Urteil
S 9 SO 23/22
SG Marburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMARBU:2023:0228.S9SO23.22.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige bewirken, dass ein Anspruch, den eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die ihr Leistungen erbracht werden, gegen einen anderen hat, der nicht Leistungsträger i. S. d. § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dem Grunde nach kommt hier insoweit ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen wegen Verarmung gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Für die Wirksamkeit der Überleitung genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist; zu prüfen ist nur die so genannte Negativevidenz (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 25. April 2013, Az. B 8 SO 104/12 B; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Diese liegt hier nicht vor. Ob eine – ausreichende – zumindest gemischte Schenkung vorliegt, ist nicht offensichtlich zu verneinen; ob und welche eigenen Aufwendungen der Kläger dem entgegenhalten kann, bedarf jedenfalls eingehender Prüfung, die dem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch war bei Eintritt der Bedürftigkeit der Mutter die Zehn-Jahres-Frist des § 529 Abs. 1 BGB seit der Schenkung noch nicht abgelaufen. Gegen die hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsanzeige, vgl. § 33 Abs. 1 SGB X, bestehen keine Bedenken. Der Wille zur Überleitung des Anspruchs kommt klar zum Ausdruck; der übergeleitete Anspruch sowie Gläubiger und Schuldner der Forderung werden benannt; der übergeleitete Anspruch ist identifizierbar; eine konkrete Bezifferung der Höhe des überzuleitenden Anspruchs bzw. des Umfangs der geleisteten Hilfe ist nicht zwingend erforderlich, zumal laufend weitere Leistungen erbracht wurden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2021, Az. L 20 SO 20/20, Rn. 33 ff.). Die Überleitungsanzeige ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat. Das Gericht darf insoweit nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Behörde ist in ihrem Ermessen nicht „frei“, sondern hat dieses – nicht nur im Rahmen der Leistungsverwaltung, § 39 Abs. 1 SGB I – pflichtgemäß auszuüben. Der Beklagte hat vorliegend zwar erkannt, dass überhaupt Ermessen auszuüben ist. Er hat in seiner Entscheidung insbesondere zulässiger Weise das öffentliche Interesse an der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) und das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie die erforderliche Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ) berücksichtigt. Allerdings liegt ein Ermessensfehlgebrauch deshalb vor, weil die ebenfalls zu berücksichtigenden Belange des Klägers nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend in die Erwägungen einbezogen wurden. In dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte sogar ausgeführt, dass Gründe, die gegen eine Überleitung sprächen, nicht erkennbar seien, obwohl der Kläger bereits auf den ersten Hinweis im Antragsverfahren hin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 auf die erhebliche Reduzierung der Arbeitszeit seiner Ehefrau zur häuslichen Pflege der Mutter auf zunächst 80 % und zuletzt sogar 50 % hingewiesen hatte, was mit einer wesentlichen Einbuße an Familieneinkommen einherging. Dieser Umstand wurde auch in dem Schriftsatz vom 14. Juli 2020 zu der Anhörung vor Bescheiderlass und erneut in der Widerspruchsbegründung vom 07. Dezember 2020 geltend gemacht. Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 15. September 2020 zumindest dem Grunde nach erkannt hatte, dass „schutzwürdige familiäre und soziale Belange, die eine Überleitung des Anspruchs als unbillig oder unzumutbar erscheinen lassen“, zu berücksichtigen gewesen wären, ist er angesichts dessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dazu nichts vorgetragen worden sei. Insbesondere bei der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs im engen familiären Umfeld, mit dem eine häufig aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig gemacht wird und die typischerweise in die familiären Verhältnisse eingreift, ist das Gebot familiengerechter Leistungen (vgl. § 16 SGB XII) zu berücksichtigen (vgl. Pressemitteilung des BSG vom 23. Februar 2023 zu dem Verfahren B 8 SO 9/21 R). Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen, § 16 Satz 2 SGB XII. Anders als in dem genannten vor dem BSG verhandelten Verfahren beruhte der Ermessensfehlgebrauch zwar vorliegend nicht bereits auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung, bei der die Schenkerin nicht angehört worden wäre. Neben der Anhörung des Klägers selbst mit Schreiben vom 06. April 2020 hat der Beklagte ihm eine Mehrfertigung hiervon ausdrücklich „im Rahmen … (seiner) Bevollmächtigung für Frau C. A.“ übersandt. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass diese auch insoweit von dem Kläger gegenüber dem Beklagten vertreten wurde. Darauf, dass die Voraussetzungen des Eingreifens der Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis noch nicht vorgelegen haben könnten, weil die Mutter noch nicht durch Krankheit, Unfall oder Alter an der Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert gewesen sei, kommt es nicht an, nachdem der Kläger und seine Mutter tatsächlich besprochen hatten, dass er im Zusammenhang mit ihrem Umzug in das Pflegeheim ihre finanziellen Angelegenheiten gegenüber dem Beklagten regeln solle. Damit wurde Vertretungsmacht erteilt; eine bestimmte Form war dafür nicht erforderlich. Dass der Kläger irrtümlich bereits zum damaligen Zeitpunkt annahm, sich insoweit schon auf die schriftliche Vorsorgevollmacht stützen zu können, weswegen er eine beglaubigte Fotokopie bei dem Beklagten eingereicht hatte, schadet nicht. Vielmehr hat er dadurch einen (neben den umfänglich vorhandenen und eingereichten die Mutter betreffenden Unterlagen) zusätzlichen Rechtsschein gesetzt, der den Beklagten jedenfalls berechtigt hat, von seiner Bevollmächtigung auszugehen. Dafür, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf die Beantragung von Leistungen hätte beziehen sollen, nicht aber auf sonstige Angelegenheiten im Verhältnis zu dem Beklagten, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich hat der Kläger dies auch so bestätigt. Das Gericht ist überzeugt davon, dass er dafür auch eine entsprechende Vollmacht hatte. Unabhängig davon hat der Beklagte aber die – mehrfach – vorgetragenen besonderen familiären Umstände in keiner Weise in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Das wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die mit erheblichen, mit immerhin über 50.000 € bezifferten finanziellen Einbußen verbundene Arbeitszeitreduzierung der Ehefrau gerade im Interesse des familiären Zusammenhalts und der familiären Selbsthilfe (vgl. § 16 SGB XII) einerseits sowie auch im Interesse der öffentlichen Finanzen und der Leistungsfähigkeit des Systems der stationären Pflege stand. Ohne den Einsatz der Ehefrau hätte die Leistungsberechtigte wohl wesentlich früher in ein Pflegeheim umziehen müssen. Die Sozialhilfe hätte entsprechend früher einsetzen müssen und insgesamt höhere Kosten verursacht. Die stationäre Pflege wäre zusätzlich beansprucht worden. Ob diese Umstände letztlich durchgreifen und ein – gegebenenfalls teilweises – Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können, darf das Gericht nicht anstelle des Beklagten entscheiden. Zwingend notwendig wäre jedoch gewesen, dass der Beklagte diese Aspekte überhaupt in seine Ermessenserwägungen einbezieht. Insoweit kann er sich auch nicht darauf berufen, dass über die Höhe der geltend gemachten Forderung im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist. Soweit er davon ausging, dass diese erbrachten Leistungen den Schenkungsrückforderungsanspruch als solchen mindern könnten, steht dem gerade die zivilgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Danach haben freiwillig erbrachte Pflegeleistungen, die nicht im Synallagma mit dem übertragenen Gegenstand stehen – also als Gegenleistung für die Übertragung vereinbart wurden – auf den Wert der Schenkung selbst keine Auswirkung (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 28. Oktober 1997, Az. X ZR 157/96, Rn. 39 f.). Umso mehr wären sie vorab im Rahmen der Ermessenserwägungen des Beklagten zu berücksichtigen gewesen, ob überhaupt eine Überleitung dieser Ansprüche erfolgen soll und gegebenenfalls in welcher, eventuell reduzierten Höhe. Aus dem Satz, dass schutzwürdige familiäre und soziale Belange, die eine Überleitung des Anspruchs als unbillig oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vorgetragen wurden, ergibt sich aber eindeutig, dass dies nicht erfolgt ist. Da die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft ist, ist die Überleitungsanzeige aufzuheben und der Klage damit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung eines von dem Beklagten behaupteten Schenkungsrückforderungsanspruchs seiner Mutter gegen ihn. Die im März 1928 geborene Mutter ist im Februar 2019 in ein Pflegeheim umgezogen, nachdem sie zuvor in einem Haus mit dem Kläger und seiner Ehefrau gelebt hatte und von letzterer unter zunehmender Reduzierung ihrer Erwerbstätigkeit gepflegt worden war. Unter Vorlage einer beglaubigten Kopie einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 16. November 2012 hatte der Kläger für seine Mutter die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten bei dem Beklagten beantragt. Nach zunächst erfolgter Anrechnung den Vermögensfreibetrag übersteigender Beträge hat der Beklagte der Mutter mit Bescheid vom 12. Juni 2019 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 25. Oktober 2019 Hilfe zur Pflege in Form der ungedeckten Heimpflegekosten und weitere Sozialleistungen (u. a. Barbetrag, später auch Bekleidungspauschale) im April 2019 i. H. v. 742,48 € und ab Mai 2019 i. H. v. 761,52 € bewilligt. Die Beträge wurden in der Folge an die geänderte Höhe der Einrichtungskosten sowie die Änderungen des Einkommens der Leistungsempfängerin angepasst. Im Rahmen des Antragsverfahrens hatte der Beklagte den Kläger bereits darauf hingewiesen, dass die Übertragung „des Hausgrundstücks“ an ihn als Schenkung im Rahmen des Vermögenseinsatzes zurückzufordern wäre. Mit notariellem Übergabe- und Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom 16. November 2012 war ein Erbbaurecht zu dem von dem Kläger und seiner Ehefrau sowie damals noch der Mutter bewohnten Hausgrundstück, das zuvor zu einer Hälfte seiner Mutter und zu einer weiteren Hälfte einer aus seiner Mutter (zu 1/2), seiner Schwester (zu 1/4) und ihm selbst (zu 1/4) bestehenden Erbengemeinschaft gehört hatte, insgesamt auf den Kläger übertragen worden. Der Anteil der Mutter von insgesamt 3/4 wurde dem Kläger gegen Einräumung eines lebenslangen Altenteilrechts übertragen, das Achtel der Schwester gegen eine Abstandszahlung von 27.000 € bei gleichzeitigem Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das Altenteil umfasste ein kostenfreies Wohnrecht (mit Ausnahme von Nebenkosten), Hilfestellung im Haushalt bei Krankheit, Teilnahme an Mahlzeiten (bei Beteiligung an Lebensmittelkosten), PKW-Beförderung und Reparaturmaßnahmen; Pflegeleistungen waren nicht aufgeführt. Zu dem Hinweis auf die mögliche Rückforderung hatte der Kläger bereits erklärt, es müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau ihre frühere Vollzeittätigkeit schon seit Februar 2011 auf zunächst 80 % und sodann nach und nach auf inzwischen die Hälfte seit September 2017 reduziert habe, um seine Mutter zu pflegen. Mit Schreiben vom 06. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger förmlich zu der beabsichtigten Überleitungsanzeige an. Bei der Übertragung des Erbbaurechts habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Es müsse geprüft werden, ob diese wegen sogenannter Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden könne. Schenkungsrückforderungen gehörten zu dem einzusetzenden Vermögen. Die Überleitung des möglichen Rückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger sei dem Grunde nach bereits dann zulässig, wenn die Höhe des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs noch nicht feststehe. Es sei vorliegend jedenfalls nicht offensichtlich, dass ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei. Die Überleitung sei geboten, um den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wieder herzustellen – danach gingen Ansprüche eines Hilfeempfängers gegen Angehörige der Leistung von Sozialhilfe vor. Mit weiterem Schreiben vom 06. April 2020 wurde dem Kläger eine Mehrfertigung der Anhörung ausdrücklich im Rahmen seiner Bevollmächtigung für die Mutter übersandt. Mit Schreiben vom Schriftsatz vom 29. Juni 2020 machte der Kläger durch seine Bevollmächtigte unter verschiedenen Gesichtspunkten Bedenken gegen die beabsichtigte Überleitung geltend. Der notarielle Vertrag beinhaltet nicht einfach eine Schenkung, sondern auch eine Erbauseinandersetzung; zu einem Viertel des Erbteils sei der Kläger bereits Erbbauberechtigter gewesen. Gegenstand der Schenkung könne daher nur die Hälfte der Mutter sein, somit angesichts des in der Urkunde genannten gesamten Geschäftswertes von 80.000 € höchstens ein Betrag von 40.000 €. Da der Mutter ein lebenslanges Altenteilrecht eingeräumt worden sei, liege auch keine reine, sondern eine gemischte Schenkung vor, deren Wert zu prüfen sei. Unter Übersendung eines Gutachtens des Ortsgerichts, das den Verkehrswert des Erbbaurechts mit 108.950 € angab, erklärte der Beklagte, den Einwendungen könne gefolgt werden, jedoch sei der Wert der Schenkung auch dann noch wesentlich höher zu bewerten als der Wert der des eingeräumten Altenteilrechts. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juli 2020 wurde für den Kläger geltend gemacht, dass das Wertgutachten für unrichtig gehalten werde und zudem unberücksichtigt geblieben sei, dass die Ehefrau ihre Arbeitszeit wegen der Pflege der Mutter immer weiter reduziert habe, was mit einer erheblichen Gehaltseinbuße verbunden gewesen sei. Weiter müssten auch erhebliche Investitionen des Klägers in das Haus nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag berücksichtigt werden. Die Überleitung, verbunden mit einem Schenkungswiderruf werde daher für unzulässig gehalten. Mit Bescheid vom 15. September 2020 leitete der Beklagte den Anspruch der Leistungsberechtigten gegen den Kläger auf Schenkungrückforderung wegen Notbedarfs aus Anlass der Übertragung von drei Vierteln des (genauer bezeichneten) Erbbaurechts zu Gunsten des Klägers auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Grunde nach über. Es liege eine Schenkung vor. Wegen so genannter Verarmung bestehe ein Rückforderungsanspruch. Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Die Zehnjahresfrist sei bei Eintritt der Bedürftigkeit nicht verstrichen gewesen. Die Überleitungsvoraussetzungen lägen vor, weil der Rückforderungsanspruch zu dem einzusetzenden Vermögen gehöre. Die Überleitung sei nach pflichtgemäßem Ermessen geboten, weil auf andere Weise die Kosten der Betreuung nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sichergestellt werden konnten. Die Verwertung des Rückforderungsanspruchs als Vermögen sei auch zumutbar. Gründe dafür, dass ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII vorliege, seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien schutzwürdige familiäre oder soziale Belange, die eine Überleitung des Anspruchs als unbillig oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vorgetragen worden. Auch aus Zweckmäßigkeitsgründen könne von der Überleitung angesichts des grundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe und des Gebots wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel sowie wegen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle nicht abgesehen werden. Zur Begründung des dagegen am 16. Oktober 2020 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Überleitungsanzeige sei nicht hinreichend bestimmt, weil Zeitraum und Höhe der gewährten Sozialhilfe anzugeben wären. Es liege aber auch keine unentgeltliche Schenkung vor. Die Mutter habe ein Altenteil, die Schwester 27.000 € erhalten. Zudem habe der Kläger bereits vor der Übertragung ca. 20.000 € in das Haus investiert. Weiterhin habe seine Ehefrau seit 2011 kontinuierlich ihre Arbeitszeit reduziert, um die Mutter in ihrer Wohnung zu pflegen; dabei habe sie erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Außerdem sei die Übernahme der Grundschulden zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus führte er aus, dass die Überleitungsanzeige auch hinreichend bestimmt sei. Der Wille zur Überleitung, die Art der Sozialhilfe und der überzuleitende Anspruch nebst Gläubiger und Schuldner seien bezeichnet. Die weiter geltend gemachten Umstände führten allenfalls zu einer Minderung des Schenkungswertes, änderten jedoch nichts an der Generalität der Überleitung. Die Bezifferung des Anspruchs bleibe dem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten. Die geltend gemachten Gründe seien für einen Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nicht ausreichend. Die Überleitungsvoraussetzungen lägen vor. Im Rahmen der Ermessenserwägungen wiederholt der Beklagte die für die Überleitung sprechenden Ausführungen des Ausgangsbescheides. Gründe, die gegen eine Überleitung sprächen, seien nicht erkennbar. Das tatsächliche Bestehen des Anspruchs sei für die Rechtmäßigkeit der Überleitung unerheblich; hier sei nur die Negativevidenz zu prüfen, die aber nicht bestehe. Dagegen richtet sich die am 31. März 2022 eingegangene Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass es sich bei der Übertragung des Anteils an dem Erbbaurecht nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung vor. Verwiesen wird insoweit auf den eingeräumten Altenteilanspruch, die Zahlung an die Schwester, eigene Investitionen über ca. 18.600 € sowie die Arbeitszeitreduzierung der Ehefrau mit Einkommenseinbußen, die mit 52.000 € beziffert werden. Zudem habe der Kläger auch die Grundschulden übernommen. Weiter spreche die Übernahme der Reparaturen gegen eine Unentgeltlichkeit. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst gerügt, dass bezüglich der Anhörung der Schenkerin nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage ihr Sohn, der hiesige Kläger, seine Mutter vertreten haben sollte. Die in der Verwaltungsakte befindliche Vorsorgevollmacht trete für den Fall ein, dass die Mutter sich um ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr kümmern könne, was jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht der Fall gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem Kläger wurde sodann klargestellt, dass dieser mit seiner Mutter vor deren Umzug in das Pflegeheim besprochen hatte, dass er sich um den finanziellen Teil dieser Angelegenheiten kümmern solle, so dass der Kläger selbst von einer Vertretungsmacht ausgehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und insbesondere auf die bei einer Überleitungsanzeige nur zu prüfende Negativevidenz. Eine Bezifferung des Anspruchs erfolge in dem Zivilverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der diversen übersandten Teile der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.