Urteil
S 38 KA 12/21
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere Zulassung bzw. Teilzulassung und erst recht nicht, wenn zusätzlich eine Filialgenehmigung besteht (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az B 6 KA 19/15 R; Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 8, 12 zu § 20 Ärzte-ZV). Ein solcher Zulassungsbewerber ist als ungeeignet i.S.d. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV anzusehen. (Rn. 17)
2. Der Normzweck von § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV, der die Zulassung unter einer Bedingung vorsieht, besteht darin, vor allem angestellten Zulassungsbewerbern zu ermöglichen, auf eine Kündigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses vor und während des Zulassungsverfahrens zu verzichten und die Kündigung erst auszusprechen, wenn der Zulassungsbescheid vorliegt (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 27 zu § 20 Ärzte-ZV). (Rn. 19)
3. Es stellt keinen Ermessensnichtgebrauch bzw. keinen Ermessensfehler, einem Zulassungsbewerber, der über eine Vollzulassung bzw. zwei Teilzulassungen verfügt, die Zulassung verbunden mit einer Nebenbestimmung zu versagen, wenn es weitere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier ist auch der Grundrechtsschutz (Art. 12 GG) der anderen Zulassungsbewerber vorrangig zu berücksichtigen. (Rn. 20)
4. Einem solchen Zulassungsbewerber obliegt eine Bringschuld, durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine seiner bereits bestehenden Teilzulassungen im Falle einer anderen Teilzulassung) seine Bereitschaft, vertragsärztlich auf der Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, zu bekunden. (Rn. 21)
Eine Zulassungsentscheidung als Vertragsarzt unter der Bedingung, dass der der Eignung des Arztes entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, bedarf in dem Fall der bereits bestehenden Vollzulassung eines konkreten Antrages des Arztes, aus dem sich ergibt, welchen Teil der bestehenden Zulassung er aufgeben wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere Zulassung bzw. Teilzulassung und erst recht nicht, wenn zusätzlich eine Filialgenehmigung besteht (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az B 6 KA 19/15 R; Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 8, 12 zu § 20 Ärzte-ZV). Ein solcher Zulassungsbewerber ist als ungeeignet i.S.d. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV anzusehen. (Rn. 17) 2. Der Normzweck von § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV, der die Zulassung unter einer Bedingung vorsieht, besteht darin, vor allem angestellten Zulassungsbewerbern zu ermöglichen, auf eine Kündigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses vor und während des Zulassungsverfahrens zu verzichten und die Kündigung erst auszusprechen, wenn der Zulassungsbescheid vorliegt (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 27 zu § 20 Ärzte-ZV). (Rn. 19) 3. Es stellt keinen Ermessensnichtgebrauch bzw. keinen Ermessensfehler, einem Zulassungsbewerber, der über eine Vollzulassung bzw. zwei Teilzulassungen verfügt, die Zulassung verbunden mit einer Nebenbestimmung zu versagen, wenn es weitere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier ist auch der Grundrechtsschutz (Art. 12 GG) der anderen Zulassungsbewerber vorrangig zu berücksichtigen. (Rn. 20) 4. Einem solchen Zulassungsbewerber obliegt eine Bringschuld, durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine seiner bereits bestehenden Teilzulassungen im Falle einer anderen Teilzulassung) seine Bereitschaft, vertragsärztlich auf der Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, zu bekunden. (Rn. 21) Eine Zulassungsentscheidung als Vertragsarzt unter der Bedingung, dass der der Eignung des Arztes entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, bedarf in dem Fall der bereits bestehenden Vollzulassung eines konkreten Antrages des Arztes, aus dem sich ergibt, welchen Teil der bestehenden Zulassung er aufgeben wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8) zu tragen. Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Berufungsausschusses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Entsperrung gab es insgesamt drei Bewerber, darunter den Kläger, der zum einen einen Antrag auf Teilzulassung stellte, zum anderen einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung für Herrn K. Streitgegenständlich ist hier die vom Kläger begehrte Teilzulassung. Das alternative Begehren auf Anstellungsgenehmigung von G. wurde vom Kläger nicht weiterverfolgt. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger nach § 20 Ärzte-ZV als ungeeignet anzusehen ist. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden Teilzulassungen nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechendem Umfang zur Verfügung stehen kann (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 8, 12 zu § 20 Ärzte-ZV). Der Kläger besitzt bereits zwei hälftige Versorgungsaufträge, die einem vollen Versorgungsauftrag entsprechen, sowie eine Filialgenehmigung. Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere Zulassung bzw. Teilzulassung und erst recht nicht, wenn zusätzlich eine Filialgenehmigung besteht (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az B 6 KA 19/15 R). Strittig zwischen den Beteiligten ist, ob der Beklagte gleichwohl eine Zulassung zu Gunsten des Klägers verbunden mit einer Nebenbestimmung hätte aussprechen können bzw. müssen. Nach dem Protokoll über die mündliche, nicht-öffentliche Verhandlung am 06.10.2020 vor dem Berufungsausschuss wurde vom Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers der Antrag gestellt, den Kläger mit einem hälftigen Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz in P-Stadt unter dem Vorbehalt zuzulassen, dass der Kläger innerhalb der Aufnahmefrist auf einen seiner bisherigen hälftigen Versorgungsaufträge verzichte. Gemäß § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV kann ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach § 20 Abs. 1 oder 2 vorliegen, unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist. Der Normzweck besteht darin, vor allem angestellten Zulassungsbewerbern zu ermöglichen, auf eine Kündigung ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses vor und während des Zulassungsverfahrens zu verzichten und die Kündigung erst auszusprechen, wenn der Zulassungsbescheid vorliegt (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 27 zu § 20 Ärzte-ZV). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn der Kläger steht nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern besitzt bereits zwei Teilzulassungen sowie eine Filialgenehmigung. Hinzu kommt, dass bei der Antragstellung offen bleibt, auf welche Teilzulassung (Vertragsarztsitz) verzichtet wird. Es handelt sich um einen nicht substantiierten Antrag. Die Zulassungsgremien sind auch nicht befugt, ihrerseits den Vertragsarztsitz festzulegen, auf den verzichtet werden soll. Insofern stellt sich bereits die Frage, ob § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV überhaupt Anwendung finden kann. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn es handelt sich um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGB X, die im Ermessen der Zulassungsgremien steht. Auch wenn die Auffassung vertreten wird, vor dem Hintergrund von Art. 12 Grundgesetz könne grundsätzlich die Zulassung unter einer Nebenbestimmung nicht versagt werden (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 34 zu § 20 Ärzte-ZV), gilt dies nach Auffassung des Gerichts in den Fällen nicht, in denen einer der Zulassungsbewerber über eine Vollzulassung bzw. zwei Teilzulassungen, die einer Vollzulassung entsprechen, verfügt, er deshalb nicht oder deutlich geringer schutzbedürftig ist, und es weitere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier ist auch der Grundrechtsschutz der anderen Zulassungsbewerber vorrangig zu berücksichtigen. Es stellt daher keinen Ermessensnichtgebrauch bzw. keinen Ermessensfehler dar, die Zulassung verbunden mit einer Nebenbestimmung zu versagen. Einer Auswahlentscheidung entsprechend den Auswahlkriterien nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie bedurfte es daher nicht. Eine solche Auswahlentscheidung wäre nur dann zu treffen gewesen, wenn der Kläger eine Erklärung des Inhalts abgegeben hätte, wonach er für den Fall der neuen Teilzulassung auf eine konkret von ihm zu benennende, bestehende Teilzulassung verzichte. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt. Es kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er habe auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen, zumal der Kläger im Vorverfahren bereits anwaltlich vertreten war. Nach Auffassung des Gerichts bestand für den Beklagten keine Veranlassung, eine Entscheidung zugunsten eines Zulassungsbewerbers verbunden mit einer Auflage zu treffen, der bereits über zwei Teilzulassungen verfügt und der seinerseits durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine seiner bereits bestehenden Teilzulassungen im Falle einer anderen Teilzulassung) seine Bereitschaft, vertragsärztlich auf der Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, bekunden kann. Dem Kläger als Zulassungsbewerber obliegt insofern eine Bringschuld, was ihm auch zumutbar ist, da er seinen bestehenden Status mit einer solchen Erklärung nicht gefährdet. Insofern gibt es einen entscheidenden Unterschied zu dem angestellten Arzt, der sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von Kündigungsfristen gegenüber dem Arbeitgeber kündigen muss, um vertragsärztlich tätig werden zu können. Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.