Gerichtsbescheid
S 9 SO 1407/18
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:0513.S9SO1407.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Da der Sachverhalt im Anschluss an die Erörterung vom 12.3.2019 geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art nicht bestehen, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten in der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Dies beruht auf § 105 SGG. II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das notwendige Vorverfahren ist mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2018 abgeschlossen worden (§ 78 SGG). Da dieser Widerspruchsbescheid erst am 15.3.2018 zugestellt worden ist, wahrt der Kläger mit der bei der Postsammelstelle der Justiz (Mainz) am 16.4.2018 eingegangenen Klage die einmonatige Klagefrist (§§ 87, 91, 64 Abs. 3 SGG). III. Der Streitgegenstand der Klage ergibt sich in formeller Hinsicht aus dem Bescheid vom 12.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2018 und erstreckt sich in materieller Hinsicht auf die Zahlung einer weiteren Bestattungskostenbeihilfe (§ 74 SGB XII in Höhe von 8.383,14 € Gesamtkosten der Bestattung = 11.430,97 €, abzüglich Leistung der BASF-Sterbekasse = 3.790,29 €, abzüglich der vom beklagten Sozialamt bereits bewilligten Leistungen = 247,54 €). IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen über den angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid hinausgehenden Anspruch gegenüber der Beklagten. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides/Widerspruchs-bescheides sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden; solche Einwände sind für das Gericht auch von Amts wegen nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht gilt Folgendes: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Welche Kosten im Einzelfall „erforderlich“ sind, ist einzelfallbezogen anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen (Grube/Wahrendorf, SGB XII/AsylbLG, 6. Auflage 2018, § 74 SGB XII, Rdnrn. 31 und 32). Bei dem Begriff der „Erforderlichkeit“ handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Der Zielsetzung der Sozialhilfe entsprechend beschränkt sich der Anspruch somit auf den Aufwand, der für eine einfache, den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige Bestattung, üblicherweise anfällt. Dabei umfasst der Anspruch mehr als das, was bei einem Armenbegräbnis im Rahmen des Ordnungsrechts notwendig ist; auf der anderen Seite deckt er aber auch nicht an den Aufwand für eine „standesgemäße“ Bestattung (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ab (juris-PK zu § 74 SGB XII, Rdnr. 85). Hiernach ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Rechnung der „Pietät“ … (18.4.2017) umfasst einen Endbetrag von 2.558,91 €. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hierbei die Rechnungsposition für den Trauerkranz (150,00 €) als nicht sozialhilferechtlich relevant ansieht und auch den Aufwand für das Sargdeckelbukett (300,00 €) als überhöht bewertet und stattdessen zusammenfassend für den Blumenschmuck pauschal 60,00 € ansetzt. Denn nach Auffassung des Gerichts ist mit diesem Betrag durchaus ein würdevoller, aber einfacher Schmuck des Sarges möglich, zumal die Rechnung für den „Hallenschmuck“ ohnehin noch einen weiteren Betrag von 150,00 € ausweist, der von der Beklagten nicht beanstandet wird. Somit ergibt sich anhand der genannten Rechnung ein sozialhilferechtlich relevanter Betrag von 2.168,91 € (= 2.558,91 € - 150,00 € - 300,00 € + 60,00 €). Die von der Stadt … in Rechnung gestellten Bestattungsgebühren (2.364,00 €) sind – was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – in voller Höhe zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich eine Zwischensumme von 4.532,91 €. Dem hingegen überschreitet der Aufwand für das Grabmal (7.508,06 €) das sozialhilferechtlich „Erforderliche“ bei Weitem. In der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob ein einfaches, aber würdevolles Begräbnis nach § 74 SGB XII auch den Aufwand für einen Grabstein miteinschließt, oder ob insoweit tatsächlich ein schlichtes Holzkreuz ausreichend ist (in diese Richtung jeweils mit Rspr.-Nachweisen bspw.: juris-PK § 74 SGB XII, Rdnrn 93 und 94 sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII/AsylbLG, 6. Auflage 2018, § 74 SGB XII, Rdnr. 32; großzügiger bspw.: Hauck/Noftz, Loseblatt, § 74 SGB XII, Rdnr. 16). Zuletzt vertritt das Sozialgericht Mainz (Urteil vom 19.6.2018 – S 11 SO 33/15) die Auffassung, dass der Anspruch aus § 74 SGB XII im Rahmen der in Deutschland üblichen Bestattungskultur auch den Aufwand für einen einfachen Grabstein umfasst. Selbst bei Zugrundelegung einer großzügigen Gesetzesauslegung bzw. der Ausführungen des Sozialgerichts Mainz ergibt sich hier, dass ein Aufwand von mehr als 7.500 € für die Anfertigung eines Grabsteins das sozialhilferechtlich Gebotene bei Weitem übersteigt. Denn aus dem entsprechenden Angebot der … ergibt sich, dass es hier letztlich nicht nur um einen Grabstein, sondern auch um die Herstellung einer großen, etwa 3/4 der Grabfläche umfassenden Grababdeckung geht. Dies ist sicherlich mehr, als das für eine einfache, aber würdevolle Gestaltung des Grabes Erforderliche. Auf Basis einer Internet-Recherche und in Kenntnis anderer, vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten kann bei knapper Berechnung durchaus unterstellt werden, dass die Gestaltung eines einfachen Grabsteines durch einen Steinmetzbetrieb in der Regel ab etwa 1.500 € zu haben ist. Dies entspricht im Übrigen auch dem auf dem Angebot der … vermerkten Anzahlungsbetrag, welchen der Kläger bis zum 15.6.2017 zu entrichten hatte. Somit ergibt sich als Zwischenergebnis in der Summe für die Durchführung der Bestattung (als Untergrenze) ein angemessener Betrag von 6.032,91 €, welcher sich, wenn für den Grabstein, wie vom Gericht bei der Erörterung vom 12.3.2019 zu Gunsten des Klägers im Rahmen einer freien Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) großzügig angenommen, 2.500,00 € angesetzt würden, auf maximal 7.032,91 € erhöhen würde. Somit ist der vom Kläger insgesamt geforderte Betrag von annähernd 12.500,00 € deutlich überhöht. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass es bei der Beantwortung der Frage, wer im Rahmen von § 74 SGB XII als „verpflichtet“ anzusehen ist nicht nur auf die Person des Klägers ankommt. Vielmehr rechnen auch seine beiden Schwestern grundsätzlich zu den Personen, die verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) sind nämlich die Kinder des Verstorbenen – unabhängig vom Erbrecht – verpflichtet, die Bestattung ihrer Eltern durchzuführen. Dies hat zur Konsequenz, dass sie „Gesamtgläubiger“ des Anspruchs aus § 74 SGB XII sind. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber auch, dass zur Sicherstellung des auch bei § 74 SGB XII zu beachtenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten zu Gunsten eines einzelnen „Gesamtgläubigers“ ausgeschlossen ist, wenn die übrigen bestattungspflichtigen Personen wirtschaftlich in der Lage sind, das Begräbnis zu finanzieren und wenn die Geltendmachung eines entsprechenden zivilrechtlichen Ausgleichs-anspruchs im Innenverhältnis nicht offenkundig unzumutbar bzw. aussichtslos ist. Daher muss sich derjenige Bestattungspflichtige, welcher einen Anspruch nach § 74 SGB XII gegenüber dem Sozialamt geltend macht, auf Ausgleichsansprüche gegenüber anderen (verwandten) bestattungspflichtigen Personen verweisen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bestattung bereits durchgeführt worden ist und dem Anspruchsteller auch das mit der Geltendmachung einer solchen Forderung im Innenverhältnis verbundene Prozessrisiko zugemutet werden kann. Denn der Anspruch aus § 74 SGB XII bezweckt – wie bereits ausgeführt – nur die Sicherstellung einer dem „Würdeanspruch“ des Verstorbenen entsprechenden angemessenen Bestattung. Seine Intention besteht aber nicht darin, einzelne bestattungspflichtige Personen zu begünstigen bzw. von den wirtschaftlichen und prozessualen Risiken, die mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis verbunden sind, freizustellen. Denn das Sozialamt hat insoweit nicht die Funktion eines Ausfallbürgen. Etwas Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Geltendmachung solcher Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis aus besonderen Gründen unzumutbar ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese zur Deckung des angemessenen sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht ausreichen (hierzu ausführlich: juris-PK zu § 74 SGB XI, Rdnrn. 80-82). In diesem Zusammenhang unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass seine Schwester … mittellos ist und somit zu den Bestattungskosten aus eigenen Mitteln nichts beitragen kann. Ein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch hat somit also außer Betracht zu bleiben, zumal aufgrund des zum Schluss vorgelegten Grundsicherungsbescheides (18.12.2018) feststeht, dass … selbst sozialhilfebedürftig ist. Anders stellt sich dies aber in Bezug auf die Schwester … dar. Denn der Kläger hat hierzu bei der gerichtlichen Erörterung am 12.3.2019 ausdrücklich erklärt, dass … schon immer „gutes Geld“ hatte bzw. hat. Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs nicht von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Daran ändern die E-Mail von … (14.3.2019) und der zugehörige Anwaltsschriftsatz vom 21.3.2019 nichts. Denn die Behauptung, dass „keinerlei finanzielle Mittel“ vorhanden seien, ist durch nichts belegt und dürfte letztlich auch auf dem offenkundig unabhängig von der hier streitigen Angelegenheit belasteten Verhältnis der Geschwister beruhen. Im Übrigen hat der Kläger sich offenkundig erst nach der gerichtlichen Erörterung vom 12.3.2019 veranlasst gesehen, anlässlich der bereits vor zwei Jahren durchgeführten Bestattung mit dem Anliegen eines Ausgleichsanspruchs an seine Schwestern heranzutreten. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.4.2016 – L 7 SO 81/15) geht aber davon aus, dass ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten (ausnahmsweise) ausgeschlossen ist, wenn sich der Kläger ohne wichtigen Grund eigenen ernsthaften Bemühungen verschließt, einen etwaigen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis geltend zu machen. Dies ist hier nach Auffassung des Gerichts der Fall. Denn der Kläger hat trotz der recht hohen Bestattungskosten erst auf gerichtlichen Druck reagiert und sich an seine Schwester … gewandt. Zudem war der Kläger offenkundig auch in der Lage, die Bestattung vorzufinanzieren, denn er hat bei der gerichtlichen Erörterung (12.3.2019) bestätigt, dass die Rechnungen mittlerweile in voller Höhe bezahlt worden sind. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, nunmehr öffentliche Fürsorgemittel zur Refinanzierung der Bestattungskosten einzusetzen. Vielmehr muss dem Kläger zugemutet werden, den auf seine Schwester … entfallenden Anteil notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies ist nicht unzumutbar und zum Scheitern verurteilt. Auf dieser Basis ergibt sich, dass zu Gunsten des Klägers kein offener sozialhilferechtlicher Anspruch mehr besteht. Denn selbst wenn für die Bestattung der sozialhilferechtlich angemessene Maximalbetrag (7.032,91 €) zugrunde gelegt wird, entfällt – unter Außerachtlassung der Schwester Iris – auf den Kläger ein Anteil von 3.516,46 €. Faktisch stand dem Kläger unter Berücksichtigung der Leistung der …-Sterbekasse (3.790,29 €) und des von der Beklagten bereits übernommenen Betrages (257,54 €) zur Finanzierung des Begräbnisses sogar ein Betrag von 4.047,83 € zur Verfügung. Hinsichtlich des Rests muss sich der Kläger – wohl im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB – wie ausgeführt auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Schwester Petra verweisen lassen. V. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um die Übernahme von Bestattungskosten (8.640,68 €). II. Der am … geborene – somit heute … – verheiratete Kläger beantragte bei der Beklagten nach dem Tode (…) seiner am … geborenen Mutter am 20.4.2017 im Rahmen der Sozialhilfe die Übernahme der Bestattungskosten. Dabei gab er an, es gäbe noch zwei Geschwister (…) zu denen aber schon seit 25 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Er selbst habe keine Einkünfte, seine Ehefrau erziele nur einen geringen Arbeitsverdienst (Auszahlungsbetrag Januar 2017: 1.414,55 €). Es bestehe eine Bestattungsvorsorge bei der BASF, der entsprechende Betrag (= 3.790,29 €) solle dem Willen der Verstorbenen entsprechend für eine Grabplatte verwendet werden. Zu den Bestattungskosten legte der Kläger folgende Nachweise vor: - Angebot der …, 9.5.2017, Erstellung einer Einzelgrabstätte 7.508,06 € - Bestattungsinstitut …, 30.5.2017 2.558,91 € - Gebührenbescheid …, Friedhofsgebühren 2.364,00 € III. Mit Bescheid vom 12.7.2017 erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger bereit, ein Drittel der erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen. Aus den vorgelegten Nachweisen ergebe sich, dass die geltend gemachten Kosten jedoch nicht in vollem Umfange anerkannt werden könnten. Denn § 74 SGB XII sehe nur die Übernahme der Kosten „einer einfachen und würdigen Bestattung aus Mitteln der Sozialhilfe“ vor. Bei der Rechnung des Bestattungsinstituts … sei daher der Aufwand für einen Trauerkranz nicht anerkannt worden. Statt der tatsächlichen Kosten für das Sargdeckelbuket (300,00 €) sei lediglich der Aufwand für „Sargschmuck in einfacher Ausführung“ berücksichtigt worden (60,00 €). Die Kosten für einen Grabstein bzw. ein Grabmal (Angebot der …) seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Ansonsten seien die Kosten anerkannt worden, so dass insgesamt von einem Betrag von 4.532,91 € ausgegangen werde. Vorrangig müsse hierfür aber zunächst das Sterbegeld der … eingesetzt werden (3.790,29 €), so dass sozialhilferechtlich nur der Restbetrag von Bedeutung sei. Dieser entfalle zu zwei Dritteln auf die beiden Töchter (= 495,08 €), so dass zu Gunsten des Klägers nur das restliche Drittel (247,54 €) verbleibe. IV. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 7.8.2017 Widerspruch: Die Sterbegeldleistung sei für die Bestattungskosten aufgewandt worden und könne daher nicht angerechnet werden. V. Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 7.3.2018, Zustellung am 15.3.2018): Die Leistung der …- Sterbekasse diene, „wie bereits der Name aussage“, dazu die Bestattungskosten zu decken. Daher sei diese Zahlung gegenüber einer entsprechenden Leistung des Sozialamts vorrangig. Da auch die beiden Schwestern des Klägers verpflichtet seien, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, sei es dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten, sich an diese zu wenden und von ihnen die entsprechenden Kostenanteile einzufordern. Denn es widerspräche der herrschenden Rechtsprechung, „den Sozialhilfeträger zu einem Ausfallbürgen zu machen, solange nicht vorrangige Ansprüche nachgewiesenermaßen geltend gemacht worden“ seien. VI. Am Montag, dem 16.4.2018 (Eingang bei der Postsammelstelle der Justiz in …) hat der Kläger beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (S 18 SO 56/18): Insgesamt seien für die Bestattung seiner Mutter Kosten von 12.430,97 € entstanden. Unter Berücksichtigung der Zahlung der …-Sterbekasse (3.790,29 €), die er für die Zahlung der Friedhofsgebühren verwendet habe, verbleibe ein Rest von 8.640,68 €, den er vom Sozialamt beanspruche. Mittlerweile habe er mit den Bestattungsinstitut Pietät … eine Ratenzahlung vereinbart. Den Grabstein sowie die Bestattungskosten selbst habe er aus dem (verbliebenen) „Kleinstbetrag“ der Sterbeversicherung nicht zahlen können. In seiner Republik führt der Kläger Juli 2018 aus, seine Schwestern hätten nach seiner Kenntnis das Erbe ausgeschlagen, Weiteres sei nicht bekannt. So möge die Beklagte vortragen, ob sie selbst die Schwestern angeschrieben und um Auskunft gebeten habe. Dies wäre im Rahmen der Amtsermittlung zu erwarten. Denn er habe schon seit vielen Jahren keinerlei Kontakte mehr zu ihnen. Weiterhin ignoriere die Beklagte, dass das Sterbegeld nicht einmal ausgereicht habe, um die Gebühren der Stadt … zu zahlen. Im Übrigen sei natürlich ein Sarg, ein Kreuz und ein Kranz erforderlich. Das Nichtvorhandensein einer solchen Dekoration würde eine würdige Bestattung unmöglich machen. Dies verletze die Verstorbene „in ihrem sozialen Wert und Achtungsanspruch“ und setze diese herab. Wenn die Beklagte weiterhin das Angebot der … nicht für erforderlich halte, vermittele dies den Anschein, als ob das Sozialamt „ein selbst zusammengezimmertes Holzkreuz aus zwei Stöcken“ für ausreichend halte. Im Anschluss an die gerichtliche Erörterung der Angelegenheit (12.3.2019) trägt der Kläger ergänzend vor, seine Schwester … sei mittellos und lebe seit Jahren vom Sozialamt bzw. Jobcenter. Seine Schwester …, welche „von schon immer gutes Geld gehabt habe“, habe jetzt mit E-Mail vom 14.3.2019 darauf hingewiesen, dass sie das Erbe ausgeschlagen habe und „über keinerlei finanzielle Mittel verfüge“, um sich an der veranlassten „opulenten“ Beerdigung zu beteiligen. Sie habe zur Abwehr einer entsprechenden Forderung eine Rechtsanwältin beauftragt und mache nunmehr im Hinblick auf einen streitigen Pflichtteilsanspruch ihm gegenüber einen Auskunftsanspruch geltend. Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit zum Schluss, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2018 zu verurteilen, die noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 8.393,14 € zu übernehmen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gesteht zu, dass der Kläger als Sohn der Verstorbenen dem Grunde nach zu den Personen rechne, die nach § 74 SGB XII anspruchsberechtigt seien. Allerdings seien auch die beiden Schwestern des Klägers bestattungspflichtig. Der Kläger habe bislang nicht dargetan, dass er sich bei seinen Schwestern um eine Kostenbeteiligung bemüht habe. Im Übrigen habe der Kläger von der Sterbekasse der … eine Zahlung von 3.790,29 € erhalten. Ein solcher Betrag reiche „normalerweise aus, um eine einfache und würdige Bestattung zu finanzieren, so dass schon aus diesem Grund eine Bedarfsdeckung“ angenommen werden könne. Denn § 74 SGB XII erstrecke sich nur auf „die Kosten einer einfachen und würdigen Bestattung“. Vor diesem Hintergrund falle wenigstens nicht das vorgelegte Angebot der … (7.508,06 €) unter die sozialhilferechtlich erforderlichen Kosten. Die Rechnung des Bestattungsinstituts Pietät … (2.558,91 €) sei komplett bezahlt worden, obwohl auch hier einzelne Positionen „im Sinne der Erforderlichkeit zweifelhaft“ seien, wie z.B. das Sargdeckelbuket und der Kranz. Das Sozialgericht Speyer hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 17.5.2018 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Mannheim verwiesen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 12.3.2019 mit den Beteiligten persönlich erörtert und die Beteiligten mit Verfügung vom 10.4.2019 unter Fristsetzung bis zum 10.5.2019 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.