Urteil
S 8 SO 115/15
SG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2016:1013.S8SO115.15.00
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Leitsätze
1. Kosten eines Hilfsmittels sind nach §§ 53, 54 S. 1 SGB 12 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB 9 und § 9 EinglVO nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen.(Rn.22)
2. Bei einem Notebook und dem Zubehör handelt es sich nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Infolgedessen ist dem Antragsteller der Einsatz von Einkommen und Vermögen zumutbar.(Rn.23)
3. Nach § 19 Abs. 3 SGB 12 wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und den unterhaltspflichtigen Angehörigen die Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht zuzumuten ist. Zur Prüfung der Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der zum Unterhalt Verpflichtete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht. Macht u. a. der zur Auskunftserteilung verpflichtete Betreuer die erforderlichen Angaben nicht, so ist eine Bewilligung nach §§ 60, 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 zu versagen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten eines Hilfsmittels sind nach §§ 53, 54 S. 1 SGB 12 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB 9 und § 9 EinglVO nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen.(Rn.22) 2. Bei einem Notebook und dem Zubehör handelt es sich nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Infolgedessen ist dem Antragsteller der Einsatz von Einkommen und Vermögen zumutbar.(Rn.23) 3. Nach § 19 Abs. 3 SGB 12 wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und den unterhaltspflichtigen Angehörigen die Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht zuzumuten ist. Zur Prüfung der Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der zum Unterhalt Verpflichtete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht. Macht u. a. der zur Auskunftserteilung verpflichtete Betreuer die erforderlichen Angaben nicht, so ist eine Bewilligung nach §§ 60, 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 zu versagen.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten damit im Erörterungstermin am 7.1.2016 einverstanden erklärt haben. Die hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Notebooks und des geltend gemachten Zubehörs erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nur teilweise zulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Die Klage bezüglich dem geltend gemachten Zubehör ist bereits unzulässig, da die Betreuerin der Klägerin lediglich die Übernahme der Kosten für ein Notebook, jedoch nicht für das zuletzt beantragte Zubehör, bei der Beklagten beantragt hat, so dass eine entsprechende Verwaltungsentscheidung, als Grundvoraussetzung für die Klage, bislang fehlt. Die Klage ist jedoch auch unbegründet, da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Sie hat keinen Anspruch auf die einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten für das Notebook und das Zubehör durch die Beklagte. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 66 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat insbesondere wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Vorliegend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betreuerin der Klägerin für die beantragten Leistungen erheblich, da diese nicht einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren sind. Die Klägerin hat unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII gegen die Beklagte als hierfür zuständigen Sozialhilfeträger. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihr die für das angeschaffte Notebook und Zubehör aufgewandten Kosten iHv 820,62 € erstattet werden. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind hier die §§ 53, 54 S. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 9 EinglVO (wonach die Kosten eines Hilfsmittels nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen wären, vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R, Randnr. 26) Grundlage der begehrten Eingliederungshilfeleistung und gerade nicht die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GB XII und § 10 Abs. 3 SGB XII. Bei dem hier streitgegenständlichen Notebook und dem Zubehör handelt es sich nicht um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung iSd §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 EinglVO. Das BVerwG hat insoweit zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.06.1975 (V C 5.74) schon entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort: Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da die genannte Vorschrift eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthielt, und die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG galt, gerade nicht umfasst hatte. Diese gesetzliche Regelung wurde zwar zum 01.01.2005 nicht in das SGB XII übernommen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R, Rn. 25), jedoch wollte der Gesetzgeber die Rechtslage nicht ändern, so dass dieses Urteil des BVerwG die ablehnende Entscheidung der Beklagten auch weiterhin stützen kann. Insoweit hat auch das BSG in seiner Entscheidung vom 19.5.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fehlende Übernahme der Vorschrift in das SGB XII allein auf der Auffassung des Gesetzgebers beruht habe, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (BSG a.a.O. Rn. 25; vgl. auch BT-Drucks 15/1514 S 62; a.A. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 – L 11 SO 14/12 –, Rn. 21, juris). Nachdem es sich bei dem Notebook und dem Zubehör somit aber nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung iSd §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 EinglVO, sondern um ein Hilfsmittel im Sinne von §§ 53, 54 S. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 9 EinglVO handelt und auch sonst keine Variante des § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII einschlägig ist, sind der Klägerin der Einsatz von Einkommen und Vermögen zumutbar. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Die 1999 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschaffung des Notebooks und Zubehörs minderjährig und unverheiratet. Zu prüfen war daher, ob der Betreuerin der Klägerin die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zuzumuten war. Wie bereits dargelegt, war die Aufbringung der Mittel aber nicht schon gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Zur Prüfung der Zumutbarkeit war es somit erforderlich, dass die Mutter der Klägerin Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, was sie jedoch verweigert hat. Da aber somit von der Beklagten nicht geprüft werden konnte, ob der Klägerin ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, durfte sie den Antrag der Klägerin ohne weitere Ermittlungen gemäß § 66 Abs. 1 S. 1. SGB I ablehnen. Die Betreuerin der Klägerin hat die notwendige Mitwirkung auch nicht mittlerweile nachgeholt. Nach alldem war die Klage somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für ein 15,6-Zoll-Notebook und Zubehör in Höhe von insgesamt 820,62 €. Die 1999 geborene Klägerin hat das CHARGE-Syndrom und ist hochgradig sehbehindert. Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Ihr wurden zudem die Merkzeichen „B“, „G“, „Bl“ „H“ und „RF“ zuerkannt. Nach einem Umzug nach H... besuchte die Klägerin zunächst die Schlossschule …. Ab dem 25.2.2013 besuchte sie dann die Geschwister-Scholl-Schule in …, in der sie integrativ beschult wird. Zur Teilnahme am Unterricht bewilligte ihr die Beklagte die Kosten für zwei Schulbegleiterinnen. Mit Schreiben vom 22.3.2013 wies die Betreuerin und Mutter der Klägerin darauf hin, dass aus den vorangegangenen Gutachten klar gewesen sei, dass die Klägerin viele Dinge in einer besonderen Form aufgearbeitet benötige. Hierfür habe sie der Klägerin ihr persönliches Notebook zur Verfügung gestellt, welches sich jedoch nur suboptimal eigne, da es einen glänzenden Bildschirm habe. Auch seien so viele Daten von ihr persönlich darauf, auf die sie laufend zugreifen müsse und nicht alles herunterladen könne, so dass die Klägerin es immer wieder nach Hause zurückbringen müsse. Sie bitte daher um eine individuelle Arbeitsplatzausstattung in der Schule und um Unterstützung bei der Beschaffung eines Notebooks. Grundsätzlich sei von einer Anschaffungssumme in Höhe von ca. 600 € auszugehen. Mit weiterem Schreiben vom 26.6.2014 wies sie nochmals auf ihr Schreiben vom 22.3.2013 hin. Diesem fügte sie auch ein Angebot für einen Dell Computer im Wert von 764 € hinzu. Dieses Angebot enthielt auch ein Microsoft-Office Testangebot sowie das McAfee Security Center für 36 Monate. Mit Schreiben vom 15.5.2014 forderte die Beklagte die Betreuerin der Klägerin insbesondere dazu auf, zur Prüfung des Antrags auf Kostenübernahme eines Notebooks, Nachweise zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen. Nachdem im weiteren Verlauf aber keine Nachweise vorgelegt wurden lehnte die Beklagte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 28.8.2014 wegen fehlender Mitwirkung ab. Die Versorgung mit einem Notebook sei außerdem dem Lebensfeld Schule zuzuordnen und damit sei der Bedarf vorrangig von der Schule über die Sachmittel zu decken. Mit Schreiben vom 19.9.2014 legte die Betreuerin der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.8.2014 ein. Der Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse widerspreche sie, da sie weiterhin davon ausgehe, dass es sich um Leistungen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hilfsmittel die zum Besuch einer Schule benötigt würden, fielen nicht unter die Hilfe zur angemessenen Schulbildung und somit nicht unter die Schutzvorschrift des § 92 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Vielmehr sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung sozialer Hilfsmittel § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gemäß § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Da keine entsprechenden Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt worden seien, sei eine Prüfung der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen. Folglich habe der sozialhilferechtliche Bedarf nicht festgestellt werden können. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen. Mit der am 14.1.2015 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Begehren bezüglich der Ausstattung mit einem Notebook weiter. Sie macht geltend, sie habe einen vermögens- und einkommensunabhängigen Anspruch auf die Hilfsmittelausstattung mit einem Notebook. Bei Hilfen zur angemessenen Schulbildung handele es sich um einen eigenen Leistungssachverhalt, so dass es für diesen Bereich auch eigene Regelungen zur Hilfsmittelversorgung geben könne. Da es sich bei § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) nicht um eine abschließende Aufzählung möglicher Hilfen handele, lasse diese genügend Spielraum. In einem Erörterungstermin am 7.1.2016 hat die Betreuerin der Klägerin vorgetragen, dass sie der Klägerin zwischenzeitlich ein Notebook und passendes Zubehör im Gesamtwert von 820,62 € gekauft habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte sie dann noch die entsprechenden Rechnungen vor. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014 zu verurteilen, die Kosten für das im September 2015 angeschaffte Notebook und Zubehör in Höhe von insgesamt 820,62 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für richtig. Die Beteiligten erklärten sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7.1.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten, insbesondere wegen der Niederschrift zum Erörterungstermin, Bezug genommen.