Gerichtsbescheid
S 9 U 276/21
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Erfrischungsbad in einem Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist, insbesondere wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Arbeit notwendig und vom Arbeitgeber angewiesen worden ist. (Rn. 37 – 38)
2. Die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung sind hier nicht überschritten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung liegt in einer den Pool umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor. Die Verdrängung von betrieblichen durch eigenwirtschaftliche Handlungsmotive ist nicht anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt, insbesondere wenn das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft noch nicht abgeschlossen ist und noch von der Handlungstendenz des Versicherten umfasst wird. Der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden. (Rn. 41 – 42)
Auch unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" kann Versicherungsschutz bejaht werden, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfrischungsbad in einem Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist, insbesondere wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Arbeit notwendig und vom Arbeitgeber angewiesen worden ist. (Rn. 37 – 38) 2. Die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung sind hier nicht überschritten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung liegt in einer den Pool umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor. Die Verdrängung von betrieblichen durch eigenwirtschaftliche Handlungsmotive ist nicht anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt, insbesondere wenn das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft noch nicht abgeschlossen ist und noch von der Handlungstendenz des Versicherten umfasst wird. Der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden. (Rn. 41 – 42) Auch unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" kann Versicherungsschutz bejaht werden, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2021 verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) eingelegt und ist zulässig. Streitgegenstand gemäß § 95 SGG ist allein die Anerkennung des Versicherungsfalls. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung getroffen. Die pauschale Ablehnung von Leistungen kann nicht als Ablehnung einzelner, konkreter Leistungen angesehen werden. Über Leistungen wird die Beklagte aber bei entsprechendem Antrag noch zu entscheiden haben. In der Sache erweist sich die Klage als begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es ist dabei grundsätzlich erforderlich (z. H. BSG, Urt. v. 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst) schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst) schadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. m. w. N. BSG, Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urt. v. 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31). Das Gericht ist ausgehend von diesen Vorgaben davon überzeugt, dass der Kläger am 21.08.2020 einen Arbeitsunfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass sich der Unfall vom 21.08.2020 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Vernehmung der Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung am 10.05.2022, während einer versicherten Tätigkeit ereignete und Unfallkausalität vorliegt. Der Kläger war ohne Zweifel Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Er erlitt insbesondere in Form einer HWK-5-Fraktur, Spalt-Berstung HWK 5, Verletzung des Rückenmarks C4, Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung, Verletzung subduraler Blutgefäße in Höhe des Halses, Luxation von Halswirbeln C5/C6, Harnblasenlähmung und neurogene Darmstörung eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper. Dies führte auch unzweifelhaft zu einem Gesundheitserstschaden und zu Unfallfolgen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – Erfrischen im Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft – stand nach Auffassung des Gerichts in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Dieser sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, wobei zu untersuchen ist, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (m. w. N. Bayerisches Landessozialgericht [Bay. LSG], Urt. vom 23.09.2020, L 3 U 305/19, juris). Nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte sind versichert, z. H. führen höchstpersönliche Verrichtungen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (m. w. N. Bay. LSG, Urt. vom 23.09.2020, L 3 U 305/19, juris). Maßgebliches Kriterium dafür ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (m. w. N. Bay. LSG, Urt. vom 23.09.2020, L 3 U 305/19, juris). Zunächst hat es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um eine unversicherte „Pause“ gehandelt. Der Beschäftigte ist versichert, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dient. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ist das Bad im Pool vom Arbeitgeber angeordnet worden. Zudem kann ein Beschäftigter ausnahmsweise auch bei einer Tätigkeit versichert sein, die zur Erholung dient, wenn die berufliche Tätigkeit die besondere Erschöpfung verursacht hat (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Arbeitsunfall [Stand: Februar 2022], Rn. 42) und die Erholung unmittelbar dazu dienen soll, die aktuell verloren gegangene Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder wenigstens zu erhalten (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 29.06.2022], Rn. 79). Davon ist hier auszugehen. Übereinstimmend haben die Zeugen im gesamten Verlauf des Verfahrens angegeben, dass die Arbeiten nach der Erfrischung (insbesondere wegen der anstehenden Betriebsferien) hätten fortgesetzt werden sollen. Der Beschäftigte ist während einer Verrichtung zur Erfrischung am Tätigkeitsort im Hinblick auf besondere Umstände der versicherten Tätigkeit (z. H. Bad wegen in Hitze verrichteter Arbeit), um seine Arbeit bis zum Ende der Arbeitsschicht fortsetzen und damit seine Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllen zu können, versichert (m. w. N. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall [Stand: Februar 2022], Rn. 88). Grundsätzlich gehört das Baden in einen Pool zwar ebenso wie das Essen und Trinken oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich (m. w. N. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 30.05.2008, L 14 U 45/06, juris). Dem Baden im Pool ist ein betriebsbezogener Zweck allerdings dann beizumessen, wenn dies bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist (m. w. N. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 30.05.2008, L 14 U 45/06, juris). Von einem Erschöpfungszustand, der eine Erfrischung notwendig machte, ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen auszugehen. Laut Wetterdaten (https://kachelmannwetter.com/de/messwerte/bad-toelz/temperatur/20200821-0900z.html) war die Temperatur am Freitag, 21.08.2020, ab ca. 10:00 Uhr bei über 25° C, ab ca. 13 Uhr bis 18 Uhr bei über 30°C. Die klimatischen Bedingungen haben sich neben der körperlich anstrengenden Arbeit, die unbestritten ist, ungünstig auf den Erschöpfungszustand ausgewirkt, so dass der Arbeitgeber ein Baden als erforderlich angesehen hat und eine Erfrischung für alle angeordnet hat. Das Baden im Pool ist auch deshalb betriebsbezogen, weil es geschäftlich geprägt ist. Der Kläger hätte sich dem Bad kaum entziehen können. Es haben sich alle Kollegen, der Arbeitgeber und der Subunternehmer im Pool befunden. Der Kläger hat mit dem Aufsuchen des Pools einer Erwartungshaltung seines Arbeitgebers und seiner Kollegen entsprochen. Im Anschluss sollte nach den übereinstimmenden Angaben „erholt“ bzw. „erfrischt“, mit gesteigerter bzw. regenerierter Arbeitskraft weitergearbeitet werden. Dem hätte sich der Kläger nicht entziehen können. Dass die Gespräche im Pool dann „belanglos“ waren bzw. sich jeder auf seine Weise abgekühlt hat, ändert am Versicherungsschutz nichts, da allein das Abkühlen betriebsbedingt und angeordnet war und allein schon dem Betriebszweck diente, ohne dass im Pool dann weitere Geschäftsgespräche oder Ähnliches hätten stattfinden müssen. Auch unter dem Gesichtspunkt „Verschmutzung“ kann Versicherungsschutz hier bejaht werden, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris). Es wurde sehr lange körperlich hart gearbeitet bei Temperaturen über 30° C, was „Verschmutzung“ mit einem gewissen Reinigungsbedürfnis jedenfalls nicht ausschließt. Die Reinigung erfolgte dann auch in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich auch nicht anderes, wenn man unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit davon ausgeht, dass der Kläger neben der betriebsbezogenen Tätigkeit auch einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit („Vergnügen“ im Pool) nachgegangen ist. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung des Versicherungsschutzes ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris). So ist es hier. Auch bei Wegfall eines möglichen privaten Vergnügens im Pool, welches das Gericht hier nicht eindeutig abgrenzen kann, hätte sich der Kläger im Pool aufgehalten. Ohne die Anweisung des Arbeitgebers zur Erfrischung im Pool wäre der Kläger überhaupt nicht im Pool gewesen. Der Kläger hat sich bei lebensnaher Auslegung auch nicht völlig unvernünftig verhalten. Zunächst ist § 7 Abs. 2 SGB VII zu beachten, wonach verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Es steht nicht im Vollbeweis fest, wie der Kläger in den Pool gekommen ist, als er sich verletzte. Weder ein Kopfsprung noch ein Rammen der Poolaußenwand ist belegt. Der Kläger könnte auch ausgerutscht und ungünstig gefallen sein. Auch dies ist nicht belegt. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger jedenfalls nicht die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung überschritten. Eine gebotene Art, wie man zur Erfrischung in einen Pool gelangt, gibt es nicht (ablehnend für Kopfsprung in fließendes Gewässer: SG Reutlingen, GB vom 17.01.2019, S 4 U 2615/17, juris). Den Versicherungsschutz aufhebende Übertreibungen lagen für das Gericht jedenfalls nicht vor bzw. sind nicht bewiesen (vgl. m. w. N. BSG, Urt. vom 28.02.1962, 2 RU 110/59, juris). Dem Kläger war der Pool von den Abmessungen und Tiefen bekannt. Der Pool war auch überschaubar. Eine Sprunganlage war am Pool des Arbeitgebers jedenfalls nicht vorhanden. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung, die den Versicherungsschutz ausschließen kann, liegt nach Ansicht des Gerichts in einer umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor (zum Sprung vom Dreimeterbrett vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, 8 RU 86/74, juris). Das Betriebsübliche und Lebensnahe ist nicht überschritten worden. Die betrieblichen Umstände sind nicht so weit verdrängt worden, dass die eigenwirtschaftlichen Gründe die rechtlich allein wesentliche Ursache gebildet hätten. Diese Verdrängung ist nie anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt (BeckOGK/Ricke, 1.8.2022, SGB VII § 8 Rn. 137). Das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft war noch nicht abgeschlossen und mithin noch von der Handlungstendenz des Klägers umfasst. Eine durch den Kläger „selbstgeschaffene Gefahr“, bei der das realisierte Risiko primär vom eigenwirtschaftlichen Bereich ausgeht, kann grundsätzlich ebenfalls zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Holtstraeter, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 7 Rn. 6). Diese kann das Gericht aber nicht erkennen. Der Begriff der „selbstgeschaffenen Gefahr“ ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden. Einen Rechtssatz, wonach der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht. Auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht (vgl. BSG Urt. vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, BeckRS 2005, 42455). Unter Umständen realisiert sich andersrum aber eine besondere Betriebsgefahr durch den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pool zur Erfrischung. Ein Versicherter erleidet danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris). Auf die Realisierung einer besonderen Betriebsgefahr kommt es hier allerdings für die Anerkennung eines Versicherungsfalls nicht mehr an, da sich der Versicherungsschutz bereits aus dem Vorliegen aller Merkmale des Arbeitsunfalls (versicherte Tätigkeit, Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis, Gesundheitsschaden sowie die jeweiligen Kausalitäten) ergibt. Nach alledem war der Klage im Hinblick auf die Anerkennung des Ereignisses vom 21.08.2022 als Versicherungsfall stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.