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Endurteil

S 56 KA 325/22

SG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagten zu 1 wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu vollziehen in Person des gesetzlichen Vertreters, gemäß § 198 Abs. 1, SGG, 890 ZPO v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr ein online aufrufbares Dienstleistungsangebot, bei dem gesetzlich krankenversicherte oder gemäß § 75 Abs. 3-6 SGB V gleichgestellte Personen mit Wohnsitz in Bayern, die nicht auf der Grundlage eines Vertrags gem. § 140 a SGB V § behandelt werden, Kontakt zu vertragsärztlich zugelassenen Ärzten erhalten können, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, sofern 1. Teil des Dienstleistungsangebots eine von der B. und/oder von einem Dritten, der von der B. hierzu beauftragt worden ist, geführte zentrale digitale Patientenakte ist, in die hinsichtlich des jeweils vertragsärztlich betreuten Versicherten für die ärztliche Behandlung und Abrechnung relevante Daten eingestellt werden können, und/oder 2. notwendiger Teil des Dienstleistungsangebotes/der Inanspruchnahme des Videodienstes eine von der B. und/oder von einem Dritten, der von der B. hierzu beauftragt worden ist, technisch geführte Patientenregistrierung der sich mit Begehr nach ärztlicher Hilfe meldenden gesetzlich krankenversicherten Patienten mit Wohnsitz in Bayern ist, und/oder 3. bei Terminanfrage von Versicherten oder gemäß § 75 Abs. 3-6 SGB V gleichgestellten Personen mit Wohnsitz in Bayern keine Sichtbarmachung und Auswahlmöglichkeit der konkret als auswählbar verfügbaren ärztlichen Berufsträger auf der Internetseite der Beklagten erfolgt, und/oder 4. eine Datenübermittlung einer (nach Aufklärung freiwillig erfolgenden) Symptomschilderung des Anfragenden durch Assistenten und / oder durch technische Verfahren an Berufsträger erfolgt, soweit der Nutzer dem nicht nach Beginn der Videosprechstunde ausdrücklich zustimmt und/oder 5. ein im Angebot der B. online aufrufbarer Fragebogen, der von den gesetzlich Krankenversicherten oder gemäß § 75 Abs. 3-6 SGB V gleichgestellten Personen mit Wohnsitz in Bayern in Bezug auf Sachbereiche wie gesundheitliche Beschwerden, Fieber, Trinkmenge, schon bisher verordnete Arzneimittel und weitere Einzelheiten online ausgefüllt worden ist, durch die Beklagte oder von dieser beigezogenen nichtärztlichen Dritten, außerhalb der Prüfung, ob sich vom Anfragenden eingetragene Angaben befinden, überprüft und/oder als Grundlage der Einordnung der Anfrage bei Empfehlung einer ärztlichen Fachrichtung gemacht und/oder zur Grundlage dafür gemacht wird, einem im System der B. mitwirkenden ärztlichen Berufsträger mitzuteilen, der Patient sei für eine telemedizinische Behandlung bereit. Dabei ausgenommen von vorstehend Nrn. 1.1- 1.5 ist die Erhebung und Speicherung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift des die Videosprechstunde anfragenden Versicherten einschließlich der Metadaten / technischen Verbindungsdaten. Die Daten sind nach spätestens drei Monaten zu löschen. Die Weitergabe der Daten, auch an verbundene Unternehmen/ die Muttergesellschaft, ist untersagt. Der Beklagten ist gestattet, nach ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angaben sowie auf die Nichteinwirkung auf den Weiterleitungsprozess, dem Anfragenden eine Buttonliste zu Symptomen, Erkrankungen und Beschwerden (nicht: Fragebogen) auf freiwilliger Basis anzubieten, falls dieser ausdrücklich um einen Vorschlag bittet, in welches Fachgebiet die Erkrankung vermutlich fällt. Voraussetzung hierfür ist, dass durch Beklagten-Mitarbeiter und/oder Beauftragte und/oder durch die technischen Systemeinstellungen die Freiwilligkeit bzw. Verweigerung in keiner Weise den weiteren Anbahnungsprozess eines Videokontakts beeinflusst und auch der angefragte Arzt von der Verweigerung oder der Freiwilligkeit, solche Angaben zu machen, nichts erfährt, und/oder 6. dies unter Verwendung folgender Darstellung erfolgt: „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt. Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten.“ auf einer Website in einer Eingangsseite der Website im Eingangsbildschirm, und/oder 7. sofern diese Bewerbung zur Abklärung einer der Diagnosen ICD-Diagnose F 32.3 ICD-Diagnose F 33.3 als Grundlage einer Erteilung einer ärztlichen Verordnung der App/ DiGA "S1." des Anbieters S1. GmbH erfolgt, und/oder 8. eine Vereinbarung getroffen wird, dass nur und gerade anlässlich der durch Berufstätigkeit des Berufsträgers konkret anfallenden ärztlichen Tätigkeit gleich welchen Inhalts als Abrechnungsanlass ein Nutzungsentgelt gegenüber Berufsträger bzw. Rechtsträger der Einrichtung in Abhängigkeit von den abgerechneten Leistungen (die in der Abrechnung des Berufsträgers oder des Einrichtungsträgers gegenüber der K. anfallen) in Rechnung gestellt wird, und/oder 9. nur und gerade anlässlich der durch Berufstätigkeit des Berufsträgers konkret anfallenden ärztlichen Tätigkeit gleich welchen Inhalts als Abrechnungsanlaß ein Nutzungsentgelt gegenüber Berufsträger bzw. Rechtsträger der Einrichtung in Abhängigkeit von den abgerechneten Leistungen (die in der Abrechnung des Berufsträgers oder des Einrichtungsträgers gegenüber der K. anfallen) in Rechnung gestellt wird, und/oder 10. für die Einlösung eines digitalen Rezepts als Versandapotheke "VA" benannt wird, und/oder 11. beworben wird mit „Wir finden schnellstmöglich den geeigneten Arzt für Ihr Anliegen und garantieren Ihnen so die bestmögliche medizinische Versorgung.“ mit oder ohne hinzugefügte Darstellungen „Das B. Versprechen", "Erfahrene Fachärzte: Schnellstmöglich für Sie", und/oder 12. beworben wird mit „von überall", und/oder 13. sofern beworben wird unter Bezugnahme auf die Stiftung Warentest mit dem Logo der Stiftung Warentest, Testsieger, Gut (2,3) Ausgabe 7/22 ohne Hinweis darauf, dass der Test durch Selbstzahler durchgeführt wurde, und/oder 14. die Nutzungsbedingungen für die Ärzte folgende Regelung enthalten: „Der Arzt entscheidet unter den Grundsätzen der Vertragsfreiheit in Bezug auf einen Behandlungsvertrag selbst, ob er die Behandlung des jeweiligen Patienten über die Ferne wahrnimmt oder nicht.", und/oder 15. die Nutzungsbedingungen für die Versicherten folgende Regelung enthalten und/oder diese durchgeführt wird: „Wir sind dazu berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung unmittelbar und ohne Benachrichtigung zu beenden oder auszusetzen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt.“ mit oder ohne vorangestellte Regelung „B. behält sich vor, die Zugriffsberechtigung aus beliebigen Gründen nach entsprechender Mitteilung zurückzuziehen oder auszusetzen oder die Nutzungsmöglichkeit zu versagen.", und/oder 16. die Nutzungsbedingungen für Versicherte neben der Regelung: "Die Nutzung des B. Service ist für den Patienten kostenlos." folgende Regelung enthalten und/oder diese durchgeführt wird: „B. behält sich jedoch das Recht vor, eine Gebühr für die Nutzung einzuführen, um sich an verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen" mit oder ohne folgende Regelung: „Entscheidet B., eine solche Gebühr einzuführen, wird B. Sie entsprechend vorab in Textform informieren. In diesem Fall ist es dem Nutzer gestattet, den Vertrag sofort zu beenden.", und/oder 17. folgende Beschreibung zugrunde gelegt und/oder durchgeführt wird: „Der Patient kann sich freiwillig dazu entschließen, das elektronische Rezept zu nutzen. Sollte der Patient diese Funktion nutzen, kann hierbei der Patient zum einen unter den an unsere Plattform angebundenen Versandapotheken wählen bzw. sollte der Patient in die Verarbeitung seines Standortes zugestimmt haben, können ebenfalls Apotheken vor Ort angezeigt werden. Der Patient kann eine dieser Apotheken auswählen, um dort sein Rezept einzulösen. B. übermittelt dann im Auftrag des Patienten das elektronische Rezept und die damit verbundenen personenbezogenen Daten an die vom Patienten ausgewählte Apotheke. Diese Funktion ist freiwillig. Der Patient entscheidet, ob er sie nutzen möchte und welche der möglichen Apotheken er auswählen möchte. Vor Übermittlung der personenbezogenen Daten an die ausgewählte Apotheke muss der Patient dieser Verarbeitung zustimmen. Es werden ausschließlich das entsprechend vom Arzt ausgestellte Rezept, das Geburtsdatum und der Vor- und Zuname des Patienten zum Zweck der Rezepteinlösung in der ausgewählten Apotheke übermittelt. Wählt der Patient eine Versandapotheke aus, werden außerdem seine E-Mail-Adresse, seine Telefonnummer und eine Lieferadresse benötigt. Eine weitergehende Datenverarbeitung findet nicht statt.", Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 51%, die Beklagte 49% zu tragen. A I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für alle Klageanträge eröffnet. Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Alle diese Ansprüche stellen Streitigkeiten auf dem Gebiet der Krankenversicherung dar, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG der Sozialrechtsweg eröffnet ist. Die Klägerin hat nach dem Hinweis des Gerichts im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20.03.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass auch mit den Klageanträgen 2.10, 2.11, 2.13, 2.17, 2.19 und 2.20 Verletzungen des sich aus § 75 SGB V ergebenden Sicherstellungsauftrages der Klägerin bzw. eine Teilnehmerhaftung der Beklagten zu 1) wegen Verstößen gegen Marktverhaltensnormen durch Vertragsärzte geltend gemacht werden und damit ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag der Klägerin und dem Krankenversicherungsrecht besteht. II. Gegenstand der Klage sind alle von der Klägerin zuletzt gestellten Anträge. Zwar hat die Beklagte zu 1) der mit Schriftsatz vom 13.12.2022 erfolgten Klageänderung mit Schriftsatz vom 24.02.2023 widersprochen. Die Klageänderung war jedoch, ebenso wie die Klageänderung mit Schriftsatz vom 01.02.2023 sachdienlich, § 99 Abs. 1 SGG. In die weiter vorgenommenen Klageänderungen hat die Beklagte eingewilligt, indem sie sich, ohne den Änderungen zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, § 99 Abs. 2 SGG. III. Die von der Klägerin zuletzt gestellten Anträge sind zum überwiegenden Teil zulässig. Die Klageanträge 2.1, 2.8 B, 2.9 B, 2.18, 2.24, 2.25 sind jedoch unzulässig. Es fehlt jeweils an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die Anträge nicht geeignet sind, die rechtliche Situation der Klägerin weiter zu verbessern, wenn ihnen stattgegeben würde. 1. Der Antrag 2.1 ist neben dem Antrag 1.5. nicht geeignet, die rechtliche Situation der Klägerin zu verbessern. Ausweislich der Formulierung des Klageantrages, seiner Begründung insbesondere auf Seite 51 der Klagebegründung und der Inhalts-Kurzfassung der Klageanträge der Klägerin vom 11.03.2025 ist Gegenstand des Antrags das Verbot der Beratung durch nichtärztliche Mitarbeiter zu der Frage, ob der konkrete Fall in einer Videosprechstunde behandelt werden kann. Dieser Antrag ist damit inhaltlich auf denselben Verbotskern wie der Antrag 1.5 gerichtet. Gegenstand des Verbots des Antrags 1.5 ist der Einsatz von nichtärztlichen Personen im Rahmen der Auswahl eines Arztes oder bei der Entscheidung, ob eine telemedizinische Behandlung möglich ist. 2. Für die Anträge 2.8 B und 2.9 B fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil Verordnungen den in den Anträgen 2.8 A und 2.9 A genannten „anfallenden ärztlichen Tätigkeit gleich welchen Inhalts“ unterfallen. Durch die gesonderten Anträge wird daher die rechtliche Position der Klägerin nicht verbessert. 3. In der Begründung zum Antrag 2.18 moniert die Klägerin Regelungen in der Datenschutzerklärung der Beklagten zu 1). Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens zu diesem Klageantrag ist nicht ersichtlich, welches zusätzliche Verbot sie mit diesem Antrag erzielen will, das über die mit den Anträgen 1.1 bis 1.5 erreichbaren Verbotswirkungen hinausgeht. Alle nach dem Vorbringen der Klägerin denkbaren Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben sind – insbesondere durch das Verbot, bei der Beklagten zu 1) eine eigene Patientenakte zu führen – durch die Klageanträge 1.1 bis 1.5 abgedeckt. 4. Für den Antrag 2.24 gilt, dass das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil die Klägerin ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Dies ist dann der Fall, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche Stellung der Klägerin nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, Keller, Vorbemerkung vor § 51 Rn. 16 a). Mit dem gestellten Klageantrag wird auch bei dessen Erfolg die rechtliche Position der Klägerin nicht verbessert. Die Klägerin begehrt zur Beseitigung eines Verstoßes gegen das Krankenversicherungsrecht, dass die Beklagte als Voraussetzung eines Abschlusses eines Vertrages mit einem Vertragsarzt auch eine vertragsarztrechtliche Zulassung oder eine vertragsarztrechtliche Anstellungsgenehmigung aufstellt. Ausweislich des Klageantrags soll die Ergänzung der Anforderung jedoch erfolgen für Verträge, die mit Vertragsärzten geschlossen werden. Da diese ohnehin bereits über die erforderliche Zulassung verfügen und damit kein Verstoß gegen das Krankenversicherungsrecht vorliegt, trägt der Antrag in keiner Weise zur weiteren Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung bei. Ein entsprechender Hinweis hierauf ist durch das Gericht im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt. 5. Mit dem Antrag 2.25 begehrt die Klägerin zur Beseitigung eines Verstoßes gegen das Krankenversicherungsrecht, dass die Beklagte zu 1) als Voraussetzung eines Vertragsabschlusses mit einem Vertragsarzt auch Anforderungen an das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung entsprechend § 95 e Abs. 1 und 2 SGB V stellt. Auch für diesen Klageantrag gilt, dass die rechtliche Position der Klägerin mit einem erfolgreichen Urteil nicht verbessert werden würde. Denn die Klägerin fordert die Aufnahme der Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen mit Vertragsärzten. Da diese bereits bei Stellung des Antrags auf Zulassung das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen haben, § 95 e Abs. 3 SGB V, besitzen diese bereits eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Eine Verhinderung eines Verstoßes gegen das Krankenversicherungsrecht erfolgt damit durch diesen Klageantrag nicht. Jedenfalls wäre die Klage insofern auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 95 e SGB V, an dem die Beklagte beteiligt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vertragsärzte haben bei Stellung des Antrags auf Zulassung das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen, § 95 e Abs. 3 SGB V. Angestellte Ärzten werden im Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 95 e Abs. 5 Satz 2 SGB V berücksichtigt. Weshalb die Beklagte zu 1) zu einer nochmaligen Kontrolle des Versicherungsschutzes verpflichtet sein soll, erschließt sich nicht. B Soweit die erhobenen Anträge zulässig sind, sind sie zum Teil begründet. I. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Sofern die Klageanträge begründet sind, stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Unterlassungsansprüche zu, die sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 75 Abs. 1 SGB V oder aus der Teilnahme der Beklagten zu 1) an Verstößen der Vertragsärzte gegen Marktverhaltensnormen ergeben. 1. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die Klägerin als Kassenärztliche Vereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, § 75 Abs. 1 b Satz 1 SGB V (SG B-Stadt, Beschluss vom 17.07.2017, S 28 KA 94/17 ER, Rn. 76, zitiert nach Juris). Der Sicherstellungsauftrag ist als absolutes Recht einzuordnen, auf das die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Die Klägerin kann Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigungen ihres Sicherstellungsauftrags auch gegenüber Personen des Privatrechts geltend machen (SG München, Beschluss vom 17.07.2017, S 28 KA 94/17 ER, Rn. 77, zitiert nach Juris). Sofern Beeinträchtigungen des Sicherstellungsauftrages vorliegen, ist die Beklagte zu 1) als Handlungsstörerin im Sinn des § 1004 BGB analog anzusehen. Die Beklagte zu 1) bietet die von der Klägerin monierten Leistungen an, verwendet die zitierten Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung und bewirbt auf ihrer Homepage mit den genannten Darstellungen ihr Leistungsangebot. Die festgestellten Beeinträchtigungen begründen eine Wiederholungsgefahr. Sofern die Beklagte zu 1) teilweise die bestehenden Abläufe abgeändert hat und ihren Internetauftritt umgestaltet hat, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr nicht. Denn die Beklagte zu 1) bringt zum Ausdruck, dass sie grundsätzlich weiterhin der Ansicht ist, dass keine von ihr zu unterlassenden Beeinträchtigungen vorliegen. So betrifft ein Teil der Veränderungen nur in Bayern wohnhafte gesetzlich Versicherte. Bei Interesse an der Nutzung des Angebots der Beklagten zu 1) haben die Versicherten anzugeben, wo sie ihren Wohnort haben. In Bayern wohnhafte Versicherte erhalten daraufhin die veränderten Inhalte und werden anders durch das Leistungsangebot geführt als Versicherte, die angeben, außerhalb Bayerns zu wohnen. Für diese ist der Internetauftritt der Beklagten zu 1) und das Leistungsangebot unverändert abrufbar. Für in Bayern wohnhafte Versicherte gelten andere Nutzungsbedingungen als für Versicherte, die in anderen Bundesländern wohnen. Im Übrigen ist es zu den vorgenommenen Änderungen nur im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.06.2023, berichtigt durch Beschluss vom 05.09.2023 gekommen. Die Beklagte zu 1) hat hinsichtlich aller erhobenen Anträge geltend gemacht, die Klage sei unbegründet. 2. Darüber hinaus bestehen Unterlassungsansprüche der Klägerin, die sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben. Die das Angebot der Beklagten zu 1) zur Durchführung von Videosprechstunden nutzenden Vertragsärzte verstoßen in den genannten Fällen gegen die genannten Verbote, die als Marktverhaltensregeln einzustufen sind, und werden von der Beklagten zu 1) zu einem solchen Verstoß durch die Gestaltung ihres Leistungsangebots, die Werbung, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung angestiftet, so dass die Beklagte zu 1) insofern als Teilnehmerin haftet. Das erforderliche bedingt vorsätzliche Handeln der Beklagten zu 1) hinsichtlich eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Vertragsärzte ist gegeben. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass auf Seiten der handelnden Personen bei der Beklagten zu 1) die Unlauterkeit des Handelns der Vertragsärzte positiv bekannt war. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass diesbezüglich bedingter Vorsatz vorlag. Dieser ist bereits zu bejahen, wenn sich die handelnden Personen der positiven Kenntnis bewusst verschlossen haben. Dies kann bereits angenommen werden, wenn die Unlauterkeit eindeutig ist (Seichter jurisPK-UWG, 5. Auflage (Stand: 28.04.2025), Seichter § 8 Rn. 155), was vorliegend der Fall ist. Denn bei den verletzten Normen handelt es sich um bekannte Normen, die eng mit dem Berufsbild des Arztes verknüpft sind und Regeln für sein Tätigwerden aufstellen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) ihre Leistungen in einem Bereich anbietet, der stark reglementiert ist. Vorgaben für das Tätigwerden der Vertragsärzte finden sich nicht nur im SGB V, im BMV-Ä und in den Berufsordnungen, sondern auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen. Dies musste für die Beklagte zu 1) offenkundig sein. Es oblag und obliegt ihr daher zu überprüfen, ob sich ihr Leistungsangebot, die vorgesehenen Abläufe, die verwendeten Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren lassen. Unterlässt sie dies, obwohl ihr die Regelungsdichte bewusst ist oder zumindest bewusst sein muss, hat sie sich bewusst vor der Kenntnis verschlossen, dass die Vertragsärzte, die ihre Leistungen als Videodienstanbieter in Anspruch nehmen, gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf den Einwand der „unclean hands“ berufen, also geltend machen, dass die Klägerin selbst nicht die Vorgaben einhält, deren Einhaltung sie von der Beklagten zu 1) einfordert. So weist die Beklagte zu 1) darauf hin, dass der Vermittlungsservice der Beklagten … auch nur in Anspruch genommen werden könne, wenn eine Registrierung erfolge. Der Berufung auf den Einwand steht vorliegend bereits entgegen, dass durch die von der Klägerin monierten Verstöße zugleich die Interessen der gesetzlich Versicherten und damit die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt werden (OLG MÜnchen, Urteil vom 08.10.2015, 6 U 1509/15, Rn. 60, zitiert nach Juris). Die Beklagte zu 1) kann auch hinsichtlich dieser Teilnehmerhaftung nicht erfolgreich einwenden, sie habe teilweise die beanstandeten Abläufe abgeändert bzw. verwende die von der Klägerin monierte Werbung nicht mehr. Dies beseitigt die für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche maßgebliche Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Diese könnte nur durch Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen für den jeweiligen Verstoß beseitigt werden. Solche hat die Beklagte zu 1) aber nicht abgegeben. 3. Allerdings umfasst der Sicherstellungsauftrag der Klägerin und damit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht die Bereiche, die durch sogenannte Selektivverträge gemäß § 140 a SGB V geregelt sind, § 140 a Abs. 1 Satz 5 SGB V. Dieser Ausschluss ist nicht auf die von der Klägerin in ihrem letzten Klageantrag genannten Verträge gemäß § 140 a Abs. 1 S. 1-4 SGB V und auf die von ihr benannten Klageanträge begrenzt. Insofern wird Bezug genommen auf die Begründung der Beschlüsse des Bayerischen LSG vom 05.09.2023 und 16.11.2023, L 12 KA 19/22 B ER, die sich die Kammer zu eigen macht. Die sich insoweit ergebende Einschränkung der Ansprüche ist in die Einleitung des im Tenor ausgesprochenen Verbots aufzunehmen. Sofern die Klägerin eine geringere Einschränkung des Sicherstellungsauftrags im Antrag formuliert hat, ist die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen, da sich die von dem Gericht ausgesprochene Einschränkung im Vergleich zu der von der Klägerin in ihren Anträgen formulierten Einschränkung als Minus des mit der Klage Begehrten darstellt. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, durch das Gericht sei der Inhalt der angegebenen Selektivverträge zu prüfen. Ein nur allgemein behaupteter Selektivvertrag könne nicht als Verbots-Eingrenzung aufgenommen werden, wenn das Gericht sich nicht selbst von der Vertrags-Existenz überzeugt habe. Die Kammer sieht durchaus, dass die Klägerin im Bereich der Selektivverträge vor einem Problem steht: Sie ist nicht Vertragspartei und kann daher nicht überprüfen, ob diese Verträge tatsächlich den Anforderungen des § 140 a SGB V entsprechen und damit den Sicherstellungsauftrag (rechtmäßig) einschränken. Andererseits kann alleine eine Vermutung auf Seiten der Klägerin, dass ein als solcher bezeichneter Vertrag nach § 140 a SGB V tatsächlich die Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht dazu führen, Selektivverträge insgesamt nicht oder nur nach Prüfung der Verträge auf ihren Inhalt aus dem ausgesprochenen Verbot auszunehmen. Vertragspartner dieser Verträge sind auf der einen Seite immer die Krankenkassen. Diese sind wie die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetze gebunden. Somit spricht eine erhebliche Vermutung dafür, dass als Selektivverträge bezeichnete Verträge den Anforderungen des § 140 a SGB V gerecht werden. Wenn die Klägerin der Ansicht ist, wie sie dies im Rahmen der Termine am Sozialgericht erwähnt hat, aufgrund der ihr vorliegenden Abrechnungen Anhaltspunkte zu haben, dass ein solcher Vertrag nicht den Anforderungen des § 140 a SGB V gerecht wird, ist es ihr unbenommen, die ihr möglichen rechtlichen Schritte gegen die nicht korrekte Abrechnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang dürfte dann auch, sofern es für die Beurteilung des Sachverhaltes darauf ankommt, ein Anspruch ihrerseits auf Vorlage des ihrer Ansicht nach nur behaupteten Selektivvertrages bestehen. 4. Der von der Beklagten zu 1) mehrfach erhobene Einwand, die von der Klägerin wiedergegebenen Nutzungsbedingungen beträfen nicht das Leistungsangebot Videodienst, sondern die von ihr darüber hinaus angebotenen Leistungen, hinsichtlich derer der Klägerin kein Sicherstellungsauftrag zustehe, verfängt nicht. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) sind nicht mehrere Nutzungsbedingungen für gesetzlich Versicherte in Bayern (einmal Nutzungsbedingungen Videodienst, einmal Nutzungsbedingungen weitere Leistungen/Services), sondern nur einheitliche Nutzungsbedingungen für gesetzlich Versicherte in Bayern hinterlegt. Diesen lässt sich eine Unterscheidung zwischen Videodienst und anderen Leistungen nicht entnehmen. In § 4 der Nutzungsbedingungen wird lediglich darauf hingewiesen, dass für einige Services der Plattform eine Registrierung erforderlich ist, diese Services werden aber nicht explizit benannt. Eine Differenzierung in den weiteren Regelungen der Nutzungsbedingungen nach Videodienst und weiteren Services erfolgt nicht. II. Zu den einzelnen Anträgen: 1. Antrag 1.1 Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Sie macht zu Recht geltend, die Beklagte führe unzulässig eine Patientenakte und greife damit in den gesetzlich vorgegebenen Regelungsrahmen ein, den sie durch den Sicherstellungsauftrag zu bewahren habe. Sofern die Beklagte zu 1) geltend macht, sie führe keine Patientenakte, sondern nur eine elektronische Dokumentation, verfängt dies nach Ansicht der Kammer nicht. Die Beklagte zu 1) bietet die Nutzung eines elektronischen Dokumentenordners an. Es ist nicht ersichtlich, worum es sich hierbei handeln soll, wenn nicht um eine Patientenakte. Die Beklagte zu 1) legt selbst dar, dass der Arzt in den von ihr angelegten elektronischen Ordnern seine Behandlungsdokumentationen ablegen soll. Die Beklagte zu 1) ist aber nicht berechtigt, für den Arzt eine Patientenakte zu führen, auch nicht, falls der Patient seine Einwilligung zur Speicherung der Daten erteilt hat. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich, wie auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 26.06.2023, L 12 KA 19/22 B ER, festgestellt hat, um eine zertifizierte Videodienstanbieterin i. S. v. § 395 Abs. 1 SGB V i. V. m. Anlage 31b zum BMV-Ä. Als solche beschränkt sich ihre Mitwirkung an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Versicherten allein auf die technische Durchführung der Videosprechstunde. Sonstige Aufgaben oder Befugnisse hinsichtlich der Patientenbetreuung oder -steuerung sind im SGB V oder in den Anlagen zum BMV-Ä nicht vorgesehen. Damit ergibt sich aus der Systematik der Regelung der Aufgaben, Rechte und Pflichten des zertifizierten Videodienstanbieters, dass keine Aufgaben, Rechte und Pflichten, deren Erfüllung dem Vertragsarzt obliegen, von diesem an den Videodienstanbieter übertragen werden dürfen, sofern sich entsprechendes nicht als unerlässlicher Annex der Aufgaben der technischen Durchführung der Videosprechstunde selbst ergibt. Die Führung einer Patientenakte bei der Beklagten zu 1) verstößt auch gegen § 630 f BGB. Nach dieser Regelung liegt die Pflicht zur Führung der Patientenakte alleine beim Arzt. Die Beklagte zu 1) kann insofern nicht erfolgreich darauf verweisen, dass Ärzte sich für die Führung von Patientenakten externer Dienstleister bedienen dürften. Wenn man die externe Speicherung von Patientendaten wie beispielsweise in einer Cloud, datenschutzrechtlich überhaupt für unbedenklich hält, müssen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ergriffen werden; die Ärzte müssen die Dienstleister auf die Sensibilität der Daten aufmerksam machen und zur Geheimhaltung verpflichten, § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB. Nach § 22 Abs. 2 BDSG sind spezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die bei der Beklagten zu 1) geführten Dokumentenordner in ähnlicher Weise geführt werden, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden und seitens der Ärzte ein Hinweis auf die Schweigepflicht erfolgt. Auch soweit § 341 SGB V die elektronische Patientenakte regelt, ergibt sich hieraus keine Berechtigung der Beklagten zu 1), eine Patientenakte zu führen. Denn bei der in § 341 SGB V geregelten Akte handelt es sich um eine versichertengeführte Akte. Ist die Beklagte zu 1) aber nicht berechtigt, eine Patientenakte zu führen, kann eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Versicherten diese Berechtigung nicht begründen. Denn mit dieser Einwilligung kann alleine die Berechtigung geschaffen werden, die Daten zu verarbeiten. Sie kann aber nicht die darüber hinausgehende Berechtigung begründen, Datenverarbeitungsvorgänge durchzuführen, die gesetzlich anderen Personen zugewiesen sind. Die Anlage eines elektronischen Dokumentenordners stellt einerseits ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung und damit einen Eingriff in den Sicherstellungsauftrag der Klägerin dar. Weiter ist in der Regelung des § 630 f eine Marktverhaltensnorm zu sehen, so dass ein Verstoß gegen §§ 8, 3 UWG gegeben ist. 2. Antrag 1.2 Ausgehend vom Klageantrag und der Begründung ist Gegenstand des Antrags alleine der Zugang zur Videosprechstunde ohne Registrierung. Hiervon ausgehend ist der Antrag begründet. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 31 b BMV-Ä a.F. sowie nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31 b n. F. muss der Versicherte den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Nach der neuen Fassung ist weiter den Versicherten ohne Registrierung ein leichter Zugang zur Videosprechstunde, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, zu ermöglichen. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videosprechstunde auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten. Vor Einleitung des ER Verfahrens S 20 KA 326/21 hat das Leistungsangebot der Beklagten zu 1) gegen diese Anforderung verstoßen. Zunächst war die Nutzung des Videodienstes nur gegen Registrierung möglich, wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer GF3 und GF1, Beklagte zu 2), vom 28.01.2022 ergibt. In diesen wird ausgeführt, dass für noch nicht registrierte Patienten im Rahmen der Terminanfrage eine Registrierung erfolgt. In der Folgezeit war neben dem Zugang mit Registrierung die Nutzung der Videosprechstunde über Kontaktaufnahme per E-Mail möglich. Hierin ist aber kein leichter Zugang zur Videosprechstunde im Sinne der Regelung zu sehen. Denn der Patient konnte den Zugang zur Videosprechstunde nicht selbst herstellen, sondern war auf Mitarbeit und Rückantwort durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) angewiesen. Die Beklagte zu 1) ist dem nicht grundsätzlich entgegen getreten. Sie macht vielmehr geltend, ein Registrierungserfordernis gelte nicht für die Nutzung des Videodienstes, sondern nur für ihre anderweitigen, auf der Service Plattform angebotenen Leistungen. Die Beklagte zu 1) bestreitet aber nicht, dass in der Vergangenheit der Zugang zum Videodienst nur mit Registrierung möglich war. Dies reicht aus, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Mit dem Verstoß gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31 b BV Ä, der eine Regelung der vertragsärztlichen Versorgung enthält, liegt ein Eingriff in den Sicherstellungsauftrag der Klägerin vor. 3. Antrag 1.3 Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog zu, weil die Verfahrensabläufe bei der Beklagten zu 1) das Recht der gesetzlich Versicherten in Bayern aus § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V verletzt haben und damit der Sicherstellungsauftrag der Klägerin berührt ist. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V steht den gesetzlich Versicherten das Recht zu, den behandelnden Arzt unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungsträgern frei wählen können. Auf der Plattform der Beklagten zu 1) konnten die gesetzlich Versicherten vor Anhängigkeit des Verfahrens S 20 KA 326/21 den Arzt, der die Videosprechstunde durchführen sollte, jedoch nicht frei wählen. Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer GF3 und GF1, der Beklagten zu 2), vom 28.01.2022. Ausweislich der dort geschilderten Abläufe konnten die gesetzlich Versicherten nach Registrierung/Einloggen lediglich einen Zeitraum auswählen, in dem sie sich die Videosprechstunde einrichten konnten. Die über die Terminanfrage informierten Ärzte entschieden dann, ob sie den Termin übernehmen oder nicht. Damit hatten die Versicherten nicht die Möglichkeit, selbst unter den Ärzten auszuwählen, die über die Beklagte zu 1) Videosprechstunden anbieten. Selbst wenn, wie die Beklagte zu 1) jetzt vorträgt, die Telemedizinischen Assistenten nicht den „passenden“ Arzt heraussuchten, sondern die Terminanfrage des Versicherten für alle Ärzte entsprechend der vom Patienten getroffenen Vorauswahl eingestellt haben und die Ärzte entscheiden konnten, ob sie die Terminanfrage annehmen, war das Recht auf freie Arztwahl verletzt. Denn auch in diesem Ablauf konnte der Versicherte nicht selbst einen Arzt wählen. Die Beklagte zu 1) kann sich insofern auch nicht auf § 9 Abs. 2 der neuen Anlage 31 c zum BMV-Ä berufen und geltend machen, diese Regelung stelle ausdrücklich klar, dass eine Vermittlung von Videosprechstunden neben dem elektronischen System der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auch durch „andere Anbieter“ erfolgen könne. Denn auch wenn nach dieser Regelung neben der Klägerin auch die Beklagte zu 1) berechtigt ist, die Durchführung von Videosprechstunden anzubieten, folgt hieraus nicht, dass sie dabei nicht auch das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten sicherzustellen hat. Die Beklagte zu 1) kann auch insofern nicht erfolgreich einwenden, sie habe ihre Prozesse für die in Bayern wohnhaften Versicherten zwischenzeitlich abgeändert. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 4. Antrag 1.4 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung der geschilderten Symptome zu, es sei denn, der Versicherte stimmt nach Beginn der Videosprechstunde zu. Wie dargelegt, ist die Teilnahme der Beklagten zu 1) an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf die technische Durchführung der Videosprechstunde beschränkt, da sie keine Leistungsträgerin, sondern zertifizierter Videodienstanbieter ist. Für die Zulässigkeit der Übermittlung der genannten Daten kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf die Delegationsvereinbarung berufen, die zwischen ihr und den Ärzten abgeschlossen wird, die über ihre Plattform Videosprechstunden anbieten. Denn diese Delegationsvereinbarung entspricht nicht den Anforderungen, die nach Anlage 24 BMV-Ä an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Nach § 4 Abs. 1 der Anlage entscheidet der Arzt, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Nach § 4 Abs. 2 der Anlage hat der Arzt sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wie Ärzte, die Videosprechstunden über die Beklagte zu 1) anbieten, diesen Verpflichtungen nachkommen können sollen. Davon abgesehen, dass der Arzt erst von einem Vorgang erfährt, wenn die vorbereitende Bearbeitung der Anfrage eines gesetzlich Versicherten erfolgt ist (siehe auch BayLSG, Beschluss vom 23.06.2023, L 12 KA 19/22 B ER), wurden die Telemedizinischen Assistenten von der Beklagten zu 1) ausgewählt und angestellt, der Arzt hat keine Möglichkeit auszuwählen, welcher für ihn tätig werden soll. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.06.2023, L 12 KA 19/22 B ER, die sich die Kammer zu eigen macht. Die Beklagte zu 1) kann sich insofern auch nicht erfolgreich auf die zum 01.09.2025 in Kraft tretende Regelung in § 9 Abs. 2 Anlage 31 c zum BMV-Ä über ein zwingend durchzuführendes strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren berufen. Davon abgesehen, dass diese Regelung erst am 01.09.2025 in Kraft tritt, handelt es sich bei der beanstandeten Verfahrensweise nicht um ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren. Durch die Vorgehensweise wird der Sicherstellungsauftrag der Klägerin in doppelter Hinsicht beeinträchtigt. Zum einen findet keine ordnungsgemäße Delegation seitens des Arztes auf nichtärztliches Personal statt. Zum anderen wird das Recht des Patienten auf freie Arztwahl beeinträchtigt. Denn die Erhebung der Daten und die Weiterleitung an den Arzt birgt die Gefahr, dass bereits der Zugang zur Nutzung der Plattform der Beklagten nicht ermöglicht wird, wenn Symptome nicht geschildert werden. Die Übermittlung der Angaben an den Arzt vor Aufnahme der Behandlung birgt darüber hinaus die Gefahr, dass dieser aufgrund der Angaben des Versicherten die Behandlung nicht übernimmt. 5. Antrag 1.5 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) beanspruchen, es zu unterlassen unter Verwendung eines Fragebogens durch nichtärztliches Personal im Vorfeld des Kontaktes mit dem Arzt und der Behandlung beurteilen zu lassen, ob ein gesetzlich Versicherter zur Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde bereit ist. Die Beklagte zu 1) ist nicht berechtigt, eine solche Einschätzung vornehmen zu lassen. Dass die Beklagte eine solche Ersteinschätzung hat durchführen lassen, ergibt sich für die Kammer aus der mit den Ärzten abgeschlossenen Delegationsvereinbarung sowie den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer GF3 und GF1, Beklagte zu 2), vom 28.01.2022. Der vorgelegten Delegationsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die Telemedizinischen Assistenten – als sie noch zum Einsatz gekommen sind – auch folgende Leistungen erbracht haben: - Beurteilung anhand von ärztlich erarbeiteten Leitlinien, ob das Anliegen des Patienten überhaupt für eine telemedizinische Behandlung geeignet ist. - Beurteilung anhand von klassischen Notfallleitlinien, ob ein Notfall vorliegt und der Patient daher in die Notfallaufnahme vor Ort muss. In den eidesstattlichen Versicherungen wird dargelegt, dass die Telemedizinischen Assistenten Notfälle ausgesondert haben. Darüber hinaus entschieden sie letztlich, ob Terminanfragen den Ärzten als Termin eingestellt wurden. Die Beklagte zu 1) ist nicht berechtigt, eine solche Einschätzung vornehmen zu lassen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Teilnahme der Beklagten zu 1) als zertifizierter Videodienstanbieterin an der vertragsärztlichen Versorgung auf die technische Durchführung der Videosprechstunden beschränkt. Sie kann sich für die streitgegenständliche Leistung auch nicht auf die Delegationsvereinbarung berufen, die zwischen ihr und den Ärzten abgeschlossen wird, die über ihre Plattform Videosprechstunden anbieten. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen zu Antrag 1.4. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich auf die zum 01.09.2025 in Kraft tretende Regelung in § 9 Abs. 2 Anlage 31 c zum BMV-Ä über ein zwingend durchzuführendes strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren berufen. Davon abgesehen, dass diese Regelung noch nicht in Kraft ist, muss auch die Durchführung des Verfahrens den weiteren Vorgaben des Krankenversicherungsrechts entsprechen. D.h., dass auch für die Durchführung des Verfahrens durch nichtärztliches Personal eine wirksame Delegationsvereinbarung bestehen muss. Zwar hat die Beklagte zu 1) die Abläufe zwischenzeitlich dahin abgeändert, dass keine Telemedizinischen Assistenten mehr tätig werden. Dies steht einem Unterlassungsanspruch der Klägerin aber nicht entgegen, da die Beklagte zu 1) bestritten hat, dass mit dem beschriebenen Einsatz von Telemedizinischen Assistenten ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 SGB V vorlag, und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch durch das mit dem vorliegenden Klageantrag beanstandete Vorgehen wird der Sicherstellungsauftrag der Klägerin beeinträchtigt, da es gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 4 Anlage 24 BMV-Ä verstößt. Die Unterlassungsansprüche 1.1. bis 1.5 sind entsprechend dem Antrag der Klägerin für die Erhebung und Speicherung der genannten Daten einzuschränken, damit die Beklagte zu 1) Videodienste anbieten kann. Sofern das Bayerische Landessozialgericht es auch für zulässig erachtet hat, dass die Beklagte zu 1) gemeldete Abrechnungsziffern speichert, ist diese Einschränkung des Unterlassungsanspruchs entsprechend dem Antrag der Klägerin nicht aufrecht zu erhalten. Wie ausgeführt werden wird, ist die Beklagte zu 1) nicht berechtigt, in der konkret gewählten Form ein Nutzungsentgelt von den Vertragsärzten zu verlangen. Damit besteht kein berechtigtes Interesse der Beklagten, Abrechnungsziffern zu speichern, und kein notwendiger Zusammenhang mit der Tätigkeit als Videodienstanbieter. 6. Antrag 2.2 Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Werbung „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt. Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten.“ ein Unterlassungsanspruch zu, da diese Werbung gegen § 9 HWG verstößt. Nach § 9 Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung), unzulässig. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Satz 1 nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Bei der Auslegung des Erlaubnistatbestands gemäß § 9 Satz 2 HWG kommt es im Ausgangspunkt auf eine abstrakte, generalisierende Bewertung an, da sich Werbung unabhängig von einer konkreten Behandlungssituation an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen richtet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands gemäß § 9 Satz 2 HWG der Weiterentwicklung telemedizinischer Möglichkeiten Rechnung tragen wollte und von der Einhaltung anerkannter fachlicher Standards bereits dann ausgegangen ist, wenn danach eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem dynamischen Prozess ausgegangen ist, in dem sich mit dem Fortschritt der technischen Möglichkeiten auch der anerkannte fachliche Standard ändern kann (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 51, zitiert nach Juris). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die ärztliche Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient in physischer Präsenz stelle weiterhin den „Goldstandard“ ärztlichen Handelns dar und jeder Krankheitsverdacht erfordere grundsätzlich eine Basisuntersuchung (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 52, zitiert nach Juris). Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist zudem unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff gemäß § 630 a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen und nicht unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 der Berufsordnung. Nach dieser Bestimmung hat die Behandlung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsvertrags nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 53, zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und systematischen und teleologischen Gesichtspunkten. Hiernach erscheint es sachgerecht, den für die pflichtgemäße Erfüllung der dem Arzt aus dem Behandlungsvertrag erwachsenden Pflichten maßgeblichen Begriff auch für die Frage fruchtbar zu machen, ob diese Pflichten eine Fernbehandlung zulassen und deshalb für eine Fernbehandlung geworben werden darf. Zudem ermöglicht ein solcher Gleichklang bei der Auslegung den Rückgriff auf die umfangreiche Rechtsprechung zu § 630 a Abs. 2 BGB und dient damit der vorhersehbaren und rechtssicheren Anwendung des Erlaubnistatbestands gemäß § 9 Satz 2 HWG. Bei der Bestimmung der anerkannten fachlichen Standards können sowohl die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften als auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V Berücksichtigung finden. Mit einer an § 630 a Abs. 2 BGB orientierten Auslegung wird damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen entsprochen, einen abstrakt-generalisierenden Maßstab für die Zulässigkeit der Werbung für eine Fernbehandlung zugrunde zu legen und zudem mit der Schaffung des § 9 Satz 2 HWG der Weiterentwicklung telemedizinischer Möglichkeiten durch die dynamische Ausbildung und Anpassung von Standards Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 54, zitiert nach Juris). Die in § 7 Abs. 4 MBO-Ä n. F. getroffene berufsrechtliche Regelung ist dagegen für die Auslegung von § 9 Satz 2 HWG nicht zielführend, da sie keinen abstrakt-generalisierenden Maßstab für die Beurteilung von an eine Vielzahl von nicht näher individualisierten Personen gerichteter Werbung bietet (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 55, zitiert nach Juris). Mit der streitgegenständlichen Werbung bewirbt die Beklagte ein umfassendes, nicht auf bestimmte Krankheitsbilder eingeschränktes digitales Primärversorgungsmodell (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 61, zitiert nach Juris). Die Kombination „Tschüss Wartezimmer“ und „Hallo Online Arzt“ enthält die Aussage, dass die ärztliche Versorgung ohne einen „klassischen“ Arztbesuch möglich ist. Diese Aussage wird durch den Zusatz „Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten“ verstärkt. Denn letztlich handelt es sich bei diesen Leistungen um das, was ein erkrankter Versicherter erwartet, wenn er davon ausgeht, dass er so erkrankt ist, dass ein Arztbesuch erforderlich ist, weil er eine Medikation benötigt und er arbeitsunfähig ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird mit der Werbung in der Kombination der zitierten Darstellungen nicht nur vermittelt, dass ein vereinfachter Zugang zu einem behandelnden Arzt ohne lange Wartezeit in vollen Wartezimmern besteht. Gegen dieses Verständnis spricht schon die Einleitung „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online Arzt.“, die durch die Verwendung von Verabschiedung und Begrüßung eine endgültige Abkehr vom klassischen Arztbesuch darstellt. Zudem führt auch die Auslegung im Sinne der Beklagten zu 1) nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 HWG nicht angenommen kann. Denn auch die Aussage, dass kurzfristige eine Behandlung ohne Wartezeit im Wartezimmer möglich ist, beinhaltet die Aussage, dass bei jeder Erkrankung ein klassischer Arztbesuch nicht erforderlich ist und bewirbt damit eine umfassende Versorgung. Die Beklagte zu 1) kann auch nicht darauf verweisen, dass die Werbung auf solche Indikationen beschränkt sei, die aus medizinischer Sicht telemedizinisch behandelbar sind. Patienten würden durch einen Sternchen-Verweis ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die telemedizinische Behandlung nur im Einzelfall möglich ist. Ebenso kann zugunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden, dass den von der Werbung angesprochenen potenziellen Patienten eventuell bewusst sein wird, dass im Wege einer Fernbehandlung in tatsächlicher Hinsicht nur begrenzte Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des Arztes bestehen, also je nach Krankheitsbild weitergehende Untersuchungen und ärztliche Eingriffe erforderlich sein könnten (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 61, zitiert nach Juris). Denn in dem gegebenen Kontext ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Diese Grundsätze gelten mit Blick auf die hohe Wertigkeit der durch § 9 HWG geschützten Gesundheitsinteressen auch für die Beurteilung einer Werbung für Fernbehandlungen im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 09.12.2021, I ZR 146/20, Rn. 62, zitiert nach Juris). An dieser erforderlichen Richtigkeit und Klarheit fehlt es vorliegend. Der von der Beklagten zu 1) genannte Sternchen-Hinweis findet sich auf dem von ihr vorgelegten Screenshot nicht. Zwar beinhaltet die Seite abgesetzt von der beanstandeten Werbung einen Hinweis auf die Berufsordnung und den erforderlichen persönlichen Kontakt sowie einen Hinweis, dass eine ausschließlich telemedizinische Behandlung nur möglich ist, wenn dies ärztlich vertretbar ist. Im Hinblick auf die fehlende räumliche Nähe zu der beanstandeten Werbung und die Trennung von ihr durch andere Hinweise sind diese Hinweise jedoch nicht geeignet, die erforderliche Klarheit der Werbeaussage zu begründen. Dieser Verstoß gegen § 9 Satz 2 HWG begründet einen Unterlassungsanspruch der Klägerin. Zum einen verletzt er ihren Sicherstellungsauftrag. Zum anderen handelt es sich bei § 9 Satz 2 HWG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. 7. Antrag 2.4 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) verlangen, dass sie die konkrete Bewerbung der DiGA S1. für die Diagnosen F32 und F33 unterlässt. Diese verstößt gegen § 5 Abs. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Die Bewerbung des Angebotes, über eine Videosprechstunde die Verordnung der DiGA S1. zu ermöglichen, ist unlauter in diesem Sinn. Sie enthält unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale des Anwendungsbereiches der S1.. Unstreitig kann die S1. nur für die Diagnosen F32.0, F32.1, F33.0 und F33.1 verordnet werden. Sie ist also nicht anwendbar für die Diagnosen F32.2, F32.3, F33.2 und F33.3. Indem die Beklagte zu 1) auf ihrer Homepage zum Anwendungsbereich der S1. angibt: „Diagnose: Einzelne oder wiederkehrende depressive Episoden (ICD-Diagnosen F32 oder F33)“ erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, dass der Anwendungsbereich der S1. auch die Diagnosen F 32.2, F. 32.3, F 33.2 und F 33.3 umfasst. Es liegt auch eine unlautere Irreführung vor. Die Angabe entspricht nicht der für die Beklagte zu 1) geltenden unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinträchtigen (Seichter jurisPK-UWG, 5. Auflage, Stand 29.04.2022, Diekmann, § 5 UWG Rn. 17). Denn sie stellt eine produktbezogene Irreführung dar (Seichter jurisPK-UWG, 5. Auflage, Stand 29.04.2022, Diekmann, § 5 UWG Rn. 19). Die Beklagte zu 1) erweckt den Eindruck, dass die S1. einen wesentlich weitgehenderen Anwendungsbereich hat, als es tatsächlich der Fall ist. Damit ist die Angabe geeignet, Versicherte zu veranlassen, eine Videosprechstunde über die Beklagte zu 1) in Anspruch zu nehmen, um sich die S1. verordnen zu lassen. Der Einwand der Beklagten zu 1), den Versicherten seien die Differenzierungen hinsichtlich der ICD Klassifikation und der Bedeutung für sie nicht bekannt, verfängt in zweifacher Hinsicht nicht. Einerseits verfolgen Versicherte durchaus aufmerksam, welche Diagnosen für sie gestellt werden und welche ICD Codierungen verwendet werden. Andererseits erweckt die beanstandete Aussage gerade bei Versicherten, denen nicht bekannt ist, dass die ICD F32 und F33 mehrere Unterdiagnosen umfassen, den Eindruck, dass die S1. in jedem Fall für sie in Betracht kommt. 8. Antrag 2.5 Demgegenüber hat der Klageantrag zu 2.5 in der Sache keinen Erfolg. Bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags, der sich auf Beratung bezieht, fehlt es bereits an einem Handeln der Beklagten zu 1), das eine Wiederholungsgefahr begründen könnte. Die Beklagte zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass sie gesetzlich Versicherte nicht berät oder beraten lässt. Ihr Leistungsangebot bezieht sich alleine auf die Bereitstellung der Infrastruktur für Videosprechstunden und die Herstellung des Kontakts zwischen gesetzlich Versicherten und Vertragsärzten. Sofern aufgrund des Vortrags der Klägerin der Antrag dahin zu verstehen ist, dass der Beklagten zu 1) während der Bereitschaftsdienstzeiten die Tätigkeit als Videodienstanbieter und die Herstellung eines Kontakts zwischen gesetzlich Versicherten und Vertragsärzten zur Durchführung einer Videosprechstunde untersagt werden soll, greift diese Leistung der Beklagten zu 1) nicht rechtswidrig in den Sicherstellungsauftrag der Klägerin ein. Die Klägerin macht geltend, aus ihrem in § 75 SGB V niedergelegten Sicherstellungsauftrag folge, dass sie das ausschließliche Recht habe, während der Bereitschaftsdienstzeiten im Sinne der Bayerischen Bereitschaftsdienstordnung gesetzlich Versicherte zu beraten oder beraten zu lassen. Nach Ansicht der Kammer verletzt das Ermöglichen von Videosprechstunden und die Tätigkeit der Beklagten zu 2) als Videodienstanbieter während der Bereitschaftsdienstzeiten den Sicherstellungsauftrag der Klägerin jedoch nicht. Der Sicherstellungsauftrag verpflichtet die Klägerin nach § 75 Abs. 1 SGB V die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag umfasst nach § 75 Abs. 1 a SGB V die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die gesetzlich Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 01.01.2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen. Nach § 75 Abs. 1 b SGB V umfasst der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Sicherstellungsauftrag mit den in § 75 SGB V beschriebenen Verpflichtungen der Klägerin nicht im Umkehrschluss, dass sie alleine zur Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten berechtigt ist und nur sie während der Bereitschaftsdienstzeiten berechtigt ist, Kontakte zwischen gesetzlich Versicherten und Vertragsärzten herzustellen und als Videodienstanbieter tätig zu sein. Ausgehend vom Wortlaut der Regelungen in § 75 SGB V beinhaltet der der Klägerin erteilte Auftrag zur Sicherstellung, dass sie verpflichtet ist, die ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten abzusichern und zu gewährleisten, dies auch während der sprechstundenfreien Zeiten. Hieraus folgt für die Kammer, dass es für die sprechstundenfreien Zeiten im Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, ein Mindestmaß an Versorgung sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag hat insoweit (nur) eine Auffangfunktion. Hierfür spricht nach Ansicht der Kammer auch folgende Überlegung: Auch wenn unter sprechstundenfreien Zeiten die Nächte, Wochenenden und Feiertage zu verstehen sind (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Auflage (Stand: 01.04.2025), H. § 75 SGB V Rn. 133), sind Vertragsärzten keine Zeiten vorgegeben, zu denen sie Sprechstunden leisten dürfen. Demnach dürfen sie Sprechstunden auch während der sogenannten sprechstundenfreien Zeiten und damit auch während der festgelegten Bereitschaftsdienstzeiten anbieten. Wenn Vertragsärzte Sprechstunden grundsätzlich während der Bereitschaftsdienstzeiten anbieten dürfen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch Videosprechstunden während der Bereitschaftsdienstzeiten angeboten werden dürfen sollten und die Beklagte zu 1) nicht während dieser Zeiten als Videodienstanbieter tätig können sein soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sicherstellungsauftrag im Interesse der gesetzlich Versicherten besteht. Diese benötigen aber keinen Schutz vor Versorgung, die ihnen von Vertragsärzten im Rahmen ihrer Sprechstunden, und sei es im Wege einer Videosprechstunde, angeboten wird. Dass die Klägerin ihren Sicherstellungsauftrag nicht auf andere übertragen darf, hat nicht zur Folge, dass andere nicht bei der Sicherstellung der Versorgung teilnehmen dürften. Auch aus den Regelungen zur Videosprechstunde im BMV-Ä und seinen Anlagen sowie zur TSS folgt kein Alleinauftrag der Klägerin. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsärzte zwar verpflichtet sind, der Terminservicestelle freie Termine zu melden, aber nicht verpflichtet sind, ein bestimmtes Kontingent an freien Stellen vorzuhalten. Mit Hilfe der TSS sollen noch freie Termine vermittelt werden, um die vorhandenen Kapazitäten zugunsten der Versicherten auszuschöpfen. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, der verpflichtend durchzuführende Bereitschaftsdienst werde ausgehöhlt und die verpflichtend am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte verlören Verdienstmöglichkeiten, wenn die Beklagte zu 1) während der Bereitschaftsdienstzeiten als Videodienstanbieter tätig werden dürfe. Sollte sich tatsächlich durch Angebote wie das der Beklagten zu 1) die Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes verringern, kann hierauf durch Anpassung der Bereitschaftsdienstzeiten bzw. des Umfangs der Heranziehung reagiert werden. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass weder der BMV-Ä noch seine Anlagen zeitliche Begrenzungen für das Angebot von Videosprechstunden enthalten, dafür, dass die Durchführung dieser Sprechstunden und daraus folgend auch die Tätigkeit als Videodienstanbieter keinen zeitlichen Begrenzungen unterliegen soll. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich auf die Entscheidung des BSG vom 08.10.2019, B 1 A 3/19 R, Rn 25, verweisen. Der dort zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation. Vorliegend erfolgt keine unzulässige Übertragung von Aufgaben. Vielmehr bietet die Beklagte zu 1) als zertifizierter Videodienstanbieter entsprechend der Anlage 31 b BMV-Ä Videodienste an, die der Vertragsarzt rechtlich unbedenklich in Anspruch nehmen darf. Die vertragsärztliche Leistung wird auch immer noch vom Vertragsarzt und damit vom zugelassenen Leistungsträger erbracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf die Sprechstundenzeiten und die an die Vertragsärzte gerichtete Vorgabe, dass diese bekannt zu geben sind. Diese Verpflichtung betrifft die Vertragsärzte und nicht die Beklagte zu 1). Eine Anstiftung zu einem Verstoß ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 370 a SGB V berufen. Diese Vorschrift regelt Kompetenzen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. 9. Antrag 2.6 Sofern die Klägerin mit dem Klageantrag 2.6 ergänzend zum Klageantrag 2.5 das Verbot erstrebt, dass die Beklagte zu 1) außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten und damit während der Zeiten der Sprechstunden berät oder beraten lässt, gilt zunächst das zu Antrag 2.5 Gesagte. Da die Beklagte zu 1) keine eigene Beratung anbietet, besteht kein dahingehender Unterlassungsanspruch. Sofern auch dieser Antrag dahin zu verstehen ist, dass der Beklagten zu 1) die Tätigkeit als Videodienstanbieter außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten untersagt werden soll, gilt das zum Klageantrag 2.5 zum Inhalt des Sicherstellungsauftrages Ausgeführte entsprechend. Insbesondere steht der Klägerin nicht alleine die Befugnis zu, Kontakte zwischen gesetzlich Versicherten und Vertragsarzt herzustellen und als Videodienstanbieter tätig zu sein. Sie hat das Mindestmaß der erforderlichen Versorgung sicherzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zu 1) Vertragsärzten während der Sprechstundenzeiten ihren Videodienst nicht anbieten können soll. Es handelt sich um die Zeiten, zu denen der Vertragsarzt gesetzlich Versicherte behandeln muss. § 365 SGB V, der BMV-Ä, die Anlagen 31 b und c BMVÄ gestatten dem Vertragsarzt die Erbringung von Videosprechstunden unter Zuhilfenahme eines zertifizierten Videodienstanbieters. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die nach § 5 Abs. 2 Anlage 31 b BMV-Ä erforderlichen Nachweise erbracht. Es kann sein, dass sich durch das Angebot von Videosprechstunden die Anbahnung von Kontakten zwischen Vertragsärzten und gesetzlich Versicherten verändert und ggf. auch örtliche Verschiebungen eintreten. Dies kann aber nicht der Beklagten zu 1) angelastet werden, sondern ist eine Folge der genannten Regelungen, die Videosprechstunden für zulässig erklären und die Voraussetzungen festlegen. Im Übrigen kann es auch durch Angebote anderer Dienstleister wie Y oder Z zu einer solchen Verschiebung kommen. Dies ist eine Folge des Umstandes, dass auch gesetzlich Versicherte sich die für die Auswahl eines Arztes wesentlichen Informationen über Vertragsärzte vermehrt über das Internet einholen können. Im Übrigen ist auf § 7 Anlage 31 c BMV-Ä hinzuweisen, der ab dem 01.09.2025 eine vorrangige Vergabe von Videosprechstunden an Patienten vorsieht, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der räumlichen Nähe zum Praxissitz haben. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte zu1) als im System des SGB V unzulässige Leistungserbringerin tätig wird. Durch die Anlage 31 b BMV-Ä wird anerkannt, dass zertifizierte Videodienstanbieter in die Durchführung von Videosprechstunden eingebunden werden dürfen. Eine zeitliche Limitierung für die Leistungen von Videodienstanbietern enthalten weder die Anlage 31 b noch die Anlage 31 c BMV-Ä. Andere Beeinträchtigungen des Sicherstellungsauftrages der Klägerin, die mit dem über den Videodienst hinausgehenden Leistungsangebot der Beklagten zu 1) einhergehen können, gebieten nicht die Untersagung des Videodienstes, sondern die Untersagung des konkret beanstandeten Angebots, wie die Klägerin es mit den weiteren Klageanträgen geltend macht. 10. Antrag 2.7 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach den Erläuterungen der Klägerin zu diesem Antrag soll der Beklagten jegliche Kontaktvermittlung und jedes Tätigwerden untersagt werden, das über die Tätigkeit als Videodienstanbieter hinausgeht. Ein solch weiter Unterlassungsanspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Einen Unterlassungsanspruch in dem begehrten Umfang hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Ein Unterlassungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass eine rechtswidrige Verletzung des Sicherstellungsauftrags der Klägerin vorliegt, deren Vorliegen eine Wiederholungsgefahr begründet. Ein Unterlassungsanspruch kann auch gegeben sein, wenn eine Verletzung droht. Der Antrag ist aber derart weit gefasst, dass nicht ersichtlich ist, welche von der Beklagten zu 1) angebotenen Leistungen und Services nach Ansicht der Klägerin Verletzungen des Sicherstellungsauftrages darstellen und daher verboten werden sollen. Aufgrund der weiten Fassung des Antrags ist auch die Abspaltung einer konkreten Verletzungshandlung nicht möglich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch das Verbot von Leistungen umfasst, die offensichtlich zulässig sind. So ist beispielsweise keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Beklagten zu 1) verboten werden könnte, vergleichbar den Angeboten von Y oder Z ein Terminbuchungsportal anzubieten. 11. Antrag 2.8 Der Antrag 2.8 A ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch zu, dass die Beklagte es unterlässt, von den Vertragsärzten eine Vergütung ihrer Leistungen als Videodienstanbieter in Abhängigkeit von dem erzielten Honorar nur dann zu verlangen, wenn eine Videosprechstunde zustande kommt. Die Beklagte nimmt mit dieser Regelung an einem Verstoß der Vertragsärzte gegen die Marktverhaltensnorm § 31 Abs. 1 BayBOÄ teil. Nach § 31 Abs. 1 BayBOÄ ist es dem Arzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Das Vergütungsmodell der Beklagten zu 1) verstößt gegen diese Regelung. Denn das von dem Vertragsarzt gezahlte Entgelt stellt sich als ein Entgelt für die Zuweisung von Patienten dar. Die Beklagte weist den Vertragsärzten Patienten zu, indem sie über ihre Plattform den Kontakt zwischen dem gesetzlich Versicherten und dem Vertragsarzt herstellt und die technische Infrastruktur für die Videosprechstunde zur Verfügung stellt. Ohne ihre Dienste als Videodienstanbieter würde ein Kontakt zwischen dem gesetzlich Versicherten und dem Vertragsarzt nicht zustande kommen. Das seitens des Vertragsarztes zu zahlende Entgelt wird auch für diese Zuweisung gezahlt, da es nur anfällt, wenn eine Videosprechstunde zustande kommt. Dies belegt einen engen kausalen Zusammenhang zwischen der Vermittlung des Kontaktes gesetzlich Versicherter – Vertragsarzt und der Entstehung des Entgeltanspruchs der Beklagten. Weiter ist in der Beurteilung, wofür das Entgelt gezahlt wird, zu berücksichtigen, dass sich die Höhe des Entgeltes nach dem durch die jeweilige Videosprechstunde von dem Vertragsarzt erzielten Honorar richtet. Eine Kalkulation der Gebühr anhand der bei der Beklagten entstehenden Vorhaltekosten ist nicht ersichtlich. Somit wird auch durch die Höhe des Entgeltanspruchs kein Bezug zu anderen Parametern hergestellt, die belegen würden, dass das Entgelt nicht für die Zuweisung gezahlt wird. So könnte die Beklagte das Entgelt beispielsweise von der Dauer der Sprechstunde abhängig machen oder unabhängig von Patientenkontakten eine feste Nutzungsgebühr vereinbaren. Der Hinweis der Beklagten zu 1), das konkrete Vergütungsmodell anstelle einer festen Nutzungsgebühr verhindere, dass Ärzte dazu verleitet würden, Videosprechstunden durchzuführen, auch wenn sich das Anliegen nicht für eine Videosprechstunde eigne, um das Nutzungsentgelt wieder zu erarbeiten, verfängt nicht. Sofern die Beklagte zu 1) entsprechende Bedenken hat, kann sie auch ein Vergütungsmodell wählen, indem beispielsweise eine moderate feste Gebühr mit Vergütungsbestandteilen kombiniert wird, die in Abhängigkeit zu der Videosprechstunde stehen. Zugunsten der Beklagten zu 1) kann auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 01.12.2020, I ZR 55/08, abgestellt werden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weist wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. So musste in dem dort entschiedenen Fall auch der Patient eine geringe Gebühr für die Nutzung der Plattform zahlen. Wesentlich ist aber vor allem, dass in dem Modell der dortigen Plattform offen war, ob der Patient überhaupt zu dem Arzt wechselt, der das günstigere Angebot abgegeben hatte. Er konnte dessen Kostenvoranschlag auch lediglich für Verhandlungen mit dem bisherigen Arzt nutzen. Es ist auch nur in etwa einem Drittel der Fälle tatsächlich zu einem Arztwechsel gekommen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war demnach die Anbahnung eines neuen Arzt-Patienten-Kontakts mit dem Ziel der Durchführung einer Behandlung nicht das eigentliche Ziel der Plattform. Demgegenüber zielt die von der Beklagten zu 1) angebotene Leistung gerade hierauf ab. Die Entscheidung des BGH vom 15.11.2001, I ZR 275/99, stützt die rechtliche Position der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht. Ein Verstoß gegen das Verbot, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen, wurde hier verneint, weil die Ärztin die Vergütung für zusätzliche ärztliche Tätigkeiten erhalten hat. Solche liegen hier nicht vor. Damit steht der Klägerin wegen wettbewerbswidrigem Verhalten ein Unterlassungsanspruch zu. Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags ist bei der Tenorierung nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich nach den Erläuterungen des Klägervertreters im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20.03.2025 um Beispiele. Diese Beispiele sind für die Feststellung des zu unterlassenden Handelns nicht erforderlich. 12. Antrag 2.9 Der Antrag 2.9. A ist begründet. Wie dargelegt, verletzt das von der Beklagten zu 1) gewählte Vergütungsmodell den Sicherstellungsauftrag der Klägerin und stellt einen Verstoß gegen die Marktverhaltensnorm § 31 Abs. 1 BayBOÄ dar. Damit kann die Klägerin nicht nur Unterlassung der Vereinbarung einer solchen Vergütung, sondern auch die Unterlassung der tatsächlichen Umsetzung dieser Vergütung durch Rechnungstellung und Zahlung beanspruchen. 13. Antrag 2.10 Der Antrag ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) verlangen, dass sie es unterlässt, für die Einlösung eines digitalen Rezepts als Versandapotheke „VA“ zu benennen. Die Beklagte zu 1) haftet insoweit als Teilnehmerin, weil sie Vertragsärzte, die ihre Plattform nutzen, zu einem Verstoß gegen die Marktverhaltensnormen § 31 Abs. 1 S. 5 – 7 SGB V, § 31 Abs. 2 BayBOÄ anstiftet. Nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ darf der Arzt seinen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Apotheken empfehlen oder seine Patienten an diese verweisen. Ebenso regelt § 31 Abs. 1 Satz 5 bis 6 SGB V, dass die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Geltung hat, frei wählen können. Vertragsärzte dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen. Nach Ansicht der Kammer liegt mit der Benennung von VA. als Versandapotheke auf dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) eine unzulässige Verweisung im Sinne dieser Vorschriften vor. Dem steht nicht entgegen, dass die die Plattform der Beklagten nutzenden Vertragsärzte ggf. im Einzelfall gar nicht konkret auf die Möglichkeit, über die Plattform der Beklagten zu 1) Rezepte einzulösen und auf die Versandapotheke VA hinweisen. Ausreichend für einen Verstoß gegen das Verbot ist es, wenn der Arzt dem Versicherten eine bestimmte Apotheke nahelegt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, I ZR 111/08, Rn. 27, zitiert nach Juris). Eine solches Nahelegen der Versandapotheke VA ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vertragsarzt seine Videosprechstunde über die Beklagte zu 1) erbringt und dem Versicherten der Zugang zu der Videosprechstunde nur über die Homepage der Beklagten zu 1) möglich ist. Es ist offensichtlich, dass der gesetzlich Versicherte, der bereits beim Öffnen der Homepage der Beklagten zu 1) darauf hingewiesen wird, dass ein Rezept ausgestellt werden kann, und unter „häufige Fragen“ Hinweise zur Ausstellung von Rezepten einsehen kann, den Hinweisen zur Einlösung des Rezepts auf der Homepage der Beklagten zu 1) nachgehen wird, wenn ihm ein solches ausgestellt wurde. Dem Vertragsarzt sind daher die werbenden Anpreisungen der Beklagten zuzurechnen und damit auch die Benennung der Versandapotheke VA. Dies entspricht auch der Wertung, die in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 31 Abs. 1 SGB V durch die Sätze 6 bis 7 zum 20.10.2020 zum Ausdruck kommt. Da sich der Verstoß der Vertragsärzte, die die Beklagte zu 1) als Videodienstanbieter nutzen, gegen § 31 Abs. 2 BayBOÄ aus der Gestaltung der Homepage der Beklagten zu 1) ergibt, kann die Beklagte zu 1) auch nicht erfolgreich einwenden, sie verpflichte die Vertragsärzte, ihre vertragsärztlichen Verpflichtungen einzuhalten. Der sich hiermit ergebende Unterlassungsanspruch der Klägerin schließt aber nicht das Verbot ein, dass die Beklagte zu 1) Rezepte an die Versandapotheke VA weiterleitet, sofern sich ein gesetzlich Versicherter entschieden hat, das ihm ausgestellte Rezept in dieser Apotheke einzulösen. Nicht zu akzeptieren ist alleine die Benennung von VA. auf der Homepage der Beklagten zu 1). Die Klage ist daher hinsichtlich der Weiterleitung abzuweisen. 14. Antrag 2.11 Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu hinsichtlich der Bewerbung auf dem Internetauftritt der Beklagten „Wir finden schnellstmöglich den geeigneten Arzt für Ihr Anliegen und garantieren Ihnen so die bestmögliche medizinische Versorgung.“, „Das B. Versprechen“, „Erfahrene Fachärzte: Schnellstmöglich für Sie.“ Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Werbung um eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BayBOÄ handelt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Leistungsbeschreibung und Bewerbung des Leistungsangebotes der Beklagten zu 1) ist unlauter im oben beschrieben Sinn dieser Vorschrift. Es handelt sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die Werbung enthält unwahre Angaben über die Verfügbarkeit der angebotenen Leistung. Der Beklagten zu 1) ist zuzugestehen, dass der Geschäftsverkehr die Formulierung „schnellstmöglich und bestmöglich“ als reklamehafte Übertreibungen wertet. Solche beinhalten keine Irreführung, da der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Allerdings können Verbraucher diesen Anpreisungen doch einen nachprüfbaren Tatsachenkern entnehmen, der zutreffen muss (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 1.128). Vorliegend besteht der Tatsachenkern darin, dass zeitnah eine Videosprechstunde mit einem Arzt der richtigen Fachrichtung zustande kommen wird. Dieser Tatsachenkern ist nicht korrekt. Dies ergibt sich bereits aus den eidesstattlichen Versicherungen vom 28.01.2022. In diesen haben die Geschäftsführer GF3 und GF1, Beklagte zu 2), bestätigt, dass es hin und wieder vorgekommen ist, dass Terminanfragen von Patienten gänzlich unbeantwortet blieben. Die Werbung ist auch geeignet, den Versicherten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn sie ist geeignet, den Versicherten dazu zu veranlassen, auf der Internetseite der Beklagten den Prozess „Arztgespräch vereinbaren“ einzuleiten, anstatt direkt die Sprechstunde eines Arztes aufzusuchen oder einen Termin bei einem Arzt zu vereinbaren. 15. Antrag 2.12 Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) auf Unterlassung der Werbung „von überall“ in Anspruch nehmen. Mit dieser Werbung stiftet die Beklagte zu 1) die Vertragsärzte zu einem Verstoß gegen die Marktverhaltensnorm § 3 Anlage 31 b BMV-Ä an. Mit der Werbung „von überall“ bringt die Beklagte zu 1) zum Ausdruck, dass für die Durchführung der Videosprechstunde keine örtliche oder räumliche Begrenzung besteht und der Vertragsarzt größtmögliche Freiheit bei der Wahl des Ortes hat, an dem er die Videosprechstunde ausführt. Dies entspricht aber nicht den sich aus § 3 Anlage 31 b BMV-Ä ergebenden Anforderungen. Nach dieser Regelung hat die Videosprechstunde in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. Demgegenüber ist der Beklagten zu 1) zuzugestehen, dass durch die Werbung keine Anstiftung zu einem Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV erfolgt. Nach dieser Vorschrift muss der Vertragsarzt seine Sprechstunde am Vertragsarztsitz halten. Allerdings ist am 26.03.2024 eine Neufassung des § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV in Kraft getreten. Nach dieser Regelung darf die vertragsärztliche Tätigkeit in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden (,sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19 a Abs. 1 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt). Diese Regelung ist weiterhin gültig. Damit ist die Grundlage für einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV jedenfalls entfallen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine auf einen solchen Anspruch gestützte Klage nur dann begründet, wenn auch auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann (Seichter jurisPK-UWG, 5. Auflage (Stand: 28.04.2025), Seichter § 8 UWG Rn. 123). Ausgehend von der aktuellen neuen Rechtslage kann die Klägerin aber keine Unterlassung mehr verlangen. Damit ist auch Wiederholungsgefahr entfallen. Nach Ansicht der Kammer kann auch keine Anstiftung zu einem Verstoß gegen § 17 BayBOÄ festgestellt werden. Denn die Regelung des § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV ist gegenüber dieser Regelung vorrangig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Bundesgesetzgeber, der von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gebrauch macht, an berufsrechtliche Vorgaben nicht strikt gebunden und kann aus Gründen der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung Regelungen treffen, die mit denen des ärztlichen Berufsrechts nicht notwendig übereinstimmen (BSG, Urteil vom 09.02.2011, B 6 KA 12/10 R, Rn. 29, zitiert nach Juris). Damit war der Bundesgesetzgeber vorliegend berechtigt, die Regelung des § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV zu treffen, um die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen von Videosprechstunden sicherzustellen. 16. Antrag 2.13 Der Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte zu 1) es unterlässt, unter Bezugnahme auf die Stiftung Warentest mit dem Logo der Stiftung Warentest, Testsieger, Gut (2,3), Ausgabe 7/22 zu werben, ohne dass ein Hinweis darauf erfolgt, dass der Test durch Selbstzahler durchgeführt wurde. Ausweislich der Begründung des Antrags durch die Klägerin zielt der vorliegende Antrag in Abgrenzung zum Antrag 2.2 auf die Bewerbung des Angebots der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf das Ergebnis des von der Stiftung Warentest durchgeführten Tests. Bei der beanstandeten Werbung handelt es sich um eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Der Beklagten zu 1) ist zuzugestehen, dass sie berechtigt ist, mit der inhaltlich zutreffenden Wiedergabe des Testergebnisses vom Juli 2022 zu werben. Grundsätzlich stellt eine solche Werbung auch dann keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn Teile des Verkehrs ihr unzutreffende Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen. Denn hier setzt sich im Rahmen der Interessenabwägung das Verkehrsinteresse an der Testinformation gegenüber dem Interesse an der Vermeidung jeglicher Irreführung durch (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 2.281). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Einzelfall aber, dass Irreführung durch Werbung unter Bezugnahme auf ein Testergebnis auch dann zu bejahen ist, wenn sich der Test auf eine andere Ware bezog, auch wenn sie äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 2285). Ebenso liegt bei Werbung mit einem Testergebnis relevante Irreführung vor, wenn dem Testergebnis aufgrund besonderer Umstände nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt, insbesondere, weil die Erhebung nicht repräsentativ ist (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 2.288). So liegt der Fall hier: Zwischen den Beteiligten ist unstreitig – was sich auch aus dem Artikel zum Test der Stiftung Warentest ergibt –, dass die Testung durch die Stiftung Warentest durch „Selbstzahler“, also nicht durch gesetzlich krankenversicherte Personen erfolgte. Nach Ansicht der Kammer führt dies dazu, dass dem Testergebnis nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt und es nicht repräsentativ auch für gesetzlich Versicherte ist. Denn auch wenn in dem Artikel ausführlich dargelegt wird, dass gesetzlich Krankenversicherten zum Zeitpunkt der Testung nur private Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden konnten und Medikamente zwar verordnet werden konnten, aber selbst gezahlt werden müssen, ist dieser Umstand nicht in die Gesamtbewertung eingegangen. Ebenso ist in die Bewertung nicht eingegangen, welche Informationen gesetzlich Versicherte auf der Internetseite der Beklagte zu diesen für sie wesentlichen Punkten erhalten haben. Da die Selbstzahler dies nicht testen konnten, ist in das Testergebnis vor allem auch nicht eingegangen, wie sich für gesetzlich Versicherte die Inanspruchnahme des Service als Videodienstanbieter gestaltete und ob die Kostenübernahme für die in Anspruch genommene Leistung durch die Krankenversicherung problemlos abgewickelt werden konnte. Ist das Testergebnis demnach für gesetzlich Versicherte nicht repräsentativ, muss die Beklagte zu 1) bei Verwendung des Testergebnisses für ihre Werbung durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen, dass das Testergebnis nur für Selbstzahler gilt, oder die Werbung unterlassen. 17. Antrag 2.16 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Unterlassung der beanstandeten Regelung in den Nutzungsbedingungen verlangen. Mit der Klausel stiftet die Beklagte zu 1) die Vertragsärzte, die ihre Plattform nutzen, zu einem Verstoß gegen die sich aus § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V, § 13 Abs. 7 BMV-Ä1 ergebenden Verpflichtungen an und verletzt damit den Sicherstellungauftrag der Klägerin. Nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V bewirkt die Zulassung, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Nach § 13 Abs. 7 BMV-Ä ist der Vertragsarzt nur dann berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt oder ein Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Anlage 4a (elektronische Ersatzbescheinigung) übermittelt wird. Auch dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. Darüber hinaus darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Vertragsarztes, Behandlungen vorstellig werdender Versicherter zu übernehmen. Eine Berechtigung, eine Behandlung abzulehnen, besteht nur im Ausnahmefall. Dem widerspricht die streitgegenständliche Regelung, indem sie dem Vertragsarzt die freie Entscheidung überlässt, die Behandlung zu übernehmen. Die Beklagte zu 1) stiftet Ärzte damit zum Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe an. Die Beklagte zu 1) kann nicht erfolgreich einwenden, sie weise die Ärzte in ihren AGB darauf hin, dass sie dafür verantwortlich seien, ihre berufsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. § 3 Nr. 6 der Nutzungsbedingungen für Ärzte lautet: „Der Arzt beachtet im Rahmen der Erbringung einer ärztlichen Leistung vollumfänglich die jeweils für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen sowie alle weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen.“ Dieser allgemeine Verweis ist nicht geeignet, die streitgegenständliche ausdrückliche Regelung zu beseitigen oder zu relativieren. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass Unklarheiten in den AGB zu Lasten des Verwenders gehen. 18. Antrag 2.17 Die Klage hat hinsichtlich dieses Antrags keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags. Ausgehend von dem weiteren Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 08. und 09.04.2025 sieht die Klägerin nicht die Höhe des Nutzungsentgeltes als problematisch an, sondern den Umstand, dass überhaupt eine Gebühr vereinbart wird. Demnach würde das Rechtsschutzziel dieses Antrags dem der Anträge 2.8 und 2.9 entsprechen und es bestünde kein Rechtsschutzinteresse. Aber auch wenn man den Antrag aufgrund der Bezugnahme auf die AGB und die zunächst gegebene Begründung, die Regelung verstoße wegen der Höhe des Entgelts gegen §§ 315, 316 BGB als zulässig ansieht, besteht insoweit kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Aus der beanstandeten Regelung in den Nutzungsbedingungen ergibt sich nicht, dass der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgeltes ein Bestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zusteht. In der Regelung wird nur festgelegt, dass eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt wird, die aus dem Account ersichtlich ist. Zur Höhe der Gebühr verhält sich die Regelung nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, dass sie hinsichtlich der Höhe der Gebühr mit den Ärzten eine Individualvereinbarung trifft. Den Beweis dafür, dass der Vereinbarung der Höhe der Gebühr AGB zugrunde liegen und der Beklagten zu 1) ein Bestimmungsrecht zusteht, hat die Klägerin nicht angetreten. 19. Antrag 2.19 Die Klage ist in diesem Antrag unbegründet. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin begehrt, dass die angegebene Regelung der Nutzungsbedingungen nicht weiter gegenüber Vertragsärzten gestellt bzw. durchgeführt wird. Die Verwendung einer unzulässigen Klausel gegenüber den Vertragsärzten wurde jedoch nicht dargelegt. Die beanstandete Regelung ist Bestandteil der Nutzungsbedingungen, die den Versicherten gestellt werden. Hierauf hat die Beklagte zu 1) ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierauf in ihrem weiteren Vorbringen oder bei der Änderung der Klageanträge eingegangen wäre. 20. Antrag 2.20 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der im Antrag bezeichneten Regelungen in den Nutzungsbedingungen für gesetzlich Versicherte betreffend die Beendigung des Zugangs zu den Leistungen der Beklagten zu 1) zu. Die im Antrag genannten Klauseln sind unwirksam, da sie die gesetzlich Versicherten unangemessen benachteiligen, § 307 BGB, bzw. gegen § 308 Nr. 3 BGB verstoßen. Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei der zwischen der Beklagten zu 1) und den Versicherten zustande kommenden vertraglichen Beziehung um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Denn es hängt vom Einzelfall ab, ob sich die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten zu 1) auf eine einmalige Inanspruchnahme des Videodienstes beschränkt oder dieser mehrfach in Anspruch genommen wird bzw. nach Willen des gesetzlich Versicherten mehrfach in Anspruch genommen werden soll. Dies kann jedoch dahinstehen, da sowohl ein Verstoß gegen § 307 BGB als auch gegen § 308 Nr. 3 BGB festgestellt werden kann. Nach § 308 Nr. 3 BGB ist in AGB unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Die von der Beklagten zu 1) verwendeten Klauseln beinhalten ein solches Recht, sich von ihrer Verpflichtung ohne Grund zu lösen. Denn unter § 308 Nr. 3 BGB fallen nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Grund nennen, sondern auch Vertragsklauseln, die die Rücktrittsgründe nicht hinreichend bestimmt umschreiben, so dass der Verbraucher nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann, wann der Verwender sich vom Vertrag lösen darf. Denn der Verbraucher kann das Risiko, dass es zu einer Ausübung des Lösungsrechts durch den Verwender kommt, nur dann einschätzen und zur Grundlage seiner Vertragsschlussentscheidung machen, wenn ihm die Gründe in der Klausel verständlich präsentiert werden (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Artz, Stand: 01.03.2025, Weiler § 308 BGB Nr. 3 Rn. 155; Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Wurmnest § 308 Nr. 3 BGB Rn. 10). Vorliegend lässt sich der beanstandeten Regelung nicht hinreichend entnehmen, welche Gründe die Beklagte zu 1) berechtigen sollen, die Nutzungsmöglichkeit zu entziehen. „Beliebig“ meint alle möglichen Gründe. „Berechtigt“ ist mangels näherer Umschreibung, welche Gründe die Beklagte zu 1) als berechtigt ansieht, nicht geeignet zu beschreiben, wann die Nutzung beendet werden kann. Die genannten Klauseln benachteiligen die gesetzlich Versicherten aber auch unangemessen im Sinne des § 307 BGB. So werden die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, nicht näher dargelegt. Eine Frist zwischen Mitteilung und Beendigung des Nutzungsrechts wird nicht genannt. Dies ist vorliegend umso schwerwiegender, als die Beklagte zu 1) zwar selbst keine Leistungserbringerin nach dem SGB V ist, sich mit ihrer Dienstleistung Videodienstanbieter aber in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebunden hat. Bei dem Angebot einer Videosprechstunde handelt es sich um einen Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, wie beispielsweise in der Regelung des § 365 SGB V zum Ausdruck kommt. Die Beklagte zu 1) ermöglicht diese, indem sie die erforderliche technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Auch wenn ihr zuzugestehen ist, dass es auch auf ihrer Seite gewichtige Interessen geben kann, diese Leistung in konkreten Fällen nicht (mehr) anzubieten, muss für den gesetzlich Versicherten transparent sein, mit welchem zeitlichen Vorlauf und in welchen möglichen Konstellationen die Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis beenden kann. Zudem führt die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel auch dazu, dass die in den Dokumentenordnern enthaltenen Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den gesetzlich Versicherten nicht mehr erreichbar wären. Durch diese unzulässigen Regelungen wird der Zugang zur Videosprechstunde als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und damit der Sicherstellungsauftrag der Klägerin beeinträchtigt, was den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründet. 21. Antrag 2.21 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bzw. Durchführung der Vertragsklausel zu, die der Beklagten zu 1) einen Entgeltvorbehalt einräumt. Die Klausel verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen § 307 BGB. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Vorliegend ist die Regelung mit dem wesentlichen Grundgedanken des Sachleistungsprinzips des § 2 Abs. 2 SGB V nicht vereinbar. Das Sachleistungsprinzip beinhaltet, dass der gesetzlich Versicherte die ihm zustehenden Leistungen erhält, ohne dass er hierfür Aufwendungen tätigt. Bei Umsetzung der beanstandeten Regelung ist dies nicht mehr der Fall. Die Beklagte zu 1) kann insofern nicht geltend machen, dass ihre Plattform nur den Weg zum Vertragsarzt eröffne, für den auch der gesetzlich Versicherte die Kosten selbst zu tragen habe, wenn er eine Sprechstunde aufsuche. Denn auch wenn die Beklagte zu 1) „nur“ die erforderliche technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, damit der Vertragsarzt eine Videosprechstunde erbringen kann, so handelt es sich bei der Videosprechstunde um eine Leistung, die Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. § 365 SGB V erkennt die Videosprechstunde als eigene Form einer Leistung an, die gesetzlich Versicherte in Anspruch nehmen können. Damit ist auch die für die Videosprechstunde erforderliche technische Infrastruktur Teil der vertragsärztlichen Leistung und muss für den gesetzlich Versicherten im Hinblick auf das Sachleistungsprinzip kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Demgegenüber kann die Beklagte zu 1) sich ihre Dienste durch den Vertragsarzt vergüten lassen. Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, die beanstandete Regelung gelte nicht für Videosprechstunden, sondern nur für die weiteren von ihr angebotenen Leistungen, ergibt sich dies aus der Formulierung der Klausel nicht, die alleine die „Nutzung des B.-Service“ nennt. Wie bereits eingangs dargelegt, kann den Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 1) die Unterscheidung zwischen Regelungen für den Videodienst und Regelungen für weitere von der Beklagten zu 1) auf der Service Plattform angebotene Leistungen nicht entnommen werden. Dies geht zu Lasten der Beklagten zu 1) als Verwenderin dieser Klausel. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Klausel auch dazu führen würde, dass die in den Dokumentenordnern enthaltenen Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen dem Sachleistungsprinzip nur gegen Entgelt genutzt werden könnten. Die Klausel hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Preisanpassungsklauseln müssen dem Transparenzgebot gerecht werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Kunden eine Berechnungsformel an die Hand gegeben wird, bei welcher die konkreten Kostenelemente, die zu Preisanpassungen berechtigen sollen, mitgeteilt und dabei die Basiskosten offengelegt werden (beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Artz, Stand: 01.03.2025, Zschieschack § 307 Preisanpassungsklausel Rn. 24). Nicht ausreichend ist es, wenn wie vorliegend eine Preiserhöhung für den Fall vorbehalten wird, dass sich die Kosten für die Bereitstellung der Leistung erhöhen, ohne dass die Berechnungsparameter konkret dargestellt werden. Denn mangels näherer Beschreibung der Bereitstellungskosten ist für den Kunden weder vorhersehbar, wie sich die Preise entwickeln, noch kann er deren Erhöhung überprüfen (Zschieschack beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann Hrsg: Artz Stand: 01.03.2025 Zschieschack § 307 Preisanpassungsklausel Rn. 24.2; Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Wurmnest § 307 BGB Inhaltskontrolle Rn. 108). Der unzulässige Entgeltvorbehalt wird auch nicht durch das den gesetzlich Versicherten eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert. Ein solches ist nur dann im Einzelfall berücksichtigungsfähig, wenn eine hinreichende Konkretisierung der Kostenelemente die Beklagte zu 1) vor „unüberwindbare Schwierigkeiten“ stellen würde. Nur wenn auf Grund der Komplexität der Preisbildung eine nachvollziehbare Spezifizierung der relevanten Kostenfaktoren und der Voraussetzungen ihrer Veränderung in der Klausel ausnahmsweise nicht in nachvollziehbarer Weise zu leisten ist, kann die Beklagte zu 1) eine einfache Preisanpassungsklausel mit einem Kündigungsrecht wirksam im Wege von AGB vereinbaren (Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Wurmnest § 307 BGB Inhaltskontrolle Rn. 108). Solche Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klausel ist daher insgesamt zu beanstanden. Da sie den Sicherstellungsauftrag der Klägerin beeinträchtigt, kann diese die begehrte Unterlassung beanspruchen. 22. Antrag 2.22 Die Klage ist in diesem Antrag unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch zu, dass die Beklagte zu 1) den genannten Hinweis auf den Zugang zur Videosprechstunde ohne Registrierung an der von der Klägerin angegebenen Stelle platziert. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31 b BMV-Ä. Nach dieser Regelung müssen Versicherte den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Den Versicherten ohne Registrierung muss ein leichter Zugang zur Videosprechstunde, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht werden. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videosprechstunde auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten. Zwar folgt bei Verletzung dieser Regelung aus dem Sicherstellungsauftrag der Klägerin ein Abwehrrecht, das es ihr ermöglicht, Formulierungen und Gestaltungen, die § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31 b BMV-Ä verletzen, zu beseitigen. Es begründet aber keine Ansprüche auf die von ihr gewünschte Gestaltung des Internetauftritts, und die Platzierung des Hinweises in der Antwort zu der Frage: „Wie funktioniert die Online-Sprechstunde?“. Vielmehr steht es der Beklagten zu 1) frei, durch welche Gestaltung des Internetauftritts sie den leichten Zugang, wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31 b BMV-Ä gefordert wird, umsetzt. 23. Antrag 2.23 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Unterlassung der Verwendung und Durchführung der beanstandeten Klausel beanspruchen. Die Gestaltung des Leistungsangebotes, wie es in der Klausel zum Ausdruck kommt, verletzt das Sachleistungsprinzip im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB V. Zudem begründet es eine Teilnahme der Beklagten zu 1) an Verstößen der Vertragsärzte gegen die Marktverhaltensnormen § 128 Abs. 5 a, 5 b SGB V, § 13 Abs. 8 BMV-Ä. Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Ausstellung eines eRezeptes, das ihnen über die TI ausgestellt wird. Nach § 128 Abs. 5 a, 5 b SGB V, § 13 Abs. 8 BMV-Ä ist der Vertragsarzt verpflichtet, ihnen ein solches Rezept auszustellen. Auf der anderen Seite kann der gesetzlich Versicherte ausdrücklich die Ausstellung eines privaten Rezepts wünschen. Gesetzliche Vorgaben für die Weiterleitung eines privaten elektronischen Rezeptes bestehen nicht. Demnach kann es der Beklagten zu 1) nicht grundsätzlich untersagt werden, einen Service für die Weiterleitung privater Rezepte anzubieten. Allerdings darf sie hierbei den Anspruch der gesetzlich Versicherten auf ein Kassenrezept und den Sachleistungsanspruch nicht beschränken. Dies gebietet, dass sie die gesetzlich Versicherten umfassend über die beiden Möglichkeiten der Ausstellung und Weiterleitung eines eRezepts aufklärt. Sie muss deutlich darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf ein Kassenrezept als eRezept besteht, dieses über die TI weitergeleitet wird, und nur auf Wunsch des Versicherten ein privates eRezept ausgestellt werden kann, das auch über die von ihr geschaffenen Strukturen weitergeleitet werden kann und für den Versicherten weiter zur Folge hat, dass er die Kosten des verschriebenen Medikaments selbst zu tragen hat. Fehlt es an einer solchen Aufklärung, wird der Sachleistungsanspruch verletzt. Eine solche Aufklärung erfolgt in den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung der Beklagten zu 1) nicht. Erläuterungen zum eRezept sind auf die Nutzungsbedingungen, die Datenschutzerklärung und Hinweise im Internetauftritt verteilt. Eine sprachliche Differenzierung zwischen privatem elektronischem und gesetzlichem elektronischen Rezept erfolgt nicht. Aus den verschiedenen Darstellungen erhalten die Versicherten auch aufgrund der von der Klägerin zitierten Passage aus den Datenschutzbestimmungen in Zusammenschau mit den Regelungen unter § 2 Ziff .1 und 6 der Nutzungsbedingungen für Patienten kein klares Bild davon, dass unterschiedliche eRezepte bestehen, dass sie Anspruch auf ein gesetzliches eRezept haben und dies über die TI ausgestellt wird. Die stark verkürzte Darstellung in der streitgegenständlichen Klausel: „Der Patient kann sich freiwillig dazu entschließen, das elektronische Rezept zu nutzen,“ leistet die erforderliche Aufklärung nicht. Insofern kann die Beklagte zu 1) auch nicht geltend machen, sie selbst sei kein Leistungsträger und daher an den Sachleistungsanspruch nicht gebunden. Verletzungen des Sachleistungsanspruchs können auch durch Nichtleistungsträger erfolgen. Wenn die Beklagte zu 1) sich mit ihrem Leistungsangebot an das System der vertragsärztlichen Versorgung anlehnt und Leistungen anbietet, die mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass sie den Unterschied zwischen den von ihr angebotenen Leistungen und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung klar herausstellt, damit gesetzlich Versicherte sich frei entscheiden können, ob sie die Leistung der Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen wollen. ´ Die Klausel ist daher als Darstellung der Abläufe bei der Rezepteinlösung in ihrer Gesamtheit geeignet, den Sachleistungsanspruch und damit den Sicherstellungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen. Sie stiftet darüber hinaus Vertragsärzte, die die Videodienste der Beklagten zu 1) nutzen und sich daher die Gestaltung des Leistungsangebotes zurechnen lassen müssen, zu einem Verstoß gegen die Marktverhaltensnormen § 128 Abs. 5 a, 5 b SGB V, § 13 Abs. 8 BMV-Ä an. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Demnach war bei der Entscheidung über die Kosten zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der zuletzt anhängigen Klageanträge teils die Klägerin, teils die Beklagte zu 1) obsiegt hat. Soweit die Klägerin den Klageantrag 2.3 zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen. Sofern die Beteiligten die Anträge 2.14 und 2.15 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Gegenstand des Antrags 2.14 war das Verbot der digitalen Patientenakte, des Antrags 2.15 das Verbot des Erfordernisses einer Patientenregistrierung. Für diese Klageanträge bestand kein Rechtsschutzinteresse mehr, da das mit ihnen erstrebte Verbot bereits Gegenstand der Klageanträge 1.1 bzw. 1.2 war. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, die Anträge seien durch das LSG Verbot vom 26.06.2023 überholt worden. Es hätte ihr oblegen, bei Änderung der Klage mit Schriftsatz vom 12.12.2023 zu entscheiden, ob sie die neuen Anträge 1.1 und 1.2. verfolgen oder die zuvor gestellten Anträge als Antrag 2.14 und 2.15 weiterführen will. Sofern die Klägerin die Anträge 2.14 und 2.15 mit dem Zusatz „soweit das Sozialgericht das hiermit begehrte Verbot noch nicht als durch das LSG-Verbot …abgedeckt sieht“ gestellt hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es handelte sich hierbei nicht um einen zulässigen Hilfsantrag. Es lag keine zulässige prozessuale Bedingung vor, da die formulierte Bedingung nicht in der Abhängigkeit vom fehlenden Erfolg der (neuen) Klageanträge 1.1 und 1.2 bestand. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen der Klägerin die Kosten zur Last. Die Klage hätte insofern keinen Erfolg gehabt. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt bei Geschäftsführern bei Rechtsverletzungen nur in Betracht, wenn die konkrete Person an dem Verstoß durch positives Tun beteiligt war, oder, wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen (Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, Fritzsche § 8 UWG Rn. 304). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin stützte die Haftung der Beklagten zu 2) alleine auf deren Stellung als Geschäftsführerin. Konkrete Angaben dazu, welche Bestandteile des Leistungsangebotes, der Werbung, der Gestaltung des Internetauftritts von der Beklagten zu 2) beeinflusst worden oder von ihr zu verantworten sind, hat sie nicht gemacht. Dieses Vorbringen war auch nicht entbehrlich. Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das gesamte in Streit stehende Leistungsangebot, die Werbung und der Internetauftritt von der Beklagten zu 2) zu verantworten ist. Zwar hat sie die Beklagte zu 1) als Startup gegründet. Die Beklagte zu 2) war aber, von der Zeit 21.01.2019 bis 12.09.2019 abgesehen, nicht alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass mit Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch die X maßgebliche Unternehmensentscheidungen nicht mehr alleine von den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) getroffen wurden.