für ambulante Notfallleistungen durch Krankenhäuser). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein zugelassenes Krankenhaus ist gem. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) verpflichtet, sofern die medizinische Notwendigkeit für eine Krankenhausbehandlung besteht. Eine Unterscheidung zwischen Versichertengruppen ist in § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V nicht vorgesehen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 78.367,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 17.556,80 Euro ab dem 08.08.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.778,40 Euro ab dem 28.08.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.778,40 Euro ab dem 10.10.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.778,40 Euro ab dem 16.10.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.108,00 Euro ab dem 05.11.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 9.923,73 Euro ab dem 20.11.2024, auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.336,26 Euro ab dem 31.12.2024 und auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.108,00 Euro ab dem 03.01.2025 zu zahlen. II. Die Klägerin trägt 9%, die Beklagte trägt 91% der Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 86.004,11 Euro festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Streitig blieb die Vergütung in Höhe von 78.367,99 Euro wegen der stationären Behandlung von neun Versicherten der Beklagten, S., W., B., E., G1., D., M1., H. und S1.. Es erfolgte jeweils eine Versorgung mit KniegelenkTotalendoprothesen bzw. im Fall von M1. mit einer Schultergelenk-Totalendoprothese. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist als echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 78.367,99 Euro wegen der stationären Behandlung von neun Versicherten der Beklagten, S., W., B., E., G1., D., M1., H. und S1.. Die Vergütung für Krankenhausbehandlungen der Versicherten bemisst sich bei DRGKrankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlungen der Versicherten in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 KHEntgG und § 17b KHG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den Fallpauschalenvereinbarungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG (BSG, Urt. v. 26.05.2020 – B 1 KR 26/18 R – BeckRS 2020, 24869 Rn. 12-17). Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert. Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (Grouper) greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (z. B. die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung, die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den DKR. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (BSG, Urt. v. 26.05.2020 – B 1 KR 26/18 R – BeckRS 2020, 24869 Rn. 12-17). Die Krankenkasse ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.6.2022 – B 1 KR 19/21 R, BeckRS 2022, 21616 Rn. 25-39) trotz der Nichtdurchführung eines Prüfverfahrens von Rechts wegen nicht gehindert, das Vorliegen der Sachleistungsvoraussetzungen im konkreten Fall und damit den Vergütungsanspruch des Krankenhauses wirksam zu bestreiten und dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, ein Prüfverfahren durchzuführen. Sie ist mit ihren Einwänden gegen den in Betracht kommenden Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht ausgeschlossen (BSG 22.6. 2022 – B 1 KR 19/21 R, BeckRS 2022, 21616 Rn. 25-39). Der Verzicht auf eine Sachverhaltsermittlung durch den Medizinischen Dienst im Prüfverfahren beschränkt allerdings die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Hat die Krankenkasse von einem Prüfverfahren abgesehen, besteht eine auf die Einwände der Krankenkasse beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts. Daran muss das Krankenhaus nicht mitwirken. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt (BSG 22.06.2022 – B 1 KR 19/21 R, BeckRS 2022, 21616 Rn. 25-39). Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten S. im Zeitraum vom 09.07.2024 bis 13.07.2024 in Höhe von 8.778,40 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten W. im Zeitraum vom 09.07.2024 bis 13.07.2024 in Höhe von 8.778,40 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten B. im Zeitraum vom 31.07.2024 bis 04.08.2024 in Höhe von 8.778,40 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten E. im Zeitraum vom 10.09.2024 bis 14.09.2024 in Höhe von 8.778,40 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten G1. im Zeitraum vom 20.09.2024 bis 24.09.2024 in Höhe von 8.778,40 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten D. im Zeitraum vom 09.10.2024 bis 13.10.2024 in Höhe von 8.108,00 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten M1. im Zeitraum vom 25.10.2024 bis 28.10.2024 in Höhe von 9.923,73 Euro gemäß DRG I05B. Insofern ist anzumerken, dass sich die Einwendungen der Beklagten in erster Linie auf die Befugnis zur Versorgung mit Kniegelenk-Endoprothesen beziehen, es sich bei dieser Behandlung jedoch um eine Schulter-Endoprothese handelt. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten H. im Zeitraum vom 27.11.2024 bis 02.12.2024 in Höhe von 8.336,26 Euro gemäß DRG I44C. Es besteht ein Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten S1. im Zeitraum vom 04.12.2024 bis 08.12.2024 in Höhe von 8.108,00 Euro gemäß DRG I44C. Die Klägerin ist gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Vertragskrankenhaus zur Erbringung der streitgegenständlichen stationären Krankenhausbehandlungen berechtigt und verpflichtet. Die Krankenkassen dürfen gemäß § 108 Nr. 3 SGB V Krankenhausbehandlung durch Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erbringen lassen. Der Versorgungsvertrag wird nach § 109 Abs. 1 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen. Der Versorgungsvertrag und damit der Status als zugelassenes Krankenhaus wird existent und wirksam mit der Bekanntgabe des genehmigten Versorgungsvertrages an das betreffende Krankenhaus. Das Vertragskrankenhaus bleibt zugelassenes Krankenhaus, bis der Versorgungsvertrag einvernehmlich aufgehoben oder die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V rechtswirksam geworden ist (BeckOK KHR/Stollmann, 12. Ed. 1.11.2025, SGB V § 108 Rn. 10). Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V kommt gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Der Versorgungsvertrag ist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB V für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Abschluss und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird gemäß § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten verpflichtet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung der Klägerin als Vertragskrankenhaus liegen vor. Grundlage ist der Versorgungsvertrag, der am 18.10.2005 zwischen der Klägerin, den Krankenkassenverbänden abgeschlossen worden ist. Mit dem Bescheid vom 24.11.2005 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen diesen Versorgungsvertrag. Die Klägerin ist zur Erbringung planbarer (elektiver) Leistungen als Vertragskrankenhaus gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V berechtigt und verpflichtet. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, planbare Totalendoprothesen zu erbringen, weil diese gemäß § 1 des Versorgungsvertrages als „akute stationäre Behandlung (§ 39 Abs. 1 SGB V)“ nicht vom Versorgungsauftrag umfasst seien. Nach dem Wortlaut des Versorgungsvertrages ist die Klägerin zu den streitgegenständlichen stationären Behandlungen berechtigt. Ausdrücklich wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsvertrags auf § 39 Abs. 1 SGB V Bezug genommen, welcher planbare Krankenhausbehandlungen umfasst. Entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird vereinbart, dass stationäre Krankenhausbehandlung gegenüber ambulanter, vor- und nachstationärer oder teilstationärer Krankenbehandlung nachrangig ist. Auch aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Erbringung von planbaren Leistungen nicht ausgeschlossen ist. Ferner kommt in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Versorgungsvertrags zum Ausdruck, dass das Krankenhaus Teil der stationären Grundversorgung ist, welche planbare Krankenhausbehandlungen umfasst. Auch die Auslegung nach dem allgemeinen Wortlaut kann eine Beschränkung auf Notfallbehandlungen nicht rechtfertigen. Im Duden ist unter anderem folgende die Definition zum Adjektiv „akut“ zu finden: „unvermittelt [auftretend], schnell und heftig [verlaufend]“. Gegensatz ist insofern eine chronische Erkrankung, die sich langsam entwickelt und lange dauert. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein akuter Behandlungsbedarf also nicht mit einem Notfall gleichzusetzen. Bei systematischer Auslegung des Begriffs „akute stationäre Behandlung“ war die Klägerin zu den streitgegenständlichen Behandlungen berechtigt. Akutstationäre Krankenhausbehandlung und stationäre Rehabilitation bilden ein Gegensatzpaar. Zweck ist die Unterscheidung zwischen Versorgungsverträgen gemäß § 108 Nr. 3 SGB V für Vertragskrankenhäuser und Versorgungsverträgen gemäß § 111 SGB V für stationäre Rehabilitationseinrichtungen. Unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung haben die Vertragspartner im Versorgungsvertrag vom 18.11.2025 festgelegt, dass der Vertrag sich auf stationäre Krankenhausbehandlung bezieht. Die Verwendung des Begriffs „akutstationär“ und „Akutkrankenhaus“ ist sowohl in der BSG-Rechtsprechung (BSG, 10.03.2015 – B 1 KR 4/15, NZS 2015, 422) als auch in Versorgungsverträgen üblich. Auch nach der gesetzlichen Definition des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird die akutstationäre Behandlung als stationäre Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V definiert, indem ausdrücklich bestimmt wurde: "[…] die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.“ Bei systematischer Auslegung ergibt sich ferner aus § 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages, dass die Klägerin nicht nur zu Krankenhausbehandlungen in Notfällen berechtigt ist, indem für die Erbringung der stationären Behandlung, abgesehen von Notfällen, eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Krankenkasse verlangt wird. Nach teleologischer Auslegung besteht ebenfalls eine Berechtigung zu Erbringung der streitgegenständlichen planbaren stationären Krankenhausbehandlungen. Denn die stationäre Notfallversorgung wäre der Klägerin auch ohne einen Versorgungsvertrag gestattet. Rechtliche Grundlage für die Erbringung von ambulanten Notfallleistungen durch Krankenhäuser außerhalb des organisierten Notdienstes ist § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG gewährt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V den Versicherten das Recht, in der besonderen Situation eines Notfalles nach freier Wahl auch Nichtvertragsärzte – und damit auch Krankenhäuser – für erforderliche ambulante Behandlungen zu konsultieren (BSG Urt. v. 6.9.2006 – B 6 KA 31/05 R, GesR 2007, 228 Rn. 20; BeckOGK/ Rademacker, 1.12.2016, SGB V § 76 Rn. 13). Im Sinne eines Argumentum ad absurdum würde die Beschränkung auf eine Notfallversorgung somit zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Im Sinne der teleologischen Auslegung sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin ebenfalls dafür, dass die streitgegenständlichen planbaren Behandlungen zulässig sind. Schließlich unterhält die Klägerin tatsächlich eine Notfallambulanz, welche ohne die Zulassung als Vertragskrankenhaus mit der Befugnis, planbare Krankenhausbehandlungen zu erbringen, kaum wirtschaftlich zu betreiben wäre. Die Argumentation der Beklagten ist insofern fragwürdig, als der klägerische Vortrag unbestritten blieb, dass die Befugnis zur Abrechnung anderer planbarer Krankenhausbehandlungen als KniegelenkTotalendoprothesen bislang nicht beanstandet worden ist. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin nicht zur streitgegenständlichen Leistungserbringung berechtigt war, weil die behandelten Versicherten nicht zu der im Versorgungsvertrag definierten Klientel „z. B. Versorgung von in- und ausländischen Fluggästen, Besuchern des Flughafens, Mitarbeitern des Flughafens in Einzelfällen“ gehörten. Dem Wortlaut lässt sich eine so weitgehende Einschränkung nicht entnehmen. Bereits bei wörtlicher Auslegung des Versorgungsvertrags wird deutlich, dass keine Einschränkung der zu behandelnden Versicherten vereinbart wurde. Schließlich wurde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsvertrags vereinbart, dass das Krankenhaus „für die Versicherten der Mitgliedskassen der Krankenkassenverbände“ stationäre Behandlungsleistungen erbringt. Eine Differenzierung hinsichtlich der Klientel findet sich an dieser Stelle ebenso wenig wie in § 2 Satz 1 des Versorgungsvertrages, da hier festgehalten wird, dass das Krankenhaus den übrigen gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland die Versorgung der Versicherten zu den gleichen Bedingungen und Vergütungssätzen anbietet. Falls die von der Beklagten angenommen, weitgehende Einschränkung des Versorgungsauftrags vereinbart werden sollte, hätte dies im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies verlangt eine grundrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Für einen Ausschluss von bestimmten Versicherten ist eine hinreichender Rechtbindungswillen der Vertragspartner nicht ersichtlich. Da im Versorgungsvertrag Einschränkungen keinesfalls eindeutig festgelegt wurden, handelt es sich aufgrund des Wortlautes um eine reine Beschreibung der erwarteten Klientel des Krankenhauses, welche aufgrund der Verwendung der Abkürzung „z. B.“ zudem nicht abschließend ist. Der Ausdruck „spezielle Klientel“ ist in Verbindung mit den aufgeführten Beispielen „… Fluggästen, Besuchern des Flughafens, Mitarbeitern am Flughafen in Einzelfällen“ nicht ausreichend, um verbindlich eine Beschränkung auf eine flughafentypische Klientel zu vereinbaren. Die Angabe der flughafentypischen Klientel ist vielmehr als Beschreibung des bestehenden Zustandes zu verstehen. Der Hinweis auf die flughafentypische Klientel (z. B. in- und ausländische Fluggäste, Besucher des Flughafens, Mitarbeiter am Flughafen in Einzelfällen) erschließt sich unter Berücksichtigung der historischen Auslegung des Vertrages. Nach dem Verständnis der Kammer dient § 1 Abs. 1 Satz 3 des Versorgungsvertrages der Begründung, aus welchen Gründen der Landesverband der Krankenkasse ein Vertragskrankenhaus am Münchner Flughafen zulässt. Zur Rechtfertigung dient ersichtlich der stationäre Versorgungsbedarf, welcher speziell mit dem Betrieb eines Verkehrsflughafens verbunden ist. Auf diesen Versorgungsbedarf hat auch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Genehmigung vom 24.11.2005 ausdrücklich hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde dem Krankenhaus der Klägerin damit keine Sonderstellung zugewiesen, sondern die Notwendigkeit der Genehmigung des Versorgungsvertrages begründet. Auch die systematische Auslegung spricht gegen eine Beschränkung des Versorgungsauftrags auf eine flughafentypische Klientel. Zunächst genießen die gesetzlich Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB V (BT-Drs. 11/2237, Seite 158; Krauskopf/Vossen, 125. EL April 2025, SGB V § 2 Rn. 31). Aus der Zulassung ergibt sich zudem, vergleichbar mit der Zulassung des Kassenarztes, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Krankenhausbehandlung der Versicherten (RegE-GRG BT-Drucks 11/2237 S. 198 zu § 117 Abs. 4; BeckOGK/Hess, 1.5.2020, SGB V § 109 Rn. 12). Das zugelassene Krankenhaus ist also gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) verpflichtet, sofern die medizinische Notwendigkeit für eine Krankenhausbehandlung besteht. Eine Unterscheidung zwischen Versichertengruppen ist in § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht vorgesehen. Der Kammer ist nicht bekannt, dass es entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der zu behandelnden Versicherten nach nicht-medizinischen Gründen in anderen Versorgungsverträgen gibt. Dass ein Leistungserbringer sich nicht nach allein am Behandlungsbedarf eines Versicherten orientieren soll, sondern zusätzlich noch zu prüfen hat, ob der Versicherte einer bestimmten Klientel zuzuordnen ist, ist fernliegend. Ferner bleibt die praktische Umsetzung ungeklärt. Dies ergibt sich aus der fehlenden Bestimmtheit der vorliegenden vertraglichen Aufzählung im Versorgungsvertrags. Offen ist bereits, wer unter den Begriff „Besucher“ fällt. Hinzu kommt, dass die Aufzählung aufgrund der Verwendung von „z. B.“ nicht abschließend ist. Zudem stehen die Anforderungen des Datenschutzes der Umsetzung auch entgegen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der klägerische Vortrag blieb unbestritten, dass die Beklagte erst 2024 eine Begrenzung auf die flughafentypische Klientel verlange und dies in Zusammenhang mit der Ablehnung der Vergütung von Kniegelenk-Totalendoprothesen erfolgt sei. Die Vergütung der streitgegenständlichen Leistungen ist nicht wegen des Abrechnungsverbotes gemäß § 136b Abs. 4 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Wenn die nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen gemäß § 136b Abs. 4 Satz 1 SGB V entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht gemäß § 136b Abs. 4 Satz 2 SGB V kein Vergütungsanspruch zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Mindestmengenregelungen (zuletzt geändert am 17.07.2025, BAnz AT 02.09.2025 B2) Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung der erbrachten Leistungen, Berechtigung der Leistungserbringung sowie Form und Frist der Darlegung der Prognose und Mitteilungspflichten getroffen (BeckOK KHR/ Rieke, 12. Ed. 1.11.2025, SGB V § 136b Rn. 22-25). Der Krankenhausträger hat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Mindestmengenregelungen vorab die beabsichtigte Erbringung einer Leistung den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Mit der ersten erbrachten Leistung beginnt ein Zeitraum von zwölf Monaten, in dem das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Mindestmengenregelungen zur Leistungserbringung berechtigt ist. Mit E-Mail vom 02.05.2024 hat die Klägerin die erstmalige Leistungserbringung bezüglich Kniegelenk-Totalendoprothesen angezeigt und eine Prognose von 120 Behandlungen abgegeben. Demnach war die Klägerin im Zeitraum von zwölf Monaten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Mindestmengenregelungen zur Leistungserbringung berechtigt. Die Vergütung der streitgegenständlichen Leistungen ist also nicht wegen des Abrechnungsverbotes gemäß § 136b Abs. 4 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Die Ansprüche auf Verzinsung der Vergütungsansprüche der Versicherten ergeben sich aus der Entgeltvereinbarung. Die Klage – soweit sie nicht zurückgenommen wurde – ist begründet, so dass die Beklagte zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die teilweise Klagerücknahme wurde gemäß § 155 Abs. 2 VwGO berücksichtigt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.