Urteil
S 9 U 3073/17
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als Folge eines Arbeitsunfalls können nur Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die in kausaler Weise hierauf beruhen. Als rechtserheblich sind nur solche Ursachen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben.(Rn.35)
2. Dabei muss der Kausalzusammenhang nicht im Vollbeweis festgestellt werden. Ausreichend ist, wenn die Gesichtspunkte, die für die Kausalität sprechen, gegenüber den Gesichtspunkten, die dagegen sprechen, überwiegen.(Rn.39)
3. Die Zahlung von Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 das Bestehen bleibender Unfallfolgen voraus, die so gravierend sind, dass eine unfallbedingte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wenigstens 20 % besteht.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Folge eines Arbeitsunfalls können nur Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die in kausaler Weise hierauf beruhen. Als rechtserheblich sind nur solche Ursachen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben.(Rn.35) 2. Dabei muss der Kausalzusammenhang nicht im Vollbeweis festgestellt werden. Ausreichend ist, wenn die Gesichtspunkte, die für die Kausalität sprechen, gegenüber den Gesichtspunkten, die dagegen sprechen, überwiegen.(Rn.39) 3. Die Zahlung von Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 das Bestehen bleibender Unfallfolgen voraus, die so gravierend sind, dass eine unfallbedingte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wenigstens 20 % besteht.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht macht mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Urteils ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. II. Die Klage ist in Bezug auf die Feststellung der Unfallfolgen als Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), in Bezug auf die Zahlung einer Verletztenrente als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig: Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG); mit der Klageerhebung vom 10.10.2017 wahrt der Kläger nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2017 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. Die Klage ist jedoch unbegründet: (1.) Als Folge eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 SGB VII) können naturgemäß nur Gesund-heitsstörungen festgestellt werden, die in kausaler Weise hierauf beruhen. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 5.1.2017 und der Ende März 2017 festgestellten „tiefen Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ ist schon wegen der langen zeitlichen Latenz nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger letzten Endes gar nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt aber insoweit auch keine „mittelbare Unfallfolge“ vor. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich vor, dass Gesundheitsschäden, die auf der Durchführung einer unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung beruhen, als Unfallfolge anzusehen sind. Insoweit spricht der Gesetzgeber von „mittelbaren Unfallfolgen“. In diesem Zusammenhang gelten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für die Anerkennung einer Unfallfolgen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt worden sind (vgl. hierzu das vom Kläger zitierte Urteil des LSG Hessen vom 15.6.2010 – L 3 U 22/07). Hiernach reicht alleine das zeitliche Zusammentreffen einer Gesundheitsschädigung mit einer versicherten Tätigkeit für die Annahme der Kausalität nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kausalzusammenhang nach der spezifischen sozialrechtlichen „Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache“ zu bejahen ist. Hiernach sind als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen anzusehen, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 – L 8 U 2553/15). Dabei gelten folgende Besonderheiten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R und vom 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R sowie juris-PK, § 56 SGB VII, Rdnrn. 25ff.): Der für die Beurteilung der Kausalität maßgeblichen sozialrechtlichen „Theorie von der wesentlichen Bedingung“ liegt zunächst die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie zugrunde. Hiernach ist ein Ereignis für einen „Erfolg“ immer dann kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der „Erfolg“ entfiele („conditio sine qua non“). Da diese Betrachtung jedoch letztlich zu „uferlosen“ Ergebnissen führt und somit für die praktische Rechtsanwendung ungeeignet ist, muss in einem zweiten Prüfungsschritt eine Unterscheidung zwischen solchen Ursachen getroffen werden, die rechtlich für den „Erfolg“ verantwortlich gemacht werden können und solchen, die für den „Erfolgseintritt“ bei wertender Betrachtung unerheblich sind. Somit können nur solche Gesundheitsschäden als (unmittelbare oder mittelbare) Unfallfolge im Sinne des SGB VII berücksichtigt werden, die in rechtlich wesentlicher Weise auf den jeweiligen Arbeitsunfall bzw. die unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung zurückzuführen sind. Für die erforderliche Abwägung sind sämtliche Ursachenbedingungen, die den Gesundheitsschaden ausgelöst haben können, gegenüberzustellen und sodann nach ihrer Bedeutung für den „Erfolgseintritt“ zu gewichten. Die Kausalität ist hiernach zu bejahen, wenn im Rahmen dieses Abwägungsvorgangs dem Unfallgeschehen bzw. der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung für die Verursachung bzw. Verschlimmerung des Gesundheitsschadens eine wesentliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang ist „wesentlich“ nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann deshalb für den „Erfolg“ rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen ihrerseits keine überragende Bedeutung haben. Die unfallversicherungsrechtlichen Kausalität ist demnach zusammenfassend dann gegeben, wenn entweder auf der einen Seite dem Unfallereignis bzw. der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung für die Verursachung bzw. Verschlimmerung der Gesundheitsstörung neben den anderen in Betracht zu ziehenden Ursachen überragende Bedeutung zukommt oder wenn auf der anderen Seite die nicht versicherten Konkurrenzbedingungen nicht ihrerseits überragende Bedeutung haben (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteile vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R und vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R). Zugunsten der Versicherten muss dieser Kausalzusammenhang nicht mit Vollbeweis festgestellt werden. Es reicht aus, wenn die Kausalität überwiegend wahrscheinlich ist, wenn also die Gesichtspunkte, die für die Kausalität sprechen, gegenüber den Gesichtspunkten, die gegen die Kausalität sprechen, überwiegen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 128, Rdnr. 3c). (2.) In diesem Zusammenhang ist zwar anerkannt, dass eine im Immobilisierung, also die Ruhigstellung des Körpers (Bettruhe) oder eines größeren Gliedmassenabschnitts (Gipsverband) das Thromboserisiko erhöhen kann (zur Entstehung einer Thrombose vgl. Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, Seiten 632 ff.). Insoweit ist es – wenn auch aufgrund der langen zeitlichen Latenz durchaus fraglich – möglich, dass die stationäre Behandlung der Unfallfolgen vom 5.1.2017 zur Entstehung der tiefen Beinvenen-thrombose links mit Lungenembolie beigetragen haben könnte. In Bezug auf den Aufenthalt des Klägers der BG-Klinik Ludwigshafen zur stationären Rehabilitation (März 2017) ist dies aber schon aus tatsächlichen Gründen eher zweifelhaft: Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger während dieses Reha-Aufenthalts tatsächlich bettlägerig gewesen ist bzw. dass das betroffene Bein seinerzeit über einen längeren Zeitraum ruhiggestellt worden ist. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass im Rahmen dieses stationären Aufenthalts – der Zielsetzung einer Rehabilitation entsprechend – eine umfassende Mobilisation des Klägers angestrebt worden ist. Zudem bestehen vielfältige „unfallfremde“ Thromboserisikofaktoren, auf die das Gericht bereits in seinem Hinweis vom 5.2.2018 hingewiesen hat, nämlich - der Ex-Raucher-Status des Klägers (vgl. bspw. Bericht der HPK vom 18.5.2017), - das nicht unerhebliche Übergewicht des Klägers (vgl. bspw. Bericht der HPK vom 24.1.2017), -das Bluthochdruckleiden des Klägers (vgl. Bericht des Krankenhauses-zum-Guten-Hirten vom 6.4.2017), - die leichtgradige Thrombophilie, - die im Labor auffällige Erhöhung des Lipoproteins a und den ebenfalls erhöhten Homocystin-Spiegel, -die positive familiäre Thrombose-Anamnese (vgl. bspw. Bericht der HPK vom 18.5.2017 und Bericht des Kurpfalzkrankenhauses Heidelberg vom 25.7.2018) und - die Immobilisierung infolge der zuvor durchgeführten Gallenblasen-OP. Hinzu kommt noch die ebenfalls unfallunabhängige Koronare-Herzkrankheit des Klägers, so dass es letztlich nicht möglich ist, selbst unter Berücksichtigung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eine verlässliche Aussage zur Ursache der „tiefen Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ zu treffen. Letztlich muss also insoweit von einem schicksalhaften Krankheitsverlauf ausgegangen werden, der der Annahme einer „Unfallkausalität“ in Bezug auf den Sturz vom 5.1.2017 entgegen steht. Insoweit sei auch an die Einschätzung der Zeugin Dr. … (14.12.2017) erinnert, wonach die „verzögerte, bis heute inkomplette Rekanalisation unter der oralen Antikoagulation“ eher gegen eine „frische“ (und damit unmittelbar oder mittelbar durch den Sturz vom 5.1.2017 bedingte) Thrombose spricht. Im Übrigen schließt auch Prof. … in seinem Gutachten vom 30.7.2018 den Kausalzusammenhang entschieden aus. Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid / Widerspruchsbescheid davon abgesehen hat, die „Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ als Folge des Arbeitsunfalls vom 5.1.2017 festzustellen. (3.) Hieraus ergibt sich zugleich zwanglos, dass der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente nicht beanspruchen kann. Denn eine solche setzt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bleibende Unfallfolgen voraus, die so gravierend sind, dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – MdE (hierzu § 56 Abs. 2 SGB VII) von wenigstens 20% besteht. IV. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben. Dem trägt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung. V. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Anregung des Klägers auf Beiladung seiner Krankenkasse (BARMER) aufzugreifen. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG sind nur dann gegeben, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Die Feststellung der Unfallfolgen hat gegenüber der Krankenkasse allenfalls mittelbar Bedeutung, zumal über etwaige Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch X – SGB X) in einem eigenen Verfahren zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente kommt gegenüber dem Krankenversicherungsträger schon aus grundsätzlichen Gründen nicht infrage, denn eine solche Leistung rechnet nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit der Kläger mit seiner Krankenkasse um die Zahlung von Krankengeld streitet, muss beachtet werden, dass der dem korrespondierender Anspruch auf Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Klage rechnet; im Übrigen knüpfen §§ 44 ff. SGB V die Zahlung von Krankengeld unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die für die Begründung der Arbeitsunfähigkeit maßgeblichen Gesundheitsstörungen auf einen Versicherungsfall im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen sind oder nicht, an weitere Voraussetzungen (vor allem Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeldzahlung, rechtzeitige und lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Kasse, Höchstbezugsdauer), so dass die Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren für den Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht vorgreiflich ist. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat das Gericht auch von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) abgesehen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) um die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Zuerkennung einer Verletztenrente: Im Gegensatz zu der Beklagten geht der Kläger davon aus, dass in diesem Zusammenhang eine „tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ als Unfallfolge Berücksichtigung finden müsse. II. Der am 3.2.1971 geborene – somit heute (gerade) 48jährige – Kläger war seinerzeit bei der Firma …, einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, beschäftigt. Am 5.1.2017 rutschte er während der Arbeit auf nassem Boden aus und fiel auf den Hinterkopf und den Rücken. Dabei zog er sich eine Schädelprellung mit kurzer Bewußtlosigkeit zu. Anlässlich der stationären Behandlung in der BG-Klinik Ludwigshafen (5.1.2017 bis 7.1.2017) wurden - eine Schädelprellung, - eine BWS- und LWS-Prellung und - ein erstgradiges Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Hinzu kamen noch - ein Vertigo (Schwindel) mit Verdacht auf Commotio Labyrinthi und Tinnitus rechts (Hals-Nasen-Ohren-Arztbericht, …Schwetzingen, 11.1.2017) sowie - eine Sehstörung auf dem rechten Auge (Augen-Arztbericht Doktor …, Wiesloch, 13.1.2017) und ein - Zahnschaden (Bericht …, Leimen, 10.2.2017). Eine neurochirurgische Untersuchung in der Universitätsklinik Heidelberg (15.1.2017) ergab keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung im HWS-Bereich. Auch ein MRT des Schädels (18.1.2017) erbrachte einen unauffälligen Befund (Radiologische Gemeinschaftspraxis der Atos-Klinik Heidelberg). Schließlich wurde dort am 4.2.2017 noch ein MRT der HWS durchgeführt (linksseitige kleine thoracale Bandscheibenvorfälle mit Einengung der cervicalen Neuroforamina durch eine Retrotspondylose). Vom 5.2.2017 bis zum 10.2.2017 wurde der Kläger im Krankenhaus-Salem(Heidelberg) stationär behandelt (Entfernung der Gallenblase - laparoskopische Cholezystektomie). Am 22.2.2017 musste sich der Kläger wegen des Verdachts auf eine Koronare-Herzkrankheit in der Heidelberger-Praxisklinik-für-Innere-Medizin-und-Kardiologie (HPK) einer Herzkatheter-untersuchung unterziehen. Wegen anhaltender Beschwerdesymptomatik wurde der Kläger am 28.2.2017 zur Durchführung einer komplexen Rehabilitation stationär in die BG-Klinik (Ludwigshafen) aufgenommen. Dort erlitt der Kläger am 29.3.2017 eine Beinvenenthrombose des linken Unterschenkels mit kleiner Lungenembolie (rechts) und wurde deshalb in das Krankenhaus-zum- Guten-Hirten (Ludwigshafen) verlegt. In dem Behandlungsbericht dieser Klinik ist vermerkt, anamnestisch habe der Verdacht auf eine Thrombose zu einem früheren Zeitpunkt bestanden, zudem habe es in der Familie des Klägers Todesfälle durch Gefäßerkrankungen gegeben. In dem Abschlussbericht vom 5.5.2017 führte die BG-Klinik (Ludwigshafen) aus, das unfallmedizinische Heilverfahren könne abgeschlossen werden. Folgen des Sturzes vom 5.1.2017 lägen jetzt nicht mehr vor, die weitere Behandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit gehe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. III. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.5.2017 mit, das Ereignis vom 5.1.2017 werde als Arbeitsunfall anerkannt. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungs-bedürftigkeit habe bis zum 4.5.2017 vorgelegen. Die darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit beruhe auf diversen unfallunabhängigen Erkrankungen (tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie, Hoden- bzw. Nebenhodenentzündung, Beschleunigung des Puls, Angina Pectoris, lumbale Bandscheibenvorfälle, unklare Raumforderung der Lunge). Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 6.6.2017 Widerspruch: Die genehmigte Rehabilitationsmaßnahme habe wegen einer akuten Thrombose abgebrochen werden müssen. Es sei noch nicht geklärt, ob die Thrombose bzw. Embolie ein Folgeschaden des Unfalls vom 5.1.2017 sei. Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2017): Der Sturz vom 5.1.2017 habe nicht zu bleibenden Gesundheitsschäden geführt. Die über den 4.5.2017 hinaus bestehenden Gesundheitsstörungen stellten lediglich degenerative, also schicksalsmäßige Veränderungen dar könnten nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 5.1.2017 zurückgeführt werden. Denn ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen anhaltenden Beschwerden und einem Unfallereignis reiche hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass die Faktoren, die für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs sprächen, gegenüber denjenigen Umständen, die einen solchen Zusammenhang in Frage stellten, überwögen. Von ärztlicher Seite werde dieser Zusammenhang für die über den 4.5.2017 hinaus anhaltenden Beschwerden verneint, insbesondere die „tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ werde von den behandelnden Ärzten „als unfallfremd“ eingeordnet. Somit komme ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nicht in Betracht. IV. Am 10.10.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Er sehe die am 29.3.2017 während der unfallbedingten Rehabilitation festgestellte „tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ wegen der er bis in den November 2017 hinein arbeitsunfähig gewesen sei, als (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls vom 5.1.2017 an. In diesem Zusammenhang verweise er auf ein Urteil des LSG Hessen vom 15.6.2010 (L 3 U 22/07). Trotz des rechtlichen Hinweises vom 5.2.2018 hält der Kläger auch nach das Klagebegehren nicht stützender Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an der Klage fest und macht darauf aufmerksam, seine Krankenkasse (BARMER) rege eine vergleichsweise Erledigung an, wenn die Zuständigkeit der Beklagten bis einschließlich zum 18.8.2017 angenommen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Beiladung der BARMER „angezeigt“. Somit beantragt der Kläger sinngemäß gefasst, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2017 verurteilt a) festzustellen, dass die Erkrankung „tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie“ Folge des Arbeitsunfalls vom 5.1.2017 ist, b) ihm wegen der Unfallfolgen eine Verletztenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren und c) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid und ergänzend auf den Akteninhalt. Zu den Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte (siehe unten) merkt sie am 1.2.2018 an, nach den aktenkundigen Befundunterlagen bestehe durchaus eine positive familiäre Thromboseanamnese. Darüber hinaus liege als weiterer Risikofaktor ein nicht unerhebliches Übergewicht vor. Schließlich sei es auch im Zusammenhang mit der unfallunabhängigen Gallenblasensoperation zu einer Immobilisierung des Klägers gekommen. Deshalb werde daran festgehalten, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 5.1.2017 und der Thrombose bzw. der Embolie nicht hergestellt werden könne. Somit könne der Vergleichsvorschlag des Klägers bzw. der BARMER nicht akzeptiert werden. Am 13.12.2017 legt die Hausärztin des Klägers, Dr. …(Wiesloch) dem Gericht als sachverständige Zeugin ihre Unterlagen zu der Behandlung des Klägers seit 2016 vor. Mit Schreiben vom 18.12.2017 berichtet die Fachärztin für Innere Medizin und an Angiologie Dr. … (Schwetzingen) als sachverständige Zeugen über die Behandlung des Klägers in der Zeit von Mai bis November 2017: Anamnestisch habe der Kläger vor dem Arbeitsunfall vom 5.1.2017 noch keine Thrombose bzw. Lungenembolie erlitten. Im Rahmen der Thrombophilie-Diagnostik sei ein „harter Thromboserisikofaktor“ ausgeschlossen worden. Es habe sich lediglich eine Erhöhung des Lp a sowie eine leichte Hyper-Homocysteinämie gezeigt. Nach ihrer Kenntnis sei in der Familie des Klägers eine Häufung von Gefäßerkrankungen und diesbezüglichen Risikofaktoren nicht bekannt. Als Ursache der im März 2017 erlittenen Thrombose mit Lungenembolie könne deshalb eine Immobilisierung im Rahmen des Arbeitsunfalls bzw. im Verlauf der Rehabilitation „nicht sicher ausgeschlossen werden“. Allerdings entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob die im März diagnostizierte Thrombose „frischer Genese“ sei oder sich bereits „zu einem früheren Zeitpunkt ausgebildet“ habe. „Letzteres würde die verzögerte, bis heute inkomplette Rekanalisation unter der oralen Antikoagulation erklären“. In dem nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 30.7.2018 führt Prof. …. (Facharzt für Neurologie, Karlsruhe) nach umfassender klinischer und technischer Untersuchung des Klägers unter Einbeziehung eines elektrophysiologischen Zusatzgutachtens und einer Neurosonographie zusammenfassend aus, der Kläger habe sich am 5.1.2017 (nur) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades zugezogen. Diese Verletzung sei „schlechterdings nicht geeignet“ die hier in Rede stehende Thrombose bzw. Embolie, welche am 29.3.2017 festgestellt worden sei, „wesentlich zu verursachen“. Auf der anderen Seite bestehe kein erhöhtes Thromboserisiko, da der Kläger nicht an einer vererbbaren Gerinnungsstörung leide. Gleichwohl könne der dreitägige stationäre Aufenthalt zur Behandlung der Unfallfolgen (Januar 2017) nicht als Ursache der Thrombose bzw. Embolie angesehen werden. Denn insofern fehle der „Nachweis eines Primärschadens in Form einer substantiellen Hirnschädigung“, welche als wesentliche Ursache zu einer tiefen Beinvenen-thrombose hätte beitragen können. Sowohl der Kläger (26.10.2018), als auch die Beklagte (6.11.2018) stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten (Ausdruck der elektronisch geführten Akte) und auf die Prozessakte Bezug genommen.