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Urteil

S 8 U 1687/17

SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2018:1107.S8U1687.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Beweispflichtig ist bei der Gewährung einer Verletztenrente bei deren Herabsetzung der Unfallversicherungsträger.(Rn.14) 2. Ist eine wesentliche Änderung der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls nicht nachweisbar, so hat das Gericht den ergangenen Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid aufzuheben.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid vom 26.04.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu 1/2 zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Beweispflichtig ist bei der Gewährung einer Verletztenrente bei deren Herabsetzung der Unfallversicherungsträger.(Rn.14) 2. Ist eine wesentliche Änderung der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls nicht nachweisbar, so hat das Gericht den ergangenen Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid aufzuheben.(Rn.16) Der Bescheid vom 26.04.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu 1/2 zu erstatten. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 26.04.2017 – der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist – und damit eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. über den 30.04.2017 hinaus. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls, wobei gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. §§ 8 ff. SGB VII) Versicherungsfälle sind, über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Durch die Formulierung „infolge“ in § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die kausal auf dem Versicherungsfall beruhenden Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind. Als Folge eines Arbeitsunfalls sind Gesundheitsstörungen deshalb (nur) zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück zu führen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Unfallkausalität), zwischen dem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod des Versicherten (haftungsbegründende Kausalität) und gegebenenfalls länger anhaltenden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Es gilt auch insoweit die Theorie der wesentlichen Bedingung. Ein Gesundheitsschaden ist im unfallversicherungsrechtlichen Sinne Folge eines Versicherungsfalls, wenn dieser im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung für die Körperschädigung kausal geworden ist, d. h. wenn er hierfür nicht nur eine Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne bildet, sondern auch bei wertender Betrachtung der Eintritt des Gesundheitsschadens (oder des Todes) dem Versicherungsfall zuzurechnen ist, weil dieser für den Eintritt der Gesundheitsstörung eine rechtlich wesentliche Ursache bildet. Maßgeblich für die danach zu treffende Entscheidung sind die Auffassung des praktischen Lebens sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls, der Schutzzweck der Norm und das Ziel der Tätigkeit des Versicherten. „Wesentlich“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Die naturwissenschaftliche Ursache, die nicht „wesentlich“ und damit keine Ursache i. S. d. der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden. Für den Nachweis der zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Ein Kausalzusammenhang ist hiernach nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist, sondern erst, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (vgl. BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG SozR 4-2700 § 11 Nr. 1; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 44; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 2; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfall- bzw. Berufskrankheitsfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Bei der Bewertung der MdE sind dabei die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten. Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. Ausgangspunkt für die Bemessung der MdE ist der Gesundheitszustand vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und die daraus folgende individuelle Erwerbsfähigkeit. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erwerbsfähigkeit einer Durchschnittsperson, sondern die individuelle Erwerbsfähigkeit der versicherten Person. Etwaige Vorschäden sind dabei zu berücksichtigen, auch wenn diese ihrerseits keine Unfallfolgen sind. Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen und mit 100 v. H. einzusetzen. Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken. Eine Gesamt-MdE ist zudem zu bilden, wenn durch einen Versicherungsfall verschiedene Organe betroffen bzw. Erkrankungen auf verschiedenen Fachgebieten verursacht worden sind. Zur Bildung der Gesamt-MdE sind die für den jeweils eingetretenen Gesundheitsschaden bzw. das jeweils verletzte Organ maßgeblichen MdE-Werte zunächst getrennt zu bemessen. Die Gesamt-MdE ergibt sich dann aus der Summe der Funktionseinbußen im Einzelfall. Überschneiden sich die Funktionseinbußen, so ist die Gesamt-MdE in der Regel niedriger als die Summe der einzelnen MdE-Sätze. Liegen keine Überschneidungen vor, so entspricht die Gesamt-MdE in der Regel der Summe der einzelnen MdE-Sätze. Stehen die verschiedenen Funktionseinschränkungen allerdings in Wechselwirkung zueinander, so kann die Gesamt-MdE auch höher als die Summe der einzelnen MdE-Sätze sein (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23; BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 4-2700 § 200 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23.04.1987, 2 RU 42/86; BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014, L 9 U 223/09). Einen Versicherungsfall in Form eines Arbeitsunfalls am 08.04.2010 hat die Beklagte zutreffend anerkannt, sodass die Beteiligten lediglich um die Folgen des Arbeitsunfalls und die Bewertung der MdE streiten. Das Gericht ist dabei aufgrund der, entgegen den Einwendungen der Beklagten, überzeugenden gutachtlichen Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Facharztes für Psychiatrie sowie … aufgrund einer Untersuchung am 16.08.2017 gemessen an obigem Maßstab nicht davon überzeugt, dass eine wesentliche zu einer Entziehung der Rente führende Änderung ab Mai 2017 zu begründen ist. Im Anschluss an die nachvollziehbaren Feststellungen des … leidet der Kläger an einer leichten depressiven Störung, einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Sprechstörung. Alle diese Gesundheitsstörungen hat sich der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in wesentlicher Weise aufgrund des Unfalls am 08.04.2010 unter Berücksichtigung des neuesten anerkannten Standes des Fach- und Erfahrungswissens zugezogen und bedingen diese eine MdE um 20 v. H. (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 170 f. und 245). Der psychische Befund mit einer leichtgradigen Verminderung der Antriebslage, einem depressiven Stimmungsbild, einer leichtgradigen Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit und der Angabe von Todeswünschen bzw. Suizidgedanken und die Angaben des Klägers zum Alltagsverhalten mit umfangreichen Alltagsaktivitäten – wie bereits … gegenüber erfolgt – weisen darauf hin, dass eine leichte depressive Störung vorliegt. Auch sind die Ausführungen des Klägers mit der Angabe von unfallbezogenen Träumen und sich auch während des Tages aufdrängenden Erinnerungen an den Unfall als Indiz für eine posttraumatische Belastungsstörung zu werten. Es ist zudem davon auszugehen, dass der psychische Befund nicht nur durch die leichte Depression, sondern auch durch die leichte posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen wird. Auch unter der Annahme, dass beim Kläger inzwischen keine posttraumatische Belastungsstörung mehr vorhanden ist, muss es als wahrscheinlich gelten, dass die festgestellte leichte depressive Störung dann aus der damaligen posttraumatischen Belastungsstörung hervorgegangen wäre. Außerdem zeigt sich bei der autonomen Schmerzmessung mit Hilfe eines Pulsoximeters ein Anstieg der Herzfrequenz beim Druck auf die Muskelverspannungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule. Auch kommt es bei einer passiven Kopfrotation nach rechts zu einer Mydriasis. Somit lässt sich eine unwillkürliche Schmerzreaktion belegen. Die Ergebnisse der psychiatrischen Befunderhebung zeigen zudem, dass sich keine wesentlichen Einschränkungen der kognitiven oder psychischen Funktionen finden, sodass in Übereinstimmung mit der Auffassung von … festzustellen ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine hirnorganischen Störungen als Unfallfolgen vorliegen. Im Weiteren hat bereits … ein tonisches Stottern benannt und eine reaktive Depression im Sinne einer Anpassungsstörung festgestellt. Aus dieser Depression ist nun die jetzt festzustellende leichte depressive Störung hervorgegangen, sodass diese dem Unfall zuzuordnen ist. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise, dass bereits vor dem Unfall eine Depression vorgelegen hat. Zudem beschreibt … zum damaligen Zeitpunkt zwar keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus jetziger Sicht kann jedoch angenommen werden, dass der damalige mittelschwere Ausprägungsgrad der depressiven Episode die Schmerzsymptomatik überlagert bzw. verdeckt hat, sodass auch schon zum damaligen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgelegen hat. Zwar sind die oben genannten beim Kläger vorliegenden Störungen auf dem Boden des Persönlichkeitsprofils des Klägers entstanden, wären aber aller Wahrscheinlichkeit nach ohne den Unfall nicht aufgetreten und ist auch eine Gelegenheitsursache auszuschließen. Das nach dem Unfall vorliegende leichte Schädel-Hirn-Trauma, das als primäre Gesundheitsstörung anzusehen ist, wäre auf keinen Fall bei jeder anderen Tätigkeit im Ablauf des täglichen Lebens ebenfalls eingetreten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente. Der am 10… hatte am 08.04.2010 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Bescheid vom 14.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2012 hatte ihm die Beklagte ab dem 21.07.2010 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) bewilligt. Als Unfallfolgen erkannte sie eine Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und psychisch bedingten Sprachschwierigkeiten im Sinne von temporärem Stottern nach Rollerunfall an. Im Rahmen der hiergegen zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage (S 4 U 2030/12, wieder angerufen als S 4 U 1977/13) hatte das Gericht Beweis erhoben durch Einholung der auch in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie … vom 05.01.2015 aufgrund einer Untersuchung am 08.12.2014 nebst dem Zusatzgutachten des psychologischen Psychotherapeuten … vom 15.12.2014 aufgrund einer Untersuchung am 08.12.2014 sowie des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 23.02.2015 aufgrund Untersuchungen am 18.12.2013 und 02.01.2014. Daraufhin hatte der Kläger diesen Rechtsstreit für erledigt erklärt. Nach Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Facharztes für Psychiatrie … vom 21.01.2013 aufgrund einer Untersuchung am 10.01.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem diesem am 14.03.2013 zugestellten Bescheid vom 13.03.2013 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. ab dem 01.04.2013 anstelle der bis dahin gewährten Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 30 v. H. und stellte als Unfallfolgen eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung nach Rollerunfall fest. Den dagegen vom Kläger am 15.04.2013, einem Montag, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2013 zurück. Mit seiner dagegen am 23.07.2013 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage hat der Kläger zunächst eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um mindestens 30 v. H. geltend gemacht und trägt im Wesentlichen zur Begründung vor, die Beklagte habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt. Mit Bescheid vom 26.04.2017 hat die Beklagte die Rente zum 30.04.2017 entzogen. Wegen der Folgen des Unfalls vom 08.04.2010 liege eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht mehr vor, da sich die der bisherigen Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. zu Grunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Die Entscheidung stütze sich auf die Ergebnisse der im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Mannheim (S 4 U 1977/13) eingeholten Gutachten des … vom 15.12.2014, des … vom 05.01.2015 sowie des … vom 23.02.2015. Alle Gutachter kämen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine Gesundheitsstörungen mehr vorlägen, die rechtlich wesentlich auf den Versicherungsfall vom 08.04.2010 zurückzuführen wären. Daraufhin hat im Auftrag des Gerichts von Amts wegen der Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie sowie Schmerzmediziner … das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.02.2018 aufgrund einer Untersuchung am 16.08.2017 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2018 erstattet. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.04.2017 über die Entziehung der Rente aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend und wendet dem Gutachten des … gegenüber im Wesentlichen ein, dass dessen Feststellung, wonach beim Kläger eine leichte depressive Störung im Zusammenhang mit dem Unfall vorliege, weil vor dem Unfall keine Depression vorgelegen habe, nicht geeignet sei, einen ursächlichen Zusammenhang der jetzt bestehenden Symptomatik mit dem Unfall vor zehn Jahren hinreichend wahrscheinlich zu machen. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung durch … offensichtlich keine Gesundheitsstörungen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet mehr bestanden. Diese Feststellung entspräche auch der ärztlichen Erfahrung sowie der wissenschaftlich begründeten Festlegung, dass Anpassungsstörungen längstens – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – über einen Zeitraum von zwei Jahren andauerten. Selbst wenn man unterstelle, dass es im Anschluss an den Unfall tatsächlich zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, könne daraus keinesfalls insbesondere beim Fehlen von Brückensymptomen wie im vorliegenden Fall ein ursächlicher Zusammenhang mit einer festgestellten depressiven Störung hergeleitet werden. Auch seien seine Ausführungen nicht geeignet, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer unfallbedingten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie psychogenen Störung in Form des Stotterns zu begründen. Hinsichtlich der Kausalität könne lediglich eingeräumt werden, dass der Unfall möglicherweise eine Teilursache beim Zustandekommen des Stotterns sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.