Urteil
S 13 AS 1664/20
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dass ein Anhörungsschreiben an den nicht mehr bestellten Betreuer adressiert wird, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das Anhörungsschreiben dem Leistungsbezieher in sonstiger Weise bekannt wird. (Rn. 19)
2. Der Vertrauensschutz ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Leistungsbezieher durchgehend vorsätzlich unrichtige Angaben zur Höhe der Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau und falsche Angaben zum Beginn seiner Erwerbstätigkeiten gemacht hat. (Rn. 22)
3. Die Haftung eines Kindes für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für das Kind begründet haben, beschränkt sich gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist die Volljährigkeit der für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständigen Behörde anzuzeigen und unter Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Minderjährigenhaftung eine Vermögensaufstellung zu übermitteln (z.B. Kontoauszug). (Rn. 27)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 wird abgewiesen. II. Der Beklagte erstattet den Klägerin 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Streitgegenstand ist eine Erstattungsforderung betreffend den Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 (mit Ausnahme der Monate November 2015 bis April 2016 sowie Oktober 2016) in Höhe von insgesamt 16.357,76 Euro. Davon entfallen 7.671,48 Euro auf den Kläger zu 1) und jeweils 4.343,14 Euro auf die Klägerinnen zu 2) und zu 3). Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Klageschrift vom 08.10.2020 wird zwar zunächst nur der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 betreffend die Erstattungsforderung gegen die Ehefrau des Klägers zu 1) für den gleichen Zeitraum in Höhe von 7.671,45 Euro benannt. Jedoch wurde bereits der Widerspruchsbescheid vom 21.09.2020 mitgeschickt und im Schriftsatz des Klägers zu 1) vom 14.10.2020 auch (noch innerhalb der Klagefrist) explizit aufgeführt. Allerdings ist die Klage unbegründet, weil der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war berechtigt, die Leistungsbewilligung für die Zeit von Mai 2015 bis August 2018 (teilweise) zurückzunehmen, und die Kläger sind verpflichtet, den vom Beklagten geforderten Betrag in Höhe von 16.357,76 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die maßgeblichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 12.11.2015, 13.04.2016, 13.08.2016, 21.10.2016, 11.11.2016, 25.11.2017, 26.11.2016, 19.03.2018 und 23.05.2018 aufgrund der tatsächlich höheren monatlichen Erwerbseinkünfte der Ehefrau des Klägers zu 1) aus ihrer Tätigkeit bei H. bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe rechtswidrige Begünstigungen bewirkten. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 ist formell rechtmäßig. Vor dessen Erlass hat der Beklagte die Kläger ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört. Wenngleich das Schreiben vom 07.11.2019 an den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestellten Betreuer des Klägers zu 1), J. B., adressiert war, ging das Anhörungsschreiben dem Kläger zu 1) ausweislich seines Faxes vom 18.11.2019 an den Beklagten zu. Selbst wenn man von einem Anhörungsfehler ausgehen sollte, wurde dieser jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt, weil die Kläger bereits aus der Begründung des Verwaltungsaktes wissen konnten, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind, sie durch die Rechtsbehelfsbelehrungauf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurden und das Vorbringen der Kläger im Widerspruchsbescheid auch gewürdigt wurde (vgl. Schneider-Danwitz/Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 41 SGB X, Rn. 31). Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X für den gesamten Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 erfüllt. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nur erfolgen, wenn der Berechtigte nicht auf dessen Bestand vertraut hat oder das gegebene Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Insofern erfordert § 45 Abs. 2 SGB X die Abwägung des Interesses des Betroffenen am Bestand mit der Abwägung der Interessen der durch die Sozialleistungsträger präsentierten Allgemeinheit an die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 17.04.2023, § 45, Rn. 63). Vorliegend ist der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ausgeschlossen. Der Kläger zu 1) hat, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, gegenüber dem Beklagten durchgehend unrichtige Angaben zu der Höhe der Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau sowie zweimal falsche Angaben zum Beginn seiner Erwerbstätigkeiten gemacht. Weiterhin hat er als langjährig im (aufstockenden) SGB II – Leistungsbezug Stehender die Rechtswidrigkeit der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide im Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis August 2018 gekannt. Der im Rahmen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X erforderliche subjektive Tatbestand ist erfüllt, denn der Kläger zu 1) hat nach den von der Kammer gewonnen Erkenntnissen vorsätzlich gehandelt. Zusätzlich zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Beklagten, der insbesondere umfassende Auskünfte des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers zu 1) eingeholt hat, hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, aus Geldnot und Schuldenlast u.a. aus einer früheren Selbständigkeit keine korrekten Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht und zudem zweimal den Arbeitsbeginn um zwei Wochen verspätet angezeigt zu haben. Weiterhin seien die in der Selbstanzeige vom 13.11.2018 detailliert beschriebenen Handlungen so mit dem damaligen Anwalt des Klägers zu 1) besprochen worden. Das Gericht erachtet es mithin als erwiesen, dass der Kläger zu 1) erkannt hat und wusste, dass die der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 bewilligten SGB II – Leistungen aufgrund höherer eigener Erwerbseinkünfte nicht in dem gewährten Umfang zustanden. Anhaltspunkte dafür, dass die SGB II – Leistungen nicht in der vom Beklagten gewährten Höhe ausgezahlt worden seien oder dass den Klägern höhere Grundsicherungseistungen zugestanden hätten, bestehen nicht. Abgesehen davon, dass der klägerische Vortrag insoweit nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde, fehlt es jedenfalls an (nach § 106a SGG seitens des Gerichts angeforderten) Nachweisen der Kläger. Dass sich der Kläger zu 1) insgesamt in einer nachvollziehbar schwierigen gesundheitlichen und familiären Situation befunden hat, lässt keine andere Bewertung zu, zumal die Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) trotz der zeitweise bestehenden Betreuung gegeben war. Die Klägerinnen zu 2) und zu 3) müssen sich das Verhalten des Klägers zu 1) im Verhältnis zwischen Elternteil und minderjährigen Kindern gemäß § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen (vgl. Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45, Rn. 59). Weiterhin ist auch die für Rücknahmen für die Vergangenheit zu beachtende Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Demnach muss die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit die Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme bzw. Aufhebung berechtigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 17.04.2023, § 45, Rn. 111). Kennt eine Behörde die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes begründen, muss sie innerhalb eines Jahres mit der Ermittlung der subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme beginnen, insbesondere das Anhörungsverfahren einleiten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2023 – L 7 R 3/11). Im vorliegenden Fall waren sämtliche für die Rücknahmeentscheidung betreffend den Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 erforderlichen Tatsachen nicht schon mit der Anfrage der Ausländerbehörde des Landratsamts E. am 20.08.2018 bekannt, sondern erst mit Einholung der Auskünfte der Arbeitgeber H., M. und F. am 22.11.2018 bzw. 13.02.2019 bekannt. Am 07.11.2019 bzw. spätestens 18.11.2019 (vgl. oben) und damit innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen führte der Beklagte die Anhörung beim Kläger zu 1) durch. Mithin war die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch nicht verstrichen. Das Erstattungsverlangen des Beklagten findet seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte der Ehefrau des Klägers zu 1) und des in zwei Fällen früheren Arbeitsbeginns des Klägers zu 1) reduziert sich der Leistungsanspruch. Die Berechnung der Rückforderungssumme für den gesamten Zeitraum von Mai 2015 bis August 2018 ergibt sich aus dem angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 und weist keine Fehler auf, insbesondere wurden die Freibeträge zutreffend berücksichtigt. Außerdem hat der Beklagte zugunsten der Kläger auf die Anrechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes der Ehefrau des Klägers zu 1) verzichtet, so dass sich die Erstattungsforderungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von 8.890,38 Euro um 1.218,90 Euro auf 7.671,48 Euro für den Kläger zu 1) sowie jeweils von 5.078,94 Euro um 735,80 Euro auf 4.343,14 Euro für die Klägerinnen zu 2) und zu 3) reduziert haben. Zu erwähnen ist zudem, dass der Beklagte gegenüber den Klägern im Zeitraum von 2013 bis April 2015 überhaupt keine Erstattungsansprüche geltend gemacht hat. Schließlich ist auch keine Verjährung der Erstattungsforderung eingetreten. Die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 4 SGB X geltende Frist von vier Jahren wurde durch Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Im Hinblick auf das dem gerichtlichen Verfahren nachfolgende Verwaltungsvollstreckungsverfahren wird im Hinblick auf die am 28.07.2023 volljährig werdende Klägerin zu 2) sowie die am 01.02.2025 volljährig werdende Klägerin zu 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Haftung von Kindern für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für das Kind begründet haben, gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt (sog. Einrede der Minderjährigenhaftung). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerinnen zu 2) und zu 3) ist dem für die Eintreibung von Forderung zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit die Volljährigkeit anzuzeigen und unter Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Minderjährigenhaftung eine Vermögensaufstellung zu übermitteln (z.B. Kontoauszug). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Die Kostenentscheidung berücksichtigt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten des Vorverfahrens, hier die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193, Rn. 2, 5a). 1. Dass ein Anhörungsschreiben an den nicht mehr bestellten Betreuer adressiert wird, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das Anhörungsschreiben dem Leistungsbezieher in sonstiger Weise bekannt wird. 2. Der Vertrauensschutz ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Leistungsbezieher durchgehend vorsätzlich unrichtige Angaben zur Höhe der Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau und falsche Angaben zum Beginn seiner Erwerbstätigkeiten gemacht hat. 3. Die Haftung eines Kindes für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für das Kind begründet haben, beschränkt sich gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist die Volljährigkeit der für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständigen Behörde anzuzeigen und unter Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Minderjährigenhaftung eine Vermögensaufstellung zu übermitteln (z.B. Kontoauszug).