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Urteil

S 9 KR 3065/13

SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2015:0121.S9KR3065.13.0A
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Leitsätze
1. Verhängt die Krankenkasse gegen den Inhaber einer Apotheke eine Vertragsstrafe wegen von ihr behaupteter Falschabrechnung und verweigert der Apotheker deren Zahlung, so ist sie zu deren Durchsetzung gehalten, die Vertragsstrafe durch einen Verwaltungsakt festzusetzen, denn aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs 5 SGG folgt, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung selbst festzusetzen. (Rn.32) 2. Je nach Inhalt einer im Streit stehenden Maßnahme kommt eine Verwaltungsakt-Befugnis auch innerhalb eines bestehenden Gleichordnungsverhältnisses in Betracht. Die Verhängung einer Vertragsstrafe auf der Basis eines Rahmenvertrages nach § 129 SGB 5 durch die Krankenkasse stellt gegenüber dem Apotheker die Ausübung hoheitlicher Gewalt dar. Dies hat zur Folge, dass sie nur in der Rechtsform eines anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann (vgl BSG vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R = SozR 4-5555 § 22 Nr 1). (Rn.35) 3. Eine Vertragsstrafe kann nur gefordert werden, wenn insoweit bei Abschluss des Rahmenvertrags zwischen den Vertragsparteien eine vertragliche Einigung erzielt worden ist, die sich sowohl auf die maßgeblichen Tatbestände, welche den Strafanspruch auslösen sollen, als auch auf die Höhe der jeweiligen Strafzahlungen beziehen muss. Enthält der Rahmenvertrag dazu keine Regelungen, so fehlt die erforderliche vertragliche Grundlage. (Rn.45) 4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Vertragsstrafe im Rahmen eines Rahmenvertrages nach § 129 SGB 5. (Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verhängt die Krankenkasse gegen den Inhaber einer Apotheke eine Vertragsstrafe wegen von ihr behaupteter Falschabrechnung und verweigert der Apotheker deren Zahlung, so ist sie zu deren Durchsetzung gehalten, die Vertragsstrafe durch einen Verwaltungsakt festzusetzen, denn aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs 5 SGG folgt, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung selbst festzusetzen. (Rn.32) 2. Je nach Inhalt einer im Streit stehenden Maßnahme kommt eine Verwaltungsakt-Befugnis auch innerhalb eines bestehenden Gleichordnungsverhältnisses in Betracht. Die Verhängung einer Vertragsstrafe auf der Basis eines Rahmenvertrages nach § 129 SGB 5 durch die Krankenkasse stellt gegenüber dem Apotheker die Ausübung hoheitlicher Gewalt dar. Dies hat zur Folge, dass sie nur in der Rechtsform eines anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann (vgl BSG vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R = SozR 4-5555 § 22 Nr 1). (Rn.35) 3. Eine Vertragsstrafe kann nur gefordert werden, wenn insoweit bei Abschluss des Rahmenvertrags zwischen den Vertragsparteien eine vertragliche Einigung erzielt worden ist, die sich sowohl auf die maßgeblichen Tatbestände, welche den Strafanspruch auslösen sollen, als auch auf die Höhe der jeweiligen Strafzahlungen beziehen muss. Enthält der Rahmenvertrag dazu keine Regelungen, so fehlt die erforderliche vertragliche Grundlage. (Rn.45) 4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Vertragsstrafe im Rahmen eines Rahmenvertrages nach § 129 SGB 5. (Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage kann keinen Erfolg haben, denn es fehlt das für eine allgemeine Leistungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage bereits unzulässig ist (II.). Hilfsweise erweist sich die Klage zudem als unbegründet (III.). II. (1.) Das Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) basiert, wie § 54 SGG entnommen werden kann, auf drei verschiedenen Klagearten, nämlich auf der Leistungsklage (Sonderfall: Verpflichtungsklage), der Gestaltungsklage (Sonderfall: Anfechtungsklage) und der Feststellungsklage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 1). Vorliegend steht – entsprechend dem von der Klägerin formulierten Klageantrag – eine echte Leistungsklage in Streit. Diese ist nach § 54 Abs. 5 SGG immer dann statthaft wenn mit der Klage eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gefordert wird, ohne dass zuvor ein Verwaltungsakt zu ergehen hat (zur echten Leistungsklage vgl. allgemein Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnrn. 41ff.). Die echte Leistungsklage hat ihren Ort dementsprechend vorwiegend in einem zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnis. Ihr Anwendungsbereich betrifft somit vor allem Streitigkeiten um Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. hierzu Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 119). Aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs. 5 SGG folgt aber zugleich, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung durch einen Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch X - SGB X) festzusetzen. Denn dann ist er in der Lage, die Forderung selbst zu titulieren und nach Eintritt der Bestandskraft aus diesem Bescheid zu vollstrecken, so dass die Einschaltung des Gerichts nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts: VG Cottbus, Urteil vom 26.9.2014 - 1 K 214/13, VGH Mannheim, Urteile vom 24.7.2012 - 10 S 2554/10 und vom 7.12.2007 - 1 S 1255/06 sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97). Dies hat nach Auffassung des Gerichts zur Konsequenz, dass bei einer Verwaltungsakt-Befugnis des Klägers für eine echte Leistungsklage im allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.8.2011 - L 13 AL 350/11). Denn ein Wahlrecht der Behörde, nach ihrem Belieben zur Durchsetzung der Forderung entweder einen Verwaltungsakt zu erlassen oder eine echte Leistungsklage zu erheben, besteht im allgemeinen nicht (zum diesbezügliche Streitgegenstand vergleiche Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 41b und vor § 51 Rdnr. 17). Gegen ein solches Wahlrecht, sprechen nämlich – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – gewichtige Argumente. Zwar vertritt das BSG (Urteile vom 30.1.1990 - 11 RAr 87/88 und vom 29.10.1997 - 7 RAr 80/96) die Auffassung, dass eine echte Leistungsklage auch bei bestehender Verwaltungsakt-Befugnis ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn – insbesondere unter Berücksichtigung hierzu divergierender Judikatur – Zweifel bestehen, ob die Geltendmachung der Forderung durch Verwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle standhalten wird (vgl. zu einem weitgehenden Wahlrecht der Behörde: BVerwG, Urteil vom 31.1.2002 - 2 C 6/01, kritisch zu dieser Entscheidung OVG Lüneburg, Urteile vom 13.3.2008 - 8 LC 2/07 und 8 LC 1/07). Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die betreffende Behörde bei der Geltendmachung der Forderung kein Ermessen auszuüben hat (so ausdrücklich Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rdnr. 17) und wenn für die Überprüfung der Forderung im Rahmen eines etwaigen Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG) innerhalb der Behörde dieselbe Stelle zuständig ist, wie für den Erlass der Ausgangsentscheidung (vgl. hierzu Gagel, Eventualanträge und Widerklagen gegenüber dem Prozessgegner und Drittbeteiligten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 1989, Seiten 405ff.). Würde man der Behörde in diesen Konstellationen nämlich trotz Verwaltungsakt-Befugnis die Möglichkeit einräumen, von der Erteilung eines Verwaltungsakts abzusehen und stattdessen eine echte Leistungsklage zu erheben, würde dies nämlich zwingende Rechte des Prozessgegners beschneiden: Denn im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage kann das Gericht lediglich eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen, während im Widerspruchsverfahren eine nochmalige behördeninterne Kontrolle auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit eröffnet wird (vgl. hierzu § 78 Satz 1 SGG). Diese Opportunitätskontrolle würde dem Schuldner genommen, wenn die Behörde bei bestehender Verwaltungsakt-Befugnis zur Vermeidung des Widerspruchverfahrens auf eine echte Leistungsklage ausweichen könnte. Diesem Gesichtspunkt kommt dann umso größere Bedeutung zu, wenn die Erteilung des Widerspruchsbescheides einer anderen Behörde vorbehalten ist oder aber wenigstens durch eine von der bisherigen Sachbearbeitung organisatorisch abgegrenzte (gegebenenfalls kollegial bzw. paritätisch besetzte) Stelle der Ausgangsbehörde erfolgt. (2.) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich vorliegend folgendes: Nach Auffassung des Gerichts wäre die Klägerin gehalten gewesen, die streitgegenständliche Vertragsstrafe durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG und § 31 Sozialgesetzbuch I - SGB I) und der weitreichenden Folgen, die die Erteilung eines Verwaltungsakts für den Bürger haben kann, bedarf die Begründung einer Verwaltungsakt-Befugnis einer klaren rechtlichen Grundlage (grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105/83). Diese Befugnis kann auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beruhen (sozialrechtliche Beispiele hierfür: § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder § 118 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI ). Auf der anderen Seite kann sich die Verwaltungsakt-Befugnis bei fehlender, eindeutiger Gesetzesgrundlage aber auch aus dem Regelungszusammenhang des maßgeblichen Normengefüges, also aus dem materiellen Recht selbst (Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 8. Auflage 2012, Rdnr. 325), ergeben. Hierbei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Wortlaut, Entstehungs-geschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der maßgeblichen Normen) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2011 - 6 C 39/10 und zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.3.2014 - 7 A 1844/12). Als Grundsatz mag insoweit gelten, dass die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erteilen, in aller Regel ein Subordinationsverhältnis voraussetzt. Denn dann ergibt sich die Berechtigung der Behörde, gegenüber dem Normunterworfenen eine verbindliche Einzelfallentscheidung zu treffen, im Grunde von selbst. Auf der anderen Seite kennt das allgemeine Verwaltungsrecht durchaus Konstellationen, in denen ein Verwaltungsakt auch außerhalb eines Subordinationsverhältnisses erteilt werden kann. Dies gilt beispielsweise im Bau- oder Immissionsschutzrecht oder im Steuerrecht. Hier kommt den zuständigen Genehmigungsbehörden bzw. dem Finanzamt durchaus die Befugnis zu, entsprechende Bescheide (z. B. Baugenehmigung, Baueinstellungsverfügung, Auflagen für den Anlagenbetrieb oder Steuerbescheid) auch gegenüber einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem sonstigen Hoheitsträger zu erteilen, obwohl zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen gerade kein Subordinationsverhältnis angenommen werden kann. Wenn also ein allgemein bestehendes Subordinationsverhältnis nicht ausnahmslos notwendige Voraussetzung für eine Verwaltungsakt-Befugnis darstellt, ergibt sich zwanglos, dass ein allgemein bestehendes Gleichordnungsverhältnis nicht zwingend einer solchen Verwaltungsakt-Befugnis entgegensteht. Vielmehr ist stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die sich nicht auf eine Beschreibung der allgemeinen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten beschränkt sondern das konkrete Recht, um dessen Durchsetzung es geht, in den Blick nimmt. So wird beispielsweise die der Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Baueinstellungsverfügung gegenüber einer Gemeinde zugrunde liegende Verwaltungsakt-Befugnis der Baurechtsbehörde dadurch gerechtfertigt, dass sich die Gemeinde als Bauherr in einer dem gewöhnlichen Bürger vergleichbaren Position befindet und in gleicher Weise wie ein privater Bauherr der besonderen Sachkunde und Regelungshoheit der Baurechtsbehörde unterworfen ist. Ähnlich verhält es sich im Immissionsschutzrecht oder im Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund wird die Verknüpfung der Verwaltungsakt-Befugnis mit einem allgemein bestehenden Subordinationsverhältnis zwar dem Regelfall gerecht, bereichsspezifische Ausnahmen von diesem Regelfall sind jedoch in beiden Richtungen durchaus möglich. Vorliegend geht das Gericht zwar mit einhelliger Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V) grundsätzlich Ausdruck eines zwischen den Beteiligten bzw. Vertragsparteien bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ist (vgl. hierzu bspw. BSG, Urteil vom 3.8.2006 - B 3 KR 6/06 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - L 11 KR 389/09). Hieraus folgt für das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Inhabern einer Apotheke jedoch in Anknüpfung an die obigen Ausführungen nicht zwingend und vollumfänglich der Ausschluss einer Verwaltungsakt-Befugnis schlechthin. Denn dies ist wie dargelegt bereichsbezogen zu beurteilen, so dass je nach dem Inhalt der in Streit stehenden Maßnahme eine Verwaltungsakt-Befugnis auch innerhalb eines grundsätzlich bestehenden Gleichordnungsverhältnisses in Betracht kommen kann. So hat auch das BSG jüngst im Kassenarztrecht – trotz der dort grundsätzlich bestehenden Gleichordnung der Verfahrensbeteiligten – in Einzelfällen gleichwohl zu Gunsten der Krankenkassen eine Verwaltungsakt-Befugnis angenommen (BSG, Urteile vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R und B 6 KA 5/14 R). Gerade im Hinblick auf die Forderung einer Vertragsstrafe im Rahmen der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V bestehen eine Reihe von in diesem Zusammenhang wesentlichen Besonderheiten: Zunächst ist zu beachten, dass § 129 Abs. 4 SGB V anordnet, dass in dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung zu regeln „ist“ welche Maßnahmen die Vertragspartner bei Vertragsverstößen „ergreifen“ können. Insoweit besteht also für den Inhalt des Rahmenvertrags eine gesetzliche Vorgabe, die die Vertragsautonomie der Vertragsparteien von vornherein nicht unerheblich einschränkt. Dies spricht im Hinblick auf die „Vertragsmaßnahmen“ gerade gegen ein Gleichordnungsverhältnis, denn die entsprechenden Regelungen stehen gerade nicht im freien Belieben der Vertragspartner. Somit stellen die Vertragsmaßnahmen letztlich hoheitliches Handeln dar, das an die Verletzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anknüpft. Zudem haben die Vertragsmaßnahmen eine hohe Grundrechtsrelevanz, da sie in das Eigentumsrecht bzw. die Gewerbefreiheit der betroffenen Apotheker eingreifen (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG). Wenn weiter berücksichtigt wird, dass die Apothekenseite bei Abschluss des Rahmenvertrages „als Beliehener handelt“, besteht insoweit also „gerade kein Gleichordnungsverhältnis“ (so ausdrücklich Becker/Kingreen, SGB V, 4. Auflage 2014, § 129 Rdnr. 30). Unter der Beleihung (vgl. hierzu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 26.8.2010 - 3 C 35/09) wird im allgemeinen Verwaltungsrecht die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf ein Privatrechtssubjekt verstanden. Die Beleihung kann auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen (Beispiel aus dem Sozialrecht: § 43b Abs. 3 Satz 4 SGB V). Sie kann jedoch auch auf sonstige Weise erfolgen, wenn sich hierfür im materiellen Recht eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Dies stellt wiederum eine Auslegungsfrage dar. In jedem Fall muss für die Übertragung des hoheitlichen Rechts auf ein Privatrechtssubjekt ein sachlich rechtfertigender Grund bestehen, da die Beleihung in einer gewissen Wechselwirkung zu den Verfassungsgrundsätzen des Rechtsstaats und der Demokratie (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) steht. Dies gilt nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ bzw. die genaueren „Modalitäten“ der Beleihung. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise die Befugnis des Vertragsarztes, bestimmte Medikamente (nicht) zu verordnen den krankenversicherungs-rechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse modifizieren oder gar einschränken kann, so dass der Kassenarzt insoweit gegenüber dem Versicherten mit der Ausübung von Hoheitsrechten beliehen ist (so ausdrücklich: LG Hamburg, Urteil vom 9.12.2010 - 618 KLs 10/09, vgl. hierzu auch Steege, Die Konkretisierung des Krankenbe-handlungsanspruchs im Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, in: Festschrift 50 Jahre BSG, 2004). Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Gerichts auch auf den Abschluss des Rahmenvertrags zur Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V zu übertragen. Denn aufgrund des zwingenden gesetzlichen Auftrags, hierbei Regelungen über Vertragsmaßnahmen vorzusehen, ist die für ein vertragliches Gleichordnungsverhältnis vorausgesetzte Privatautonomie in einem wesentlichen Punkt beschränkt, so dass sich die „Verhängung“ der Vertragsstrafe auf Basis des Rahmenvertrags in der Tat als Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt. Indem die Vertragsparteien hierfür im Rahmenvertrag genauere Modalitäten vereinbaren, liegt auf Apothekenseite also in der Tat eine Beleihung vor. Dies hat zur naheliegenden Konsequenz, dass die Verhängung einer Vertragsstrafe durch die Krankenkasse nur in der Rechtsform eines anfechtbaren Verwaltungsaktes erfolgen kann (so ausdrücklich Hauck/Noftz, SGB V, Loseblatt, § 129 Rdnr. 41). Ein Wahlrecht der Klägerin, stattdessen eine echte Leistungsklage zu erheben, besteht vorliegend nicht, denn in Anknüpfung an die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass für die Erteilung eines Widerspruchsbescheides nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG gemäß dem innerorganisatorischen Recht der Klägerin ein paritätisch bzw. kollegial besetzter Widerspruchs-ausschuss berufen ist. Dessen Mitwirkungsrechte würden durch die Flucht in die echte Leistungsklage ausgehebelt. Zudem vereitelt die Klägerin durch ihr Vorgehen auch die (nochmalige) Opportunitätskontrolle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, das zudem auch die Funktion hat, die Sozialgerichte im Rahmen einer vorherigen Selbstkontrolle der Verwaltung von unnötiger Inanspruchnahme zu schützen. Für eine (zwingende) Verwaltungsakt-Befugnis spricht zudem auch der Wortlaut (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.8.2010 - 8 LC 2/07) der in Rede stehenden Normen: Wenn § 129 Abs. 4 SGB V hinsichtlich der Vertragsmaßnahmen das Verb „ergreifen“ verwendet und § 11 des Rahmenvertrages der Kasse die Befugnis verleiht, eine Vertragsmaßnahme „aussprechen“ zu können (Abs. 1) bzw. klarstellt, dass Vertragsmaßnahmen mehrfach bzw. nebeneinander „verhängt“ werden können (Abs. 2), ein Verb, das die Klägerin auch selbst verwendet hat, belegt dies nachdrücklich, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gerade nicht in einem Gleichordnungsverhältnis erfolgt, sondern die einseitige Ausübung einer Machtposition darstellt. Dem korrespondiert zudem, dass die vertraglichen Regelungen zu den Vertragsmaßnahmen in § 11 des Rahmenvertrages und §§ 5 und 6 der Zusatzvereinbarung – wie bei den Hilfsüberlegungen zur Begründetheit der Klage vertieft werden wird – in hohem Maße offen bzw. ausfüllungsbedürftig sind und gerade keinen klaren - auf einer vertraglichen Einigung beruhenden – Maßstab für die Tatbestände und die Höhe der Vertragsstrafe enthalten. Sie alleine vermitteln also keine taugliche Grundlage für die vorliegend in Streit stehende Vertragsstrafe. Im Übrigen ist auch die prozessuale Argumentation der Klägerin widersprüchlich: Wenn die Klägerin zum Schluss einwendet, ihr stehe bei der „Verhängung“ der Vertragsstrafe eine „Einschätzungsprärogative“ zu und das nachträgliche Verhalten der Beklagten könne die Verhältnismäßigkeit der geforderten Strafe nicht mehr beeinflussen, bezieht sie sich nämlich gerade auf Prozessrechtsgrundsätze, die für die Anfechtung eines Verwaltungsakts entwickelt worden sind. Bei der Anfechtungsklage hat das Gericht nämlich in der Tat nur zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses mit der seinerzeit maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Übereinstimmung stand; spätere Veränderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 33). Zudem ist die gerichtliche Kontrolldichte bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes, der auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum oder auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung der Behörde beinhaltet, eingeschränkt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnrn. 31a ff.). Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht bei einer echten Leistungsklage, mit der eine vertragliche Forderung geltend gemacht wird. Hier ist das Gericht gehalten, mit Vollbeweis (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr. 3b) festzustellen, ob die tatbe-standlichen Voraussetzungen der vertraglichen Anspruchsgrundlage erfüllt und ob die rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge gegeben sind; maßgeblich ist insoweit aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der die Instanz abschließenden mündlichen Verhandlung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 34). Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beklagte vor Geltendmachung der Vertragsstrafe angehört worden ist (§ 24 SGB X), durchaus für eine Verwaltungsakt-Befugnis der Klägerin. Denn bei Geltendmachung einer Vertragsforderung mittels echter Leistungsklage wäre dies nicht erforderlich gewesen. Somit erweist sich die Klage als unzulässig. III. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage erweist sich die Forderung einer Vertragsstrafe (hilfsweise) zudem als unbegründet: Zum einen mangelt es an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der geforderten Höhe (1.). Zudem fehlt das für die Forderung einer Vertragsstrafe notwendige „Benehmen“ mit dem LAV (2.). Schließlich erweist sich die eingeklagte Vertragsstrafe als unverhältnismäßig (3.). Hierzu – in der gebotenen Kürze – nur die folgenden Hilfserwägungen: (1.) Aus § 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgt, dass eine Vertragsstrafe nur dann gefordert werden kann, wenn insoweit bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien eine vertragliche Einigung erzielt worden ist, die sich sowohl auf die Tatbestände, die den Strafanspruch auslösen sollen, als auch auf die Höhe der jeweiligen Strafzahlungen beziehen muss (LPK-BGB, 6. Auflage 2009, § 339 Rdnr. 9). Insoweit gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Maßstäbe, so dass einseitige Willenserklärungen und ähnliches die Forderung einer Vertragsstrafe grundsätzlich nicht rechtfertigen können (juris-PK, § 339 BGB Rdnrn. 4ff.). Allenfalls kann es in Betracht kommen, im Hinblick auf die konkreten Umstände, die für die Verwirkung und die Höhe der Vertragsstrafe maßgeblich sein sollen, der anderen Vertragspartei ein Bestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB einzuräumen. Eine solche Delegation erfordert jedoch eine dahingehende klare vertragliche Abrede (vgl. hierzu bspw. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.4.2010 - I 20 U 191/09 und 20 U 191/09). Gemessen an diesen Vorgaben sind die in dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 11) bzw. in der maßgeblichen Zusatzvereinbarung (§§ 5 und 6) enthaltenen Regelungen zu den Vertragsmaßnahmen bzw. zu den Vertragsverstößen nach Auffassung des Gerichts zu unbestimmt. Denn den genannten vertraglichen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, bei welcher Verfehlung eine Vertragsstrafe fällig werden und wie diese bemessen werden soll. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 2 Bstb. b) des Ergänzungsvertrages hinweist, ist dies unerheblich. Denn aus dem Umstand, dass die „Berechnung nicht ausgeführter Leistungen und Lieferungen“ als „schwerer Vertragsverstoß“ gilt, ergibt sich nicht automatisch und ausnahmslos, das dann dies zwingend einen Vertragsstrafentatbestand darstellt. Eine solche vertragliche Einigung ist nicht ersichtlich. Denn wegen des einschneidenden Charakters einer Vertragsstrafe ist insoweit eine restriktive Auslegung geboten. Im Übrigen enthält der Rahmenvertrag ebensowenig wie der Ergänzungsvertrag Regelungen zur Bemessung bzw. zur Begrenzung der Vertragsstrafe. Somit findet sich für die Klageforderung keine hinreichende vertragliche Grundlage. Es wäre daher Sache der Vertragspartner gewesen, die vertragsstrafenwürdigen Verfehlungen entweder tatbestandlich genauer zu bezeichnen und die Grundsätze zur Bemessung und Begrenzung der Vertragsstrafe (vgl. zu diesem Erfordernis: Staudinger, BGB, 2009, § 339 Rdnrn. 107ff. mit Rechtsprechungsnachweisen) vertraglich festzulegen oder aber insoweit der Kassenseite ein Bestimmungsrecht (§ 315 Abs. 1 BGB) einzuräumen. Beides ist nicht erfolgt. (2.) 11 Abs. 1 des Rahmenvertrages ordnet ausdrücklich an, dass die Verhängung einer Vertragsstrafe durch die Kasse nur „im Benehmen“ mit dem LAV erfolgen kann. Diesem Erfordernis genügt der vorliegende Sachverhalt soweit derzeit ersichtlich nicht. Die etwas altertümliche, heute im Grunde genommen nicht mehr gebräuchliche Formulierung „im Benehmen“ meint „mit jemanden wegen etwas Kontakt aufnehmen“, „sich mit jemanden verständigen“ (Duden, Band. 11, Wörterbuch der Deutschen Idiomatik, 2002) bzw. „sich besprechen“ oder „sich verständigen“ (Kluge, Etymologisches Wörterbuch der Deutschen Sprache, 25. Auflage 2011) und bedeutet in rechtlicher Hinsicht ein „Verhandeln mit dem Ziel der Einigung“ bzw. den „Versuch einer einvernehmlichen Lösung“ (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs im Bauplanungsrecht: Battis u.a., BauGB, Beck-online, § 7 Rdnr. 18 und Ernst u.a., BauGB, Beck-online, § 7 Rdnr. 16). Diesen Vorgaben wird das Verwaltungshandeln der Klägerin soweit derzeit erkennbar nicht gerecht. Denn die Klägerin hat dem LAV ihr beabsichtigtes Vorgehen mit Schreiben vom 25.7.2012 in recht apodiktischer Form mitgeteilt und sodann, nachdem der LAV in seinem Schreiben vom 31.7.2012 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er eine Verwarnung der Klägerin für ausreichend erachte und die Verhängung einer Vertragsstrafe für unverhältnismäßig halte, keinen weiteren Versuch unternommen, sich mit dem LAV abzustimmen. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Beteiligung des LAV im Grunde genommen in einer schlichten Anhörung. Der Versuch einer gütlichen Einigung bzw. eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom LAV vorgebrachten Argumenten sind somit nicht ersichtlich. Wenn die Klägerin nunmehr einwendet, nach dem angeführten Schriftwechsel habe es noch weitere telefonische Unterredungen mit dem LAV gegeben, bei denen die gegenseitigen Argumente vertieft und der Versuch einer Annäherung unternommen worden sei, müsste dies (wenn es hierauf ankommen sollte) gegebenenfalls noch aufgeklärt werden. (3.) Nach Auffassung des Gerichts ist die geforderte Vertragsstrafe zudem unverhältnismäßig. Im Anschluss an seine obigen Ausführungen hat das Gericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Hilfserwägungen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Somit kann der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich in eine neue Computersoftware bzw. eine neue Computeranlage investiert und damit dafür Sorge getragen hat, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholen kann, nicht ausgeblendet werden. Zugunsten der Beklagten muss nach Auffassung des Gerichts weiter berücksichtigt werden, dass – insbesondere nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Mannheim – allenfalls von einem (einfach) fahrlässigen Verschulden ausgegangen werden kann und der – ohnehin wohl nur sehr geringe – wirtschaftliche Schaden der Klägerin nicht genau beziffert werden kann. Wenn zudem weiter gewürdigt wird, dass es im Abrechnungsverfahren mit der Beklagten bislang zu keinerlei Problemen gekommen ist, wäre nach Auffassung des Gerichts zunächst eine Verwarnung ausreichend gewesen. Denn der Reihenfolge der in § 11 Abs. 1 des Rahmenvertrages angeführten Sanktionen (Verwarnung, Vertragsstrafe, befristeter Ausschluss aus der kassenärztlichen Versorgung) kann durchaus ein grundrechtlich gefordertes Rangverhältnis entnommen werden (Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 129 Rdnr. 40), so dass von besonders schwerwiegenden Einzelfällen einmal abgesehen eine Vertragsstrafe nur in Betracht kommen kann, wenn zuvor (fruchtlos) eine Verwarnung ausgesprochen worden ist. Die Forderung einer Vertragsstrafe erscheint deshalb hier – unabhängig von deren Höhe und dem Umsatz bzw. dem Gewinn der Beklagten – unverhältnismäßig. Hieran können auch die Argumente der Klägerin nichts ändern: Es mag zwar zutreffen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Abrechnung im Gesundheitswesen einen wichtigen Allgemeinwohlbelang darstellt. Dies allein rechtfertigt die verhängte Vertragsstrafe zumindest in dieser Höhe jedoch nicht. Die Argumentation, die Beklagte habe durch die fehlerhafte Dokumentation die Gesundheit der Versicherten gefährdet, erscheint nicht nachvollziehbar, denn wegen der anonymisierten Abrechnungsweise sind die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die an der Arzneimittelversorgung beteiligten Apotheken ohnehin nicht in der Lage, rückwirkend zu rekonstruieren, welcher Versicherte welches Arzneimittel erhalten hat und einen entsprechenden „Rückruf“ durchzuführen. Der Hinweis auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten dürfte rein theoretischer Natur sein, denn das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern sich die Beklagte durch den Abrechnungsfehler gegenüber anderen Apothekern, denen dieser Fehler nicht unterlaufen ist, einen wettbe-werbswidrigen Vorteil verschafft haben könnte. Die weiter angeführte Gefahr, dass der Hersteller („betapharm“) durch die Falschabrechnung der Beklagten in die Gefahr geraten sei, zu Unrecht im Rahmen des Rabattvertrags in Anspruch genommen zu werden, dürfte ebenfalls nicht stichhaltig sein, da die Falschabrechnung ja gerade in diesem Zusammenhang aufgedeckt worden ist und es für den Hersteller unschwer möglich gewesen sein dürfte, zu belegen, dass er das streitige Medikament damals noch gar nicht zur Verfügung stellen konnte. Auch die Argumentation, durch die Falschabrechnung seien wichtige Datengrundlagen für das Abrechnungssystem im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verfälscht worden, dürfte im Hinblick auf die äußerst geringe wirtschaftliche Bedeutung der monierten Falschabrechnung letztlich ohne Belang sein. IV. Die auf § 197a SGG (in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Die Festsetzung des endgültigen Streitwerts erfolgt mit einem gesonderten Beschluss. I. Die Beteiligten – eine gesetzliche Krankenkasse (Klägerin) und die Inhaberin einer Apotheke (Beklagte) – streiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) um eine Vertragsstrafe (6.560 €). II. Die Beklagte rechnete Sommer 2011 zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Arzneimittelversorgung falsch ab: Die Medikamente Metoprolol Succinat Beta 47,5 und Metoprolol Succinat Beta 95 waren seinerzeit Gegenstand eines Rabattvertrages zwischen der Klägerin und dem Hersteller (betapharm Arzneimittel GmbH). Da diese Medikamente in den Monaten Juni und Juli 2011 noch gar nicht lieferbar waren, gab die Beklagte in insgesamt 44 Fällen an Versicherte der Klägerin andere, aber wirkstoffgleiche Präparate ab; gleichwohl bedruckte sie die entsprechenden Kassenrezepte mit der Pharmazentralnummer (PZN) der genannten Präparate und legte diese Rezepte bei der Klägerin zur Abrechnung vor. Zur Erläuterung gab sie später an, in ihrer Apotheke seien fünf Mitarbeiterinnen beschäftigt. Sie habe seinerzeit noch mit einer alten Computersoftware gearbeitet, die die vorgelegten Kassenrezepte mit der PZN bedruckt habe, bevor die Verfügbarkeit des ärztlich verordneten Medikaments überprüft werden konnte. In den streitigen Fällen sei dann wohl versehentlich versäumt worden, die PZN manuell abzuändern (Angabe der PZN des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels). Ein solches Versehen könne insbesondere bei großem Kundenandrang vorkommen und sei auch bei sorgfältiger Systemüberwachung nicht gänzlich ausgeschlossen. III. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim (601 Js 24746/11) ist mit Verfügung vom 2.8.2012 eingestellt worden, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Verschulden der Beklagten überaus zweifelhaft und wohl kaum nachweisbar war. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim heißt es wörtlich: Vielmehr ist aufgrund der weitgehend automatisierten Abrechnung und des fehlerhaften Verhaltens einzelner Mitarbeiterinnen bei den Bestell- und Abrechnungsvorgängen innerhalb der Apotheke nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigten die Falschabrechnungen überhaupt im Ansatz bewusst waren. IV. Nach Aufdeckung der dargestellten Falschabrechnungen teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30.7.2012 mit, es sei beabsichtigt, die Beklagte zu verwarnen und eine Vertragsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Vertragsstrafe, die im Benehmen mit dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg verhängt werden solle, werde voraussichtlich bei 9.200 € liegen. V. Der in dieser Angelegenheit eingeschaltete Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) vertrat am 31.7.2012 die Auffassung, die geplante Verhängung von Vertragsstrafen erscheine in der vorgesehenen Art und Höhe nicht verhältnismäßig bzw. angemessen und sei durch die erhobenen Vorwürfen nicht gerechtfertigt. Denn schließlich habe die Klägerin die Problematik selbst erzeugt, indem sie einen Rabattvertrag abgeschlossen habe, obwohl der Hersteller nicht in der Lage gewesen sei, die rabattierten Medikamente zu liefern. Darüber habe in den Monaten Juni und Juli 2011 noch eine „Friedenspflicht“ gegolten. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe in der Rechtsform eines Verwaltungsakts sei ausgeschlossen, da sich die Apotheken und die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträge in einem Gleichordnungsverhältnis befänden. Weiterhin falle auf, dass nach den Angaben der Klägerin in Baden-Württemberg insgesamt 1.217 Apotheken in der beschriebenen Weise falsch abgerechnet haben sollen. Jetzt wolle die Klägerin nur gegen zehn Apotheker Vertragsstrafen verhängen, die betroffenen Apotheken hätten in 37 bis 53 Fällen (Vertragsstrafen 7.800 € bis 11.000 €) bzw. eine Apotheke sogar in 120 Fällen (Vertragsstrafe 24.400 €) falsch abgerechnet. Es werde daher seitens des LAV als willkürlich qualifiziert, dass unter der Zahl von 37 falsch bedruckten bzw. abgerechnet Rezepten keine Vertragsstrafe verhängt werde, ab dem 37. Rezept dann jedoch gleich eine Vertragsstrafe von 7.800 € gefordert werde. Hiermit sei der LAV nicht einverstanden. VI. Trotz der vorgebrachten Einwände sprach die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.560 € aus. Diese beruhe auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in Verbindung mit §§ 5 und 6 des zugehörigen Ergänzungsvertrages. Denn die Beklagte habe in den Monaten Juni und Juli 2011 wiederholt und gröblich ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, indem sie in mindestens 44 Fällen bei der Arzneimittelabrechnung die PZN der Präparate Medikamente Metoprolol Succinat Beta 47,5 und Metoprolol Succinat Beta 95 verwendet habe, obwohl sie in Wirklichkeit andere Arzneimittel abgegeben habe. Durch diese wiederholte Falschabrechnung habe sie das bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig beschädigt. Außerdem habe sie die Gesundheit der Versicherten gefährdet, denn aufgrund der vorhandenen Dokumentation könne nicht mehr nachvollzogen werden, welches Arzneimittel tatsächlich an die Versicherten abgegeben worden sei. Dies könne für den Gesundheitszustand der Versicherten fatale Folgen haben. Nicht zuletzt habe das Verhalten der Beklagten dazu geführt, dass sich das Unternehmen „betapharm Arzneimittel GmbH“ Forderungen ausgesetzt gesehen habe, die sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hätten. Außerdem sei die Klägerin auch materiell geschädigt worden, zudem gefährde die Falschabrechnung wichtige Datengrundlage für das gesamte Arzneimittelabrechnungswesen (beispielsweise für den Abschluss von Arzneimittelrabatt-verträgen). Nicht zuletzt könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte durch ihr Verhalten gegenüber anderen Apothekern einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Klägerin die Falschabrechnung in keinster Weise mitverschuldet. Auch der Hinweis auf die „Friedenspflicht“ gehe fehl, denn diese habe die Apotheker nur von der Pflicht befreit, Rabattarzneimittel abzugeben, hierdurch sei jedoch nicht die Pflicht, die abgegebenen Arzneimittel korrekt zu dokumentieren und abzurechnen, obsolet geworden. Auch der Hinweis des LAV, wonach die mit einer Vertragsstrafe belegten Apotheker willkürlich ausgewählt worden seien, überzeuge nicht. Es bleibe dabei, dass nur Fälle, in denen eine besonders hohe Anzahl von Falschabrechnungen nachgewiesen werden konnte, sanktioniert werden sollten. Die Grenze liege nach der Entscheidung der Klägerin bei mehr als 35 Falschabrechnungen. Bei der konkreten Bemessung der Vertragsstrafe habe die Klägerin berücksichtigt, dass sich die Schadenshöhe letztlich in einem überschaubaren Umfang bewegen dürfte. Auf der anderen Seite sei aber durchaus auch eine fühlbare Vertragsstrafe notwendig. Deshalb seien die bislang zugrunde gelegten Staffelbeträge für die Verhängung einer Vertragsstrafe um jeweils 20 € reduziert worden. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass der Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden könne, sei eine weitere Reduktion um 20 € geboten. Weiter erfolge ein nochmaliger Abzug von jeweils 20 €, weil gegenüber der Beklagten bislang anderweitig keine Vertragsstrafe bzw. keine Verwarnung notwendig gewesen sei. Somit ermäßige sich der im Anhörungsschreiben genannte Betrag (9.200 €) um 2.640 €, so dass eine Vertragsstrafe jetzt nur noch in Höhe von 6.560 € gefordert werde. VII. Diese Vertragsstrafe wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.1.2013 dem Grunde und der Höhe nach zurück: Letztlich habe die Klägerin den Apotheken die Abgabe eines nicht verfügbaren Medikaments „aufoktroyiert“, denn obwohl der Rabattvertrag für die in Rede stehenden Arzneimittel schon zum 1.6.2011 abgeschlossen worden sei, habe der Hersteller das Arzneimittel bis Oktober 2011 nicht in den Verkehr gebracht. In dieser Situation seien die Apotheken verpflichtet gewesen, die auf den Kassenrezepten angegebenen Präparate durch wirkstoffgleiche Arzneimittel zu ersetzen. Genauso sei auch in ihrer Apotheke verfahren worden. Allerdings sei dabei versehentlich auf 44 Rezepten die notwendige Umtaxierung unterblieben. Wenn die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft den Schaden auf 724,06 € beziffert habe, sei dies offenkundig falsch. Denn bei Durchführung der Umtaxierung hätte die Klägerin in jedem Fall das Äquivalenzprodukt vergüten müssen. Der Differenzbetrag (Unterschied zwischen abgerechnetem und abgegebenem Präparat) liege pro Packung bei durchschnittlich 0,43 €, so dass sich bei 44 Rezepten allenfalls ein Maximalschaden von 18,92 € ergeben könne. Wenn man es auf die Spitze treiben wolle sei der Klägerin überhaupt kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da – nach wenn auch kontrovers diskutierter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – bei der Abgabe eines anderen als des rabattierten Arzneimittels der Vergütungsanspruch des Apothekers vollständig entfalle. Auf Basis dieser Überlegungen müsste sie - die Beklagte - die Einkaufskosten des Medikaments (hier durchschnittlich 17,22 € pro Packung) ohne jeden Vergütungsanspruch letztlich selbst tragen. VIII. Am 5.9.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie zur Klagebegründung noch folgendes vor: - Sie habe den bereits erwähnten Rabattvertrag am 10.5.2011 (mit Wirkung zum 1.6.2011) abgeschlossen. Tatsächlich habe der Hersteller die rabattierten Arzneimittel erst ab September 2011 liefern können. Deshalb habe sie mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) eine bis zum 31.8.2011 reichende „Friedenspflicht“ vereinbart, wonach ausnahmsweise wirkstoffgleiche, nicht rabattierte Arzneimittel abgegeben und abgerechnet werden konnten. Diese „Friedenspflicht“ habe die Beklagte jedoch nicht von ihren gewöhnlichen Sorgfalts- bzw. Abrechnungsvorschriften entbunden. So habe selbst der LAV am 24.8.2011 darauf hingewiesen, dass unabhängig von der „Friedenspflicht“ auf dem Verordnungsblatt immer die PZN des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels vermerkt werden müsse. Somit habe das Verhalten der Beklagten (fehlerhafte Angabe und Abrechnung der PZN) eine nachhaltige Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bewirkt. - Entgegen der Darstellung der Gegenseite müsse sich die Klägerin in diesem Zusammenhang kein Fehlverhalten vorhalten lassen. Denn mangels fristgerechter und klarer Hinweise des Herstellers sei es gar nicht möglich gewesen, die betreffenden Apotheken rechtzeitig über die Lieferengpässe des Herstellers zu informieren (Aktualisierung der sogenannten „Lauertaxe“ über den Pharma-Daten-Service ABDATA). Denn die Aktualisierung der Daten sei jeweils nur einmal im Monat möglich, wobei die maßgebliche Frist jeweils um den 6. bis zum 10. des Vormonats ablaufe. Aufgrund der jeweils sehr kurzfristigen und nachträglich mehrfach geänderten Mitteilungen des Herstellers habe sich aber jeweils die Situation ergeben, dass mit einer kurzfristigen Behebung der Lieferprobleme innerhalb weniger Wochen gerechnet werden konnte. Daher sei die Klägerin jeweils davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Arzneimittel kurzfristig zur Verfügung stehen würden, so dass von einem entsprechenden Vermerk in der Datenbank abgesehen worden sei. Strenggenommen habe die Rabattfähigkeit eines Arzneimittels ja auch gar nichts mit dessen Lieferfähigkeit und Verfügbarkeit zu tun. Deshalb sei es grob irreführend und falsch, wenn die Beklagte nunmehr reklamiere, die Falschabrechnung gehe (auch) auf Umstände zurück, die in die Sphäre der Klägerin fielen. - Wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle habe sie die geplante Verhängung von Vertragsstrafen gegen einzelne Apotheker zunächst auf Bundesebene mit dem DAV abgestimmt. Hierbei sei eine Staffelung der Vertragsstrafen nach der Schwere des jeweiligen Vergehens vereinbart worden. Entsprechend der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts reiche für die Verhängung einer Vertragsstrafe auch ein fahrlässiges Verschulden aus; auch das Fehlverhalten von Mitarbeitern genüge. In einem Schreiben vom 16.8.2011 habe der DAV zum Ausdruck gebracht, dass auch seines Erachtens „bei systematischen Verstößen gegen vertragliche Abrechnungsbestimmungen Vertragsmaßnahmen durchzuführen“ seien. Vor Verhängung der Vertragsstrafe sei die Beklagte ordnungsgemäß angehört worden, zudem sei auch das notwendige „Benehmen“ mit dem L AV hergestellt worden. Auch wenn das „Benehmen“ mehr erfordere, als eine einfache Anhörung, sei die Zustimmung des LAV nicht erforderlich; vielmehr verbleibe, wenn eine Verständigung nicht zustande komme, das Letztentscheidungsrecht bei ihr, der Klägerin. - Zudem sei die geforderte Vertragsstrafe auch verhältnismäßig. Hinsichtlich eines Apothekenumsatzes von rund 1.770.680 €, denn die Beklagte alleine mit den gegenüber der Klägerin abgerechneten Leistungen erzielt habe sowie eines noch wesentlich höheren Gesamtumsatzes der Apotheke (etwa 6.654.931 €), liege es auf der Hand, dass der geforderte keineswegs eine gravierende oder unangemessene Sanktion beinhalten könne. Im Gegenteil: Denn die schiere Zahl der nachgewiesenen Fälle innerhalb eines Zeitraums von gerade einmal zwei Monaten zeige, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten schlichtweg ignoriert habe. Auch wenn entsprechend den Ausführungen der Beklagten das finanzielle Schadenspotenzial in jedem Einzelfall nur als gering eingeschätzt werden könne, könne es nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte (Gesundheitsgefährdung der Versicherten, mögliche unberechtigte Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Apothekern, Verfälschung der Datengrundlagen im Gesundheitswesen, Auslösung unberechtigter Forderungen gegenüber dem Hersteller der rabattierten Arzneimittel) trage die dargestellte Reduzierung der vorgesehenen Staffelbeträge den Interessen der Beklagten in ausreichender Weise Rechnung, insbesondere sei hinreichend berücksichtigt worden, dass es bislang im Abrechnungsverfahren mit der Beklagten keine anderweitigen Probleme gegeben habe. Auf der anderen Seite falle die Verwendung einer unzweckmäßigen Computer-Software aber in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Das Vorbringen, die entsprechende Vorgehensweise bzw. Software sei von der Klägerin vorgegeben, sei falsch. Vielmehr sei es der Beklagten schon seinerzeit möglich gewesen, eine Software zu verwenden, die vor dem Aufdruck der PZN die Verfügbarkeit des verordneten Arzneimittels online abgleiche. Wenn ein Betriebsinhaber hiervon in seinen gewöhnlichen Betriebsablauf absehe und gegebenenfalls nicht für eine manuelle Korrektur der PZN Sorge trage, provoziere er im Grunde genommen offensichtliche Falschabrechnungen und könne sich hinterher nicht mit der Argumentation herausreden, sein Personal habe erst einen Zeitraum von etwa sechs Wochen benötigt, bis sich eine richtige Abrechnungsweise „eingespielt“ habe. Zudem habe die Vertragsstrafe nicht die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes. Vielmehr ziele sie vor allem darauf ab, den Vertragspartner künftig zu einem vertragstreuen und vertragsgerechten Verhalten anzuhalten. Darüber hinaus habe die Vertragsstrafe auch einen präventiven Zweck. - Im Übrigen handele es sich bei der korrekten Einhaltung der Abrechnungsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um einen „überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, zu dessen Gewährleistung die Verhängung einer Vertragsstrafe auch ohne vorherige Verwarnung verhältnismäßig sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der gebotenen „ex-ante-Sicht“ sei deshalb nach „Einschätzungsprärogative“ der Klägerin eine einfache Verwarnung zur Gewährleistung der angesprochenen Zwecke nicht ausreichend gewesen. Denn bei der Verwarnung stehe die „Hinweisfunktion“ im Vordergrund, während die Vertragsstrafe wegen der damit verbundenen „spürbaren wirtschaftlichen Einbuße“ einen nachdrücklicheren Charakter habe und daher wesentlich besser geeignet sei, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-überprüfung könne es keine Rolle spielen, dass die Beklagte im Nachhinein eine neue Software beschafft und die Betriebsabläufe in der Apotheke so verändert habe, dass derartige Abrechnungsverstöße künftig nicht mehr möglich seien. Hiermit bestätige die Beklagte im Grunde genommen lediglich die Wirksamkeit der hier verhängten Vertragsmaßnahme, denn es könne durchaus bezweifelt werden, ob sich die Beklagte hierzu auch ohne die eingeforderte Vertragsstrafe entschlossen hätte bzw. ob sie dies auch bei einer schlichten Verwarnung umgesetzt hätte. Die Investition in die neue Computersoftware und die Umstellung der Betriebsorganisation könnte der Verhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe nur dann entgegenstehen, wenn sich die Beklagte hierzu vor Verhängung der Vertragsmaßnahme entschlossen hätte. - Zum Schluss tritt die Klägerin dem gerichtlichen Hinweis, die Klage könne unzulässig sein, weil sie die Möglichkeit habe, die Vertragsstrafe ohne Einschaltung des Gerichts durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen, entgegen. Denn nach vielfacher Rechtsprechung sei in dem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Apotheken für die Erteilung eines Verwaltungsakts kein Raum. Dies gelte für alle Rechte bzw. Pflichten innerhalb dieses Gleichordnungsverhältnisses, eine Differenzierung je nach Art und Inhalt des Rechts bzw. der Pflicht sei ausgeschlossen. Wenn dies in der juristischen Literatur zum Teil abweichend beurteilt werde, sei dies nicht überzeugend. Im Übrigen habe das LSG Baden-Württemberg die Zulässigkeit einer Leistungsklage bei einer Retaxierung ausdrücklich für zulässig erklärt. Das Argument, die hier durchgeführte vorherige Anhörung sei für die Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes typisch, sei nicht überzeugend, denn hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass eine Anhörung vor Geltendmachung einer Vertragsmaßnahme durch Leistungsklage unüblich oder untunlich sei. - Der Anspruch auf die Verzugszinsen beruhe auf § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 286 und 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und berücksichtige, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15.1.2013 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Somit beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe von 6.560 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.1.2013 zu zahlen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus wendet die Beklagte noch folgendes ein: - Offensichtlich wolle die Klägerin „ein Exempel statuieren“ und übersehe, dass die fehlerhafte Angabe der PZN keinen schweren Vertragsverstoß darstelle und somit die Verhängung einer Vertragsstrafe nicht rechtfertigen könne. Denn die Klägerin trage nicht einmal nachvollziehbar vor, ob und wenn ja in welcher Höhe ihr überhaupt ein Schaden entstanden sei. - Zudem seien auch Umstände, die in die Sphäre der Klägerin fielen, für die Falschabrechnung maßgeblich geworden: Denn die Abgabe bzw. Abrechnung der Arzneimittel erfolge im System der Gesetzlichen Krankenversicherung mit einer speziellen Computer-Software, die von einer Zentralstelle im Auftrag der Krankenkassen aktualisiert werde; die einzelnen Apotheker hätten hierauf keinen Zugriff. Es sei also Sache der Klägerin gewesen, sicherzustellen, dass die rabattierten Arzneimittel auch tatsächlich lieferfähig gewesen wären; wenigstens hätte sie aber auf die fehlende Verfügbarkeit der Arzneimittel hinweisen müssen. - Letztlich bestehe ihr Fehlverhalten nur darin, dass sie bzw. ihre Mitarbeiterinnen versäumt hätten, nach Feststellung der fehlenden Lieferfähigkeit der verordneten Präparate die auf den Rezepten bereits aufgedruckte PZN abzuändern und durch die PZN der tatsächlich abgegebenen Arzneimittel zu ersetzen. Diesen Fehler bedauere sie, er stelle jedoch ihres Erachtens kein gravierendes vertragswidriges Verhalten dar, das die Verhängung einer Vertragsstrafe rechtfertigen könne. In diesem Zusammenhang wolle sie darauf hinweisen, dass Sie zwischenzeitlich in eine neue Computer-Software investiert habe und somit in der Lage sei, die Verfügbarkeit der verordneten Medikamente vor Aufdruck der PZN auf dem Kassenrezept online zu überprüfen. Sie habe also Vorsorge getroffen, dass sich ein entsprechender Abrechnungsfehler nicht mehr wiederholen könne. - Auch wolle sie betonen, dass sie zuvor immer vertragstreu gewesen sei und den Fehler bis Mitte Juli 2011 abgestellt habe. Zudem fehle für die Verhängung einer Vertragsstrafe der gebotenen Vorsatz bzw. die gebotenen Bereicherungsabsicht. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 2.8.2012 verwiesen. Deshalb sei die geforderte Vertragsstrafe ihres Erachtens unverhältnismäßig. Denn bei den von der Klägerin sanktionierten (zehn) Apotheken divergiere die Zahl der angeblich falsch abgerechneten Packungen erheblich (zwischen 37 und 120). Sie halte die geforderte Vertragsstrafe daher für unverhältnismäßig, zumal in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls eine schlichte Verwarnung ausgereicht hätte. - Ihres Erachtens seien die Regelungen zur Vertragsstrafe (§ 11 Abs. 1 Rahmenvertrag sowie §§ 5 und 6 des Ergänzungsvertrages) ohnehin unwirksam. Denn die Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung richte sich nach den §§ 133 und 157 BGB. Auch wenn die entsprechende vertragliche Abrede nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse, die für einen Vollstreckungstitel maßgeblich seien, sei aber erforderlich, dass die Pflichtverletzung, die die Strafe auslösen solle, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sei. Wenn die auslösende Pflichtwidrigkeit unbestimmt sei, entfalle die Vertragsstrafe. Diesen Kriterien genügten die von der Klägerin herangezogenen Klauseln nicht. - Schließlich fehle für die Verhängung der Vertragsstrafe das notwendige „Benehmen“ mit dem LAV. Unter dem „Benehmen“ werde eine stärkere Beteiligungsform als die einfache Anhörung verstanden. Dem werde das vorliegende Verfahren nicht gerecht, denn der LAV habe der geplanten Vertragsstrafe ausdrücklich widersprochen und klar zum Ausdruck gebracht, er könne diese nicht mittragen (Schreiben vom 31.7.2012). Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin nicht auf die frühere Äußerung des DAV vom 11.8.2011 berufen. Seinerzeit habe der DAV auch nur zum Ausdruck gebracht, dass er und seine Mitgliedsorganisationen (also auch der LAV) die konsequente Aufklärung der Fälle für notwendig erachtet habe. Hierüber gehe die schließlich geforderte Vertragsstrafe jedoch weit hinaus. - Im Übrigen teile sie die gerichtliche Einschätzung, dass die allgemeine Leistungsklage der Klägerin unzulässig sei. Denn die Klägerin habe die Möglichkeit, die Vertragsstrafe mittels eines Verwaltungsakts durchzusetzen. Hierfür spreche auch, dass sie von der Klägerin vor der Verhängung der Vertragsstrafe angehört worden sei. Dies sei bei vertraglichen Ansprüchen nicht vorgesehen sondern entspreche dem Regelfall vor der Erteilung eines belastenden Verwaltungsakts. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 2.7.2014 mit den Beteiligten erörtert. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Klägerin und auf die Prozessakte Bezug genommen.