Gerichtsbescheid
S 9 U 484/20
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln, ebenso wenig ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten, denn dies ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln, ebenso wenig ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten, denn dies ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2020 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Klage wurde form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig. In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er gehört zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Das Gericht nimmt gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die sehr ausführlichen und inhaltlich korrekten Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 02.09.2020 Bezug, denen es sich vollumfänglich anschließt und die es zur Grundlage dieser Entscheidung macht. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger abhängig beschäftigt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abhängige Beschäftigung setzt persönliche Abhängigkeit voraus (vgl. m. w. N. z. B. BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer können grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig. Ob ein Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, beurteilt sich danach, in welchem Umfang er kraft seiner Beteiligung Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist, ob der Kläger einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt. Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (vgl. m. w. N. BSG, Urt. v. 03.04.2014, B 2 U 26/12 R, SozR 4-2700 § 87 Nr. 3; BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Soweit der Betreffende nicht über die Hälfte der Kapitalbeteiligung verfügt, ist er grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (m. w. N. BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln, ebenso wenig ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten, denn dies ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (m. w. N. BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Andere Absprachen vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben (m. w. N. BSG, Urt. v. 19.09.2019, B 12 KR 21/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 45). Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung kann der Kläger keinen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaften ausüben, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann. Für Beschlüsse ist jeweils mindestens 2/3-Mehrheit nach den Gesellschaftsverträgen erforderlich. Der Kläger hat jeweils nur 1/3 der Einlage des Gesamtkapitals inne. Er verfügt allein jeweils nur über 1/3 der Stimmanteile und ist Minderheitsgesellschafter. Der Kläger hatte weder einen Kapitalanteil in Höhe von mindestens 50% an einer der Gesellschaften noch „echte“ Sperrminorität nach den Gesellschaftsverträgen. Der Kläger ist daher abhängig beschäftigt. Auch sonstige Gründe, die für Weisungsunabhängigkeit sprechen würden, sind für das Gericht nicht erkennbar. So kann der Kläger nicht „schalten und walten“ wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert und weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (vgl. Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 2 SGB VII, EGL 1/19, Rn. 6.20). Ein Geschäftsführervertrag, der Näheres regeln könnte, liegt nicht vor. Die Einordnung des Klägers als abhängig beschäftigt verändert das nicht. Die Einordnung des Klägers im Krankenversicherungsrecht spielt für die Einordnung in die gesetzliche Unfallversicherung keine Rolle. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.