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Endurteil

S 8 AS 1311/20

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der Frage, welche Kosten der Unterkunft als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, ist unter folgenden Voraussetzungen nicht auf die Werte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10% (Wohngeldtabelle + 10%) zurückzugreifen: 1) Das von einem SGB II-Leistungsträger angewendete Konzept zur Festlegung der Mietobergrenzen ist unschlüssig, 2) Erkenntnisausfall ist gegeben, 3) der Wert nach Wohngeldtabelle + 10% liegt noch unterhalb der Mietobergrenze im unschlüssigen Konzept, und 4) eine Nachbesserung des Konzeptes durch den Träger ist unmöglich oder trotz Aufforderung nicht erfolgt oder eine Aufforderung ist entbehrlich, weil sich der Träger darauf beruft, dass der Wert nach Wohngeldtabelle + 10% ohnehin noch unterhalb der Mietobergrenzen im unschlüssigen Konzept liege. Vielmehr sind in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusetzen. Denn eine von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abweichende angemessene Bedarfshöhe ist in diesen Fällen weder vom SGB II-Leistungsträger nachgewiesen, noch ist sie durch das Gericht ermittelbar, und die Werte nach Wohngeldtabelle + 10% sind offensichtlich und schon nach dem nicht schlüssigen Konzept nicht ausreichend, um das Existenzminimum zu sichern. Die objektive Beweislast für einen niedriger als die tatsächlichen Unterkunftskosten anzusetzenden angemessenen Bedarf an Unterkunftskosten liegt jedoch beim SGB-II-Leistungsträger, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsatz ausgeht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe anzusetzen sind. Die Absenkung auf die angemessenen Kosten ist eine für den SGB II-Leistungsträger günstige Abweichung (soweit sie angemessen sind) von diesem Grundsatz, sodass ihn die objektive Beweislast trifft. Die Anwendung des Wertes nach Wohngeldtabelle + 10% in den oben genannten Fällen führt hingegen faktisch zu einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Mietobergrenzenkonzepten. (Rn. 122 – 125)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage, welche Kosten der Unterkunft als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, ist unter folgenden Voraussetzungen nicht auf die Werte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10% (Wohngeldtabelle + 10%) zurückzugreifen: 1) Das von einem SGB II-Leistungsträger angewendete Konzept zur Festlegung der Mietobergrenzen ist unschlüssig, 2) Erkenntnisausfall ist gegeben, 3) der Wert nach Wohngeldtabelle + 10% liegt noch unterhalb der Mietobergrenze im unschlüssigen Konzept, und 4) eine Nachbesserung des Konzeptes durch den Träger ist unmöglich oder trotz Aufforderung nicht erfolgt oder eine Aufforderung ist entbehrlich, weil sich der Träger darauf beruft, dass der Wert nach Wohngeldtabelle + 10% ohnehin noch unterhalb der Mietobergrenzen im unschlüssigen Konzept liege. Vielmehr sind in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusetzen. Denn eine von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abweichende angemessene Bedarfshöhe ist in diesen Fällen weder vom SGB II-Leistungsträger nachgewiesen, noch ist sie durch das Gericht ermittelbar, und die Werte nach Wohngeldtabelle + 10% sind offensichtlich und schon nach dem nicht schlüssigen Konzept nicht ausreichend, um das Existenzminimum zu sichern. Die objektive Beweislast für einen niedriger als die tatsächlichen Unterkunftskosten anzusetzenden angemessenen Bedarf an Unterkunftskosten liegt jedoch beim SGB-II-Leistungsträger, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsatz ausgeht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe anzusetzen sind. Die Absenkung auf die angemessenen Kosten ist eine für den SGB II-Leistungsträger günstige Abweichung (soweit sie angemessen sind) von diesem Grundsatz, sodass ihn die objektive Beweislast trifft. Die Anwendung des Wertes nach Wohngeldtabelle + 10% in den oben genannten Fällen führt hingegen faktisch zu einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Mietobergrenzenkonzepten. (Rn. 122 – 125) I. Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 SGB II-Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von weiteren 62,50 € monatlich zu gewähren. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten. III. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Gegenstand der Klage, Zulässigkeit Den Gegenstand der Klage hat der Kläger hier zulässigerweise auf die Kosten für Unterkunft und Heizung mit Zeitraum Juli bis Dezember 2020 beschränkt. Im Rahmen der Bewilligung von SGB-II-Leistungen handelt es sich bei der Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung um eine abtrennbare Verfügung, die isoliert anfechtbar ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 07. 11.2006 - B 7b AS 8/06). Gegenstand der vorliegend statthaften und auch im Übrigen zulässigen, form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ist somit die Höhe der dem Kläger vom Beklagten zu gewährenden SGB II-Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Der im vorliegenden Verfahren S 8 AS 1311/20 zunächst streitgegenständliche, vorläufige Bescheid vom 17.05.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.08.2020, 21.09.2020 und 04.11.2020 (nach § 96 SGG Klagegegenstand geworden) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 wurde als Klagegegenstand durch die endgültige Festsetzung für den hier streitigen Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 im Bescheid vom 20.04.2021 ersetzt, so dass im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils allein die endgültige Festsetzung vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 hinsichtlich der Höhe der dem Kläger für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 zu gewährenden Leistungen ist. 2. Begründetheit Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid zur endgültigen Festsetzung vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 ist hinsichtlich der hier streitigen Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten Juli bis Dezember 2020 rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der vollen tatsächlich in diesem Zeitraum angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung. 2.1. Rechtswidrigkeit der endgültigen Festsetzung vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 für Juli bis Dezember 2020 Der Kläger, der erwerbsfähig war, das 15. Lebensjahr vollendet hatte und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und nicht vom SGB II-Bezug ausgeschlossen war und im hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2020 über kein bedarfsdeckendes Einkommen (§ 11 SGB) und über kein die Vermögensgrenzen des § 12 SGB II übersteigendes Vermögen verfügte und damit hilfebedürftig war, war grundsätzlich nach dem SGB II leistungsberechtigt, § 7 Abs. 1 SGB II. Die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers waren jedoch für den hier streitigen Zeitraum in tatsächlich angefallener Höhe anzusetzen und nicht - wie vom Beklagten angesetzt - abgesenkt auf die nach dem vom Beklagten angewendeten Mietobergrenzen-Konzept des Landkreises von diesem als angemessen angesehene Bruttokaltmiete (zuzüglich tatsächlicher Heizkosten), so dass dem Kläger für Kosten der Unterkunft und Heizung um je 62,50 Euro höhere SGB II-Leistungen monatlich in den hier streitgegenständlichen Monaten zu gewähren sind (insgesamt 375,00 Euro). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 109 RdNr. 15, BSG vom 05.08.2021, Az. B 4 AS 82/20 R, juris-Rz. 17). Der Kläger hat vorliegend eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung (vgl. hierzu BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr. 41 ff) erhalten, so dass es allein darauf ankommt, ob der angemessene Umfang der abgesenkten Bedarfe für die Unterkunft richtig ermittelt worden ist. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 19 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 23; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 17). 2.1.1. abstrakte Angemessenheit der Bruttokaltmiete - fehlende Schlüssigkeit des Konzepts zu den Mietobergrenzen Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen durch den Beklagten hat dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren (sogenanntes „schlüssiges Konzept“) zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (ständige Rechtsprechung; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 20 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 23, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 18). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 25 mwN¸ BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 18). Das vom Beklagten vorliegend angewendete Konzept des Landkreises zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen ist aus mehreren Gründen nicht schlüssig: - die abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist nicht korrekt, sondern zu niedrig angesetzt (s.u. 2.1.1.1.), - es wurden hinsichtlich des Wohnungsstandards der in die Datenbasis zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete einbezogenen Bestandswohnungs-Daten keine Kriterien zum Ausschluss des untersten Ausstattungsgrades (Kohleöfen, ohne Bad) festgesetzt (s.u. 2.1.1.2.), - zumindest 2 der 4 Vergleichsräume, in die der Landkreis unterteilt wurde, wurden im Wege einer nach Sozialstruktur segregierenden unzulässigen Wohnungsmarkttyp-Clusteranalyse ermittelt, und die Wohnung des Klägers liegt in einem dieser beiden unzulässig ermittelten Vergleichsräume (s.u. 2.1.1.3.), - schon die abstrakt angemessene Nettokaltmiete pro qm (als erster Schritt zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete) wurde nicht zulässig ermittelt, da die hier angewendete Methodik eines zweistufigen Verfahrens mit der Ermittlung eines vorläufigen Erst-Angemessenheits-Wertes aus Bestandsmieten in einem ersten Schritt und dem Abgleich mit dem Angebotsmarkt zwar grundsätzlich zulässig ist, vorliegend aber (s. dazu im Einzelnen unten, 2.1.1.4.): o dem Konzept nicht abschließend zu entnehmen ist, welche Kriterien insgesamt zum „Aussortieren“ von erhobenen Werten der Bestands- und der Angebotsmieten aus den erhobenen Rohmietwerten angewendet wurden, o dem Konzept nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher statistischen Kriterien „Ausreißer“ bei den Mietwerten der Bestands- und der Angebotsmieten auf unter 3,00 Euro und über 9,99 Euro pro qm festgelegt wurden, o die Bestandsmieten zum überwiegenden Teil von Transferleistungsempfängern und im verbleibenden Teil fast ausschließlich aus dem sozialen Wohnungsbau in die Datenbasis eingingen, so dass es an der Einbeziehung einer relevanten Zahl von Mietwerten von Geringverdienern außerhalb des Transferleistungsbezugs und außerhalb des sozialen Wohnungsbaus fehlt, o bei den erhobenen Angebotsmieten unklar ist, wieviele Doppelungen zwischen den eingeflossenen Mietwerten aus der verwendeten Datenbank und dem sozialen Wohnungsbau vorliegen, o bei den Angebotsmieten Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen fehlen, und o nicht erkennbar ist, wie letztlich die dann in das Konzept aufgenommenen endgültigen Bruttokalt-Mietobergrenzen festgelegt wurden, nachdem der Abgleich mit den Angebotsmieten ergab, dass Angebotswohnungen nicht in ausreichendem Maße zum aus den Bestandsmieten ermittelten vorläufigen Erstwert der abstrakten Angemessenheitsgrenze pro qm zur Verfügung stehen, - zudem wurde das bereits seit dem 01.01.2018 geltende Konzept nicht nach Ablauf von 2 Jahren Geltungsdauer zum 01.07.2020 (Beginn des hier streitigen Zeitraums) anhand neuerer Daten oder nach dem allgemeinen Preisindex angepasst (s.u. 2.1.1.5.). 2.1.1.1. abstrakt angemessene Wohnungsgröße Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Hierbei ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG vom 07.06.2006 - Az. B 7b AS 18/06). Für eine Person scheint der Landkreis demnach die Wohnungsgröße zunächst richtig mit 50 qm definiert zu haben. Die Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße im Konzept des Landkreises ist nach Auffassung der Kammer jedoch dennoch nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar. Denn für einen Ein-Personen-Haushalt ist im Konzept eine qm-Zahl von „bis zu 50 qm“, für zwei Personen „bis zu 65 qm“ etc. angesetzt, es wurden also für eine Person eine qm-Größe von 30 bis 50 qm (Wohnungen unter 30 qm waren aus den erhobenen Mietwerten aussortiert worden), für zwei Personen eine qm-Größe von 51 bis 65 qm usw. zugrunde gelegt. Die Werte von 50 qm für einen 1-Personen-Haushalt, 65 qm für einen 2-Personen-Haushalt usw. entsprechen auch den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässig zugrunde zu legenden Wohnungsgrößen der maßgeblichen Landesvorschriften zu den maßgeblichen Wohnungsgrößen für den sozialen Wohnungsbau (hier: Bay. Wohnraumförderungsbestimmungen ab 2012 vom 11.01.12, AllMBl 2012, S. 20). Wenn aber nach den maßgeblichen Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau für eine Person 50 qm angemessen sind, dann ist die gewählte Wohnungsgrößenklasse von 31 bis 50 qm zu niedrig angesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erscheint es dagegen angemessen, beispielsweise für eine Person Wohnungen von 40 bis 60 qm zu prüfen, wenn die angemessene Wohnungsgröße 50 qm ist (vgl. BSG vom 13.04.2011 - Az. B 14 AS 85/09). Insgesamt sind die gewählten Wohnungen im Konzept des Landkreises daher jeweils zu klein für die Personenanzahl, auch für den hier relevanten Ein-Personen-Haushalt. Das vom Beklagten angewendete Konzept des Landkreises zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen setzt daher schon die jeweilige Wohnungsgröße der in die für die jeweilige Haushaltsgröße einzubeziehenden erhobenen Mietdaten nicht zulässig, sondern zu klein fest. 2.1.1.2. Festlegung des Wohnungsstandards Das Konzept des Landkreises zur Bestimmung der Mietobergrenzen enthält zudem keine Kriterien dazu, wie eine Einbeziehung des einfachsten Wohnungsstandards bei der Erhebung vermieden wurde. Nach der Rechtsprechung dürfen SGB II-Bezieher auf Wohnungen mit unterstem Ausstattungsgrad (Kohleöfen, ohne Bad) bei der Wohnungssuche grundsätzlich von vornherein nicht verwiesen werden (vgl. u.a. BSG vom 19.10.2010 - Az. B 14 AS 65/09 - und vom 18.11.2014 - Az. B 4 AS 9/14). Zwar weist das vorliegend vom Beklagten angewendete Mietobergrenzen-Konzept des Landkreises darauf hin, dass ein einfacher Wohnungsstandard angemessen sei. Kriterien dafür, wie Wohnungen mit unterstem Ausstattungsgrad ausgeschlossen wurden, sind jedoch nicht enthalten. Auch insofern erfüllt das Konzept des Landkreises zur Bestimmung der Mietobergrenzen nicht die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. 2.1.1.3. Vergleichsraumbestimmung Zudem hat der Landkreis im vom Beklagten angewendeten Konzept zur Bestimmung der aus seiner Sicht abstrakt angemessenen Mietobergrenzen keine zulässige Vergleichsraumbestimmung vorgenommen. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist, sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 22 mwN, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 20). Der Vergleichsraum ist ein - ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter - ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 22 mwN). Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 23; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 22). Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. Zwar hat der Gesetzgeber in den §§ 22a bis 22c SGB II keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte gemacht, sondern lediglich für die Erstellung der dort geregelten Satzungen. Die dortigen Vorgaben können allerdings orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend haben, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind (BSG vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 33; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 22). Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (für München BSG vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, RdNr. 21 f; für Berlin BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 RdNr. 24), ist dies auf (kleinere) Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris RdNr. 17). Für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca. 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr. 15 für Zweibrücken) gilt das Gleiche. Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (vgl. BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 33; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 24). Dabei ist jedoch eine Vergleichsraumbildung über eine Clusteranalyse, die die erhobenen Mietdaten nach Ähnlichkeit der Miethöhe zu Wohnungsmarkttypen zusammenfasst, die dann als Vergleichsräume definiert werden, nicht zulässig, da dadurch die Gefahr der Zementierung einer sozialen Segregation steigt (BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R, 24/18 R, 41/18 R, jeweils juris-Rz. 36). Genau eine solche unzulässige, soziale Segregation verstärkende Vergleichsraumbildung allein nach sozial-wirtschaftlichen Kriterien der Miethöhe, Bodenrichtwerten, Pro-Kopf-Einkommen und Einkommensverteilung hat der Landkreis jedoch für die von ihm auch ausdrücklich als „Wohnungsmarkttypen“ bezeichneten Vergleichsräume 1 und 2 in seinem Konzept vorgenommen, wenn es darin heißt: - Wohnungsmarkttyp 1 (bestehend aus 17 Städten, Märkten und Gemeinden) sei gekennzeichnet durch „unter dem Durchschnitt liegende Werte, v.a. bei den Indikatoren Bodenrichtwerte, Pro-Kopf-Einkommen und Einkommensverteilung“, und - Wohnungsmarkttyp 2 (bestehend aus 12 Städten, Märkten und Gemeinden) sei gekennzeichnet durch „überdurchschnittliche Bodenrichtwerte und Pro-Kopf-Einkommen sowie einen hohen Anteil an Arbeitnehmern, die ein Gesamteinkommen von mindestens 50.000 Euro erzielen.“ Weiter heißt es zwar auch, das Cluster 2 sei zusätzlich gekennzeichnet durch die Nähe zum Oberzentrum M. und die Verkehrsanbindung über die A 94/B12. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die beiden Vergleichsräume 1 und 2 zunächst allein nach den oben genannten sozio-ökonomischen Kriterien gebildet wurden. Der Kläger wohnte im Vergleichsraum 2. Dass der Landkreis die weiteren „Zonen“ 3 und 4 auch nach anderen Kriterien (Kreisstadt M. und Stadt W.) bestimmte, ist daher vorliegend unerheblich. Zumindest die Bestimmung des „Wohnungsmarkttyps 1“ und des für den Kläger einschlägigen „Wohnungsmarkttyps 2“ erfolgte jedenfalls auf unzulässige Art allein nach Wohnungsmarkttypen und Einkommenskriterien. Das Gericht darf eine eigene Vergleichsraumbildung nicht vornehmen (BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R, Rz. 33; BSG vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 23). Auch in Bezug auf die Bestimmung der Vergleichsräume ist der Landkreis im vom Beklagten angewendeten Konzept somit nicht in zulässiger Weise vorgegangen. 2.1.1.4. keine schlüssige Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete Der Landkreis hat darüber hinaus in dem vom Beklagten angewendeten Konzept die aus seiner Sicht angemessenen Grenzen für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro qm in den von ihm (zudem zumindest hinsichtlich der Zonen 1 und 2 nach unzulässigen Kriterien, s.o. 2.1.1.3.) festgelegten Vergleichsräumen nicht schlüssig ermittelt. Denn vorliegend hat das Konzept bereits die Nettokaltmiete nicht schlüssig ermittelt. Darauf, ob die kalten Nebenkosten (zur Ermittlung der Bruttokaltmiete in Addition zur angemessenen Nettokaltmiete) vom Landkreis im vom Beklagten genutzten Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im hier streitigen Zeitraum Juli bis Dezember 2020 zulässig ermittelt wurden, kommt es mangels Schlüssigkeit der Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete für den hier einschlägigen Ein-Personen-Haushalt nicht an. Ist schon die abstrakt angemessene Nettokaltmiete nicht schlüssig festgesetzt, kann es die - durch Addition der abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten pro qm auf die abstrakt angemessene Nettokaltmiete pro qm ermittelte - abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro qm schon rein sachlogisch selbst dann nicht sein, wenn die abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten korrekt festgesetzt worden sein sollten. Die schlüssige Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete als erstem Schritt in der Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 27 mwN, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 32). Nach der Rechtsprechung des BSG soll die schlüssige Mietobergrenzen-Ermittlung die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze, wenn sie neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt (über die oben bereits abgehandelten Aspekte der Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard und die Vermeidung von sozialer Segregation bei der Bildung von Vergleichsräumen hinaus) insbesondere: - Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, - Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, - Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, und - eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, RdNr. 18 f; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 28 mwN; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 32). Das BSG hat aus § 22 Abs. 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe entwickelt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81, RdNr. 14; zur Entwicklungsoffenheit auch BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr.101, RdNr. 24, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 33). Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81, RdNr. 21, 30; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 109 RdNr. 21; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 29). Eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung ergibt sich aus der nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmenden Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (auch dazu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 26 mwN, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 34). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. (§ 103 Satz 1 SGG; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 109 RdNr. 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 RdNr. 30 mwN, BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 34). Die Kammer hatte nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab somit zu überprüfen, ob die Ermittlung der Mietobergrenzen im Angemessenheitskonzept des Landkreises, das der Beklagte anwendet, nach der von ihm gewählten Methode den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entspricht. Aufgabe der Kammer war es nicht, das Konzept durch sachverständige Hilfe schlüssig zu machen (vgl. auch unten, 2.2.1.). Nach Überzeugung der Kammer sind die Angemessenheitsgrenzen im vom Beklagten angewendeten Mietobergrenzenkonzept nicht im Sinne der vom BSG entwickelten Kriterien schlüssig ermittelt worden. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn - wie vorliegend - zunächst auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen ein vorläufiger Angemessenheitswert definiert wird und dann in einem zweiten Schritt auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft wird, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte (BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 37). Vorliegend ist aus dem Konzept jedoch schon nicht abschließend erkennbar, welche Kriterien bei der „Bereinigung“ der Bestandmieten und bei den Angebotsmieten einbezogenen Mietwerte abschließend angewendet wurden. Einige Kriterien sind genannt z.B. (Doppel, „Ausreißer“ bei der Miethöhe), es ist aber schon nicht erkennbar, wieviele Mietwerte innerhalb der jeweiligen erhobenen Kategorie aufgrund welchen Kriterien aus der Datenbasis herausgefallen sind. Zudem ist nicht erkennbar, aufgrund welcher statistischer Kriterien in dem Konzept „Ausreißer“ bei der Miethöhe eben solche als „Ausreißer“ festgelegt wurden. Enthalten ist allein die Angabe, Werte unter 3,00 Euro pro qm seien ausgeschlossen worden, und nach oben hin Werte über 9,99 Euro pro qm. Warum insbesondere ausgerechnet Werte ab dem glatten Wert 10,00 Euro pro qm von vornherein als zu hoch ausgeschlossen wurden, und ob und wenn ja welcher statistische Maßstab für diese Kappungsgrenze angewendet wurde, ist nicht angeführt oder sonst nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Mieterschaft der in die Datenbasis einbezogenen Mietwerte entspricht das Konzept des Landkreises, das der Beklagte anwendete, nicht den Vorgaben des BSG. Denn in dem ersten Schritt (vorläufiger Angemessenheitswert aus Bestandsmieten) sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur Werte zu Wohnungen von Transferleistungsbeziehern (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger) einzubeziehen, sondern auch Wohnungen von und Geringverdiener ohne Leistungsbezug (BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 37). Vom Landkreis im vom Beklagten angewendeten Konzept sind allerdings vorliegend dem ersten Schritt folgende Bestandsmieten von folgenden Nutzer- und Anbietergruppen in folgender Zahl (vor Bereinigung um „Ausreißer“; die entsprechenden Zahlen nach der „Bereinigung“ um „aussortierte“ Werte fehlen in dem Konzept) zugrundegelegt worden: - Bestandsmieten Wohngeld (Stichtag 01.12.2017): 159 Wohnungen - Bestandsmieten Grundsicherung (Stichtag 01.12.2617): 637 Wohnungen - Bestandsmieten Jobcenter (Beklagter) (Stichtag 30.11 .2017): 1968 Wohnungen - Stadtbau der Stadt W. (Stichtag 01.1 0.2017): 972 Wohnungen - Bestandsmieten der Gemeinnützigen Kreis-Wohnungsbaugesellschaft M. (kein Stichtag/Zeitraum genannt): 391 Wohnungen - Private Bestandsmieten (01.10.2017 - 31 03.2018): 57 Wohnungen Wohnungen von Geringverdienern ohne Transferleistungsbezug außerhalb des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind damit nur in einer Zahl (vor Bereinigung - und damit maximal - 57) eingeflossen, die in Anbetracht der Gesamtzahl der erhobenen Bestands-Wohnungsdaten im mittleren vierstelligen Bereich schon aufgrund der kleinen Anzahl keine relevanten Auswirkungen haben können. Noch dazu gilt dies umso mehr, als dass der Landkreis in dem vom Beklagten angewendeten Konzept zunächst „Ausreißer“ bei den Miethöhen aussortiert hat und noch dazu keinen Durchschnitt, sondern einen Median gebildet hat. Sollten die privaten Bestandsmieten also statistisch erheblich über den Bestandsmieten der Sozialleistungsbezieher und des sozialen Wohnungsbaus gelegen haben, könnten sich diese durch die Verwendung des Medians (der die Intensität der Abweichung bei ungleicher Größe der Abweichung der ober- und unterhalb des Medians liegenden Werte im Gegensatz zum Durchschnitt nicht berücksichtigt) auch durch diese methodische Wahl nicht auswirken. Schon der erste Schritt, die Bestimmung der vorläufigen Angemessenheitswerte, ist daher nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht in zulässiger Weise erfolgt. Im zweiten Schritt hat der Landkreis sodann Angebotsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt, und zwar folgender Art: - Angebotsmieten der Datenbank des Amtes für Grundsicherung (kein Stichtag/Zeitraum genannt, Quellen seien Tageszeitung, Wochenblatt, DVB-Online, Immobiliensuchportal): 241 Wohnungen - Angebotsmieten Stadtbau W. (kein Stichtag/Zeitraum genannt): 23 Wohnungen Werden Angebotsmieten im Wege des sogenannten iterativen (Annährungs-)Verfahrens in einem zweiten Schritt verwendet, um zu überprüfen, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte und, sofern dies nicht der Fall war, dieser Wert iterativ erhöht wird, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten werden, so ist diese Vorgehensweise zwar grundsätzlich von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 RdNr. 27; BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 37). Jedoch ist die Repräsentativität der erhobenen Daten bei den Angebotsmieten vorliegend dadurch beeinträchtigt, dass sich aus dem Konzept des Landkreises nicht ergibt, dass die erhobenen Angebotsmieten die Vermieterstruktur im Landkreis hinreichend wiedergeben. Es fehlen Angaben zum Verhältnis der institutionellen großen zu den privaten Vermietern der in der Stichprobe berücksichtigten Angebots-Mietwerte, da z.B. unklar ist, inwiefern in den 241 Angebotsmieten der Datenbank auch die Angebotsmieten aus dem sozialen Wohnungsbau enthalten sind. Auch fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen (zur Rechtsfehlerfreiheit der Feststellung der fehlenden Repräsentativität durch die Tatsachengerichte in diesen Fällen: BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 39 - 41). Nicht nur die Datenbasis für den ersten Schritt (vorläufiger Erst-Angemessenheitswert aus Bestandsmieten) ist daher vorliegend nicht zulässig ermittelt worden. Auch die Repräsentativität der Datenbasis für den zweiten Schritt (iterative Erhöhung anhand von Angebotsmieten) ist nicht hinreichend gegeben. Das vorliegende Konzept stellt beim Maßstab, wieviele Angebotsmieten zur Verfügung stehen müssten, zudem allein den Bedarf an Wohnungen für SGB II-Leistungsempfänger der Zahl der zur Verfügung stehenden Mietangebote zur aus dem Median der Bestandsmieten ermittelten vorläufigen Erstgrenze zur Verfügung stehenden Angebote gegenüber (nach dem genauer ausgeführten Überlegungen dazu, wieviele SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger ggf. umziehen und wieviele von ihnen eine Wohnung auf dem durch öffentlich gemachte Angebote ersichtlichen Markt und wieviele Wohnungen „unter der Hand“ vergeben werden). Dass das gleiche Segment des Mietmarktes auch Geringverdienern außerhalb des Leistungsbezugs zur Verfügung stehen muss - sowie auch den Empfängern weiterer Transferleistungen (Asylbewerberleistungen, Wohngeld) -, lässt das Konzept unberücksichtigt. Selbst bei der aus Sicht der Kammer unzulässigen Nichtberücksichtigung anderer um das gleiche Mietsegment konkurrierender Gruppen und trotz der Schwächen der Datenbasis zu den Angebotsmieten kommt aber auch schon das Konzept des Landkreises, das der Beklagte anwendet, zu dem Ergebnis, dass ausreichender Angebotswohnraum zu den (unzulässig ermittelten) Erst-Angemessenheitsgrenzen (zuzüglich der kalten Nebenkosten, s. dazu oben) nicht ausreichend zur Verfügung stehe. Angesichts der unzulässigen Weise der Ermittlung dieser Erstangemessenheitsgrenzen (s.o.) erstaunt dies nicht, sondern ist vielmehr letztlich Ausdruck der Vielzahl der kumulierten methodischen Fehler bei der Ermittlung der vorläufigen Erstangemessenheitsgrenzen aus den erhobenen Bestandsmieten (s.o.). Auch der letzte Schritt bei der Ermittlung der letztlich vom Landkreis festgelegten Angemessenheitsgrenzen ist nicht nachvollziehbar: Die Einzelheiten der (iterativen?) Erhöhung anhand der Angebotsmieten sind weder dargestellt, noch sonst nachvollziehbar. Es heißt in dem Konzept schlicht, „durch die Vergleichsberechnung“ werde „die Anhebung der angemessenen Bruttokaltmiete erforderlich und es entstehen dadurch die unter Punkt 2.5 dargestellten maximal angemessenen Kosten der Unterkunft.“ Ausführungen dazu, wie die Vergleichsberechnung aussieht, was deren Ergebnisse sind, und wie „dadurch“ die im folgenden angeführten vom Landkreis festgesetzten neuen, von ihm als angemessen angesetzten Mietobergrenzen „entstehen“, enthält das Konzept nicht. Es heißt in der „Fortschreibung 2018“ des Landkreises lediglich unmittelbar im Anschluss unter der Überschrift „2.5 Ergebnis“: „Die endgültig festgesetzten Werte lauten somit wie folgt:“ [folgt: Mietwerttabelle]. Das vom Beklagten angewendete Konzept des Landkreises zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete und damit sachlogisch auch der daraus im Konzept rechnerisch durch Addition der aus Sicht des Konzeptes angemessenen kalten Betriebskosten ermittelten und nach der Rechtsprechung des BSG relevanten Bruttokaltmiete für den hier relevanten Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ist daher aus einer Vielzahl von Gründen schon seit dem Beginn der Geltungszeit des Konzepts (01.07.2018) nicht schlüssig. 2.1.1.5. fehlende Anpassung des Konzepts nach zwei Jahren anhand neuerer Daten oder allgemeinem Preisindex Der Landkreis hat das Konzept zudem nicht - wie auch von ihm selbst anvisiert - nach Ablauf von zwei Jahren (also zum 01.07.2020) - anhand neuerer Daten angepasst oder eine Anpassung nach allgemeinem Preisindex vorgenommen. Der Beklagte hat also auch noch für den hier streitigen Zeitraum ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 weiterhin die Mietobergrenzen aus der (ohnehin unschlüssigen, s.o.) ab dem 01.07.2018 geltenden „Fortschreibung 2018“ angewendet. Der „Fortschreibung 2018“ lag die Datenerhebung aus der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.03.2018 zugrunde. Daten dürfen jedoch, um ein realistisches Bild des jeweils aktuellen Mietmarktes zu geben, maximal 2 Jahre nach Erhebung, Auswertung und zeitnaher Umsetzung in ein Mietobergrenzenkonzept einem solchen Konzept zugrunde gelegt werden. Danach ist zwar für weitere zwei Jahre eine Anpassung nach dem allgemeinen Preisindex möglich, ohne dass vollkommen neue Daten erhoben werden müssen (BSG vom 12.12.2017- B 4 AS 33/16). Die vorliegend angewendete (ohnehin aus mehreren Gründen unschlüssige, s.o.) „Fortschreibung 2018“ wurde nach Ablauf von 2 Jahren, also zum 01.07.2020 (Beginn des hier streitigen Zeitraums) jedoch weder aufgrund einer neuen Datenerhebung noch nach dem allgemeinen Preisindex angepasst. Auch schon allein aufgrund dessen kann sie keine den Mietmarkt im hier streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 realistisch abbildenden Mietobergrenzen enthalten. 2.1.2. konkrete Angemessenheit: Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit einer Kostensenkung wegen Unschlüssigkeit des Konzepts nicht erheblich Auf die konkrete Angemessenheit, also auf die in einem weiteren Schritt zu prüfende Frage, ob dem jeweiligen Leistungsempfänger die Kostensenkung konkret unzumutbar oder unmöglich war, mithin, ob trotz intensiver Suche unter Zuhilfenahme aller zumutbaren und erreichbaren Hilfen eine kostengünstigere Wohnung nicht anmietbar gewesen ist, kommt es vorliegend daher nicht an. Denn es fehlt bereits an der zulässigen Festlegung (und auch der gerichtlichen Ermittelbarkeit, s.u.) einer abstrakt angemessenen Nettokaltmiete - und damit sachlogisch auch an der Festsetzung einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete -, zu der der Kläger hätte nachweisen können, dass es unmöglich sei, zu diesem Preis eine Wohnung zu finden. Es ist daher vorliegend unerheblich, dass der Kläger vorliegend nicht bereits unmittelbar zeitlich nach der Mietabsenkungsaufforderung vom 06.09.2019 sondern erst ab dem Monat Juni bis zum Monat Oktober 2020 Nachweise um die Suche nach bzw. Bemühungen für Mietwohnungen vorgelegt hat. Es kann auch dahinstehen, ob die Art und Anzahl der Nachweise ausreicht, sowie ob der Kläger ggf. nicht alle Suchmöglichkeiten (z.B. Registrierung Sozialwohnungen) ausgenutzt hat oder ob seine Erwähnung des SGB II-Leistungsbezugs in einer Wohnungsbewerbung Vermieter eher abschreckt (so die Argumentation des Beklagten, wenn er vorträgt, der Kläger hätte den Bezug nicht in der Bewerbung erwähnen sollen) oder eher günstig ist (so die Argumentation ebenfalls des Beklagten, wenn er vorträgt, der SGB II-Leistungsbezug sei für Vermieter kein abschreckendes Kriterium, da sie durch die mögliche Direktzahlung durch das Jobcenter volle Sicherheit in Bezug auf die Mietzahlungen hätten). 2.2. Rechtsfolge bei fehlender Schlüssigkeit des Konzepts 2.2.1. keine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch das Gericht bei Erkenntnisausfall Die Kammer hatte vorliegend kein eigenes schlüssiges Konzept (etwa unter Heranziehung von Sachverständigen) zu erstellen. Ist wie hier das vorgelegte Konzept nicht schlüssig im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, so besteht zwar grundsätzlich die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen fort. Diese ist aber insbesondere dann eingeschränkt, wenn es sich um länger zurückliegende Zeiträume handelt, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14). Die Tatsacheninstanzen haben dabei die vorgelegten Konzepte auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte reicht aber nicht so weit, dass diese unter Einbeziehung aller Datenquellen selbst die Angemessenheitsgrenzen bestimmen müssten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. L 8 SO 1193/13). So liegt der Fall hier. Dem Sozialgericht ist es anhand der vorhandenen Daten nicht möglich, die Angemessenheitsgrenzen selbst zu ermitteln. Denn das Gericht darf schon die fehlerhafte Vergleichsraumbestimmung durch den Landkreis nicht durch die Bildung eigener, gerichtlich festgesetzter Vergleichsräume ersetzen (s.o. 2.1.1.3.). Darüber hinaus fehlt es sowohl an einer hinreichenden Zahl von Bestandsmietendaten von Nichttransferleistungsbeziehern (s.o. 2.1.1.4.) als auch an der Repräsentativität der Daten für die iterative Erhöhung der Werte anhand der Angebotsmieten. Es liegt insofern also ein Erkenntnisausfall bezüglich der für die Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete notwendigen Daten vor, so dass eine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch das Gericht weder faktisch möglich ist noch nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich. 2.2.2. keine Nachbesserung durch den Beklagten Vorliegend war es nach Auffassung der Kammer auch entbehrlich, zunächst dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dies ist grundsätzlich notwendig (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr. 28 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 112 RdNr. 22)., wie das Bundessozialgericht auch jüngst noch einmal klargestellt hat (BSG vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris-Rz. 42). Im dort vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall hatte sich der Beklagte sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bereit erklärt, sein Konzept hinsichtlich der Beanstandungen des Landessozialgerichts nachzubessern, und eine Nachbesserung war nach den Angaben des Beklagten auch möglich, da insbesondere die Datensätze aus der Vermieterbefragung getrennt vorgelegen hätten und gewichtet hätten werden könnten. Vorliegend fehlt es jedoch nicht nur an den für eine solche Nachbesserung ermöglichenden Daten(s.o.), darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, die Rückfallposition bei Unschlüssigkeit des Konzepts seien ohnehin die Werte nach der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, und dies Rückfallposition liege noch unterhalb der im Konzept festgelegten Mietobergrenzen, weshalb die Klage in keinem Fall Erfolg haben könne. Weder die faktische Möglichkeit, noch ein Wille oder eine Bereitschaft des Beklagten zur Nachbesserung des Konzepts sind somit erkennbar, so dass es im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer entbehrlich war, dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. 2.2.3. „Wohngeldtabelle + 10%“ im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wenn noch unterhalb der im unschlüssigen Konzept festgelegten abstrakten Angemessenheitsgrenzen Vorliegend waren als Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten des Klägers anzusetzen und nicht - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Falle unschlüssiger Konzepte bei Erkenntnisausfall - der Wert nach der Tabelle zu § WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% (im Folgenden: „Wohngeldtabelle + 10%“). Das Bundessozialgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei Erkenntnisausfall grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, diese aber durch eine sog. Angemessenheitsobergrenze aufgrund der Tabellenwerte des WoGG gedeckelt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az. B 4 AS 16/11). In einem solchen Fall zieht die Rechtsprechung zwingend die Tabellenwerte nach der Anlage zu § 12 WoGG heran und berücksichtigt den o. g. Zuschlag von 10%. Der Wert für einen 1-Personen-Haushalt in H. in Oberbayern im Landkreis M. (Wohnort des Klägers, Mietenstufe I) nach der Tabelle (= Anlage 1) zu § 12 WOGG liegt im streitgegenständlichen Zeitraum bei 338,00 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschlags von 10% liegt somit der Wert nach „Wohngeldtabelle + 10%“ bei 371,80 Euro. Dieser Wert liegt damit noch unterhalb der nach dem vom Beklagten angewendeten Konzept des Landkreises als angemessen zugrunde gelegten Bruttokaltmiete (502,00 Euro) und sogar noch unterhalb der im Konzept festgesetzten Nettokaltmiete (400,00 Euro) für den - hier relevanten - 1-Personen-Haushalt in H. in Oberbayern. Darauf, dass auch weitere Angemessenheitswerte für andere Haushaltsgrößen und in anderen „Wohnungsmarkttypen“ im Konzept des Landkreises, das der Beklagte für die Mietobergrenzen anwendet, oberhalb der Werte nach „Wohngeldtabelle + 10%“ liegen, kommt es vorliegend nicht an. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, die bei einem unschlüssigen Konzept und Erkenntnisausfall zu einer Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. SGB II in Höhe von „Wohngeldtabelle + 10%“ ausgeht, ist auch nach Auffassung der Kammer eine adäquate Lösung in denjenigen Fällen, in denen dieser Auffangwert oberhalb der im Konzept festgelegten Mietobergrenzen liegt. Dass der Wert nach „Wohngeldtabelle + 10%“ dann zur Anwendung kam, zwang die Jobcenter dazu, statistisch saubere und schlüssige, den vom Bundessozialgericht erarbeiteten Kriterien entsprechende Konzepte vorzulegen, wollten die Träger Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II erarbeiten. Erfüllten die Konzepte diese - angesichts der Relevanz der Sicherung des Existenzminimums im Bereich Kosten der Unterkunft und Heizung aus gutem Grunde vom BSG sorgfältig und differenziert erarbeiteten - Kriterien für die Schlüssigkeit eines solchen Konzeptes nicht, so wurde als Bedarf der Unterkunft und Heizung in der Konsequenz der - höhere - Wert nach „Wohngeldtabelle + 10%“ angesetzt. In den Konstellationen hingegen - wie sie mittlerweile nicht mehr nur in städtischen Ballungsräumen, sondern auch in einer Vielzahl von (und immer mehr werdenden) ländlichen Bereichen, wie z.B. dem vorliegenden, gegeben sind -, in denen schon nach dem unschlüssigen Konzept und nach Auffassung der Landkreise und Jobcenter selbst evident ein höherer Wert als derjenige nach „Wohngeldtabelle + 10%“ anzusetzen ist, da letzterer auch schon nach dem (unschlüssigen) Konzept keinesfalls genügt, um auf dem Angebotsmarkt ausreichenden Wohnraum zu erhalten - in diesen Konstellationen ermöglicht die bisher nach der Rechtsprechung des BSG generell anzuwendende Rückfallposition „Wohlgeldtabelle + 10%“ bei Unschlüssigkeit des Konzepts und Erkenntnisausfall es den Jobcentern letztlich, in einer durch die Gerichte nicht überprüfbaren Art und Weise und Höhe Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft festzusetzen (bzw. so von den Kommunen ermittelte Mietobergrenzenkonzepte anzuwenden). Denn - auch eklatante und viele - Fehler in der Methodik der Ermittlung einer Mietobergrenze bleiben (wie sich auch im vorliegenden Fall zeigt) folgenlos, solange die Angemessenheitsgrenzen nur oberhalb von Wohngeldtabelle + 10%" festgelegt werden. Extrem formuliert: Selbst wenn keinerlei Daten erhoben würden, sondern gegriffene Angemessenheitsgrenzen festgelegt würden, wäre dies im Ergebnis egal, solange diese gegriffenen Werte nur oberhalb der Werte nach „Wohngeldabelle + 10%“ angesetzt würden. Die zur Ausfüllung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums im Bereich Wohnen tatsächlich genau anzusetzende Höhe ist damit nicht gerichtlich überprüfbar, denn die Tatsachengerichte können in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des BSG nur zur Klageabweisung kommen, solange die Höhe der vom Beklagten angesetzten Angemessenheitsgrenze nur oberhalb des Wertes nach „Wohngeldtabelle + 10%“ liegt (und die übrigen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG für einen Rückgriff auf diesen Wert vorliegen). Dies führt letztlich bei unschlüssigen Konzepten und Erkenntnisausfall in den hier behandelten Konstellationen („Wohngeldtabelle + 10%“ noch unterhalb der Werte nach dem unschlüssigen Konzept) zu einem gerichtlich nicht überprüfbaren Raum in einem wesentlichen Teil des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums im Bereich Wohnen. Ohne dies den Jobcentern allgemein oder vorliegend dem Beklagten konkret unterstellen zu wollen, führt die generell angewendete Rückfallposition „Wohngeldtabelle + 10%“ doch ganz objektiv im Ergebnis dazu, dass in diesen Fällen ein praktisch rechtsfreier Raum entsteht, in dem SGB II-Leistungsträger in methodisch unzulässiger Weise, aber ohne gerichtliche Konsequenzen Mietobergrenzen für SGB II-Leistungsbezieher und damit einen wesentlichen, verfassungsrechtlich als Teil des Existenzminimums relevanten Lebens- und Regelungsbereich letztlich willkürlich festlegen können. Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dar. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, wird, der Rechtsweg offen. Eine gerichtliche Kontrolle der Festlegung des Existenzminimums für den Bereich Wohnen in den Konzepten zur Festlegung von Mietobergrenzen ist jedoch bei Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des BSG ausgerechnet in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Konzept nicht nur unschlüssig ist, sondern so unschlüssig, dass eine Nachbesserung mangels Daten nicht mehr möglich ist, und die Werte nach „Wohngeldtabelle + 10%“ sogar schon nach dem (un) schlüssigen Konzept des Leistungsträgers keinesfalls ausreihend sind, um ein ausreichendes Mietangebot im Abgleich mit dem Angebotsmarkt sicherzustellen. Die Kammer vertritt die Rechtsauffassung, dass aus den vorgenannten Gründen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer Rückfallposition „Wohngeldtabelle + 10%“ im Falle unschlüssiger Konzepte bei Erkenntnisausfall in den hier beschriebenen Fallkonstellationen, in denen sie zu einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG führt, nicht anzuwenden ist. 2.2.4. daher Rechtsfolge bei unschlüssigem Konzept, Erkenntnisausfall, fehlender Nachbesserungsmöglichkeit und „Wohngeldtabelle + 10%“ noch unterhalb unschlüssigem Konzept: volle tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung Nach Auffassung der Kammer ist daher unter den im Folgenden noch einmal zusammenfassend dargestellten Voraussetzungen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht auf die Werte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10% zurückzugreifen: - Konzept zur Festlegung der Mietobergrenzen eines SGB II-Leistungsträgers ist unschlüssig, - Erkenntnisausfall ist gegeben, - keine Nachbesserung durch Beklagten (unmöglich oder trotz Aufforderung nicht erfolgt oder Aufforderung entbehrlich), und - die Angemessenheitsgrenzen liegen schon im (unschlüssigen) Konzept oberhalb der Werte nach „Wohngeldtabelle + 10%.“ In diesen Fällen sind nach Auffassung der Kammer in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BSG vielmehr mangels schlüssiger Festlegung von Mietobergrenzen durch den Leistungsträger und mangels Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts zur Höhe der angemessenen Kosten die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anzusetzen, da eine anderweitige Bestimmung der Angemessenheitsgrenze unmöglich ist: Denn es fehlen die Daten, um die Grenze im Nachhinein zu ermitteln, und der Wert nach „Wohngeldtabelle zuzüglich 10%“ ist offensichtlich nicht ausreichend. Eine Angemessenheitsgrenze, auf die das Jobcenter die anzusetzenden Bedarfe der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II absenken könnte, ist in diesen Fällen weder durch den Beklagten nachgewiesen, noch durch das Gericht ermittelbar. Der Rückgriff auf den Wert nach „Wohngeldtabelle + 10%“ kann in diesen Fällen sachlogisch ebenfalls nicht als Angemessenheitsgrenze angesetzt werden, da diese Rückfallposition ja gerade sogar schon nach dem unschlüssigen Konzept nicht ausreichen kann, um entsprechenden Wohnraum am Angebotsmarkt sicherzustellen. Schon nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen (objektive Beweislast beim SGB II-Leistungsträger, da die Absenkung für den SGB II-Leistungsträger eine günstige Abweichung („soweit angemessen“) vom Grundsatz darstellt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II zunächst von den vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarfe ausgegangen wird) sowie auch, da die Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen anhand eines Mietobergrenzen-Konzepts samt der dafür notwendigen Datenerhebungen und statistisch tragfähigen Auswertungen in die Sphäre des jeweiligen SGB II-Leistungsträgers fällt, verbleibt es nach der Rechtsauffassung der Kammer dabei, dass in Anwendung des in § 22 Abs. 1 SGB II festgelegten Ausgangsgrundsatzes die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (und Heizung) als Bedarf anzusetzen sind. Da die von der Kammer in den geschilderten Konstellationen vertretene Unvereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG in einem wesentlichen Teil der Sicherung des Existenzminimums (Höhe der anzusetzenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung) nicht zu der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II besteht, sondern allein zu der zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung ergangenen bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ist keine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht, sondern die Zulassung der Berufung wegen Abweichung von höherinstanzlicher Rechtsprechung erforderlich (s.u.). Rein ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rückfallposition „Wohngeldtabelle + 10%“ vor dem Hintergrund eines noch nicht wie heut verschärften Mietmarktes auch im ländlichen Raum entwickelt wurde und daher die vorliegend geschilderten - inzwischen häufig und nicht nur in städtischen Ballungsräumen vorliegenden - Fallkonstellationen samt der hier geschilderten Problematik in Bezug auf Art, 19 Abs. 4 GG nicht als in der Praxis häufig Anwendungsfälle vorhersehen und daher auch bisher nicht berücksichtigen konnte. 2.3. Anspruch des Klägers auf Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 ist somit für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn nach dem Vorgesagten sind für den Kläger die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten Juli bis Dezember 2020 als Bedarfe nach § 22 Abs. 1 SGB II anzusetzen. Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens wird vollumfänglich auf den insofern nicht zu beanstandenden Bescheid zur endgültigen Festsetzung vom 21.04.2021 verwiesen. Das monatlich anzurechnende Einkommen reicht nicht in die Bedarfe der Unterkunft hinein. Der Kläger hat damit aufgrund der nicht auf den abgesenkten Wert nach dem unschlüssigen Konzept, sondern der in voller tatsächlicher Höhe anzusetzenden Bedarfe für Kosten der Unterkunft einen Anspruch auf die Gewährung weiterer SGB II-Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von sechsmal 62,50 Euro (insgesamt 375,00 Euro). 3. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) und folgt der Entscheidung in der Sache. 4. Berufungszulassung Die Berufung bedurfte der Zulassung im vorliegenden Urteil des Sozialgerichts, da der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegenden auf Geld gerichteten Klage (insgesamt 187,50 Euro) 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung war vorliegend zum einen zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), und zum anderen, da das Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).