Urteil
S 49 KA 420/23
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert beträgt 60.000 Euro. Die fristgerecht erhobene, als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23.02.2023. In der Sache ist die Klage allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Feststellung des Beklagten, dass die Zulassung der Klägerin mit Ablauf des 09.05.2022 endete, ist rechtlich zutreffend. Nach § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V endet die Zulassung unter anderem dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Die Zulassung endet damit bei Vorliegen der in § 95 Abs. 7 SGB V definierten Voraussetzungen kraft Gesetzes, ohne dass es dafür des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf (BSG vom 04.11.2021, B 6 KA 13/20 R, Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beklagte allerdings die Befugnis, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen (BSG vom 13.05.2015, B 6 KA 25/14 R). Der Beklagte hat in seinem Bescheid mit Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm erstmals vorgenommene Feststellung des Endes der Zulassung zum 09.05.2022 vor dem Hintergrund, dass der Zulassungsausschuss am 14.09.2022 „nur“ eine erst mit Bestandskraft seines Bescheides wirksam werdende vollständige Entziehung der Zulassung der Klägerin beschlossen hat, nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt. Der Zulassungsausschuss hat in seinem Beschluss vom 14.09.2022 die Vorschrift des § 95 Abs. 7 SGB V zwar zitiert. Er hat aber nichts dazu ausgeführt, ob die Zulassung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überhaupt noch Bestand hatte oder diese bereits kraft Gesetzes geendet hatte. Da der Zulassungsausschuss damit keine verbindliche, die Klägerin begünstigende Entscheidung im Hinblick auf ein Ende der Zulassung kraft Gesetzes getroffen hat und deshalb auch in einem späteren Streit nicht an einer Feststellung gehindert wäre, dass die Zulassung bereits kraft Gesetzes am 09.05.2022 geendet hat, war auch der Beklagte nicht gehindert, eine entsprechende Feststellung zu treffen (so entsprechend BSG aaO, Rn. 41ff). Der Klägerin wurde mit am 23.02.2021 zugestellten Bescheid des Beklagten eine Zulassung im Planungsbereich E-Stadt, für den in den Jahren 2021/2022 unstreitig Zulassungsbeschränkungen bestanden, erteilt. Aufgrund der Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 09.06.2021 und 13.10.2021 ruhte diese Zulassung bis 31.12.2021. Der am 28.12.2021 gestellte Antrag auf erneutes Ruhen wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Zulassungsausschusses vom 02.02.2022, der der Klägerin am 08.02.2022 zugestellt wurde, abgelehnt. Die in § 95 Abs. 7 S.1 SGB V enthaltene Dreimonatsfrist für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, auf die im Bescheid des Zulassungsausschusses ausdrücklich hingewiesen worden war, endete damit am 08.05.2022. Die Klägerin hat bis zum Ablauf dieser Frist ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen. Bereits nach den Angaben der Klägerseite sowohl im Verfahren vor dem Beklagten als auch im Gerichtsverfahren erfolgte die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, anders als gegenüber der beigeladenen KV mit Erklärung vom 04.04.2022 angekündigt, erst zum Juli 2022. Ob die Klägerin dann im Juli 2022 ihre vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich aufnahm kann hier dahingestellt bleiben, da dieser von ihr selbst angegebene Zeitpunkt weit nach dem Ablauf der Frist des § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V lag. Auch der Inhalt der Akten bestätigt die Angaben der Klägerseite. Auch nach eigenen Angaben verfügte die Klägerin bis zum 01.05.2022 über keine Praxisräume, was Voraussetzung für die Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit als Kinderärztin wäre. Auch unstreitig mussten die am 01.05.2022 übernommen Räume erst aufwändig renoviert und umgebaut werden, was bis zum 08.05.2022 nicht abgeschlossen war. Auf die anderen von der Klägerin vorgebrachten Hinderungsgründe für die Aufnahme ihrer Tätigkeit, die gerade bestätigen, dass diese nicht bis zum 08.05.2022 erfolgt ist, wird verwiesen. Schließlich hat die Klägerin bis zum 08.05.2022 auch keinerlei Patientenfälle zur Abrechnung gebracht. Die beiden im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgerechneten Scheine haben insoweit außer Betracht zu bleiben, unbesehen davon, dass zwei Scheine keine vertragsärztliche Tätigkeit begründen könnten. Schließlich stellen auch der Antrag auf Verlegung des Praxissitzes sowie die Meldung der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit per se gerade keine Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit dar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, tritt die Rechtsfolge des Endes der Zulassung kraft Gesetzes ein. Dies unabhängig von den Gründen für die nicht rechtzeitige Aufnahme und vor allem unbesehen der Frage, ob die verspätete Aufnahme verschuldet war. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder die Ausübung von Ermessen, oblag insoweit weder dem Beklagten, der lediglich die deklaratorische Feststellung traf, dass eine vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge eintraf, noch dem Gericht. Dem Gericht oblag es allein, die Entscheidung des Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Auch der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 02.02.2022, mit dem ein weiteres Ruhen der Zulassung über den 31.12.2022 hinaus abgelehnt worden war, war weder vom Beklagten noch vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, da er bestandskräftig ist. Auch im Hinblick darauf, dass sich das BVerfG in einer Entscheidung vom 26.09.2016 (Az. 1 BvR 1326/15) mit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, die inhaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 7 SGB V entsprach, ausführlich befasst und diese Vorschrift lediglich aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage für die damalige Regelung in der Ärzte-ZV für nichtig erklärt hat, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 95 Abs. 7 S.1 SGB V. Dies auch in Ansehung der von der Klägerin geltend gemachten persönlichen Umstände. Die Zulassung der Klägerin hat damit nach dem oben Ausgeführten kraft Gesetzes am 09.05.2022 geendet. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat auch der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 18.05.2022, mit dem die Verlegung des Praxissitzes genehmigt wurde, trotz der Verkennung des gesetzlichen Endes der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nicht dazu geführt, dass die Zulassung weiterbestanden hätte oder wieder „aufgelebt“ wäre oder die bereits vorher abgelaufene Frist des § 95 Abs. 7 SGB V zur Aufnahme der Tätigkeit verlängert worden wäre. Weder lässt sich die Anordnung einer entsprechenden Rechtsfolge den Ausführungen des Zulassungsausschusses entnehmen noch sieht das Gesetz eine entsprechende Rechtsfolge vor oder enthält eine rechtliche Grundlage einer solchen Entscheidung, unabhängig davon, wie eng Vertragsarztsitz und Zulassung verknüpft sind. Da die Zulassung der Klägerin am 18.05.2022 kraft Gesetzes nicht mehr existierte, ging der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 18.05.2022 ins Leere. Der Vertragsarztsitz einer Zulassung, die nicht mehr besteht, kann nicht verlegt werden. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin insoweit schon mangels eines entsprechenden Erklärungsgehalts des Beschlusses des Zulassungsausschusses von vorneherein nicht berufen. Da sich die Feststellung des Beklagten über das Ende der Zulassung zum 09.05.2022 als rechtmäßig erweist, ist auf die hilfsweise erklärte Entziehung der Zulassung nicht weiter einzugehen, da es darauf nicht mehr ankommt. Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 197a Abs. 1 1. HS SGG i. V. m. § 52 GKG. Das Gericht hat insoweit auf den bei Zulassungsentziehungen üblichen Zeitraum von 12 Quartalen und mangels näherer Anhaltspunkte auf den Regelstreitwert abgestellt.