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Gerichtsbescheid

S 8 R 2562/19

SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:0130.S8R2562.19.00
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Leitsätze
1. Kann ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbarer Versicherter noch sechs Stunden pro Arbeitstag körperliche Arbeiten verrichten und besteht insoweit lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung, so ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 aus- geschlossen.(Rn.17) 2. Zur Beurteilung seines Leistungsvermögens ist der Versicherte verpflichtet, sich einer vom Rentenversicherungsträger angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Verweigert er diese ohne triftigen Grund, so ist eine Rentengewährung ausgeschlossen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbarer Versicherter noch sechs Stunden pro Arbeitstag körperliche Arbeiten verrichten und besteht insoweit lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung, so ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 aus- geschlossen.(Rn.17) 2. Zur Beurteilung seines Leistungsvermögens ist der Versicherte verpflichtet, sich einer vom Rentenversicherungsträger angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Verweigert er diese ohne triftigen Grund, so ist eine Rentengewährung ausgeschlossen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben liegt bei dem Kläger keine Erwerbsminderung vor, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche verfügt. Der Kläger leidet an einer Dysthymie, rezidivierenden reaktiv-depressiven Verstimmungen, einer Somatisierungsstörung und einem psychovegetativen Syndrom. Die Beeinträchtigungen führen jedoch nur zur Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht. Hiervon ist das Gericht aufgrund der überzeugenden Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … überzeugt. Der Kläger kann noch täglich mindestens sechs Stunden schwere körperliche Arbeiten ständig im Stehen, Gehen und Sitzen in Tages- sowie Früh-/Spätschicht verrichten. Zudem sind Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderung an das Konzentrations-/Reaktionsvermögen leidensgerecht. Den Beeinträchtigungen kann demnach hinreichend durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Im Weiteren kann dabei vorliegend auch zu keinem anderen Ergebnis führen, dass der Kläger nicht gewillt war, die von der Beklagten beabsichtigte gutachtliche Untersuchung durchzuführen, zumal der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Arztbriefe des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 06.06.2018 und 04.03.2019 keinen eine Amtsermittlungspflicht auslösenden Anhaltspunkt gibt. Nachdem Dr. … bereits im Arztbrief vom 06.06.2018 lediglich von einer „Posttraumatischen Belastungsstörung in der Anamnese“ spricht, stellt er nachvollziehbar in seinem Arztbrief vom 04.03.2019 bereits keine Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sondern lediglich die einer Dysthymie, rezidivierenden reaktiv-depressiven Verstimmungen, einer Somatisierungsstörung und eines psychovegetativen Syndroms. Im Einklang hiermit und dem vorliegenden Ergebnis steht auch der psychiatrische Befund in seinem Arztbrief vom 04.03.2019, wonach der Kläger bewusstseinsklar, voll orientiert, lediglich psychomotorisch angespannt, labil, wenig schwingungsfähig und der Antrieb reduziert ist, ohne jedoch eines Anhalts für eine produktiv halluzinatorische Symptomatik bei einem formal geordneten Denkablauf. Vor diesem Hintergrund vermag daher auch die lediglich nach Aktenlage erfolgte Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 02.08.2018, wonach der Kläger arbeitstäglich unter drei Stunden leistungsfähig sein soll, nicht zu überzeugen und nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen erforscht das Gericht gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze mithin an der Mitwirkungslast der Verfahrensbeteiligten (vgl. auch Harich, jurisPR-SozR 25/2013 Anm. 2; BSG, Urteil vom 06.03.2012, B 1 KR 14/11 R). Im Weiteren ist – nachdem das Gericht mit der Gerichtsbescheidsanhörung vom 02.12.2019, welche dem klägerischen Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.12.2019 zugegangen ist, zu erkennen gegeben hat, dass die Sachermittlung abgeschlossen ist und damit keine Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind und es den Fall für entscheidungsreif erachtet – auch nicht rechtzeitig ein konkreter Antrag nach § 109 SGG gestellt worden (vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn. 4 ff.). Da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist, scheidet im Weiteren bereits deshalb auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI aus. Nach alledem war die Klage im Ergebnis im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Am 24.09.2018 stellte ersatzweise für den am ...1978 geborenen Kläger das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 5 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Den Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … unter Berücksichtigung der Stellungnahme ohne Kundenkontakt des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit ... vom 02.08.2018 sowie des Arztbriefs des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 06.06.2018 mit Bescheid vom 13.12.2018 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 03.01.2019 Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass seit Jahren aufgrund der Erlebnisse während seiner Kindheit im Jugoslawienkrieg eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und es würden ständig unter anderem Gefühle der Unruhe, Schlafstörungen und Angstgefühle bestehen. Es sei zu einem totalen sozialen Rückzug gekommen und er könne anderen Menschen nicht mehr vertrauen und seine Gedanken würden immer nur um die Gefühle der Bedrohung und Verfolgung kreisen. Aufgrund des Widerspruches gab die Beklagte ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin … in Auftrag. Einen Untersuchungstermin am 08.04.2019 beim Gutachter … bestätigte der Kläger jedoch nicht und erschien auch nicht zur Untersuchung. Am 07.05.2019 teilte der Kläger mit, dass er bislang keine Einladung auf dem Postweg erhalten habe und bestätigte am 21.05.2019 einen Untersuchungstermin am 24.05.2019. Diesen sagte der Kläger wiederum am 24.05.2019 aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorlage eines Attests oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ab. Den Widerspruch wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 zurück. Es liege keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Da das sozialmedizinische Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar sei und der Kläger die Begutachtung bei Herrn … nicht wahrgenommen habe, schließe sich der Widerspruchsausschuss der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes an. Zudem komme für Versicherte, die ab dem 02.01.1961 geboren seien, bereits deshalb ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht. Mit seiner dagegen am 09.09.2019, einem Montag, zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten unter anderem mit dem Arztbrief des Dr. … vom 04.03.2019 Bezug genommen.