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Urteil

S 6 AL 3946/16

SG Mannheim 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:0524.S6AL3946.16.00
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Leitsätze
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer u. a. die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 S. 1 SGB 3 erfüllt; d. h. wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB 3 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.(Rn.23) 2. In einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht u. a., wer bei seiner Tätigkeit dem Direktionsrecht einer Universität untersteht. Allerdings sind nach der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB 3 Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben.(Rn.26) 3. Studenten, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, sollen versicherungsfrei sein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin Student sind. Grundsätzlich gilt dabei eine Grenze von 20 Wochenstunden bzw. von 50 Arbeitstagen im Jahr.(Rn.27) 4. Bei einer vereinbarten monatlichen Tätigkeitsdauer von 85 Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 19,62 Stunden. Sie liegt damit unter der maßgeblichen 20-Stunden-Grenze.(Rn.29) 5. Wegen der Frage der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Versicherungspflicht einer Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer u. a. die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 S. 1 SGB 3 erfüllt; d. h. wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB 3 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.(Rn.23) 2. In einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht u. a., wer bei seiner Tätigkeit dem Direktionsrecht einer Universität untersteht. Allerdings sind nach der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB 3 Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben.(Rn.26) 3. Studenten, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, sollen versicherungsfrei sein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin Student sind. Grundsätzlich gilt dabei eine Grenze von 20 Wochenstunden bzw. von 50 Arbeitstagen im Jahr.(Rn.27) 4. Bei einer vereinbarten monatlichen Tätigkeitsdauer von 85 Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 19,62 Stunden. Sie liegt damit unter der maßgeblichen 20-Stunden-Grenze.(Rn.29) 5. Wegen der Frage der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Versicherungspflicht einer Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18.10.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2016 sind zu Recht ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit in der maßgeblichen Rahmenfrist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, dass der Arbeitslose die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat die Rahmenfrist zutreffend auf den Zeitraum 30.09.2014 bis 29.09.2016 festgesetzt. Das Gericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu diesem Punkt ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Im Übrigen besteht insoweit zwischen den Beteiligten auch kein Streit. In der genannten Rahmenfrist stand der Kläger nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Insoweit ist unerheblich, dass tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anlässlich der Beschäftigung als studentische Hilfskraft abgeführt wurden. Vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv nach geltendem Recht eine Versicherungspflicht bestand (Brandt, SGB III, 6. Auflage, § 142 Randnr. 5). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen nach § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die unter anderem als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (sogenannte versicherungspflichtige Beschäftigung). Bei dem Kläger bestand zweifelsohne ein Beschäftigungsverhältnis, in dem er dem Direktionsrecht des Universitätsrechenzentrums der Universität … unterstand. Allerdings unterfällt der Kläger der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IIII. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule (....) eine Beschäftigung ausüben. Dabei gilt allerdings, dass die Eigenschaft der Studenten nicht allein durch eine Immatrikulation oder Rückmeldung bestimmt wird, sondern dadurch, dass er studiert, d. h. an einer Hochschule mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses wissenschaftlich arbeitet (Brandt, SGB III, § 27 Randnr. 24 unter Hinweis auf Niedersächsisches Landessozialgericht, 25.10.1991 - L 4 KR 130/90). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Studenten, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin Student sind (Bundestagsdrucksache 11/3603, Seite 12) bzw. der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung (BSG, SozR 2200 § 172 Nr. 14) können Studenten während des Studiums gegen Entgelt beschäftigt sein und trotzdem versicherungsfrei bleiben, wenn sie während der Vorlesungszeit wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten oder ihre Beschäftigung im Voraus auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt ist. Allerdings kann Versicherungsfreiheit auch dann bestehen, wenn der Student mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Zwar sieht die Rechtsprechung eine Überschreitung der 20-Stundengrenze als ein wesentliches Indiz für die Versicherungspflicht eines Studenten an. Sie lehnt aber eine starre Grenze ab. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung soll nicht allein für die Frage der Versicherungspflicht entscheidend sein; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles insgesamt zu werten (Brandt, a.a.O. Randnr. 27 m.w.N.). Das Erscheinungsbild der zu beurteilenden Person bzw. Beschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist zu Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen (Brandt, a.a.O. Randnr. 29 mit Hinweis auf BSG, Soz. R. 2200 § 172 Nr. 18, 20). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen geht das Gericht von einer versicherungsfreien Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft bei dem Universitätsrechenzentrum der Universität … aus. Hierfür spricht zum einen bereits die ausdrückliche vertragliche Regelung. Sämtliche abgeschlossenen Verträge sprechen von einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft. Es ist nicht nur die monatliche Tätigkeitsdauer auf 85 Stunden eingeschränkt, was (x 3 : 13) zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,62 Stunden, also weniger als 20 Stunden führt. Der Vertrag als studentische Hilfskraft legt ausdrücklich fest, dass in der Woche nicht mehr als 19,5 Stunden gearbeitet werden dürfen. D. h. die vertragliche Regelung dringt eindeutig auf die Einhaltung der durch das Bundessozialgericht festgelegten Grundsätze zu § 27 Abs. 4 SGB III, nämlich des wesentlichen Indizes der 20-Stundengrenze für die Versicherungspflicht bzw. -freiheit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem am 12.08.2014 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich. Auch hier ist die Fortsetzung der bisherigen Arbeitsverträge bis zum 30.06.2016 an die Bedingung geknüpft, dass der Kläger einerseits weiterhin immatrikuliert ist, also weiterhin Student ist. Zum anderen verweist Satz 2 des § 1 des Vergleichs ausdrücklich darauf, dass die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem bisherigen Arbeitsvertrag vom 11.12.2013 stattfindet. Auch hier sind damit die zeitlichen Grenzen in Bezug genommen. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bis zur Ablegung des dritten Staatsexamens im November 2016 dem äußeren Erscheinungsbild nach weiterhin Student war. Denn auch für die Ausübung des praktischen Jahres, das der Kläger bis zum 30.09.2016 ableistete, muss man als Medizinstudent immatrikuliert sein. Auch während der seitens des Klägers zitierten sogenannten „Scheinfreiheit“ für den Zeitraum von Juni 2014 bis zum Antritt des praktischen Jahres hatte er durchgehend das Ziel des Abschlusses seines Medizinstudiums mit dem dritten Staatsexamen im Auge. Im Übrigen hat der Kläger im Erörterungstermin angegeben, sich auch während der Zeit der Scheinfreiheit vor dem Beginn des praktischen Jahres auf dieses vorbereitet zu haben neben der Tätigkeit als studentische Hilfskraft. Er zielte somit durchgehend auf die Ablegung eines wissenschaftlichen Abschlusses während der Ausübung der Beschäftigung als studentische Hilfskraft. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unabhängig davon, ob es eine vorausschauende Betrachtung vornimmt zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als studentische Hilfskraft am 01.12.2008 oder ob es - was rechtlich zutreffend sein dürfte - diese prognostische Einschätzung ab erneuter Aufnahme der Tätigkeit als studentische Hilfskraft im September 2014 aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs am 12.08.2014 vornimmt. Denn obwohl der arbeitsgerichtliche Vergleich regelt, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 30.06.2016 fortgesetzt wird, gilt das nicht für das Beschäftigungsverhältnis. Dieses wurde zunächst mit Auslaufen des letzten Vertrages zum 30.06.2014 unterbrochen. Die tatsächliche Tätigkeit bzw. Beschäftigung hat der Kläger nach eigenen Angaben erst im September 2014 wieder aufgenommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist entgegen der im Erörterungstermin geführten Diskussion zwischen den Beteiligten nicht darauf abzustellen, ob nach Auswertung der Arbeitszeitblätter der Kläger in der maßgeblichen Rahmenfrist tatsächlich wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet hat. Denn aus Praktikabilitätsgründen und auch nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine ex-post-Betrachtung nicht zielführend. Wegen der Frage der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Versicherungspflicht einer Beschäftigung in einer vorausschauenden, also ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Dem widerspräche es, wenn man nachträglich die Arbeitszeitblätter daraufhin durchginge, wie viele Stunden tatsächlich durch den Kläger geleistet wurden, zumal er hier nach eigenen Angaben im Erörterungstermin wohl sehr frei war und sich dabei nicht an die vertraglichen Vorgaben gehalten und lediglich mit einem Kollegen abgesprochen hat, so dass jederzeit der entsprechende Posten, auch wenn er Urlaub nahm oder Überstunden abfeierte, was auch nicht formell geregelt war, besetzt war. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der geschlossene arbeitsgerichtliche Vergleich entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen die Beklagte wirken kann dahingehend, dass wegen der Überschreitung der gesetzlich geregelten Höchstdauer der Beschäftigung als studentische Hilfskraft von einer Versicherungspflicht auszugehen ist. Zum einen ist die seitens des Klägers aus dem Gesetzesverstoß gezogene Konsequenz einer Versicherungspflicht nicht unmittelbar plausibel. Zum anderen ist es nicht möglich, seitens des Arbeitgebers und des Klägers einen Vergleich zu Lasten Dritter, nämlich der Beklagten, zu schließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten geltend. Der am 31.01.1966 geborene Kläger war jahrelang als EDV-Experte tätig, bevor er im Alter von 40 Jahren das Studium der Medizin aufnahm. Im August 2009 legte er erfolgreich das erste Staatsexamen ab. Ab Juni 2014 war er scheinfrei. Das praktische Jahr führte der Kläger in Vollzeit vom 16.11.2015 bis 30.09.2016 aus. Das dritte Staatsexamen legte er am 22.11.2016 ab. Ab Januar 2017 geht der Kläger einer Beschäftigung als Arzt nach. Vom 01.12.2008 bis 30.06.2016 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als studentische Hilfskraft im Universitätsrechenzentrum der Universität … . Entsprechende Arbeitsverträge wurden geschlossen am 02.07.2012 über den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2012, am 10.06.2013 über den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2013 und am 11.12.2013 über den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2014. Als Arbeitszeit waren monatlich 85 Stunden vereinbart, wobei pro Woche die maximale Stundenzahl von 19,5 Stunden nicht überschritten werden durfte. Hinsichtlich des Erholungsurlaubes wurde auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen. Die zustehenden 24 Werktage im Kalenderjahr seien während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers zunächst nicht verlängert werden sollte, schlossen das Land … und der Kläger vor dem Arbeitsgericht … - Kammern … - (5 Ca 256/14) in öffentlicher Sitzung am 12.08.2014 folgenden Vergleich: § 1 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird bis zum 30.06.2016 fortgesetzt und endet mit diesem Zeitpunkt durch Befristungsablauf. Die Weiterbeschäftigung erfolgt zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem bisherigen Arbeitsvertrag vom 11.12.2013. Der Kläger erklärt sich bereit, auch an anderen Einsatzorten außerhalb des URZ im EDV-Bereich innerhalb der Universität Heidelberg beschäftigt zu werden, soweit der Einsatz innerhalb des städtischen Bereichs Heidelberg erfolgt. Im etwaigen Falle einer Exmatrikulation endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum Zeitpunkt der Exmatrikulation. § 2 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Der Kläger exmatrikulierte sich zum Ende des Sommersemesters 2016. Am 15.09.2016 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Er sei als Student vom 01.12.2008 bis 30.06.2016 für die Universität … versicherungspflichtig tätig gewesen. Mit Ausnahme des Zeitraums des Krankengeldbezuges vom 07.09. bis 16.10.2015 sei die Versicherung über die Universität … durchgeführt worden. Durch Bescheid vom 18.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 15.09.2016 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und habe daher die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Da er parallel zu seinem Studium eine Beschäftigung ausgeübt habe, die weniger als 20 Stunden wöchentlich umfasste, zähle er zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Somit liege in dieser Beschäftigung Versicherungsfreiheit vor. Hiergegen legte der Kläger am 26.10.2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er ab dem Kalenderjahr 2014 scheinfrei gewesen sei und mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Sein zeitlicher Schwerpunkt habe daher in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit gelegen. Er sei daher dem Erscheinungsbild nach als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzusehen. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger die durch ihn ausgefüllten Arbeitszeitblätter für wissenschaftliche Hilfskräfte für die Monate Oktober 2014 bis Juni 2016 vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.12.2016 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Die maßgebliche Rahmenfrist, in der der Kläger die Anwartschaftszeit in Form einer zwölfmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt haben müsse, umfasse den Zeitraum vom 30.09.2014 bis 29.09.2016. In diesem Zeitraum sei der Kläger auf Grundlage des § 27 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung (SGB III) als ordentlicher Studierender einer Hochschule, der einer Beschäftigung nachgeht, versicherungsfrei gewesen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterlägen Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt seien, der Versicherungspflicht, weil sie ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen seien. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich bestehe Versicherungsfreiheit. Laut Arbeitsvertrag sei der Kläger mit einer monatlichen Arbeitszeit von 85 Stunden beschäftigt gewesen. Dies entspreche (x 3 : 13) einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,64 Stunden. Auch nach den vorgelegten Arbeitszeitblättern von Oktober 2014 bis Juni 2016 sei der Kläger insgesamt nur 10 Monate mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Zwar habe der Kläger Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet. Hierauf komme es aber nicht an. Seine Beschäftigung sei versicherungsfrei gewesen. Es stehe ihm frei, bei der Krankenkasse die Beitragserstattung zu beantragen. Am 29.12.2016 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass das Arbeitsgericht mittels des abgeschlossenen Vergleiches letztendlich bestätigt habe, dass er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Denn eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft sei maximal sechs Jahre möglich. Er selbst sei als solche 7,5 Jahre beschäftigt gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2016 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Das Gericht hat am 20.04.2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem haben die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.