Endurteil
S 22 KG 5/22
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als Vollwaisen gelten Kinder nur dann, wenn weder leibliche Eltern noch Adoptiveltern leben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Nichtkenntnis des Aufenthaltsortes gleichgestellt ist insoweit die missbräuchliche Unkenntnis. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Kind die Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern zwar tatsächlich nicht besitzt, es sich diese aber zumutbar ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Vollwaisen gelten Kinder nur dann, wenn weder leibliche Eltern noch Adoptiveltern leben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Nichtkenntnis des Aufenthaltsortes gleichgestellt ist insoweit die missbräuchliche Unkenntnis. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Kind die Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern zwar tatsächlich nicht besitzt, es sich diese aber zumutbar ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst gem. § 1 Abs. 2 S.1 BKGG. Gem. § 1 Abs. 2 S.1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Der Kläger konnte insoweit nicht nachweisen Vollwaise zu sein. Als Vollwaisen gelten Kinder nur dann, wenn weder leibliche Eltern noch Adoptiveltern leben (Fellmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 1 BKGG (Stand: 22.02.2024), Rn. 96). Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 angegeben, angerufen worden zu sein und hierbei vom Tod seiner Mutter erfahren zu haben. Jedoch kann der Kläger sich weder an das Datum des Telefonats, noch die Jahreszeit, Telefonnummer und Anrufer erinnern. Er habe insoweit nur zugehört und nicht weiter nachgefragt. Eine Sterbeurkunde, wie in Deutschland, gebe es in Afghanistan nicht. Der Kammer ist es daher nicht möglich ansatzweise den Tod der Mutter nachzuprüfen. Auch erscheint es insoweit nicht nachvollziehbar, warum der Kläger während des Telefonats nicht in Erfahrung gebracht habe, wer ihn angerufen habe. Der Tod seines Vaters ist insoweit unstreitig zwischen den Beteiligten. Der Kläger bleibt insoweit hinsichtlich des Todes der Mutter weiterhin beweispflichtig. Soweit die Beklagte weiterhin davon ausgeht, dass die Mutter des Klägers nicht verstorben sei, hat der Kläger auch keine Eigenbemühungen zur Feststellung des Aufenthaltsortes nachgewiesen. Der Nichtkenntnis des Aufenthaltsortes gleichgestellt ist insoweit die missbräuchliche Unkenntnis. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Kind die Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern zwar tatsächlich nicht besitzt, es sich diese aber zumutbar ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016, Az.: L 5 KG 1/15, Rn. 34 ff. – juris). Im Rahmen einer Anhörung im Jahre 2016 konnte der Kläger einen Aufenthaltsort seiner Mutter angegeben. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dieser zwischenzeitlich geändert habe. Den Verwaltungsakten lässt sich insoweit entnehmen, dass der Kläger bis 2017 noch Kontakt zu seiner Schwester hatte. Ihm wäre es daher zumutbar und möglich gewesen über seine Schwester oder im hier streitigen Zeitraum bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 über das afghanische Konsulat, die deutsche Botschaft in Kabul (Dienstbetrieb seit 15.08.2021 eingestellt) oder ggf. über den DRK (ggf. Nutzung des Onlineangebotes „Trace the Face“) den Aufenthalt seiner Mutter in Erfahrung bringen zu können oder sich den Tod seiner Mutter bestätigen lassen zu können. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger von Deutschland aus Hilfe für die Erlangung seiner Tazkira in Afghanistan organisieren konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.