OffeneUrteileSuche
Urteil

S 9 SO 1824/19

SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:0204.S9SO1824.19.00
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Versorgung mit einem Sportrollstuhl zur Ausübung von Vereinssport gehört zur Aufgabe der Eingliederungshilfe. (Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2019 mit einem geeigneten Sportrollstuhl zu versorgen. 2. Die Beklagte hat ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versorgung mit einem Sportrollstuhl zur Ausübung von Vereinssport gehört zur Aufgabe der Eingliederungshilfe. (Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2019 mit einem geeigneten Sportrollstuhl zu versorgen. 2. Die Beklagte hat ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Der Streitgegenstand der Klage bezieht sich materiell auf die Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Sachleistung die Versorgung mit einem Sportrollstuhl beanspruchen kann; in formeller Hinsicht knüpft der Streitgegenstand an den Bescheid vom 28.8.2018 in der Gestalt dies Widerspruchsbescheides vom 5.6.2019 an. II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG); nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2019 wahrt der Kläger mit der am 19.6.2019 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. (1.) Die Klage ist begründet. Denn der Kläger kann von dem beklagten Sozialamt die Versorgung mit einem Sportrollstuhl beanspruchen. Der dem entgegenstehende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger somit in seinen Rechten. (2.) Bei einer Leistungsklage (auch wenn sie mit der Anfechtung des Versagungsbescheides verbunden ist) hat sich das Gericht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der die Instanz abschließenden (letzten) mündlichen Verhandlung zu beziehen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54 Rdnr. 34). Konkret bedeutet dies hier, dass das Gericht aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das Eingliederungshilferecht in der ab dem 1.1.2020 gültigen Fassung zu prüfen hat (Sozialgesetzbuch IX – SGB IX, Teil 2, Kapitel 1, 2 und 6). (3.) Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides hat der Kläger nicht vorgebracht; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich, wobei es unschädlich ist, dass die Begründung des Ausgangsbescheides (§ 35 SGB X) ebenso wie die Begründung des Widerspruchsbescheides (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) naturgemäß noch auf dem bis zum 31.12.2019 gültigen Rechtsstand (6. Kapitel des SGB XII) beruht. (4.) Allerdings kann der streitgegenständliche Bescheid materiell-rechtlich keinen Bestand haben. § 90 Abs. 1 SGB IX lautet: Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Für den Bereich der sozialen Teilhabe wird dies durch § 90 Abs. 5 (in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Nr. 4) SGB IX dahin konkretisiert, dass es eine besondere Aufgabe der sozialen Teilhabe ist .., die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus § 99 SGB IX ergibt sich, dass der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis rechnet. Denn zwischen den Beteiligten herrscht kein Streit, dass der Kläger die Voraussetzungen aus § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und der zugehörigen Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 gültigen Fassung erfüllt (hat). Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht hierzu von weiteren Ausführungen ab. Die Leistungszuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten folgt aus § 94 Abs. 1 SGB IX (in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg) und ergibt sich in örtlicher Hinsicht aus § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört es zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, den Kläger in die Lage zu versetzen, an Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehört in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und dient somit „dem Leben in der Gemeinschaft“. Es handelt sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet ist, die Inklusion zu fördern und behinderten Menschen eine „gleichberechtigte Teilhabe“ zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger hierzu ohne einen geeigneten Sportrollstuhl nicht in der Lage ist. Somit stellt ein Sportrollstuhl innerhalb der Leistungen zur sozialen Teilhabe ein durchaus geeignetes Hilfsmittel dar (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX). Denn ein solcher ist im vorliegenden Einzelfall bei finaler Betrachtung erforderlich, um die gleichberechtigte soziale Teilhabe des Klägers im Vereinssport zu ermöglichen. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens geäußerten Zweifel bzw. Vorbehalte haben sich im Grunde genommen durch die Begutachtung vom 22.11.2019 (Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis) erledigt: Denn der Kläger leidet nicht an einer schwerwiegenden pulmonalen Grunderkrankung. Er ist somit ohne gravierende Einschränkungen „sporttauglich“, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin angenommen werden kann, dass sich die sportliche Betätigung positiv auf das körperliche und psychische Befinden des Klägers auswirken wird. Zudem bestätigt das Gesundheitsamt ausdrücklich, dass der „vorhandene Aktivrollstuhl .. den Bedarf nicht ausreichend decken“ kann. Das Gesundheitsamt begründet dies mit den „Verletzungsgefahren“ (für den Kläger und Dritte), die sich ergeben, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Rollstuhl für sportliche Betätigung nutzen würde. Es liegt für das Gericht auf der Hand, dass der „Aktivrollstuhl“ bauartbedingt nicht für sportliche Betätigungen in einem Verein geeignet ist. Dies ergibt sich auch aus der Bestätigung der „XXX“ vom 24.11.2019. Denn wegen der fehlenden „Abweiser“ und der „scharfen Kanten (bspw. Bremsen) bestehen erhebliche Verletzungsgefahren, so dass die Nutzung eines Alltagsrollstuhls innerhalb des Vereins „nicht erlaubt“ werden kann. Vorliegend steht einem Prozesserfolg auch nicht der Nachrang der Eingliederungshilfe entgegen (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nur auf die „Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“. Insoweit ist krankenversicherungsrechtlich anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege bzw. Distanzen miteinschließt, welche üblicherweise (noch) zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen schließt die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche bzw. gesellschaftliche Aktivitäten mit ein (vgl. hierzu bspw. nur BSG, Urteil vom 21.3.2013 – B 3 KR 3/12 R). Unerheblich ist auch, dass der Kläger bei den „XXX“ einen Sportrollstuhl aus dem „Fundus“ des Vereins bzw. eines Vereinskollegen nutzen kann. Denn dieser Rollstuhl ist – wie der Bestätigung vom 24.11.2019 entnommen werden kann – für den Kläger nur „bedingt geeignet“. Denn der Rollstuhl ist „zu groß“, so dass es für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Kläger diesen Rollstuhl nicht unter „vollständiger Kontrolle“ hat, so dass seine Nutzung letztlich nur als Zwischenlösung – für den Zeitraum bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens – angesehen werden kann. Dafür spricht auch, dass die „XXX“ den entsprechenden Rollstuhl zu gegebener Zeit zudem auch für „einen neuen Einsteiger“ benötigt. Schließlich beabsichtigt der Kläger ja nach seinem nachvollziehbaren Klagevorbringen auch noch sportliche Aktivitäten außerhalb des genannten Vereins. IV. Abschließend weist das Gericht noch auf folgendes hin: Der Sache nach stellt dieses Urteil nur ein Grundurteil dar (analog § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Denn bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen handelt es sich um eine „Pflichtleistung“ ohne Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung wird es daher Sache der Beklagten sein unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls festzulegen, auf welche Art und Weise dem Kläger ein Sportrollstuhl zur Verfügung zu stellen ist und welche Ausstattungsmerkmale dieser haben muss (§ 104 SGB IX). Dem kann das Gericht nicht vorgreifen, zumal hierfür weitere sachkundige Ermittlungen notwendig sein werden, so dass es sich empfehlen dürfte, die Versorgung über ein Sanitätshaus vorzunehmen, welches „den Markt“ für Sportrollstühle überblickt und in der Lage ist, die für den Kläger konkret erforderlichen Umbauten bzw. Anpassungen durchzuführen. Im Übrigen hat das Gericht im Rahmen dieses Urteils nicht überprüft, ob der Kläger gegebenenfalls zu dem Sportrollstuhl einen finanziellen Beitrag zu leisten hat (§ 92 SGB IX). Denn diese Frage war für die Beklagte aufgrund ihrer bisherigen Auffassung ohne Belang. Auch hierüber kann das beklagte Sozialamt somit in Ausführung des Urteils noch befinden. V. Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Prozessausgang Rechnung. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen um die Beantwortung der Frage, ob der Kläger von dem beklagten Sozialhilfeträger die Versorgung mit einem Sportrollstuhl beanspruchen kann. Der am XXX geborene - somit heute 26jährige - Kläger ist wegen einer spina-bifida mit Paraplegie der unteren Extremitäten zu 100% schwerbehindert (mit Merkzeichen B, G und aG) und deshalb rollstuhlpflichtig. Im Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung verfügt(e) er über die Pflegestufe I bzw. jetzt den Pflegegrad 3. Er bezog zunächst Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II); derzeit befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher. III. Am 4.7.2017 verordnete die Gemeinschaftspraxis Dres. XXX (Heidelberg) dem Kläger „einen Sportrollstuhl nach Maß für die Teilnahme am Rehasport/Freizeitsport/Breitensport“. Nachdem der Kläger diese Verordnung seiner Krankenkasse (XXX) vorgelegt hatte (26.7.2017), leitete diese den Antrag mit Schreiben vom 9.8.2017 an das beklagte Sozialamt weiter (Eingang dort: 14.8.2017). Zur Begründung seines Antrags wies der Kläger später darauf hin, dass der vorhandene „Alltagsrollstuhl“ für sportliche Betätigungen ungeeignet sei, denn er sitze hierin „sehr instabil“ und sei schon mehrfach „nach hinten aus dem Rollstuhl herausgefallen“. Dies sei für ihn „sehr gefährlich“. Außerdem seien ihm schon mehrfach andere Trainingsteilnehmer „über die Füße gefahren“, da diese nach vorne überstünden und nicht geschützt seien. Zudem bleibe er häufig „an den Bremsen hängen“, auch sei er schon mehrfach anderen Trainingsteilnehmern mit dem relativ hochstehenden Fußbrett „in die Unterschenkel“ gefahren. Später ergänzte Kläger noch, er wolle sich „vor Ort“ einem Sportverein (Rollstuhl-Basketball) anschließen und beabsichtige zudem, mit dem Rollstuhl in seiner Freizeit mit Freunden Sport zu treiben (beispielsweise „Federball“ oder Joggen). Zudem beabsichtige er auch die Teilnahme am Rehasport (Ballspiele). Mit Formblatt HB/A bestätigte Dr. XXX am 5.10.2017 eine „wesentliche Behinderung“ als Zugangsvoraussetzung für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Auf E-Mail-Anfrage des Beklagten teilte der Verein „XXX“ am 19.3.2018 mit, Sportrollstühle würden im Allgemeinen „je nach Fall von unterschiedlichen Trägern finanziert“, zum Teil auch von privaten Stiftungen; zum Teil würden sie auch privat finanziert, erfahrungsgemäß koste ein Sportrollstuhl mehrere tausend Euro. In der Regel mache es „keinen rechten Sinn“, einen solchen Rollstuhl auszuleihen, denn die körperlichen Anforderungen seien in der Regel sehr unterschiedlich, so dass ein Sportrollstuhl individuell an den jeweiligen Nutzer angepasst sein müsse. Für ein Probetraining lasse sich aber zumeist ein Rollstuhl „organisieren“. Mit Schreiben vom 20.3.2018 teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Anhörung mit, es sei beabsichtigt seinen Antrag abzulehnen. IV. Am 28.8.2018 erteilte die Beklagte sodann einen Ablehnungsbescheid und führte zur Begründung Folgendes aus: Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung sei der Kläger durch seine Krankenkasse bereits mit einem Rollstuhl versorgt worden. Der nun beantragte „Sportrollstuhl“ würde eine „Ausweitung der Hilfsmittelversorgung“ darstellen und gehe über die Erfordernisse des „Rollstuhl-Breitensports“ hinaus. Hierfür sei der vorhandene Rollstuhl „geeignet und einsetzbar“, so dass ein weitergehender Versorgungsanspruch nach krankenversicherungsrechtlichen Kriterien ausscheide. Nichts Anderes gelte aus sozialhilferechtlicher Sicht für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Denn der Kläger könne bereits „im oben genannten Ausmaß“ sportliche Aktivitäten ausführen. Für darüberhinausgehende, besonders intensive Sportarten bringe der Kläger jedoch nicht die notwendige „körperliche Verfassung“ mit. Denn im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung habe die Begutachtung durch den MDK ergeben, dass der Kläger (auch) unter Asthma leide und nach dem Zurücklegen einer Strecke von etwa ein Kilometer Länge mit seinem Rollstuhl „Druck auf der Lunge“ verspüre und „nach körperlicher Belastung inhalieren“ müsse. Außerdem habe der MDK festgestellt, dass der Kläger seinen Rollstuhl in Abhängigkeit von der Tagesform lediglich über eine Strecke von etwa 500 bis 1.000 Metern bewegen könne. Dies lasse den Schluss zu, dass dem Kläger für besonders anstrengende sportliche Betätigungen die Leistungsfähigkeit fehle, so dass die Versorgung mit einem besonderen Sportrollstuhl nicht in Betracht komme. V. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 18.9.2018 Widerspruch: Er benötige den Sportrollstuhl nicht als „Zweitversorgung für den Alltag“, sondern für seine Teilnahme am Inklusionssport der sowie für den Freizeitsport. Hierfür sei der vorhandene Rollstuhl nicht ausreichend bzw. aufgrund der scharfen Kanten und der hiermit verbundenen Verletzungsgefahren für sich und andere nicht geeignet. Im Übrigen wolle er darauf hinweisen, dass sich sportliche Betätigung auch auf seine asthmatischen Beschwerden positiv auswirke, da sich hierdurch das Lungenvolumen verbessere. Auf Anfrage der Beklagten teilte die XXX mit (7.2.2019), dass aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens eine Kostenübernahme weiterhin ausscheide. Zudem meldete die XXX bei der Beklagten am 7.2.2019 wegen eines dem Kläger zur Verfügung gestellten „Handbike mit Motorunterstützung“ einen Erstattungsanspruch an. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 5.6.2019): Die Beklagte bleibe dabei, dass der vorhandene Rollstuhl für die Ausübung von „Breitensport“ ausreichend sei. Die Leistungspflicht im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sei jedoch „auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung“ beschränkt, sie umfasse nicht „eine Optimalversorgung“. Vor diesem Hintergrund bewende es nach Auffassung des Sozialamts mit dem vorhandenen „Aktivrollstuhl“. Denn dieser reiche für eine angemessene sportliche Betätigung und soziale Teilhabe aus. Hilfsmittel, welche für spezielle, darüber hinausgehende „Sportangebote“ benötigt würden, könnten nicht übernommen werden. VI. Am 19.6.2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Er leide seit Geburt aufgrund seiner Behinderung an körperlicher Immobilität mit lumbaler Myelomeningozele mit Paralyse und Sensibilitätsverlust der unteren Extremitäten sowie unter Blasen- und Darminkontinenz. Er sei deshalb von seiner Krankenkasse mit einem Rollstuhl („Sopur-Helium“) versorgt worden. Dieser sei jedoch für sportliche Betätigungen nicht geeignet. Er wolle noch darauf aufmerksam machen, dass er sich mittlerweile in psychologischer Behandlung befinde. Regelmäßige sportliche Betätigung könne seinen Angststörungen und Depressionen entgegenwirken und helfen, einen weiteren sozialen Rückzug zu vermeiden. Zudem diene ein Sportrollstuhl durchaus der sozialen Teilhabe bzw. der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Vor diesem Hintergrund liege sehr wohl eine Aufgabe der Eingliederungshilfe vor. Somit beantragt der Kläger, dem derzeit durch die „XXX“ (, vgl. hierzu Bestätigung vom 24.11.2019) ein allerdings nicht auf ihn angepasster Sportrollstuhl zur Verfügung gestellt wird, sinngemäß gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2019 mit einem geeigneten Sportrollstuhl zu versorgen. 2. Die Beklagte hat ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beklagte tritt der Klage auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Hinweises vom 13.8.2019 entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die vom Gericht zitierten gerichtlichen Entscheidungen zeigten zwar, dass ein Sportrollstuhl im Einzelfall eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen darstellen könne. Anders liege es jedoch, wenn die Ziele der Eingliederungshilfe gar nicht erreichbar seien. Vorliegend sei „ungeklärt“, ob der Kläger gesundheitlich überhaupt in der Lage sei, „an Vereinssportarten“ teilzunehmen. Denn die Begutachtung durch den MDK weise durchaus auf eine Atemwegserkrankung und Probleme mit der Lunge hin. Zudem habe das Gesundheitsamt in dem Formblatt HB/A festgestellt, dass sich der Kläger im Rollstuhl „nur mit personeller Hilfe“ bewegen könne. Außerdem beschränke sich die Leistungspflicht im Rahmen der Eingliederungshilfe wie bereits ausgeführt nur auf eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung“. Hierfür sei der bereits vorhandene „Aktivrollstuhl“ durchaus ausreichend. Eine von der Beklagten veranlasste gutachterliche Untersuchung des Antragstellers durch das Gesundheitsamt (19.11.2019) ergibt, dass „aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine intensivere sportliche Betätigung“ des Klägers spreche. Insbesondere liege keine schwerwiegende pulmonale Grunderkrankung, die dem entgegenstehen könnte, vor. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente für die Versorgung mit einem besonderen „Sportrollstuhl“ seien „plausibel“, dies gelte insbesondere für die geringeren „Verletzungsgefahren“ für sich selbst und für andere Sportteilnehmer. Vor diesem Hintergrund bestehe aus medizinischer Sicht durchaus ein entsprechender Bedarf, dieser werde mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl nicht ausreichend gedeckt. Ob sich hieraus ein Leistungsanspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe ergebe, unterliege nicht der ärztlichen Beurteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.