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Urteil

S 38 KA 261/21

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die Medizinischen Versorgungszentren auch bei Überversorgung die Möglichkeit eröffnet, eine vakant gewordene Arztstelle neu zu besetzen. Dabei soll die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grundsätzlich ist eine Fristverlängerung für die Nachbesetzung möglich. Die Einräumung einer Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr ab dem Freiwerden der Arztstelle hinaus lässt sich auch unter Härtefallgesichtspunkten jedoch nicht rechtfertigen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die Medizinischen Versorgungszentren auch bei Überversorgung die Möglichkeit eröffnet, eine vakant gewordene Arztstelle neu zu besetzen. Dabei soll die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grundsätzlich ist eine Fristverlängerung für die Nachbesetzung möglich. Die Einräumung einer Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr ab dem Freiwerden der Arztstelle hinaus lässt sich auch unter Härtefallgesichtspunkten jedoch nicht rechtfertigen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Berufungsausschusses aus der Sitzung vom 15.07.2021 ist als rechtmäßig anzusehen. Der Beklagte hat zu Recht den Verlängerungsantrag der Klägerin auf Nachbesetzung bis zum 30.04.2021 abgelehnt. Nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V ist Medizinischen Versorgungszentren die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Da die Anstellung von Herrn Dr. P.D. zum 31.10.2019 endete, machte die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch, die Nachbesetzung dieser Arztstelle mit einem Bedarfsplanungsfaktor 0,5 zu beantragen. In diesem Fall ist entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az B 6 KA 23/11 R) grundsätzlich eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von sechs Monaten ab Freiwerden der Arztstelle vorzunehmen. Dies bedeutet, dass eine Nachbesetzung bis zum 31.03.2020 zu erfolgen hätte. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderten Umstände (Arztsuche trotz aller Bemühungen bislang vergebens; pandemisches Geschehen) wurde dem Antrag auf Verlängerung der Frist um maximal sechs weitere Monate bis zum 31.10.2020 stattgegeben. Auch nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte abermalige Verlängerung der Nachbesetzungsfrist bis zum 30.04.2021. Eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Denn bei § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die Medizinischen Versorgungszentren auch bei Überversorgung die Möglichkeit eröffnet, eine vakant gewordene Arztstelle neu zu besetzen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass der Gesetzgeber Fristen für die Nachbesetzung nicht vorgesehen hat. Aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung, der Verpflichtung der Zulassungsgremien zum Abbau der Überversorgung und aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V ergibt sich jedoch, dass die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen soll und nicht für eine unbegrenzte Zeit, insbesondere zur Sicherung der Arztstelle und des Versorgungsauftrages möglich ist. In Analogie zu § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V erscheint es verhältnismäßig und zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az B 6 KA 23/11 R), eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von sechs Monaten ab Freiwerden der Arztstelle zu fordern. Liegen besondere Umstände vor, die die Einhaltung der Frist deutlich erschweren oder sogar unmöglich machen, ist diese Frist auf Antrag hin angemessen zu verlängern. Davon hat die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist bis 31.10.2020 Gebrauch gemacht, dem der Zulassungsausschuss auch mit seinem Beschluss vom 19.02.2020 entsprochen hat. Damit hat der Zulassungsausschuss den von der Klägerin vorgetragenen Umständen (Arztsuche trotz aller Bemühungen bislang vergebens; pandemisches Geschehen) im Rahmen der im Ermessen stehenden Härtefallregelung Rechnung getragen. Der Klägerin wurde es ermöglicht, die Nachbesetzung innerhalb eines Jahres vorzunehmen. Für eine weitere Verlängerung aus Gründen, die bereits zu der erstmaligen Fristverlängerung geführt haben, besteht nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die oben genannten Gesichtspunkte, insbesondere den Gesichtspunkten der Bedarfsplanung kein Raum. Die Einräumung einer Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr ab dem Freiwerden der Arztstelle hinaus lässt sich auch unter Härtefallgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 deutlich, dass Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin nur in geringer Zahl ausgebildet werden und deshalb kaum verfügbar sind. Daraus mag sich erklären, dass die Suche der Klägerin nach einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht zum Erfolg geführt hat und auch nicht absehbar war, dass bis zum 30.04.2021 ein Nachfolger gefunden werden konnte und wann ein solcher Facharzt zur Verfügung steht. In diesem Fall wäre es mit den Grundsätzen der Bedarfsplanung und vor allem mit dem Erfordernis, eine bestehende Überversorgung abzubauen, nicht zu vereinbaren, eine weitere Verlängerung der Nachbesetzungsfrist zu gewähren. Was den Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin betrifft, es handle sich hier lediglich um eine Nachbesetzung einer 0,5 Stelle, hat das Bundessozialgericht in der oben genannten Entscheidung (aaO) auch ausgeführt, dass die Anforderungen nicht für eine 0,25 Stelle gelten, wohl aber für eine Nachbesetzung einer 0,5 Arztstelle. Dem ist nichts hinzuzufügen. Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.