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Gerichtsbescheid

S 6 KR 2427/24

SG Mannheim 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2025:0710.S6KR2427.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Der Streitwert wird auf 56.346,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Der Streitwert wird auf 56.346,00 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben dieser Verfahrensweise zugestimmt. Die Klage ist als echte Leistungsklage in dem zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnis nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (st. Rspr. des BSG, vgl. BSGE 90, 1f.). Einer vorherigen Durchführung des nach § 17c Abs. 2b des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vorgesehenen Erörterungsverfahrens bedurfte es zur Zulässigkeit der Klage nicht. Denn ausweislich des Schiedsspruchs - 1 K 15-21 - der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG in dem Schiedsverfahren der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. gegen den GKV-Spitzenverband wegen der Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 S. 1 KHG zur Regelung der Durchführung von Prüfverfahren nach § 275c Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) II. 2. b. dd., S. 48 sind Abrechnungen, deren Überprüfung nicht die Beauftragung des Medizinischen Dienstes zum Zwecke der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme erfordern und bei denen dementsprechend der Medizinischen Dienst nicht eingeschaltet wird, gemäß § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V nicht Gegenstand einer Prüfung im Sinne von § 275c Abs. 1 S. 1 SGB V, weshalb derartige Prüfungen nicht der Regelungskompetenz in § 17c Abs. 2 S. 1 KHG unterfallen. Die Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung nach § 17c Abs. 2 S. 5 KHG betrifft danach ebenfalls nur solche Krankenhausabrechnungen, die Gegenstand eines Erörterungsverfahrens sein können, also die Beauftragung des Medizinischen Dienstes zum Zwecke der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme erfordern. Dies war vorliegend nicht der Fall, da eine Datenerhebung und anschließende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu den den streitigen Zusatzentgelten zugrundeliegenden Behandlungen mangels Streits der Beteiligten hierüber nicht erforderlich war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten für die für ihre Versicherten gezahlte Vergütung nicht zu. Sie hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (analog § 812 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Nur Zahlungen ohne Rechtsgrund begründen einen Erstattungsanspruch des Zahlenden gegen den Zahlungsempfänger nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 16.06.2020 - B 1 KR 15/19 R m.w.N.). An der Voraussetzung fehlt es vorliegend. Für die seitens der Klägerin gezahlte Vergütung in den streitigen Behandlungsfällen bestand ein Rechtsgrund. Denn der Beklagten stand der von ihr abgerechnete Vergütungsanspruch in voller Höhe nach Maßgabe der maßgeblichen Abrechnungsvorschriften zu. Anspruchsgrundlage für die Vergütung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG sowie § 17b KHG i.V.m. dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V für das Land Baden-Württemberg und der vorliegend für die Behandlungs- und Abrechnungsfälle im Jahr 2021/2022 maßgeblichen Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2021/2022 (FPV 2021/2022). Hinzu kommen ggf. Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 KHEntgG i.V.m. §§ 6, 9 KHEntgG. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr, vgl. z.B. BSGE 102, 172; 104, 15; 109, 236 alle m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und hinsichtlich der Zahlungspflicht der Klägerin anlässlich der streitigen Krankenhausaufenthalte der Versicherten der Klägerin dem Grunde nach nicht streitig. Die Höhe des dem Krankenhaus zustehenden Vergütungsanspruches bemisst sich gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V nach Maßgabe des KHG und des KHEntgG. Nach § 7 S. 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit verschiedenen, in den Nrn. 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Hier geht es um die Abrechnung von Zusatzentgelten (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG). Der Vergütungsanspruch der Beklagten als Vertragskrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 3 SGB V findet seine Rechtsgrundlage in der Weitergeltungsregelung des § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG i.V.m. den NUB-Vereinbarungen 2019/2020. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 KHEntgG werden die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte nach § 15 Abs. 2 S. 2 KHEntgG ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht, wenn (1.) ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder (2.) die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist. Bei dem für die Gabe von Vedozilumab und Liposomalem Irinotecan für das Jahr 2019 bzw. 2020 vereinbarten NUB-Entgelten handelt es sich um krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte im Sinne des § 15 Abs. 2 KHEntgG. Denn § 15 Abs. 2 KHEntgG gilt für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte sowohl nach § 6 Abs. 1 als auch Abs. 2 KHEntgG, also insbesondere auch für NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Beck-OK KHR, § 15 KHEntgG Rn. 6; Starck, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 15 KHEntgG Rn. 3; beide m.H.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2015 – L 8 KR 96/13). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2KHEntgG, der als krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte die „zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a KHEntgG“ bezeichnet (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.02.2013 – S 4 KR 997/11; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.09.2015 - L8 KR 96/13). Ein Ausnahmefall nach § 15 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KHEntgG liegt nicht vor. Denn im hier streitigen Zeitraum - im Kalenderjahr 2021 und 2022 - lag ein bundeseinheitlich bewertetes Zusatzentgelt nicht vor. Die bisherigen NUB-Entgelte für die Gabe von Vedozilumab und Liposomalem Irinotecan wurden zunächst als nicht-bepreiste Zusatzentgelte ZE2020-169 und ZE2021-182 in den Fallpauschalen-Katalog 202 bzw. 2021 sowie nachfolgend ZE2021-169 und ZE2022-182 in den Fallpauschalen-Katalog 2021 bzw. 2022 überführt. Erst im Dezember 2022 wurden diese Zusatzentgelte ausweislich der Budgetvereinbarung 2021 erstmals bepreist, sodass ab diesem Zeitpunkt die erbrachte Leistung auch mit dem vereinbarten Zusatzentgelt nach § 7 S. 1 Nr. 2 KHEntgG vergütet werden kann. Für das Kalenderjahr 2022 wurde die Budgetvereinbarung erst im Juni 2024 getroffen mit der Folge der Vergütung mit dem vereinbarten Zusatzentgelt ab diesem Zeitpunkt. Wenn die Klägerin ausführt, dass die Weitergeltungsklausel für NUB-Entgelte bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil diese nur für ein Jahr vereinbart werden können, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Zwar ist eine NUB-Vereinbarung stets nur mit einer kalenderjährlichen Laufzeit zulässig, wie sich aus § 11 Abs. 2, 1 KHEntgG ergibt (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.02.2013 – S 4 KR 997/11 m.w.N.). Die Tatsache, dass NUB-Entgelte ihrem Sinn und Zweck nach oder aufgrund gesetzgeberischer Konzeption stets nur zeitlich begrenzt erhoben werden dürfen, steht ihrer Weitererhebung gemäß § 15 Abs. 2 KHEntgG aber nicht per se entgegen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts Fulda (Urteil vom 28.02.2013 – S 4 KR 997/11; zustimmend Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.09.2015 - L8 KR 96/13) an und macht sich diese ausdrücklich zu eigen: „... Hierfür sind keine Gründe ersichtlich, insbesondere würde damit eine innovative Versorgung der Bevölkerung mit modernen Behandlungsmethoden gefährdet, wenn etwa solche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die seitens des InEK mit Status 1 (...) bewertet worden sind, nicht mehr zum Einsatz gebracht würden, weil sie ohne jegliche Vergütung nicht finanzierbar wären. (...) Vor diesem Hintergrund (...) kann nur davon ausgegangen werden, dass dem Begriff „befristet“ in § 6 Abs. 2 KHEntgG keine eigenständige Bedeutung zukommt (...).“ Auch die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 2 3 Nr. 2 KHEntgG greift vorliegend nicht ein. Denn für die Gabe von Vedozilumab und Liposomalem Irinotecan ist auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen keine wirksame Regelung dahingehend getroffen worden, dass hilfsweise ein anderes Entgelt zu berechnen wäre. Die für die Abrechnung von Entgelten durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) vereinbarten Abrechnungsbestimmungen (FPV) beeinflussen die Höhe der Zusatzentgelte nicht. § 5 Abs. 2 der FPV 2021/2022 lautet: Für die in Anlage 4 bzw. 6 der DRG-EKV 2021/2022 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach § 6 Absatz 1 KHEntgG vereinbarten Entgelten abgerechnet werden. Für die in Anlage 4 bzw. 6 der DRG-EKV 2021/2022 gekennzeichneten Zusatzentgelte gilt § 15 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG entsprechend. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 der DRG-EKV 2021/2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2021/2022 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 € abzurechnen. Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 der DRG-EKV 2021/2022 für das Jahr 2021/2022 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600 € abzurechnen. In der Anlage 4 zur FPV 2021 (Zusatzentgelt-Katalog) lautet das Zusatzentgelt 2021-169 Liposomales Irinotecan und ist mit der Fußnote 4) versehen. Diese lautet: Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Die entsprechenden Regelungen in der Fallpauschalenvereinbarung für das Kalenderjahr 2022 und der dazugehörigen Anlage 4 sind bis auf die veränderten Jahresangaben identisch. In der Anlage 4 zur FPV 2022 (Zusatzentgelt-Katalog) lautet das Zusatzentgelt 2022-182 Vedolizumab und ist mit der Fußnote 4) versehen. Diese lautet: Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2022 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Parteien der FPV als Vertragspartner auf Bundesebene überhaupt Abrechnungsbestimmungen zu krankenhausindividuell vereinbarten Zusatzentgelten treffen können. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Regelung des § 5 Abs. 2 der FPV durch die Kammer nicht anzuwenden (vgl. hierzu Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 - S 50 KR 1697/22 D). Aber selbst bei Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 der jeweiligen FPV ergibt deren Auslegung, dass durch diese die Weitergeltung des vereinbarten NUB-Entgelts nach § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG nicht ausgeschlossen wird. Insoweit schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Hamburg (Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 - S 50 KR 1697/22 D) an und macht sich diese ausdrücklich zu eigen: „Zum einen führt schon die Auslegung des § 5 Abs. 2 der FPV zu diesem Ergebnis, da die vom Normgeber in § 5 Abs. 2 Satz 3 der FPV angeordnete entsprechende Geltung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG vollständig ins Leere liefe, wenn sich aus § 5 Abs. 2 Satz 4 oder 5 der FPV stets eine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KHEntgG zu der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG ergäbe. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 4 der FPV, wonach für jedes Zusatzentgelt 600 € abzurechnen ist, wenn für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2021 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden können. Denn § 5 Abs. 2 Satz 4 der FPV regelt bloß den Fall, dass ein Zusatzentgelt im Jahr 2021 nicht abrechenbar ist, weil in dem Vorjahr kein konkret für dieses Zusatzentgelt bestimmter Betrag gegolten hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Betrag überhaupt noch nicht bestimmt wurde. Denn nur dann lässt sich ein Zusatzentgelt nicht abrechnen. Selbst § 5 Abs. 2 Satz 5 der FPV, wonach im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600 € abzurechnen sind, wenn für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 für das jeweilige Jahr keine Zusatzentgelte vereinbart wurden, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn wenn der Gesetzgeber die Geltung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG angeordnet hat, wird er die entsprechende Anordnung nicht in derselben Regelung ausschließen können. Satz 5 wird daher klarstellend insoweit Bedeutung zukommen, dass die Vergütung von Krankenhausleistungen (stets) die Beachtung des Versorgungsauftrages erfordert. Auch aus der in dem Zusatzentgelte-Katalog zu dem Zusatzentgelt (...) aufgenommenen Fußnote geht hervor, dass bei fehlender Vereinbarung des Zusatzentgelts eine Berechnung in Höhe des bisher vereinbarten Entgelts zutreffend ist. Denn diese speziellere Regelung verdrängt § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 der FPV (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2020 – B 1 KR 35/19 B) und führt zur Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG oder spricht für die vom Gericht vorgenommene Auslegung.“ Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die „Hinweise zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der Fallpauschalenvereinbarung 2020“ (im folgenden: Hinweise 2020), die „Hinweise zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der Fallpauschalenvereinbarung 2021“ (im folgenden: Hinweise 2021) und die „Hinweise zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der Fallpauschalenvereinbarung 2022“ (im folgenden: Hinweise 2022). Unter Ziffer 5. der Hinweise 2021 ist festgehalten: „Für die Abrechnung von NUB-Leistungen, die in der Anlage 4 bzw. 6 der FPV 2021 aufgenommen sind, sind gemäß Fußnote 4 der Anlage 4 bzw. der Anlage 6 der FPV 2021 die krankenhausindividuell vereinbarten NUB-Entgelte mit dem weitergeltenden Entgeltschlüssel und der Entgelthöhe aus 2020 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung zu verwenden." Weiter wird unter dieser Ziffer aus führt: „Dies betrifft folgende NB-Entgelte aus 2020: (...) Vedozilumab ZE2021-182“. Eine wortgleiche Formulierung für NUB-Leistungen in Anlage 4 der FPV 2022 findet sich unter Ziffer 5. der Hinweise 2022. Allerdings ist hier Vedolizumab ZE2022-182 nicht explizit genannt. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht erforderlich. Denn über die Hinweise 2021 galt das bisher vereinbarte NUB-Entgelt für die Gabe von Vedolizumab, parenteral weiter. Die Weitergeltung für das Kalenderjahr 2022 ist daher über Ziffer 1 der Hinweise 2022 möglich. Diese bestimmt: „Für die in der Anlage 4 bzw. Anlage 6 der FPV 2022 mit Fußnote 4 gekennzeichneten Zusatzentgelte ist nach § 5 Abs. 2 S. 3 FPV 2022 die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe“ - nach Ansicht des erkennenden Gerichts also auch die im Kalenderjahr 2021 weitergeltende Höhe des NUB-Entgelts - „bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. (...) Dies betrifft folgende Zusatzentgelte: (...) ZE2022-182 bis 193.“ Hierunter fällt auch Vedolizumab, parneteral ZE2022-182. Unter Ziffer 4. der Hinweise 2020 ist festgehalten: „Für die Abrechnung von NUB-Leistungen, die in der Anlage 4 bzw. 6 der FPV 2020 aufgenommen sind, sind gemäß Fußnote 4 der Anlage 4 bzw. der Anlage 6 der FPV 2020 die krankenhausindividuell vereinbarten NUB-Entgelte mit dem weitergeltenden Entgeltschlüssel und der Entgelthöhe aus 2019 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung zu verwenden." Weiter wird unter dieser Ziffer aus führt: „Dies betrifft folgende NUB-Entgelte aus 2019: (...) Liposomales Irinotecan ZE2020-169“. Eine wortgleiche Formulierung für NUB-Leistungen in Anlage 4 der FPV 2021 findet sich unter Ziffer 5. der Hinweise 2021. Allerdings ist hier Liposomales Irinotecan ZE2021-169 nicht explizit genannt. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht erforderlich. Denn über die Hinweise 2020 galt das bisher vereinbarte NUB-Entgelt für die Gabe von Liposomalem Irinotecan weiter. Die Weitergeltung für das Kalenderjahr 2021 ist daher über Ziffer 1 der Hinweise 2021 möglich. Diese bestimmt: „Für die in der Anlage 4 bzw. Anlage 6 der FPV 2021 mit Fußnote 4 gekennzeichneten Zusatzentgelte ist nach § 5 Abs. 2 S. 3 FPV 2021 die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe“ - nach Ansicht des erkennenden Gerichts also auch die im Kalenderjahr 2020 weitergeltende Höhe des NUB-Entgelts - „bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. (...) Dies betrifft folgende Zusatzentgelte: (...) ZE2021-127 bis 169.“ Hierunter fällt auch Liposomales Irinotecan ZE2021-169. Demnach war die Klägerin verpflichtet, die streitigen Zusatzentgelte in der im Kalenderjahr 2020 für die NUB-Entgelte festgesetzten Höhe zu entrichten. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass auch unter Zugrundelegung der Hinweise für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 das NUB-Entgelt aus 2019 bzw. 2020 weitergezahlt werden soll. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der oben genannten Regelungen zur Abrechnung von Zusatzentgelten für medizinische Innovationen, die zwischen den Partnern der Selbstverwaltung gelten. Durch die Vereinbarung von NUB-Entgelten nach Zuerkennung des Status 1 durch das InEK wird die Anwendung von innovativen Methoden zu Gunsten der gesetzlich Versicherten sichergestellt, indem diese über die zu zahlenden NUB-Entgelte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch die Krankenhäuser erbracht werden können. Durch eine Weitergeltung des NUB-Entgelts bis zur Budgetvereinbarung über die in die FPV überführten, aber noch nicht bewerteten Zusatzentgelte wird sichergestellt, dass auch in dieser Übergangszeit Krankenhäuser unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die innovativen Leistungen erbringen können. Dem liefe es zuwider, wenn für die Übergangszeit lediglich hilfsweise der deutlich geringere Betrag von 600 € als Zusatzentgelt durch die Krankenhäuser berechnet werden könnte. Dies würde letztendlich dazu führen, dass innovative Methoden für einen Übergangszeitraum für gesetzlich versicherte Patienten nicht mehr zur Verfügung stünden, weil Krankenhäuser diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nicht mehr anböten. Dies widerspricht im Ergebnis dem Grundsatz, dass gesetzlich Versicherte Anspruch auf die dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Versorgung haben. Mit der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 KHEntgG auch auf NUB-Entgelte kann die Beklagte von der Klägerin für die Gabe von Vedolizumab, parenteral und Liposomalem Irinotecan die für die Vorjahre vereinbarten und genehmigten Entgelte verlangen - dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes jedoch nur „der Höhe nach“. Der Rechtsgrund für diesen Vergütungsanspruch muss sich hingegen anderweitig ergeben, denn § 15 Abs. 2 KHEntgG enthält selbst keinen Rechtsgrund für die Erhebung von Entgelten. Dieser ergibt sich vielmehr ausschließlich durch eine Entgeltvereinbarung, die die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG schließen „sollen“ (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.02.2013 – S 4 KR 997/11; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.09.2015 - L8 KR 96/13). Folglich kann für die Gabe von Vedolizumab, parenteral und Liposomalem Irinotecan in den Kalenderjahren 2021 und 2022 nur dann eine Vergütung verlangt werden, wenn für diese Zeiträume eine Entgeltvereinbarung vorlag. Dies ist der Fall durch die nachträglich im Dezember 2022 geschlossene Budgetvereinbarung 2021 und die nachträglich im Juni 2024 geschlossene Budgetvereinbarung 2022. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Rückerstattung der für stationäre Behandlungsfälle aus den Kalenderjahren 2021 und 2022 an die Beklagte geleisteten Zahlungen geltend, soweit das von der Beklagten in den jeweiligen Behandlungsfällen berechnete Zusatzentgelt (ZE) 2022-182 bzw. ZE2021-169 jeweils den Betrag von 600 € übersteigt. Die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherten Personen befanden sich in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Die Schlussrechnungen der Beklagten für diese Behandlungsfälle beglich die Klägerin zunächst vollständig. Bestandteil der Schlussrechnungen war jeweils die Behandlung der Patienten durch die Gabe von Vedolizumab, parenteral im Kalenderjahr 2022 bzw. durch die Gabe von Liposomalem Irinotecan, parenteral im Kalenderjahr 2021. Die Gabe von Liposomalem Irinotecan, parenteral war als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) im Kalenderjahr 2019 mit Status 1 bezeichnet worden, also als Leistung, für die die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) zulässig ist. Für die Gabe von Vedolizumab, parenteral war dies 2020 der Fall. Ab dem Jahr 2020 wurde das bisherige NUB-Entgelt für die Gabe von Liposomalem Irinotecan, parenteral und ab dem Jahr 2021 das NUB-Entgelt für die Gabe von Vedolizumab, parenteral im Fallpauschalen-Katalog in die zunächst nicht-bepreisten Zusatzentgelte ZE2020-169 und ZE2021-182 überführt. Die Budget- und Entgeltvereinbarung 2021 wurde am 14.12.2022 abgeschlossen und zum 01.01.2023 umgesetzt, die Budget- und Entgeltvereinbarung 2022 wurde am 14.06.2024 abgeschlossen und zum 01.07.2024 umgesetzt. Am 13.12.2024 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Sie macht geltend, dass seit 2021 aufgrund der Überführung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2021 nicht mehr das NUB-Entgelt, sondern grundsätzlich ein krankenhausindividuell zu vereinbarendes Zusatzentgelt abzurechnen sei. Hierzu regele Fußnote 4 der FPV 2021 zwar, dass nach § 5 Abs. 2 S. 3 FPV 2021 für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben sei. Dies gelte auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Diese Regelung setze allerdings voraus, dass zuvor eine krankenhausindividuelle Vereinbarung getroffen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Entfalle der NUB-Status 1, dürfe ein NUB-Entgelt nicht neu vereinbart werden. Ein in den Vorjahren noch zulässig vereinbartes NUB-Entgelt könne daher nicht fortgelten. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG ermögliche insoweit keine andere Beurteilung, da sie auf NUB-Entgelte jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn in dem in Frage stehenden Abrechnungsjahr die Neuvereinbarung eines NUB-Entgelts unzulässig ist. Die Fußnote 4 in der FPV beziehe sich eindeutig dem Wortlaut nach auf wandernde Zusatzentgelte und nicht auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Einschlägig sei vorliegend § 5 Abs. 2 FPV. Demnach sei für den Fall, dass mit dem Krankenhaus noch kein krankenhausindividuelles Zusatzentgelt vereinbart wurde, für jedes Zusatzentgelt 600 € anzurechnen. Demnach hätte die Beklagte mangels krankenhausindividuell vereinbarter Regelung für die Vergütung der abgerechneten Zusatzentgelte in den streitigen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG lediglich jeweils einen Betrag i.H.v. 600 € abrechnen dürfen. Dieser Betrag sei bei der eingeklagten Forderung bereits berücksichtigt. Diese weise die Summe aller seitens der Beklagten abgerechneten Zusatzentgelte abzüglich eines Betrages von jeweils 600 € aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 56.346 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die seitens der Beklagten erstellten Schlussrechnungen seien inhaltlich zutreffend. Wie andere Abrechnungsbestimmungen auch sei die FPV nach ständiger bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2024 – B 1 KR 27/23 R – Rn. 18 m.w.N.). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 KHEntgG gehörten zu den für allgemeine Krankenhausleistungen abrechenbaren Entgelten sowohl die krankenhausindividuell zu vereinbarenden (nicht bewerteten) Zusatzentgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG als auch die gleichfalls krankenhausindividuell – und mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich einem Jahr – zu vereinbarenden NUB-Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG. Als NUB-Leistungen (Leistungen/Methoden/Medikamente) kämen nur solche Leistungen in Betracht, die für das betroffene Jahr seitens des InEK mit dem Status 1 versehen worden seien. Als krankenhausindividuelle Zusatzentgelte könnten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG nur solche Leistungen vereinbart werden, die für den betroffenen Zeitraum in die Anlagen 4 bzw. 6 des Fallpauschalen-Katalogs aufgenommen wurden (bewertete – nicht krankenhausindividuell zu vereinbarende – Zusatzentgelte fänden sich in den Anlagen 2 und 5 des Fallpauschalenkatalogs, vgl. dazu § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 FPV). Seitens des InEK würden fortlaufend bislang mit Status 1 versehene NUB-Leistungen in das aG-DRG-System integriert, u.a. dadurch, dass sie Eingang in die Anlagen 4 bzw. 6 des Fallpauschalen-Kataloges des jeweiligen neuen Jahres fänden. Mit einer solchen Integration entfalle für NUB-Leistungen ein für das betroffene Krankenhaus bislang vereinbartes NUB-Entgelt gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG (und sei wegen der Integration auch nicht als NUB-Entgelt für Folgejahre neu vereinbar). Die mit der Benennung in der Anlage 4 bzw. 6 des Fallpauschalen-Katalogs gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FPV stattdessen mögliche krankenhausindividuelle Zusatzentgelt-Vereinbarung gem. § 6 Abs. 1 KHEntgG sei wegen der zeitlichen Ausgestaltung der Klinikbudgetvereinbarungen praktisch nie umgehend, d.h. für das Folgejahr, zu dem ein NUB-Entgelt entfallen ist, möglich, sondern in der Regel mit einem zum Teil nicht unerheblichen zeitlichen Verzug von mehreren Jahren. Das ZE2022-182 sei im vorbezeichnetem Sinne erstmals (mit Wegfall des bisherigen NUB-Status 1) für das Jahr 2021 in die Anlage 4 des Fallpauschalen-Katalogs aufgenommen und entsprechend hierzu für das Jahr 2022 fortgeführt worden (vgl. dazu die als Anlage B 7 beigefügten Anlagen 4 zum Fallpauschalen-Katalog der Jahre 2020, 2021 und 2022); entsprechendes gelte für das in einem Behandlungsfall betroffene ZE2022-169, für das die entsprechende Integration in das aG-DRG-System ein Jahr früher erfolgt sei. Für die Beklagte sei für beide Leistungen (Gabe von Vedolizumab, parenteral und Gabe von Liposomalem Irinotecan, parenteral) bislang ein NUB-Entgelt gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG vereinbart. Die mit der Integration in das des DRG-System über die Anlage 4 zum Fallpauschalen-Katalog für diese Leistungen maßgebliche Vereinbarung als ZE-Entgelt gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG sei bei der Klägerin – entsprechend dem dargelegten üblichen zeitlichen Verzug – erst mit der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Budgetvereinbarung 2021 erfolgt. In der damit gegebenen zeitlichen Lücke zwischen der Integration der beiden genannten Leistungen in das aG-DRG-System durch deren Aufnahme in die Anlage 4 zum Fallpauschalen-Katalog und dem Wirksamwerden der neuen Budgetvereinbarung der Beklagten, in der für diese Leistungen ein krankenhausindividuelles Zusatzentgelt gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden konnte, wurden von der Beklagten die betroffenen Leistungen gemäß dem für diese zuletzt gültigen NUB-Entgelte berechnet (für das ZE2022-182 vgl. dazu die als Anlage B 2 vorgelegte NUB-Vereinbarung für das Jahr 2022). Seitens der Klägerin sei diese Vorgehensweise im Behandlungsfall des Patienten ... auch ausdrücklich akzeptiert worden (vgl. Anlage B 3; dort werde lediglich die konkrete Höhe der Berechnung beanstandet, dann aber jedoch verlangt, dass das Entgelt 76198143 – für das streitige ZE2022-182 – wie mit dem NUB-Entgelt von 5,56 € zu berechnen ist). In der Anlage 4 zum Fallpauschalen-Katalog werde unter Fußnote 4 jeweils darauf verwiesen, dass „nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV .... für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben“ sei (vgl. Anlage B 7). Gleiches finde sich in den Mitteilungen der ... bezüglich der Integration bisheriger NUB-Leistungen mit Status 1 in das DRG-System (vgl. Anlage B 7) sowie in den Hinweisen zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der FPV (für die FPV 2022 vgl. Anlage B 3 unter Nr. 1., desgleichen für das Folgejahr gemäß der Anlage B 4 unter Nr. 1). Danach seien ausdrücklich in Bezug auf Leistungen, die sich nunmehr in der Anlage 4 bzw. 6 des Fallpauschalen-Katalogs finden, die bislang vereinbarten NUB-Entgelte weiterhin maßgeblich. § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2022 beziehe sich seinerseits auf § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG, wo bestimmt sei, dass die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben seien, sofern es sich um krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte handele (vgl. dazu § 15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Ausgenommen seien allein solche krankhausindividuell vereinbarten Entgelte, die durch ein bundeseinheitliches bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet werden oder bei denen sich aus vertraglichen Abrechnungsbestimmungen auf Bundesebene die Abrechnung eines anderen Entgelts ergibt. Beide Ausnahmen seien vorstehend nicht gegeben; beide hier betroffenen Zusatzentgelte fänden sich in der Anlage 4 zur FPV und unterlägen damit nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 FPV. Der Begriff der „krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte“ sei dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf ZE-Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG beschränkt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzeshistorie. § 15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG beziehe sich auf jedwedes krankenhausindividuelle Entgelt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Kategorie krankenhausindividueller Entgelte erfolge gerade nicht. Die heutige Fassung des § 15 Abs. 2 KHEntgG gehe auf das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz aus dem Jahre 2009 zurück; in der dortigen Gesetzesbegründung werde ausdrücklich auf alle „krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte“ Bezug genommen und im übrigen klargestellt, dass eine Veränderung zur bisherigen Rechtslage nicht gewollt sei (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KHEntgG; seitens des Bundestages sei es insoweit zu keinen weitergehenden Anmerkungen gekommen; vgl. Anlage B 8). Für die nochmalige Vorgängerfassung des § 15 Abs. 1 KHEntgG habe – entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift – gleichfalls außer Streit gestanden, dass diese auf alle Entgelte, die krankenhausindividuell irgendwie vereinbart werden können, Anwendung finde (vgl. dazu den Auszug aus der damaligen Kommentierung von Dietz/Bofinger, Stand Juni 2005, Anlage B 9). Wortlautbezogen führe § 5 Abs. 2 Satz 3f. FPV 2022 mithin über § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG zur weiteren Abrechenbarkeit der für die betroffenen Leistungen bislang gültigen krankenhausindividuellen Entgelte, auch soweit es sich hierbei um NUB-Entgelte gehandelt habe; systematisch füge sich dies in das System des § 15 Abs. 2 KHEntgG ein (dass die besonderen für die FPV gültigen Auslegungsregeln – vgl. vorstehend – auf Gesetzesnormen, auf die die FPV Bezug nimmt, keine Anwendung finden, sondern hier die allgemeinen Auslegungsregeln maßgeblich sind, spiele vorstehend mithin keine Rolle). Weil danach seitens der Beklagten für das Jahr 2022 mangels einer einschlägigen Budgetvereinbarung die bisherigen NUB-Entgelte für die streitigen Leistungen als nunmehr ZE-Entgelte abgerechnet werden konnten, finde § 5 Abs. 2 Satz 4 FPV keine Anwendung. Diese Regelung beschränke sich auf solche Fälle, in denen es bislang an einer krankenhausindividuellen Bezugsgröße fehle. Dies sei mit Blick auf den geschilderten zeitlichen Verzug bei der Übernahme neu in die Anlage 4 bzw. Anlage 6 des Fallpauschalen-Katalogs aufgenommener Leistungen in die Budgetvereinbarungen im übrigen auch sachgerecht. Hierauf sei seitens der Beklagten die Klägerin auch schon vorprozessual verwiesen worden (vgl. Anlage B 10). Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass die Beklagte rechtsirrig davon ausgehe, dass NUB-Entgelte zur fortlaufenden Abrechnung in den Folgejahren berechtigten. Dabei sei der Beklagten durchaus zuzugestehen, dass auch NUB-Entgelte bei fehlender Vereinbarung im Folgejahr für ein weiteres Jahr fortgelten könnten, wenn entweder die Voraussetzungen für die Vereinbarung des NUB-Entgeltes nicht entfallen sind (also weiterhin der NUB-Staus 1 vorliegt) oder die Möglichkeit der weiteren Abrechnung ausdrücklich geregelt ist, wie dies im Zusammenhang mit der Integration eines NUB-Entgeltes in das DRG-System regelmäßig in den „Hinweisen zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der FPV ...“ geschieht. Grundsätzlich – jenseits entsprechender Ausnahmeregelungen – gelte jedoch, dass ein früher vereinbartes NUB-Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht als krankenhausindividuelles Zusatzentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 KHEntgG fortgilt. Zudem geht die Klägerin davon aus, dass die Reglungen zur Fortgeltung von Entgelten eine krankenhausindividuelle Vereinbarung im Vorjahr voraussetzen und keinesfalls eine Vereinbarung in ggf. ferner Vergangenheit genügen lassen. Die Beklagte argumentiere im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die im FPV den in Frage stehenden Zusatzentgelten jeweils zugeordnete Fußnote 4, § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV sowie § 15 Abs. 2 KHEntgG. Es fänden sich jedoch keine Hinweise in den einschlägigen Rechtsnormen, die auf eine Fortgeltung eines ehemaligen NUB-Entgeltes bei Änderung der Entgeltart sowie bei fehlender krankenhausindividueller Vereinbarung im Vorjahr schließen lassen könnten. Soweit die Fußnote 4 bestimme, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben sei, handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Die Fußnote 4 sei jeweils einem konkreten Zusatzentgelt zugeordnet. Sie lasse die Abrechnung des konkreten, bisher krankenhausindividuell vereinbarten Entgelts auch zu, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Eine solche Regelung finde sich aber für die weitere Abrechnung eines ehemaligen NUB-Entgelts nach Wechsel der Entgeltart nicht. Auch die Formulierung, dass ein Entgelt „der Höhe nach“ weiter zu erheben sei, besage nichts über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Regelung, sondern betreffe schlicht die Rechtsfolge. Letztlich verwiesen die Fußnote 4 und § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2024 auf § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG. § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG beziehe sich auf die Sätze 1 und 2 der Rechtsnorm. Krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte seien jedes Jahr neu zu vereinbaren. Insoweit regelten § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHEntgG den Zeitpunkt der Wirksamkeit der (jedes Jahr) neu krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte. In diesem Zusammenhang stelle § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG schlicht klar, dass bis zu dem Zeitpunkt der nach den Sätzen 1 und 2 zu bestimmenden Wirksamkeit des neu vereinbarten Betrages der zuvor für eben dieses Entgelt vereinbarte Betrag weiter abzurechnen ist. Hingegen lasse sich aus der Norm eine Fortgeltung solcher Entgelte, deren Voraussetzungen (wie dies etwa bei ehemaligen NUB-Entgelten mit Wegfall des NUB-Status 1 der Fall sei) entfallen sind oder die nicht im letzten Jahr vor der ausstehenden neuen Vereinbarung des Entgeltes krankenhausindividuell vereinbart wurden, nicht herleiten. Auch die von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegten „Hinweise zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der FPV 2022“ bestätigen ihre Auffassung gerade nicht. Tatsächlich beinhalteten die „Hinweise zu den Entgeltschlüsseln bei Weitergeltung nach der FPV [Jahr]“ regelmäßig Vorgaben zum Umgang mit ehemaligen NUB-Entgelten für das Jahr ihrer Integration in das DRG-System. Die Vertragsparteien erachteten es insoweit offensichtlich für notwendig, regelmäßig für ehemalige NUB-Entgelte Übergangsreglungen für das Jahr ihrer Integration in das DRG-System zu vereinbaren, zumal aufgrund der von der Beklagten bemühten Rechtsnormen eben nicht die Fortgeltung ehemaliger NUB-Entgelte gewährleistet sei. In Bezug auf die vorliegend streitigen Zusatzentgelte finde sich für das jeweils streitbefangene Jahr jedoch eine solche Regelung – anders als für das Jahr ihrer Integration in das DRG-System – nicht, die ihre Abrechnung allein wegen einer in der Vergangenheit getroffenen NUB-Vereinbarung zulassen würde. Das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.