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Gerichtsbescheid

S 6 P 1174/21

SG Mannheim 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2021:0609.S6P1174.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 45 b Abs. 1 S. 1 SGB 11 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 €. monatlich. Für das Ausführen eines Hundes kommt lediglich ein Angebot zur Unterstützung im Alltag i. S. des § 45 a SGB 11 in Betracht.(Rn.17) 2. Erforderlich ist insoweit eine nach § 45 a Abs. 1 S. 3 SGB 11 erforderliche Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45 a Abs. 3 SGB 11 erlassenen Landesrechts.(Rn.21) 3. Bei deren Fehlen ist ein Anspruch ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung des § 45 b SGB 11 aufgrund verfassungskonformer Auslegung ist unzulässig.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 45 b Abs. 1 S. 1 SGB 11 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 €. monatlich. Für das Ausführen eines Hundes kommt lediglich ein Angebot zur Unterstützung im Alltag i. S. des § 45 a SGB 11 in Betracht.(Rn.17) 2. Erforderlich ist insoweit eine nach § 45 a Abs. 1 S. 3 SGB 11 erforderliche Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45 a Abs. 3 SGB 11 erlassenen Landesrechts.(Rn.21) 3. Bei deren Fehlen ist ein Anspruch ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung des § 45 b SGB 11 aufgrund verfassungskonformer Auslegung ist unzulässig.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid, erstmals telefonisch ergangen am 05.01.2021, sodann schriftlich als wiederholende Verfügung ergangen am 12.01.2021 und 18.01.2021, sowie der Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Ausführen seines Hundes in Höhe von monatlich 100 € gegenüber der Beklagten. Nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI in der seit 01.01.2019 geltenden Fassung haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Nach S. 2 der Vorschrift ist der Betrag zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient nach § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von (1.) Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, (2.) Leistungen der Kurzzeitpflege, (3.) Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, (4.) Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zu Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Vorliegend kommt für das Ausführen des Hundes lediglich ein Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI in Betracht. Als Angebote zu Unterstützung im Alltag sind in § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB XI solche Angebote definiert, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen. Diese Angebote benötigen nach § 45a Abs. 1 S. 3 SGB XI eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45a Abs. 3 SGB XI erlassenen Landesrechts. § 45a Abs. 3 S. 1 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Abs. 1 und 2 der Vorschrift einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 S. 5 SGB XI insbesondere Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Kläger als Pflegebedürftiger nach Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege hat dem Grunde nach Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Allerdings fehlt es an den Voraussetzungen für die Erstattung der geltend gemachten 100 € monatlich für das Ausführen seines Hundes. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob es sich bei dem Ausführen eines Hundes um ein Angebot zur Unterstützung im Alltag in Form eines Entlastungsangebotes nach § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB XI handelt. Denn selbst wenn das Ausführen des Hundes - so die Ansicht des Klägers - ein Serviceangebot für haushaltsnahe Dienstleistungen darstellt, so fehlt es jedenfalls an der nach § 45a Abs. 1 S. 3 SGB XI erforderlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45a Abs. 3 SGB XI erlassenen Landesrechts. Hierzu bestimmt § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zu Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Abs. 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung – UstA-VO), dass Angebote zu Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen sein können. Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebots zu Unterstützung im Alltag ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 UstA-VO bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen, dass das vorzulegende Konzept ergänzend zur alltagspraktischen Unterstützung auch die persönlichen Belange des Pflegebedürftigen berücksichtigt sowie eine Erklärung zur Gewährleistung des Mindestlohns beinhalten muss. Hieran fehlt es vorliegend sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Weder ist von der Tierbetreuung ... ein Konzept zur Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt und formell eine Anerkennung beantragt worden, noch ist nach den vorgelegten Quittungen, wonach ein Betrag von 100 € monatlich für das Ausführen eines Hundes abgerechnet wird, der gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 9,35 € pro Stunde gewährleistet. Bei Kosten i.H.v. 100 € monatlich fielen selbst für den Fall, dass der Hund nur eine halbe Stunde am Tag ausgeführt wird und unter Berücksichtigung von 30 Kalendertagen monatlich nur 6,68 € als Stundenlohn an. Dabei werden etwaige in Rechnung gestellte Fahrtkosten nicht berücksichtigt. Fielen solche an, könnte der Mindestlohn erst recht nicht gewahrt werden. Eine vom Kläger verfochtene analoge Anwendung des § 45b SGB XI in verfassungskonformer Auslegung aufgrund der Tatsache, dass anerkannte Dienstleister, die den klägerischen Hund ausführen könnten, in unmittelbarer Nähe nicht zu ermitteln seien, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift bedarf einer Regelungslücke. Eine solche vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Inanspruchnahme der Tierbetreuung durch den Kläger zeigt, dass ein örtliches Angebot vorhanden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die UstA-VO, sehen vor, dass in einem jeden Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet das Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird, ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden kann. Es kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, die für Leistungen, die aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung solidarisch übernommen werden, bestimmte Qualitätsanforderungen aufstellen, sein, dass diese umgangen werden können, indem in einem bestimmten Gebiet ein vorhandenes Angebot keinen Anerkennungsantrag stellt und damit beispielsweise nicht an den gesetzlichen Mindestlohn oder an sonstige Qualitätsanforderungen gebunden ist, diese also unterlaufen kann. Unabhängig davon würde die analoge Anwendung des § 45b SGB XI vorliegend bereits deshalb nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers führen, da eine solche lediglich die formale Anerkennung ersetzen könnte, das vom Kläger genutzte Angebot aber auch die materiellen Voraussetzungen des Landesrechts nicht erfüllt (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger macht einen Anspruch auf Entlastungsleistungen der sozialen Pflegeversicherung gegenüber der Beklagten geltend. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger erhält Leistungen nach dem Pflegegrad 2. Seit dem Kalenderjahr 2016 ist er Halter eines Hundes. Nach eigenen Angaben beschäftigt er hierzu seit einigen Jahren einmal täglich für monatlich 100,00 € eine Tierbetreuung, um den Hund auszuführen. Am 05.01.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für das Ausführen des Hundes im Zeitraum von Mai bis Dezember 2020 in Höhe von insgesamt 800 €. Zum Nachweis der entstandenen Kosten legte er Quittungen über monatlich gezahlte 100 € für das Ausführen des Hundes in den Monaten Januar und Juli bis Dezember 2020 vor. Dies lehnte die Beklagte zunächst telefonisch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Ausführen des Hundes nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung handle, deren Kosten über den Entlastungsbetrag erstattet werden könnten. Nachdem der Kläger seine Rechtsansicht weiter vertrat und auf den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung im Steuerrechts sowie die hierzu ergangene Entscheidung des BFH vom 25.09.2017 (VI B 5 und 20/17) verwies, in der das Ausführen eines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2021 den Antrag des Klägers erneut ab. Nachdem der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bat, erging ein solcher – ablehnender - Bescheid erneut am 18.01.2021, erstmals unter Hinweis auf die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Am 04.02.2021 legte der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner Argumentation Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 zurückwies. Bei dem Ausführen des Hundes handele es sich nicht um eine nach §§ 45a, b Sozialgesetzbuch/Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) abrechenbare Entlastungsleistung. Am 04.05.2021 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Pflegeleistungen gegenüber der Beklagten stünden ihm grundsätzlich seit dem 23.04.2020 zu. Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation sei er nicht mehr in der Lage, seinen Hund auszuführen. Er beauftrage daher die Tierbetreuung ...in ..., den Hund einmal täglich für ein Entgelt von 100 € monatlich auszuführen. Zu den über den Entlastungsbetrag gemäß § 45Abs. 2 SGB XI zu erstattenden Kosten gehörten Angebote zu Unterstützung im Alltag in Form haushaltsnaher Dienstleistungen im Sinne des § 45SGB XI i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 7 der Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zu Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 3 SGB XI vom 17.01.2017 (GBl. BW 2017, S. 49). Zwar handele es sich bei der von ihm beauftragten Firma nicht um einen nach dem Landesrecht Baden-Württemberg anerkannten Dienstleister. Dennoch sei ihm vorliegend der geltend gemachte Anspruch nicht zu versagen. Die Vorschrift des § 45b SGB XI sei nämlich analog in verfassungskonformer Auslegung anwendbar. Andernfalls würde der Gleichbehandlungsgrund-satz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Vorliegend bestehe das Problem, dass in Deutschland diejenigen Normadressaten des § 45b SGB IX bevorzugt würden, die in ihrem räumlichen Nähebereich einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister fänden, welcher auch die Versorgung von Haustieren übernehme. Andere als der von ihm beauftragte, nicht nach Landesrecht anerkannte Dienstleister, welche den Hund ausführen könnten, seien vorliegend in unmittelbarer Nähe nicht zu ermitteln. Ihm sei daher nur die Möglichkeit geblieben, die vorliegend beauftragte Firma zu konsultieren. Hätte der Gesetzgeber bei der Fassung des § 45b SGB XI bedacht, dass unter Umständen haushaltsnahe Dienstleistungen nicht durch einen anerkannten Dienstleister vor Ort zu erhalten seien, hätte er diesen Umstand im Rahmen der Abfassung des Gesetzes berücksichtigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2021 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 800 € an ihn als Kosten für das Ausführen des Hundes in den Monaten Mai bis Dezember 2020 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der zitierten Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 25.09.2017 – VI B 25/17) handele es sich um einen Beschluss zur Thematik „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“. In dieser Rechtsprechung sei geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht würden. Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes könne eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung im Steuerrecht darstellen, dieses habe jedoch keine Wirkung auf die Kostenübernahme der haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 45a Abs. 1 Satz 4 SGB XI) über die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegekasse nach dem SGB XI. Es sei auch anzumerken, dass für das Halten eines Hundes Hundesteuer zu zahlen sei. Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Steuerrecht könne das Ausführen des Hundes vor der Steuer geltend gemacht werden. Im Übrigen stelle das Ausführen des Hundes keine der in § 45a SGB XI genannten Angebote zu Unterstützung im Alltag dar. Schließlich benötigten die Angebote, welche nach § 45SGB XI zur Entlastung in Anspruch genommen werden könnten, eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Landesrechts. Auch dies liege vorliegend nicht vor. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.