Urteil
S 9 KR 2831/17
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:0205.S9KR2831.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens bezieht sich auf einen krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsanspruch zur Versorgung mit dem Cannabis-Blüten-Medikament Bedrocan und erstreckt sich in formeller Hinsicht auf das Schreiben der Beklagten vom 20.4.2017, welches die Kriterien eines Verwaltungsakts nach § 31 Sozialgesetzbuch X (SGB X) erfüllt, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2017. II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden; nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2017 wahrt der Kläger mit der am 18.9.2017 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem Cannabis-Medikament. Formelle Einwände gegen den Bescheid vom 20.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2017 bestehen nicht. Mit Gesetz vom 6.3.2017 ist in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit Cannabis aufgenommen worden (§ 31 Abs. 6 SGB V). Diese Vorschrift lautet (auszugsweise zitiert): Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll dieser Anspruch allerdings nur eng begrenzte Ausnahmefälle umfassen (hierzu Becker/Kingreen, SGB V, 6. Auflage 2018, § 31 Rdnr. 57). Grundvoraussetzung für den Anspruch ist daher, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten in Anbetracht auf das Anfallsleiden des Klägers kein Streit. Hinzukommen muss, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht; alternativ hierzu reicht es auch aus, wenn eine solche alternative Behandlung zwar an sich noch in Erwägung gezogen werden könnte, aber der behandelnde Arzt begründet zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behandlung mit Cannabis vorzugswürdig ist (hierzu Becker/Kingreen, SGB V, 6. Auflage 2018, § 31 Rdnr. 59). Diese Anspruchsvoraussetzungen kann das Gericht vorliegend nicht feststellen. Zwar bringt der Kläger vor, er habe eine Vielzahl von schulmedizinisch anerkannten Antiepileptika eingenommen. Hierunter habe er starke Nebenwirkungen entwickelt, einige der Medikamente hätten zudem nicht die gewünschte Wirkung entfaltet. Nach der anschaulichen Wiedergabe der anamnestischen Angaben des Klägers durch den … spricht aber Viel dafür, dass dies schon viele Jahre zurückliegt und dass der Kläger schon seit langem eine „Eigentherapie“ mit Cannabis durchführt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Anschluss an die stationäre Behandlung in der … nicht mehr bereit ist, sich mit Medikamenten „füttern zu lassen“ und seither keine langfristige Medikation unter fachärztlicher Aufsicht mehr erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass in den letzten Jahren, obwohl entsprechende Behandlungsangebote in der hiesigen Region durchaus zur Verfügung stehen, keine Vorstellung bei einem Facharzt für Epileptologie bzw. keine Behandlung in einer entsprechenden Fachklinik mehr erfolgt ist. Dem korrespondiert auch, dass die Angaben des …, der sich mehrfach geäußert hat, im Hinblick auf den genauen (zeitlichen) Verlauf der medikamentösen Therapie äußerst vage und ungenau sind, so dass aus dem Leistungsverzeichnis der Beklagten wohl zutreffend entnommen werden kann, dass in den letzten Jahren eine konsequente Versorgung mit schulmedizinisch anerkannten Antiepileptika mehr erfolgt ist. Wenigstens ist eine solche nicht dokumentiert, was zu Lasten des Klägers geht. Denn in prozessualer Hinsicht muss beachtet werden, dass eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht nur dann erfolgreich sein kann, wenn das Gericht die für den Tatbestand der Anspruchsnorm maßgeblichen Voraussetzungen mit Vollbeweis – also ohne vernünftigen Zweifel – feststellen kann. Wenn dies nicht gelingt, muss die Klage abgewiesen werden, denn die Feststellungslast liegt beim Kläger (zum Vollbeweis: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 3b; zur Feststellungslast: ebendort, § 103 Rdnrn. 19 ff.). Im Übrigen ist das Gericht aufgrund der Ausführungen des … davon überzeugt, dass sich die Möglichkeiten der medikamentösen Epilepsie-Therapie in den letzten Jahren gewandelt haben und dass zwischenzeitlich weitere Medikamentenwirkstoffe zur Verfügung stehen, deren Nebenwirkungsprofil deutlich günstiger ist. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts vor einer Versorgung mit Cannabis durch seine Krankenkasse durchaus zuzumuten, nochmals entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Schließlich tritt das Gericht auch der Einschätzung … dass hier eine Versorgung des Klägers auf Basis der zweiten Alternative (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b SGB VI) in Betracht kommt, entgegen. Zwar obliegt die einzelfallbezogene „begründete Einschätzung“, ob „unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes“ eine (anerkannte) anderweitige Therapiemöglichkeit zur Anwendung kommen kann, „dem behandelnden Vertragsarzt“. Hierdurch soll, worauf das Gericht bereits in seinem Hinweis vom 21.3.2018 aufmerksam gemacht hat, die Therapiehoheit der Kassenärzte gestärkt werden. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber räumt den Vertragsärzten insoweit eine gewisse – nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende – „Einschätzungsprärogative“ ein. Diese Auslegung wird durch § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V unterstützt, wonach die Krankenkasse die Genehmigung einer entsprechenden Verordnung nur „in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnen darf. In diesem Zusammenhang nimmt das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten aber einen solchen Ausnahmefall. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Die entsprechende Einschätzung des verordnenden Vertragsarztes entspricht nämlich nur dann den dargestellten Anforderungen, wenn in ihr einzelfallbezogen und konkret deutlich wird, dass es nach Beginn der Standardtherapie zu Nebenwirkungen gekommen ist bzw. dass solche zu erwarten sind und wenn der betreffende Arzt außerdem darlegt, weshalb eine Umstellung auf andere Therapieoptionen dem Versicherten nicht zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.10.2018 – L 11 KR 3114/18 ER-B). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen bzw. die Verordnung durch Dr. ... ersichtlich nicht. Wie oben bereits angesprochen sind die entsprechenden Angaben zum zeitlichen Ablauf der bisherigen medikamentösen Epilepsie-Therapie nämlich viel zu vage und ungenau. Dies gilt auch für die letzte Äußerung vom 1.2.2019. Zudem kann im Hinblick auf einen schon 2006 dokumentierten Drogenabusus (Ecstasy, Speed, Amphetamine, Kokain, Cannabis), der im Behandlungsbericht der … explizit angesprochen wird und unter Würdigung der anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber dem … (Sozialanamnese und Biografie, Risikofaktoren und Substanzanamnese) eben nicht davon gesprochen werden, dass die Anamnese insoweit „leer“ sei; das Gegenteil ist richtig. Wenn weiter in Erwägung gezogen wird, dass aufgrund der Abrechnungsunterlagen des … gewichtige Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegen, ergibt sich, dass die entsprechende Einschätzung von Dr. ... auf zumindest zweifelhaften, wenn nicht gar falschen Tatsachen beruht, sie kann somit nicht als „begründete Einschätzung“ im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V eingestuft werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Abwägung auf einer vollständigen bzw. zutreffenden Tatsachenbasis erfolgt und dass die wesentlichen Abwägungs-schritte erkennbar sind (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2017 – L 8 KR 366/17 B ER). Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwirklichung des Leistungsanspruchs somit letztlich auch davon abhängt, ob der verordnende Arzt seine Behandlungsversuche mit der gebotenen Präzision und Ausführlichkeit schildert; dies ist aber die Kehrseite der durch die zitierte Norm hervorgehobenen Therapiehoheit des behandelnden Arztes. IV. Daher kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung. I. Die Beteiligten streiten im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) um die Beantwortung der Frage, ob der Kläger die Versorgung mit einem Cannabis-Präparat beanspruchen kann. II. Der am … – somit heute … – Kläger stammt aus der … und lebt schon seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet. Wegen erheblicher persönlicher bzw. familiärer Schwierigkeiten bestand in der Vorgeschichte eine Alkohol- und Drogenproblematik. Zudem leidet der Kläger an Epilepsie. Seit August 2018 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor war er als „Tagesvater“, „hauswirtschaftliche Assistent“ und „spiritueller Heiler“ tätig. III. Am 20.3.2017 ging bei der Beklagten ein „Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V“ ein (…). Mit Schreiben vom 24.3.2017 informierte die Beklagte den Kläger sodann über die gutachterliche Einschaltung des … . In seinem diesbezüglichen sozialmedizinischen Gutachten vom 4.4.2017 verneinte der … bei den Diagnosen „Epilepsie und Depression“ einen Versorgungsanspruch mit einem Cannabis-Präparat (Bedrocan). Im Hinblick auf das Anfallsleiden könne zwar von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden. Allerdings könne die Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes (…), dass hierfür keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapiealternative zur Verfügung stehe, nicht nachvollzogen werden. Denn nach den Unterlagen der Kasse habe der Kläger seit 2012 lediglich Verordnungen über zwei Anti-Epilektika (und einmalig ein Benzodaizepin) erhalten. Eines dieser Medikamente sei zudem nur kurzfristig eingesetzt worden. Für die medikamentöse Behandlung einer Epilepsie stünden jedoch eine Reihe von weiteren Arzneimittelwirkstoffen zur Verfügung, die leitliniengerecht eingesetzt werden könnten. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgung mit Cannabis nicht vor. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.4.2017 mit, aufgrund der Ausführungen des … habe er keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem Arzneimittel Bedrocan (Cannabisblüten). IV. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15.5.2017 Widerspruch und stützte sich dabei auf einen fachärztlichen Befundbericht von … …. Trotz der stationären Behandlung in der … (…) und einer adäquaten und intensiven Therapie sei bislang keine anhaltende Stabilität erreicht worden. Zudem sei das Krankheitsbild des Klägers (Epilepsie, rezidivierende depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung) mittlerweile vom Versorgungsamt als schwere Behinderung mit den Merkzeichen B und G anerkannt worden. Aufgrund der epileptischen Anfallsfrequenz sowie der vorliegenden Depression sei eine Erweiterung der Therapie mit Cannabisblüten geplant. Unter probatorischer Selbstmedikation mit Cannabis habe sich nämlich eine deutliche Frequenzreduktion, bis hin zur Anfallsfreiheit sowie eine erhebliche Besserung der ängstlich-depressiven Symptomatik gezeigt. Deshalb könne die Einschätzung des … nicht überzeugen, zumal der Kläger weitere Anti-Epileptika, nämlich unter anderem Carbamazepin, Gabapentin und Valproinsäure, ausprobiert habe (vgl. auch den weiteren ergänzenden Befundbericht vom 26.6.2017). In dem neuerlichen sozialmedizinischen Gutachten vom 4.4.2017 bekräftigte der … seine bisherige Einschätzung, so dass der Widerspruch erfolglos geblieben ist (Widerspruchsbescheid vom 30.8.2017). V. Am 18.9.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Entgegen der Auffassung des … habe er leitliniengerecht vielfältige medikamentöse Behandlungsversuche unternommen und (seit 2006) neben den bereits erwähnten Präparaten auch noch die Arzneimittel Oxcarbazepin und Levetiracetam eingenommen. Da es jedoch zu Nebenwirkungen gekommen sei bzw. die Präparate nicht die gewünschten Wirkungen gebracht hätten, habe er die medikamentöse Behandlung abgebrochen, zumal im Epilepsiezentrum ... eine erhöhte Medikamenten-empfindlichkeit festgestellt worden sei. Im Gegensatz hierzu habe er bei dem eigenmächtigen Einsatz von Cannabis-Blütenextrakten keinerlei Nebenwirkungen erlitten, auch habe er die sonstige Medikation verringern können. Deshalb halte er die Versorgung mit Cannabis vorliegend für medizinisch geboten und mache einen entsprechenden Sachleistungsanspruch geltend. Zum Schluss (November 2018) legt der Kläger zum Ergebnis der vom Gericht veranlassten Begutachtung eine Stellungnahme von … vor und macht darauf aufmerksam, dass die zuständigen US-Behörden zwischenzeitlich erstmals ein medizinisches Marihuana-Derivat zugelassen hätten. Auch in der Deutschen medizinischen Fachpresse sei im Oktober 2018 im Rahmen eines „Experten-Konsens“ die Wirksamkeit von Cannabinoiden bestätigt worden. Letztlich könne es den betroffenen Patienten nicht abverlangt werden, abzuwarten bis klinische Daten von hoher wissenschaftlicher Evidenz vorlägen. Dies gelte für ihn wegen der Comorbiditäten in besonderem Maße. Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2017 zu verurteilen, ihn im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung mit dem Cannabisblüten-Medikament Bedrocan zu versorgen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stimmt dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 21.3.2018, dass die Kostenübernahme für Cannabis-Präparate nur in einem atypischen Ausnahmefall abgelehnt werden dürfe, zu. Allerdings sei hier ein solcher Ausnahmefall gegeben: Denn dem von … vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht des Psychiatrischen-Zentrums-Nordbaden (Wiesloch) könne anlässlich der stationären Behandlung vom 15.12.2017 bis zum 19.12.2017 entnommen werden, dass der Kläger die epilepsiebezogene Medikation abgesetzt und stattdessen THC konsumiert habe. Dem Kläger sei vom PZN eine strikte Drogenkarenz auferlegt worden. Somit sei die Versorgung mit Cannabis im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung hier „eindeutig kontraindiziert“. Mit Schreiben vom 22.12.2017 berichtet der Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Umweltmedizin und Suchtmedizin …) als sachverständiger Zeuge über die siebenmalige Behandlung des Klägers in den …: Durch den bereits seit längerem im Rahmen einer Selbstmedikation durchgeführten Einsatz von Cannabis träten schwere Grand-Mal-Anfälle wohl nicht mehr auf. Allerdings habe er in der Praxis „live“ zwei durchaus „sehr beeindruckende“ bzw. „kurzfristig bedrohlich wirkende“ Absencen erleben können, wobei er sich aber durchaus frage, „warum das zufälligerweise gerade in seiner Praxis“ der Fall gewesen sei. Im Ergebnis glaube er aber nicht, dass der Kläger „diese Symptomatik“ vorgespielt habe, dafür sei die „anschließende Verwirrung“ einfach zu groß gewesen. Als Arzt für Naturheilkunde sei er „besonders sensibilisiert für die Nebenwirkungen der herkömmlichen chemisch definierten Standardmedikationen“. Die jahrelange Einnahme von solchen Anti-Epileptika bewirke eine erhebliche Verlangsamung im Denken und Handeln. Abschließend führt der Zeuge aus, er befürworte eine Entkriminalisierung der Heilpflanze Cannabis, gleichwohl halte er das Cannabis-Gesetz (März 2017), das den Krankenkassen immense Kosten auferlege, für eine „sozialpolitische Katastrophe“. Da die Cannabisversorgung nach Schätzungen medizinischer Kreise für 200.000 bis 500.000 Patienten „die bessere Alternative“ wäre, würde dies pro Patient jährlich Kosten von etwa 9.000 € verursachen. Dies wäre ein Jahresbetrag von 4,5 Milliarden €. Die Tragung dieser Kosten könne der Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden. Am 19.3.2018 berichtet … als sachverständiger Zeuge über die Behandlung des Klägers seit …. Er halte daran fest, dass trotz hochdosierter, leitliniengerechter Therapie mit Anti-Epileptika zu keinem Zeitpunkt Anfallsfreiheit eingetreten sei. Im Gegenteil, es hätten sich regelmäßig auch „eindeutige Anfälle in der Untersuchungs-situation in der Praxis“ ereignet. Abschließend weist der Zeuge daraufhin, dass „Cannabis als Erweiterung der antiepileptischen Therapie auch von den Fachambulanzen der … empfohlen“ werde. Am 6.7.2018 legt der … (…) ein sozialmedizinisches Gutachten vor: Nach eigenen Angaben leide der Kläger etwa seit 2004 unter Anfällen. 2012 sei er im … gewesen. Dort habe man ihn jedoch „nicht verstanden“, er sei doch „kein Labortier, welches man einfach mit Medikamenten füttern könne“. Derartige Medikamente wolle er nicht mehr nehmen. Aktuell nehme er das Präparat Apydan (1.200-1.800 mg / täglich), je nachdem, wie es ihm gehe. Dieses Medikament helfe „ein wenig, jedoch nicht kontinuierlich“. Was ihm jedoch helfe, sei Cannabis! Er konsumiere dies seit Jahren regelmäßig, in der letzten Zeit jedoch wegen der Kosten überwiegend durch seine Bekannten. Hierdurch nähmen seine Schmerzen ab, die Anfälle seien um etwa die Hälfte reduziert, auch psychisch gehe es ihm hiermit viel besser, er habe dann Energie und traue sich, unter Menschen zu gehen. Er werde aktiv und fühle sich allgemein viel glücklicher. Er könne dann auch mit seiner schweren Vergangenheit und den vielen traumatischen Erinnerungen, wie man ihn gedemütigt und gequält habe, zurecht-kommen. Er verstehe nicht, weshalb man ihm dieses Medikament verweigere. Sein Tagesablauf sei nicht geordnet, er stehe zu unregelmäßigen Zeiten auf, manchmal in der Nacht um 4:00 Uhr, manchmal erst gegen 12:00 Uhr mittags. Er schlafe auch unregelmäßig, teils liege er ganze Nächte wach. Er lebe alleine und finanziere seinen Lebensunterhalt durch seine Rente. Seine Tage verbringe er zu Hause, er „lasse sich gehen“ und habe nur wenig Kontakte. Er verlasse selten die Wohnung, ab und zu würden jedoch Freunde bzw. Kumpels zu Besuch kommen. Der Kläger schildert dem Gutachter seine schwierige Familiengeschichte. Zu den Untersuchungsbefunden teilt der Gutachter mit, der Kläger habe angespannt und verunsichert, teils verbittert und resigniert, latent vorwurfsvoll gewirkt. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien reduziert, die Affektivität bzw. die Stimmung sei moros zum dysthymen Pol verschoben. Unter Berücksichtigung der klinischen, apparativen und testpsychologischen Untersuchungsbefunde diagnostiziert der Gutachter - eine generalisierte Epilepsie mit visuellen, olfaktorischen sowie epigastrischen Auren, Absencen sowie generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode sowie - eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeits-syndrom). Während der gutachterlichen Untersuchung sei es „auffallend“ gewesen, dass „der Kläger bei der Bitte, er möge dem Referenten den Ablauf bzw. das Befinden während eines Anfalls berichten, unmittelbar verstummte, abwesend wirkte und das klinische Bild einer Absence präsentierte“. Dem korrespondiere, dass sich auch in den Zeugnissen der behandelnden … Hinweise auf derartige Vorkommnisse fänden. Insgesamt sei dies seiner Einschätzung nach „doch auffallend appellativ“. Gleichwohl könne aufgrund der Krankengeschichte von einer gesicherten organisch-strukturellen Epilepsie ausgegangen werden, wobei aber gleichzeitig „auch eine gewisse psychogene Komponenten nicht ausgeschlossen werden“ könne. Gleichzeitig bestehe ein seit Jahren anhaltender Cannabismissbrauch und in der Vorgeschichte auch ein Konsum anderer Drogen wie Ecstasy und Kokain. Die aktuelle antiepileptische Behandlung könne „sicherlich nicht als ausreichend bzw. ausgereizt betrachtet werden“, zumal seit der Entlassung aus der … keine ambulante neurologische Behandlung mehr durchgeführt werde, der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, dass er in den letzten Jahren keine zusätzlichen oder neuen bzw. anderen Anti-Epileptika mehr eingenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren aber zahlreiche neue medikamentöse Behandlungsverfahren für epileptische Syndrome entwickelt worden seien, könne die Darlegung von …, dass es trotz einer hochdosierten leitliniengerechten medikamentösen Therapie nicht zu einer Anfallsfreiheit gekommen sei, nicht nachvollzogen werden. Zudem sei der Einsatz von Cannabinoiden zur Behandlung von epileptischen Syndrome in der ärztlichen Praxis bzw. medizinischen Wissenschaft durchaus umstritten, zwar gebe es, vor allem im tierexperimentellen Bereich, positive Daten, es könne aber nicht abschließend beurteilt werden. Vorliegend halte er aus gutachterlicher Sicht aber die Gabe von Cannabis unter Berücksichtigung der Drogen-anamnese mit langjährigem multiplen Drogenkonsum für kontraindiziert. Dies decke sich mit der im Entlassungsbericht des … niedergelegten Empfehlung. Vor diesem Hintergrund halte er die vom … ausgesprochene Behandlungsempfehlung mit Cannabis „zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht für vertretbar“. Hieran halte er auch in Kenntnis der letzten … fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen. Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 5.12.2017 unter anwaltlicher Beiordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.