Urteil
S 9 SO 868/19
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:0528.S9SO868.19.00
6Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Bewilligung von Pflegegeld durch den Sozialhilfeträger nach § 64 Abs. 1 S. 2 SGB 12 setzt voraus, dass tatsächlich ein Pflegebedarf besteht, für dessen Sicherstellung die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld benötigt. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein offener Bedarf vorliegt.(Rn.26)
2. Macht der Antragsteller geltend, er benötige das Pflegegeld als Motivationshilfe und Aufwendungsersatzleistung, so ist ein Anspruch nach § 64 Abs. 1 S. 2 SGB 12 ausgeschlossen.(Rn.31)
3. Dies gilt erst recht bei 24-stündiger engmaschiger Betreuung durch professionelle Pflegekräfte. In einem solchen Fall ist die zusätzliche Bewilligung eines Pflegegeldes nur dann denkbar, wenn tatsächlich noch ein offener, durch den Pflegedienst nicht abgedeckter Pflegerest verbleibt.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Bewilligung von Pflegegeld durch den Sozialhilfeträger nach § 64 Abs. 1 S. 2 SGB 12 setzt voraus, dass tatsächlich ein Pflegebedarf besteht, für dessen Sicherstellung die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld benötigt. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein offener Bedarf vorliegt.(Rn.26) 2. Macht der Antragsteller geltend, er benötige das Pflegegeld als Motivationshilfe und Aufwendungsersatzleistung, so ist ein Anspruch nach § 64 Abs. 1 S. 2 SGB 12 ausgeschlossen.(Rn.31) 3. Dies gilt erst recht bei 24-stündiger engmaschiger Betreuung durch professionelle Pflegekräfte. In einem solchen Fall ist die zusätzliche Bewilligung eines Pflegegeldes nur dann denkbar, wenn tatsächlich noch ein offener, durch den Pflegedienst nicht abgedeckter Pflegerest verbleibt.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Streitgegenstand der Klage bezieht sich in materieller Hinsicht auf die Zahlung eines (gegebenenfalls gekürzten) sozialhilferechtlichen Pflegegeldes auf Basis von § 64a SGB XII für die Zeit seit August 2018; in formeller Hinsicht knüpft der Streitgegenstand an den Bescheid vom 21.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2019. II. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig; im Hinblick auf das dem Sozialhilfeträger eingeräumte Kürzungsermessen (§ 63Abs. 5 SGB XII) wäre aber wohl nur ein Bescheidungs-urteil möglich (§ 131 Abs. 3 SGG). Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG); nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2019 wahrt die Klägerin mit der Klageerhebung vom 19.3.2019 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. Die Klage ist jedoch unbegründet. (1.) Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht: Denn die Bescheidbegründung genügt den formellen Anforderungen aus § 35 Sozialgesetzbuch X (SGB X); im Hinblick darauf, dass hier nicht um die Entziehung eines bereits bestehenden Rechtes, sondern um die Neubewilligung einer Sozialleistung gestritten wird, war auch eine vorherige Anhörung der Klägerin nicht veranlasst (§ 24 SGB X). (2.) Jedoch besteht zu Gunsten der Klägerin kein materieller Anspruch auf die Zahlung eines Pflegegeldes durch den Sozialhilfeträger. Die im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Normen lauten: Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen ... die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen (§ 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, ... (§ 63Abs. 5 SGB XII). In rechtssystematischer Hinsicht ist hierzu zunächst festzuhalten, dass § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter welchen das Pflegegeld vom Sozialhilfeträger beansprucht werden kann, vorgibt. Demhingegen handelt es sich bei § 63b Abs. 5 SGB XII um eine lediglich die Rechtsfolgenseite betreffende Kürzungsvorschrift. Mit anderen Worten: Bei der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des streitigen Pflegegeldes hat, ist in einem ersten Prüfungsschritt zunächst und ausschließlich nur von § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII auszugehen. Nur dann, wenn die Klägerin die hierin niedergelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sich in einem zweiten Prüfungsschritt die Frage stellen, ob eine Kürzung des gesetzlich vorgegebenen Pflegegeldbetrages (Grundbetrag in Pflegegrad 4 = 728,00 € – § 37 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch XI [SGB XI] in Verbindung mit § 64a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) erfolgen kann bzw. darf. Bei der weiteren Auslegung von § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII kommt zunächst dem Wortlaut der Norm Bedeutung zu: Dieser spricht davon, dass die pflegebedürftige Person das Pflegegeld tatsächlich benötigt, um die Pflege „selbst sicherzustellen“. Insoweit begegnet es durchaus Bedenken, wenn in der juristischen Literatur und (teils älteren) Rechtsprechung davon ausgegangen wird, entscheidend sei lediglich, dass die Möglichkeit bestehe, dass der pflegerische Bedarf selbst sichergestellt werden könne bzw. müsse (so ausdrücklich juris-PK zu § 64a SGB XII Rdnr. 22 mit der Rspr.-Nachweisen). Vielmehr spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass tatsächlich ein Pflegebedarf besteht bzw. „offen“ ist, für dessen tatsächliche Sicherstellung die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld benötigt. Wenn in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen wird, dass der Anspruch auf Pflegegeld unter dem Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“ nur dann entfällt, wenn im Ergebnis sicher feststeht, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Notwendigkeit besteht, neben professionellen Pflegekräften auch private Pflegekräfte einzusetzen, so dass die Zahlung des Pflegegeldes auch bei 24stündiger („rund-um-die-Uhr-Betreuung“) durch einen Pflegedienst nur unter drastischen Voraussetzungen verweigert werden könne, da auch in einer solchen Situation ein noch offener auf sonstige Art und Weise zu deckender Pflegebedarf nicht ausgeschlossen werden könne (so bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2006 – L 23 B 1009/05 SO ER), geht dies also letztlich über den Gesetzeswortlaut hinaus und verkennt, dass im Sozialrecht – auch und gerade für die Einräumung eines sozialen Rechts – ein strenger Gesetzesvorbehalt gilt (vgl. hierzu § 31 Sozialgesetzbuch I – SGB I). Im Übrigen sprechen auch rechtssystematische Grundsätze gegen ein solches Ergebnis: Denn das Sozialhilferecht wird in grundlegender Weise durch den Bedarfsdeckungsgrundsatz geprägt (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe nur dann eingreift, wenn tatsächlich ein offener Bedarf, zu dessen Befriedigung der Einsatz öffentlicher Fürsorgemittel geboten ist, vorliegt. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn insoweit lediglich mit einer „Möglichkeit“ argumentiert wird. Vielmehr sind hier zu konkrete Feststellungen erforderlich. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass im Recht der Gesetzlichen Pflegeversicherung, welches ebenfalls einen – sogar auf eigener Beitragszahlung beruhenden – Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes vorsieht (§ 37 SGB XI), gefordert wird, dass hiermit die Pflege tatsächlich und faktisch sichergestellt wird (vgl. juris-PK zu § 37 SGB XI Rdnrn. 24 ff.), ohne dass diese Voraussetzung durch „Möglichkeitsüberlegungen“ aufgeweicht wird. Im Übrigen gilt im gesamten Bereich des Sozialrechts ohnehin der allgemeine (prozessuale) Grundsatz, dass derjenige, welcher einen Leistungsanspruch geltend macht, das Risiko trägt, ob die hierfür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen festgestellt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Klage abgewiesen werden (hierzu Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 103 Rdnrn. 19 ff.). Dabei ist das Beweismaß des Vollbeweises erforderlich, so dass für das Gericht nach Ausschöpfung der gebotenen Beweisaufnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (also ohne vernünftige Zweifel) feststehen muss, dass die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 3b.) Insoweit reicht das Klagevorbringen hier nicht aus: Wenn die Klägerin sinngemäß vorbringt, sie benötige das Pflegegeld als „Motivationshilfe und Aufwendungsersatzleistung“ (hierzu juris-PK zu § 64a SGB XII Rdnr. 23) um sich bspw. bei einer Freundin, welche Näharbeiten erledige oder die Haustiere versorge, erkenntlich zu zeigen, muss nämlich beachtet werden, dass die hiermit beschriebenen „Bedarfe“ letztlich nicht „pflegerelevant“ sind, sondern vielmehr der allgemeinen Haushaltsführung bzw. den Bedarfen des täglichen Lebens zuzuordnen sind und somit durch die Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII aufgefangen werden (vgl. hierzu bspw. § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG, Abteilung 12: „andere Waren und Dienstleistungen“). Unter Umständen handelt es sich insoweit auch um Bedarfe, welche im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (sechstes Kapitel SGB XII) Berücksichtigung finden könnten. Keinesfalls handelt es sich aber um Bedarfe, die in spezifischer Weise mit der Pflegebedürftigkeit der Klägerin verbunden sind und die (zwingend) den Einsatz einer privaten Pflegekraft erfordert. Ähnliches gilt im Grunde genommen auch für die Durchführung der Nagelpflege, zumal es das Gericht durchaus für möglich und zumutbar hält, dass die Maniküre von einer der anwesenden (männlichen) Pflegekräfte übernommen wird. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Botengänge zwingend während solcher Zeiten erledigt werden müssten, zu denen die professionelle Pflegekraft wegen der „morgendlichen überlangen Toilettengänge“ gebunden ist. Nach Auffassung des Gerichts ist es durchaus möglich und zumutbar, die Pflegekraft bitten, entsprechende Botengänge zusammen mit den sonst im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendigen Besorgungen zu erledigen. Zusammenfassend steht daher nach Auffassung des Gerichts fest, dass hier auf Grund der professionellen „rund-um-die-Uhr-Pflege“ auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens kein „offener Pflegerest“ verbleibt, zu dessen Sicherstellung die zusätzliche Zahlung eines Pflegegeldes erforderlich sein könnte. Vielmehr ist die pflegerische Betreuung der Klägerin durch den 24 Stunden am Tag mit einer professionellen Pflegekraft anwesenden Pflegedienst in vollem Umfange gewährleistet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer – unter bewusster Abweichung von der hierzu soweit ersichtlich vorliegenden Rechtsprechung – davon aus, dass bei der engmaschigen oder – wie hier – sogar 24stündigen Betreuung durch professionelle Pflegekräfte die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII schon auf Tatbestandseite nur in Frage kommt, wenn tatsächlich noch ein offener, durch den Pflegedienst nicht abgedeckter „Pflegerest“ verbleibt. Wenn dies nicht der Fall bzw. im Grunde genommen ausgeschlossen ist, wäre die Zahlung eines Pflegegeldes nämlich letztlich zwangsläufig mit dem Einwand der „Zweckverfehlung“ (hierzu BSG, Urteil vom 14.6.2018 – B 9 BL 1/17 R) behaftet. Die Argumentation, § 63Abs. 5 SGB XII zeige, dass auch bei dem Einsatz professioneller Pflegekräfte ein – wenn auch um bis zu zwei Drittel gekürztes - Pflegegeld beansprucht werden könne, überzeugt nicht. Zum einen stehen dem die oben angedeuteten rechtssystematischen Erwägungen entgegen. Zum anderen beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Kürzungsvorschrift unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm bei teleologischer Auslegung auf Fallkonstellationen, in denen die Pflege im Rahmen eines „Mischmodells“ gleichzeitig sowohl durch professionelle Kräfte, als auch durch private Kräfte erfolgt. Denn nur dann ist es überhaupt denkbar, dass die pflegebedürftige Person das Pflegegeld zur (teilweisen) Sicherstellung der Pflege benötigt. Insoweit soll die Festlegung eines festen Bruchteils, unter den das Pflegegeld nicht gekürzt werden darf (ein Drittel), eine gewisse Mindestabsicherung der pflegebedürftigen Person gewährleisten und kleinliche Streitereien um die Höhe der Pflegegeldkürzung vermeiden. Keinesfalls soll hiermit aber entgegen den oben dargestellten Grundprinzipien des Sozialhilferechts ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes mit einem Bruchteil von mindestens ein Drittel begründet werden. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben. IV. Diesem Umstand trägt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes für die Zeit seit August 2018. II. Die am ... geborene – somit heute ... – Klägerin ist aufgrund eines Verkehrsunfalls (1979) querschnittsgelähmt (Querschnittsyndrom C6 mit spastischer Tetraplegie) und bezog zunächst Sozialhilfeleistungen der Stadt ...; später ist die Zuständigkeit auf den Beklagten übergegangen. Mittlerweile lebt die Klägerin im hiesigen Gerichtsbezirk. Sie erhält von Beginn an eine häusliche (ambulante) „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ durch einen Pflegedienst, welche durch Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 4) und Hilfe des Beklagten finanziert wird. Zusätzlich erhielt die Klägerin noch ein anteiliges Pflegegeld durch den Beklagten. Hinzu kommen Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger, den Rhein-Neckar-Kreis. Der Behinderungsgrad (GdB) der Klägerin beträgt 100 (mit Merkzeichen B, G, H aG, H und RF). Mit dem zuletzt maßgeblichen Bescheid vom 19.3.2018 / Widerspruchsbescheid vom 27.6.2018 wurde der sozialhilferechtliche monatliche Betrag für die Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes ab dem 1.6.2018 auf maximal 9.000 € begrenzt (vgl. hierzu aber Beschluss des SG Mannheim vom 12.6.2018 – S 10 SO 1498/18 ER mit zugehörigem Beschwerdebeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.6.2018 – L 7 SO 2149/18 ER-B, vorläufige Weitergewährung der bisherigen nicht begrenzten Leistungen für eine Übergangszeit bis einschließlich zum 31.7.2018, Klageverfahren S 10 SO 1805/18, teilweise Aufhebung des angeführten Bescheides durch den Beklagten am 5.10.2018). III. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte das anteilige Pflegegeld auf Basis der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg für die Monate Juni und Juli 2018 weiter auszahlte, erneuerte die Klägerin ihren Antrag auf Weiterbewilligung des anteiligen Pflegegeldes mit Schreiben vom 4.7.2018/9.8.2018 für die Zeit ab August 2018. Mit Bescheid vom 21.9.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Antrag auf Bewilligung eines monatlichen anteiligen Pflegegeldes werde abgelehnt. Denn das anteilige Pflegegeld setze nach § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII voraus, dass die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sichergestellt werde. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn – wie hier – die Pflege ausschließlich durch besondere, über die Pflegekasse bzw. das Sozialamt finanzierte, (professionelle) Pflegekräfte erfolge. Eine private Pflegeperson, die darüber hinaus den pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Bedarf der Klägerin mitabdecke, sei nicht vorhanden, so dass zusätzlich zu den ohnehin gewährten Leistungen die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes ausscheide. IV. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 28.9.2018 Widerspruch: Sie habe das anteilige Pflegegeld letztmals für den Monat Juli 2018 erhalten. Die Begründung des Ablehnungsbescheides überzeuge nicht, denn es komme „nicht darauf an, dass ein Pflegebedürftiger den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken müsse“. Denn das Pflegegeld ziele nicht auf eine „Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekräften“ ab; vielmehr diene es „in erster Linie zur Förderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft“ (bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2006 – L 23 B 1009/05 SO ER). Außerdem solle hiermit der Aufwand für „mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängende ... Geschenke“ oder für kleine Aufmerksamkeiten, mit denen sich die pflegebedürftige Person gegenüber „pflegenden Besuchern erkenntlich zeigen“ wolle, abgedeckt werden. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass ihre Pflege über einen Pflegedienst erfolge, nicht, dass sie die Pflege nicht (wenigstens teilweise) selbst organisieren müsste. Außerdem habe sich der Gesetzgeber „bewusst dafür entschieden“, dass Pflegebedürftige, welche besondere Pflegekräfte hinzuzögen, wenigstens einen Anspruch auf ein (um bis zu 2/3) gekürztes Pflegegeld hätten. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 63b Abs. 5 SGB XII. Mit Vorlageschreiben vom 2.11.2018 sah sich die Ausgangsbehörde außerstande, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren ein anteiliges Pflegegeld gezahlt worden sei, beruhe darauf, „dass diese Thematik aufgrund der Konzentration auf das Haupt-verfahren vernachlässigt“ worden sei. Mit Schreiben vom 29.11.2018 bat die Widerspruchs-behörde die Ausgangsbehörde um weitere Ermittlungen. Hierzu teilte die Ausgangsbehörde am 15.1.2019 mit, die Klägerin habe im Vorfeld „über einen Zeitraum von einer Woche am Stück“ immer wieder vergleichbare „Tagesabläufe“ eingereicht, um damit zu belegen, dass sie grundsätzlich und lückenlos auf die ständige Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit des bei ihr tätigen Pflegedienstes angewiesen sei. Dieser werde „immer gebraucht“. Vor diesem Hintergrund bleibe aus Sicht der Ausgangsbehörde „überhaupt kein Platz und auch kein Bedarf für irgendeine andere Pflegeperson“. Somit ist der Widerspruch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2019): Zwar trage die Klägerin in der Widerspruchsbegründung „zu Recht“ vor, dass das Pflegegeld nicht der „Entlohnung“ der Pflegeperson diene, sondern unabhängig hiervon „vielmehr als Motivations-hilfe“ gedacht sei, um „die pflegebedürftige Person in die Lage“ zu „versetzen, die Bereitschaft zur Pflege durch Personen aus ihrem Umfeld ... herzustellen und zu erhalten“. Zu diesem Zweck solle die betreffende Person die Möglichkeit haben, sich „durch gelegentliche oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen ... erkenntlich zeigen zu können“. Mit dem Pflegegeld solle die pflegebedürftige also Person die Möglichkeit haben, solche mit der Pflege verbundenen Aufwendungen „ohne Einzelnachweis aufzufangen“. Auf der anderen Seite fordere das Gesetz aber auch, dass die pflegebedürftige Person die häusliche Pflege mit dem Pflegegeld „in geeigneter Weise selbst sicherstellen“ könne. Wenn dies nicht möglich sei, entfalle der Anspruch auf das Pflegegeld. Dies sei hier der Fall, denn aus den „typischen Tagesabläufen“ werde deutlich, dass immer eine Pflegefachkraft anwesend sei, es gebe somit „keinen Bedarf“, welcher noch durch andere Pflegekräfte wie bspw. Bekannte oder Nachbarn abgedeckt werden müsse. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes. V. Am 19.3.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: Im Anschluss an ältere sozialhilferechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stehe sie weiter auf dem Standpunkt, dass das (anteilige) Pflegegeld allgemein dazu diene, die (ehrenamtliche) Pflegebereitschaft zu fördern bzw. zu erhalten. Darüber hinaus solle hiermit auch ein sonstiger mit der Pflege zusammenhängender Bedarf (bspw. Aufwendungen für vermehrte Telefonate oder wegen fehlender oder reduzierter Mobilität) abgedeckt werden. Vor diesem Hintergrund bestehe (ein reduzierter) Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes auch dann, wenn die Pflege durch einen Pflegedienst erfolge. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich Pflege durch Verwandte oder Nachbarn in Anspruch genommen werde; es reiche aus, wenn dies wenigstens möglich sei. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass sie die Dienstpläne der bei ihr tätigen Pflegekräfte nach Rücksprache mit diesen bzw. der Geschäftsstelle des Pflegedienstes regelmäßig „wesentlich mitgestalte“, um einen „möglichst reibungslosen Ablauf“ zu gewährleisten. Wenn eine Pflegekraft kurzfristig ausfalle (Erkrankung), kümmere sie sich selbst darum, „aus dem Pool ihrer Pflegekräfte schnellstmöglich einen Ersatz zu bekommen“. Auch bei einem etwa erforderlichen Krankenhausaufenthalt habe sie einen erheblichen „Organisationsaufwand“, zumal ja während ihrer Abwesenheit „die Versorgung der Haustiere“ sichergestellt werden müsse. Zudem benötige sie auch „bei hauswirtschaftlichen Dingen“ zusätzliche Unterstützung, bspw. erledige „eine Freundin Näharbeiten“; eine (andere?) Freundin „mache“ ihr „die Fingernägel“. Dies könnten die „ausschließlich männlichen professionellen Pflegekräfte ebenso wenig leisten ..., wie handwerk-liche Tätigkeiten“. Zudem müssten „regelmäßig“ von „Freunden und Bekannten auch Botengänge ... erledigt werden, zum Beispiel dann, wenn sie durch einen überlangen Toilettengang am Verlassen des Hauses gehindert“ sei. Im Übrigen habe sich an der dargestellten Rechtslage auch durch die letzten Gesetzesänderungen (Bundesteilhabegesetz bzw. Pflegestärkungsgesetz) nichts geändert. Denn hierdurch sollten gegenüber dem bisherigen Recht keine Leistungsverschlech-terungen bewirkt werden (vgl. hierzu Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Lösekrug-Möller vom 8.2.2018 mit Anlage). Somit beantragt die Klägerin sinngemäß gefasst, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2019 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab dem 1.8.2018 weiterhin ein monatliches anteiliges Pflegegeld in Pflegegrad 4 in gesetzlicher Höhe zahlen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht darauf aufmerksam, dass die Klägerin derzeit für die Finanzierung der „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ Sozialhilfemittel in Höhe von monatlich 13.385 € erhalte. Dies sei eigentlich eine „Überversorgung, die bisher lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht auf ein angemessenes Maß (9.000 €) reduziert werden konnte“. Insoweit verweise er auf das bzw. die früheren Verfahren. Im Ergebnis werde die Klägerin somit „quasi stationär“ betreut bzw. gepflegt, so dass „gerade nicht die Möglichkeit bestehe“, dass ein zusätzlicher pflegerischer Bedarf aus weiteren Mitteln selbst sichergestellt werden müsse. Die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgezählten Beispiele seien „nicht nachvollziehbar“ bzw. wirkten „konstruiert“. Denn die Durchführung von „Näharbeiten“ oder die Übernahme von „Botengängen“ würden nicht von § 64SGB XII erfasst. Zudem werde „bestritten, dass diese Botengänge gerade dann erforderlich“ seien, „wenn die Klägerin sie wegen eines überlangen Toilettengang nicht selber erledigen“ könnte. Wenn eine Freundin „die Fingernägel mache“, dürfte dies doch eher „eine Gefälligkeit, als ... eine Notwendigkeit“ sein. Zwar ergebe sich aus § 63b Abs. 5 SGB XII der Grundsatz, dass der pflegebedürftigen Person in der Regel ein Drittel des Pflegegeldes verbleiben solle. Dies gelte selbst im Falle einer „rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Wenn diese aber – wie hier – „erheblich überdimensioniert sei“, so dass es schlechterdings nicht möglich erscheine, dass ein weiterer pflegerischer Bedarf „selbst sichergestellt“ werden müsse, liege „ausnahmsweise eine Zweckverfehlung vor“, welche „zur Versagung des Pflegegeldes“ führe. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin momentan über einen Pflegedienst, der ununterbrochen mit einer Pflegekraft vor Ort sei, versorgt werde. Nach Auffassung des Beklagten wäre es aber durchaus möglich, einen anderen Pflegedienst, der die Pflege anders organisiere, einzusetzen und die Pflege damit „effizienter zu gestalten“. Hierzu sei die Klägerin allerdings „nicht bereit“. Daher erscheine es durchaus „möglich und zumutbar“, dass die Klägerin ihre „überschüssigen Ressourcen“ für Zwecke bzw. Aufwendungen verwende, welche üblicherweise durch das Pflegegeld abgedeckt würden. Zum Schluss (Mai 2019) legt der Beklagten noch eine (anonymisierte) Aufstellung von anderen Pflegefällen, bei denen die Pflege im häuslichen Umfeld mit deutlich niedrigeren Aufwendungen sichergestellt werde, vor. Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 5.4.2019 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen SG-Akten S 10 SO 1805/18 und S 10 SO 1498/18 ER Bezug genommen. Dasselbe gilt für die hiesige Prozessakte.