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Gerichtsbescheid

S 7 KR 510/20

SG Mannheim 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2021:0921.S7KR510.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 250 Abs. 2 SGB 5 tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag zur Krankenversicherung allein.(Rn.16) 2. Der Versicherte bleibt Beitragsschuldner auch dann, wenn er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, dass dieser die Beiträge abführt. Das Risiko, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, obwohl sie vom Gehalt abgezogen wurden, trägt das freiwillige Mitglied als Beitragsschuldner.(Rn.17) 3. Macht der Versicherte gegenüber der Krankenkasse die Rückerstattung der von ihm an diese nachträglich gezahlten Beiträge geltend, so ist ein hierauf gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. Mit der Rückerstattung macht der Versicherte Schadensersatz in der Gestalt des Amtshaftungsanspruchs aus Art. 34 GG, § 839 BGB geltend. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 250 Abs. 2 SGB 5 tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag zur Krankenversicherung allein.(Rn.16) 2. Der Versicherte bleibt Beitragsschuldner auch dann, wenn er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, dass dieser die Beiträge abführt. Das Risiko, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, obwohl sie vom Gehalt abgezogen wurden, trägt das freiwillige Mitglied als Beitragsschuldner.(Rn.17) 3. Macht der Versicherte gegenüber der Krankenkasse die Rückerstattung der von ihm an diese nachträglich gezahlten Beiträge geltend, so ist ein hierauf gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. Mit der Rückerstattung macht der Versicherte Schadensersatz in der Gestalt des Amtshaftungsanspruchs aus Art. 34 GG, § 839 BGB geltend. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist gemäß § 252, § 250 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) selbst zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet, da er freiwillig versichert ist. Denn ein freiwillig Krankenversicherter ist selbst Beitragsschuldner. Nach § 252 Abs. 1 S. 1 SGB V sind die Beiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Gemäß § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag zur Krankenversicherung allein. Die abweichenden Regelungen der §§ 253, 255 und 256 SGB V gelten nur für Versicherungspflichtige, nicht für freiwillig Versicherte. Für die Pflegeversicherung ergibt sich gleiches aus den §§ 59 Abs. 4 S. 1, 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die gesetzliche Risikoverteilung bei der freiwilligen Versicherung geht dahin, dass der Versicherte Beitragsschuldner ist und bleibt, auch wenn er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart hat, dass diese die Beiträge für ihn abführt. Die Arbeitgeberin ist nicht gesetzlich zur Abführung verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt nach der gesetzlichen Regelung allein dem Versicherten. Die Arbeitgeberin fungiert nur als Zahlstelle für den Kläger. Das Risiko, dass die Arbeitgeberin die Beiträge nicht entrichtet, obwohl sie vom Gehalt abgezogen wurden, trägt das freiwillige Mitglied als Beitragsschuldner (vgl. SG Oldenburg, Urteil vom 20.05.2011 - S 61 KR 321/10, Juris Rn. 17 f.). Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten angesetzten Beiträge der Höhe nach nicht richtig sind. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung den Berechnungen der Beklagten im Bescheid vom 02.04.2019 an. Daneben kann der Kläger sein Begehren im Ergebnis nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch schützen.Der Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Ferner muss zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur muss mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen (Öndül in: JurisPK SGB I, 3. Auflage, Stand: 25.05.2021, § 14 Rn. 59). Eine Geldleistung kann jedenfalls dann nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begehrt werden, wenn diese Geldleistung auch im Wege eines Amtshaftungsanspruches geltend gemacht werden könnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 - L 4 R 1412/15, Juris Rn. 31). Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über die nicht erfolgte Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch seine Arbeitgeberin informiert hat. Obzwar der Kläger mit keinem Beratungsbegehren an die Beklagte herangetreten ist, bestand beklagtenseits aufgrund der Eigenschaft des Klägers als Beitragsschuldner eine Spontanberatungspflicht dahingehend, dass sie ihn umgehend über die nicht erfolgte Beitragsabführung seitens seiner Arbeitgeberin informiert, damit er sich mit derselben wegen der ausstehenden Beiträge ins Benehmen setzen und über den Betriebsrat nötigenfalls insolvenzrechtliche Schritte einleiten kann. Jedoch scheitert der Herstellungsanspruch auf Rechtsfolgenseite, da er mit der Rückerstattung der von ihm gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen Schadensersatz in Geld geltend macht, der gerade Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches aus Art. 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein könnte. Über einen solchen Anspruch hat das erkennende Gericht nicht zu entscheiden. Denn die Prüfung eines Amtshaftungsanspruches ist den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten, § 17 Abs. 2 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine Teilverweisung hinsichtlich des Anspruches aus Amtshaftung an das Landgericht kommt schlechterdings nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B, Juris Rn. 5). Rechtsnachteile entstehen dem Kläger durch die Unzulässigkeit der Teilverweisung nicht. Denn der Regelung in § 17 b Abs. 1 S. 2 GVG ist zu entnehmen, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage gilt, wenn die Klage - wie vorliegend - daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB) (LSG Sachsen, Urteil vom 03.11.2016 - L 3 AL 163/14, Juris Rn. 62). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten stehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Streit. Der bei der Beklagten versicherte Kläger war seit Juni 2017 bei der Firma … (Arbeitgeberin) versicherungsfrei beschäftigt und bei der Beklagten freiwillig versichert, wobei er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart hatte, dass diese die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte abführt. Für die Zeit ab dem 01.01.2019 entrichtete die Arbeitgeberin keine Beiträge an die Beklagte. Die Beklagte informierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 03.02.2019 und 05.03.2019 über die Einstellung des Firmenzahlerverfahrens. Mit Beschluss vom 23.04.2019 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger entrichtete im Mai 2019 an die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.665.26 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit Bescheid vom 02.04.2019 forderte die Beklagte vom Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2019 in Höhe von 832,68 EUR, mithin 4.195,15 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 32,00 EUR, da seine Arbeitgeberin keine Beiträge abgeführt habe. Den dagegen am 18.04.2019 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020 zurück. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 Beiträge in Höhe von 4.163,15 EUR zu fordern. Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2020 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben.Es werde davon ausgegangen, dass ein Anwendungsfall des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliege, da die Beklagte den Kläger bezüglich der rückständigen Beitragszahlung nicht rechtzeitig informiert, also eine erforderliche Auskunft nicht erteilt habe. Hierdurch sei es dem Kläger unmöglich gewesen, auf seine Arbeitgeberin dahingehend einzuwirken, dass sie die rückständigen und die laufenden Beiträge entrichte. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Säumniszuschläge zurück zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei hier nicht eröffnet.Sofern die Beklagte den Kläger eher auf die mangelnde Abführung der Beiträge hingewiesen hätte, hätte dies nichts an der Rechtsfolge, dass er Beitragsschuldner bleibe und die Beiträge zu entrichten habe, geändert. Das Gericht hat die Beteiligten im Erörterungstermin vom 16.09.2021 informatorisch angehört und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.