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Urteil

S 48 VJ 31/23

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch für die Anerkennung und Entschädigung von mutmaßlichen Impfschäden nach mRNA-Impfungen gegen COVID-19 gelten die allgemeinen Grundsätze des Impfschadensrechts. Danach müssen die potenziell schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein. Nur für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen drei Gliedern der Beweiskette genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Maßgeblich hierfür ist der aktuelle Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. (Rn. 12 – 15) 2. Zwar gibt es durchaus – jenseits einer bloßen anekdotischen Evidenz – einige Anhaltspunkte für die Existenz eines sog. Post-Vac-Syndroms. Es existiert jedoch aktuell noch keine hinreichend fundierte wissenschaftliche Lehrmeinung, die die Wahrscheinlichkeit eines (generellen) ursächlichen Zusammenhangs zwischen mRNA-Impfungen gegen COVID-19 und der Entstehung einer myalgischen Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) vertritt. Die Anerkennung einer ME/CFS als Impfschaden kommt deshalb derzeit auch nach den Regeln der Kann-Versorgung nicht in Betracht. Die Ergebnisse zukünftiger Forschung sind abzuwarten. (Rn. 19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für die Anerkennung und Entschädigung von mutmaßlichen Impfschäden nach mRNA-Impfungen gegen COVID-19 gelten die allgemeinen Grundsätze des Impfschadensrechts. Danach müssen die potenziell schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein. Nur für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen drei Gliedern der Beweiskette genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Maßgeblich hierfür ist der aktuelle Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. (Rn. 12 – 15) 2. Zwar gibt es durchaus – jenseits einer bloßen anekdotischen Evidenz – einige Anhaltspunkte für die Existenz eines sog. Post-Vac-Syndroms. Es existiert jedoch aktuell noch keine hinreichend fundierte wissenschaftliche Lehrmeinung, die die Wahrscheinlichkeit eines (generellen) ursächlichen Zusammenhangs zwischen mRNA-Impfungen gegen COVID-19 und der Entstehung einer myalgischen Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) vertritt. Die Anerkennung einer ME/CFS als Impfschaden kommt deshalb derzeit auch nach den Regeln der Kann-Versorgung nicht in Betracht. Die Ergebnisse zukünftiger Forschung sind abzuwarten. (Rn. 19) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der hier gem. § 137 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin anwendbar ist, erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (1 a) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. a, auch in Verbindung mit Nr. 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt. Der Impfschaden wird in § 2 Nr. 11 IfSG definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Nach § 61 Satz 1 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, „kann“ mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden, wobei die Zustimmung allgemein erteilt werden kann (vgl. § 61 Sätze 2 und 3 IfSG). Für das Impfschadensrecht sind die Rechtsgrundsätze des BVG maßgebend, soweit nicht Besonderheiten vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet worden sind (siehe Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80). Nach diesen Grundsätzen müssen – für die Impfopferversorgung wie für die Kriegsopferversorgung – die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (so: BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9 a RVi 2/84). Nur für den ursächlichen Zusammenhang genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (§ 61 Satz 1 IfSG), wobei die Kausalität dann wahrscheinlich ist, wenn mehr für als gegen sie spricht, wenn also die für den Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Eine gute Möglichkeit der Kausalität reicht hierfür nicht aus. Der in § 2 Nr. 11 IfSG verwandte Begriff der „gesundheitlichen Schädigung“ bezieht sich auf den Erstschaden (Primärschaden), also denjenigen Schaden, der sich als direkte Folge aus der Impfung (oder Maßnahme der spezifischen Prophylaxe) ergibt. Er kann zum Beispiel im Auftreten eines epileptischen Anfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung bestehen. Die Definition des § 2 Nr. 11 IfSG stellt aber klar, dass nicht jede das Wohlbefinden beeinträchtigende Reaktion auf eine Impfung oder Prophylaxe-Maßnahme in den Schutzbereich des Versorgungsrechts einbezogen ist, sondern nur über das übliche Ausmaß einer Folgereaktion hinausgehende Schäden berücksichtigt werden. Von der gesundheitlichen Schädigung zu unterscheiden ist also etwa die harmlosere Impfreaktion, die in Form von Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle vorkommen kann (siehe Meßling in: Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2012, § 60 IfSG, Rn. 62). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein (zeitnah) nach der Impfung aufgetretenes pathologisches Geschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, ob diese Krankheitserscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind oder nicht (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R). Ein Krankheitsgeschehen, das alsbald nach einer Impfung mit Gewissheit aufgetreten ist, ist also als ungewöhnliche Impfreaktion und damit als Impfschädigung anzuerkennen, falls es – nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft – wahrscheinlich durch die Impfung verursacht wurde (BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9 a RVi 2/84, in: juris). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Anerkennung eines Impfschadens (derzeit) nicht möglich. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der abgelaufenen milden Perimyokarditis um eine Folge der Impfung vom 16.06.2021 gehandelt hat, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits folgenlos ausgeheilt war und ihrerseits nicht geeignet ist, die später aufgetretenen, dauerhaft verbleibenden Gesundheitsstörungen zu erklären. Die Anerkennung der ME/CFS und des damit assoziierten POTS als Impfschäden scheitert daran, dass deren Ursachen und Entstehungsmechanismen derzeit noch nicht ausreichend verstanden sind, sodass über einen Zusammenhang mit einer mRNA-Impfung nur spekuliert werden kann. Ein Zusammenhang der ab April 2022 aufgetretenen schweren Eisenmangelanämie mit der angeschuldigten Impfung lässt sich nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht herstellen. Hinsichtlich der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützt sich die Kammer auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen N. aus seinem Gutachten vom 24.08.2024. Danach ist es zwar vorstellbar, dass die bei der Klägerin zeitnah zur Zweitimpfung vom 16.06.2021 aufgetretenen Symptome (zumindest zum Teil) erste Anzeichen der im Juli des darauffolgenden Jahres erstmals diagnostizierten ME/CFS waren und dass die Impfung diese Krankheitserscheinungen in rechtlich wesentlicher Weise (mit) verursacht hat – obgleich erst Ende August 2021 erstmals Arbeitsunfähigkeit eintrat und es erst ab Oktober 2021 immer wieder zu Fieberschüben kam, der Gesundheitszustand der Klägerin sich also im Laufe der Zeit verschlechtert hat. Ein solcher Zusammenhang lässt sich jedoch bereits deshalb nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit herstellen, weil die Erkrankung ME/CFS (ebenso wie das damit assoziierte POTS) in ihrer Ätiologie ungeklärt und sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung, als auch ihrer Prävalenz bislang nicht ausreichend verstanden ist. Somit ist auch eine Abwägung mit anderen potentiellen Ursachen nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich hier insbesondere auch nicht aufgrund der Anwendung der Regeln der sog. „Kann-Versorgung“, wonach in besonderen Fällen die Anerkennung von Schädigungsfolgen unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. Zu den kausalitätsbezogenen Voraussetzungen der „Kann-Versorgung“ hat das BSG entschieden, dass für deren Anwendung ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht ausreicht, sondern nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung (hinreichend konkrete) Erkenntnisse vorliegen müssen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen bestimmten Belastungen bzw. Einwirkungen (hier: der angeschuldigten mRNA-Impfung) und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der medizinischen Wissenschaft nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Auch in diesen Fällen reicht jedoch die bloße (einfache) Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht aus. Es muss vielmehr wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ursachenzusammenhangs vertritt. Wird eine solche Meinung überhaupt nicht vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht infolge einer Ungewissheit; denn alle Meinungen stimmen dann darin überein (siehe BSG, Beschluss vom 07.07.2022, B 9 V 2/22 B, BeckRS 2022, 23868 Rn. 9, BAYERN.RECHT). Zwar gibt es durchaus – jenseits einer bloßen anekdotischen Evidenz – einige Anhaltspunkte für die Existenz eines sog. Post-Vac-Syndroms (siehe z. B.: F. Scholkmann, Ch.-A. May, COVID-19, post-acute COVID-19 syndrome (PACS, „long COVID“) and post-COVID-19 vaccination syndrome (PCVS, „post-COVID vac-syndrome“): Similarities and differences in: Pathology – Research and Practice 246 (2023), S. 1 ff). Eine hinreichend fundierte wissenschaftliche Lehrmeinung, die die Wahrscheinlichkeit eines (generellen) ursächlichen Zusammenhangs zwischen mRNA-Impfungen gegen COVID-19 und der Entstehung eines ME/CFS (und/oder POTS) vertritt, existiert allerdings derzeit (noch ?) nicht. Nach wie vor besteht, wie N. für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der Mechanismen von Long-COVID und eine völlige Unklarheit in Bezug auf ein mögliches Post-Vac-Syndrom. Da die wissenschaftliche Grundlage so schwach ausgeprägt ist, kann man somit im vorliegenden Fall nicht argumentieren, dass sich eine rechtlich wesentliche Verursachung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen durch die Impfung ausschließlich deshalb nicht begründen lässt, weil die Ursache dieser Erkrankungen ungewiss ist. Vielmehr kann es ebenso gut sein, dass die Wissenschaft in den kommenden Jahren feststellt, dass die Pathogenese von ME/CFS nicht (entscheidend) durch eine solche Impfung beeinflusst wird, sondern ein völlig anderer Mechanismus Vorrang hat (siehe Gutachten vom 24.08.2024, Seite 16; vgl. dazu auch die Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.05.2023 sowie: St. Zipper, K. Elze, H. Mast, Post-Vac, Post-COVID: versicherungsmedizinische Aspekte aus neurologischer Sicht in: Der medizinische Sachverständige, 3/24, S. 116 ff). Nach alledem kann der Klage nicht stattgegeben werden; sie ist vielmehr abzuweisen, weil sich ein Zuwarten auf neuere und bessere (naturwissenschaftliche) Erkenntnisse aus naheliegenden Gründen verbietet (so zu Recht: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017, L 15 BL 8/14, in: juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Abschließend sei angemerkt, dass die Klägerin – auch im Falle einer bindenden Entscheidung zu ihren Ungunsten – dann, wenn neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt werden, die geeignet sein könnten, eine veränderte medizinische und rechtliche Beurteilung des Falles zu begründen, die Möglichkeit hat, durch einen beim Beklagten gestellten Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine nochmalige Überprüfung der Sache und ggf. die (für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahre rückwirkende; vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) Gewährung von Entschädigungsleistungen zu erwirken.