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Gerichtsbescheid

S 4 R 825/16

SG Mannheim 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2016:1110.S4R825.16.00
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Leitsätze
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 setzt für einen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherten u.a. voraus, dass er aufgrund dieser Tätigkeit Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer ist.(Rn.22) 2. Erforderlich ist, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die berufsspezifisch ist; d. h. sie muss für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten eine typische Berufstätigkeit sein.(Rn.25) 3. Unter anderem sind Tätigkeiten im Bereich der Ausschreibung von Nachunternehmerleistungen, Terminplanung für Projektabwicklung, technische Klärung der ausgeschriebenen Leistungen der Anbieter, die Überprüfung der Ausführungspläne und technischen Vorgabeverhandlungen und die Erstellung eines Preisspiegels Architektentätigkeiten.(Rn.31) 4. Übt der Betreffende berufstypische Tätigkeiten eines Architekten aus, so sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 gegeben.(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Firma Goldbeck Südwest GmbH ab 01.07.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 setzt für einen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherten u.a. voraus, dass er aufgrund dieser Tätigkeit Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer ist.(Rn.22) 2. Erforderlich ist, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die berufsspezifisch ist; d. h. sie muss für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten eine typische Berufstätigkeit sein.(Rn.25) 3. Unter anderem sind Tätigkeiten im Bereich der Ausschreibung von Nachunternehmerleistungen, Terminplanung für Projektabwicklung, technische Klärung der ausgeschriebenen Leistungen der Anbieter, die Überprüfung der Ausführungspläne und technischen Vorgabeverhandlungen und die Erstellung eines Preisspiegels Architektentätigkeiten.(Rn.31) 4. Übt der Betreffende berufstypische Tätigkeiten eines Architekten aus, so sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 gegeben.(Rn.36) Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Firma Goldbeck Südwest GmbH ab 01.07.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten. Zu Unrecht verweigert ihr die Beklagte die Ausstellung der Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit ab 01.07.2015. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit Beschäftige und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die von der Klägerin bei der Firma ... ... ab 01.07.2015 ausgeübte Tätigkeit sind erfüllt. Die Klägerin ist bei dieser Firma seit 01.07.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Sie ist bereits seit dem Jahr 2000 Pflichtmitglied in der Architektenkammer Baden-Württemberg und im dazugehörigen Versorgungswerk und übt neben der hier in Streit stehenden Tätigkeit bei der Firma ... ... keine weiteren abhängigen oder selbständige Tätigkeit als Architektin aus. Zur vollen Überzeugung des Gericht übt die Klägerin bei dieser Firma auch eine dem Berufsbild einer Architektin entsprechende Tätigkeit aus, so dass aufgrund dieser Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer des Landes Baden-Württemberg und dem dazugehörigen Versorgungswerk besteht. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen Versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an, maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (vergl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R; LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014, L 1 KR 8/13). Maßgeblich ist mithin durchaus, wie die jeweilige Versorgungseinrichtung bzw. berufsständische Kammer die Tätigkeit einordnet, denn maßgeblich ist ausweislich des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts die Tatsache, dass der Betreffende auf einer durch Gesetz angeordneten oder Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied seiner öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ist. Ausreichend ist dabei aufgrund des Abstellens des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die Berufsspezifik zwar nicht, dass eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht, aber einer berufsfremden Tätigkeit nachgegangen wird, erforderlich ist vielmehr, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die berufsspezifisch ist, also für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten eine typische Berufstätigkeit ist. Maßgeblich ist aber immer zunächst auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften abzustellen (vergl. auch LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014, L 1 KR 8/13; LSG Bayern, Urteil vom 10.07.2014, L 14 R 1207/13). Nach § 1 Abs. 1 des Architektengesetzes Baden-Württemberg vom 28.03.2011 ist Berufsaufgabe der Architekten insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Die Klägerin übt in ihrer Tätigkeit diese Tätigkeiten aus. Sie verrichtet, wie sich schon aus der Stellenbescheinigung der Firma Goldbeck ergibt, Tätigkeiten in den Leistungsphasen 6 und 7 nach der HOAI und übernimmt damit Aufgaben des technischen Einkaufs. Auch ihrer Tätigkeitsbeschreibung, die sie im Verlauf des Verfahrens vorlegte, ist zu entnehmen, dass sie diese Tätigkeiten auch täglich ausübt. Im Erörterungstermin teilte sie insoweit mit, es habe sich in dieser Woche des Tätigkeitsprotokolls um eine sehr abwechslungsreiche Woche gehandelt, teilweise sei sie auch nur mit Ausschreibungen oder Vergaben beschäftigt. Weder das Architektengesetz noch sonstige Vorschriften sehen vor, dass die Tätigkeit eines Architekten nur dann erfüllt ist, wenn dieser komplette Gebäude von Anfang bis Ende durchplant und begleitet. Vielmehr ist aus dem alltäglichen Leben bekannt und wurde dies auch von der Beigeladenen bestätigt, dass es nicht nur in größeren Firmen, sondern durchaus auch in Architekturbüros üblich ist, die entsprechenden einzelnen Leistungsphasen einzelnen Kollegen zu übertragen. Dies deckt sich mit der Angabe der Klägerin, sie habe bei einer ihrer vorherigen Tätigkeiten auch alleine Tätigkeiten der Leistungsphasen 6 und 7 ausgeübt, obwohl sie damals bei einem kleineren Architekturbüro war. Dass die Klägerin im Arbeitsvertrag als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf bezeichnet wird, steht nicht der Tatsache entgegen, dass sie tatsächlich Tätigkeiten einer Architektin ausübt. Wie ebenfalls von der Beigeladenen im Erörterungstermin dargestellt, ist diese Bezeichnung bei größeren Firmen nicht unüblich, da die Leistungsphasen 6 und 7 den Einkauf von Leistungen zum Inhalt haben. Dass die Klägerin alleine berufsspezifische Tätigkeiten ausübt, lässt sich auch der Bescheinigung der Firma ... entnehmen, insofern diese mitteilt, dass für diese Tätigkeit ein Architekt eingestellt worden sei, da bei der Beschäftigung eines anderweitig qualifizierten Mitarbeiters im Bereich der Klägerin eine intensivere Zusammenarbeit mit den Architekten aus der Planung erfolgen müsse, was eine Mehrarbeit bedeute. Auch daraus lässt sich entnehmen, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin ausübt, berufsspezifische Tätigkeiten eines Architekten sind. Denn ohne die Kenntnisse der Klägerin wäre diese Arbeit nicht in gleicher Weise zu erledigen, die Bescheinigung der Firma ergibt, dass dann die in der Planung beschäftigten Architekten an dieser Arbeit mitbeteiligt werden müssten. Dies ist dadurch, dass die Stelle durch eine Architektin besetzt ist, nicht erforderlich. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeit könne auch von Nichtarchitekten ausgeübt werden, mag dies zutreffen, dies steht aber einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Denn für die Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen kommt es nicht auf die Frage an, welche Berufsgruppen sonst diese Tätigkeiten verrichten könnten, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung der Klägerin. Wie dargestellt, ist sie ausschließlich in den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI tätig und mithin in Arbeitsbereichen, die die Tätigkeit eines Architekten ausmachen. Soweit sich bei der Stellenbeschreibung der Firma ... bei den Punkten „Pflege der Nachunternehmer- und Preisdatenbank“, bei „kaufmännischen Vorverhandlungen“ und bei der „Bestellung und Abrechnung von Nachunternehmerleistungen“ durch die Bestätigung der Beigeladenen ergibt, dass dies kein spezifischen Tätigkeiten eines Architekten sind, ergibt sich sowohl durch die Stellungnahme der Klägerin im Verlauf des Verfahrens sowie auch aus ihren Äußerungen im Rahmen des Erörterungstermins, dass sie diese Tätigkeiten nur sehr vereinzelt auszuüben hat. Die von ihr im Wesentlichen in ihrer täglichen Arbeit ausgeübten Bereiche der Ausschreibung von Nachunternehmerleistungen, Terminplanung für die Projektabwicklung, technische Klärung der ausgeschriebenen Leistungen der Anbieter, der Überprüfung der Ausführungspläne und technischen Vergabeverhandlungen und Erstellung eines Preisspiegels handelt es sich nach den insoweit fachkundigen Einschätzungen der Beigeladenen, denen das Gericht vollinhaltlich folgt, ohne jeden Zweifel um Architektentätigkeiten. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, da die Beklagte im Bescheid davon ausgeht, ausweislich der vorgelegten Stellenausschreibung der Arbeitgeberin sei ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens eine mögliche Qualifikation, um die Tätigkeit auszuüben, und im Verlauf des Gerichtsverlaufs darstellte, die Klägerin sei als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf bei der Verbraucherzentrale beschäftigt. Dies belegt, dass sich die Beklagte mit der spezifischen Situation der Klägerin offensichtlich nicht befasst hat. Denn eine Stellenausschreibung für ihre Tätigkeit existiert nicht, ohne Zweifel ist die Klägerin auch nicht bei der Verbraucherzentrale beschäftigt. Offensichtlich rührt die verfehlte Einschätzung der Beklagten aus der Tatsache, dass die Klägerin im Arbeitsvertrag als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf bezeichnet wird. Wie oben bereits dargestellt, vermag diese Bezeichnung ihrer Tätigkeit jedoch nicht dazu zu führen, dass die von ihr ausgeübte Architektentätigkeit herabzuqualifizieren wäre. Dies wird gestützt dadurch, dass einer ihrer Kollegen in derselben Abteilung, der im Verkauf der Leistungen beschäftigt ist, ansonsten aber die gleiche Position inne hat wie die Klägerin, im Arbeitsvertrag als Architekt bezeichnet wird und die Firma auch auf Anfrage der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie bereit ist, den Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern und sie im Arbeitsvertrag als Architektin zu bezeichnen. Wäre dies von vornherein geschehen, hätte die Beklagte die Befreiung wohl nicht abgelehnt. Dies zeigt jedoch, dass alleine die missverständliche Bezeichnung der Klägerin keinen Einfluss auf die Tätigkeit hat, die sie tatsächlich verrichtet. Ist es für die Firma ein leichtes, ihre Stellenbezeichnung abzuändern, ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass sie tatsächlich die Aufgaben einer Architektin ausübt. Dies deckt sich mit den bisher getroffenen Feststellungen. Soweit die Beklagte damit argumentiert, es sei eine rein unternehmerische Entscheidung gewesen, die Stelle mit einer Architektin zu besetzen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass durch die Beschäftigung der Klägerin auf der Stelle aufgrund ihres Fachwissens eine arbeitsmehraufwändige Mitbefassung der planenden Architekten an den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI vermieden werden kann, mag aus wirtschaftlichen Gründen beruhen, vermag jedoch die fachliche Tätigkeit der Klägerin in keiner Weise abzuwerten. Unabhängig von finanziellen Vorteilen des Arbeitgebers ist es im vorliegenden Falle alleine relevant, ob die Tätigkeiten der Klägerin berufsspezifisch sind. Da die Klägerin, wie oben ausgeführt, Tätigkeiten ausübt, die ihr nur aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Architektin möglich sind, ist dies ohne Weiteres der Fall. Die Klägerin übt in ihrer Tätigkeit seit 01.07.2015 bei der Firma ... ... daher berufsspezifische Tätigkeiten einer Architektin aus, so dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sind. Die dem entgegenstehenden Bescheide waren daher aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Befreiung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten waren, da sie keine Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei der Firma ... GmbH ab 01.07.2015. Die am 15.02.1973 geborene Klägerin ist Architektin und seit 11.07.2000 Pflichtmitglied in der Architektenkammer Baden-Württemberg in Stuttgart. Seit 01.07.2015 ist die Klägerin bei der Firma ... in ... an der ... beschäftigt. Laut Anstellungsvertrag vom 16.03.2015 ist sie als Sachbearbeiterin im Technischen Einkauf in der Niederlassung Rhein-Neckar eingestellt. Das Aufgabengebiet umfasst nach dem Anstellungsvertrag „Ausschreibung von Nachunternehmerleistungen, Terminplanbearbeitung für die Projektabwicklung, technische Klärung der ausgeschriebenen Leistungen mit den Anbietern, Projektkalkulation einschließlich der Ausarbeitung des kompletten Angebots, Angebotsauswertung und kaufmännische Vorverhandlungen für Nachunternehmerleistungen, Überprüfung der Ausführungspläne und technische Vergabeverhandlungen als Vorbereitung für kaufmännische Vergabeverhandlung, Bearbeitung von Bestellungen und Abrechnungen für Nachunternehmerleistungen, Pflege der Nachunternehmer- und Preisdatenband, Erstellung eines Preisspiegels“. Am 04.05.2015 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sie fügte bei den entsprechenden Formvordruck der Beklagten, auf dem das Versorgungswerk der Architektenammer Baden-Württemberg am 28.04.2015 bestätigt hatte, dass die Klägerin ab 01.08.2000 kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk ist und ab Beginn der Befreiung für die Zeiten, für die ohne die Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge zu zahlen hat. Auf Anforderung der Beklagten um Übersendung einer vom Arbeitgeber erstellten Stellen- und Funktionsbeschreibung bzw. eines Stellenprofils und um Übersendung der zugrundeliegenden Stellenausschreibung übersandte die Klägerin am 19.10.2015 eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 13.10.2015, wonach bescheinigt wird, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf seit 01.07.2015 beschäftigt sei, der technische Einkauf entspreche den Leistungsphasen 6 und 7 nach HOAI für Architektenleistungen. Die Aufgaben entsprächen den üblichen Aufgaben eines Architekten in diesen Leistungsphasen, wie sie auch in Architekturbüros geleistet würden. Da die Firma einen hohen Anspruch an die Qualität der Produkte habe, würden im technischen Einkauf bevorzugt Architekten eingestellt. Wenn die von der Klägerin erfüllten Aufgaben vom Angestellten mit anderen Anschlüssen bearbeitet würden, müsse eine intensivere Zusammenarbeit mit den Architekten aus der Planung erfolgen, was faktisch eine Mehrarbeit bedeute. Die Firma beauftrage auch externe Ingenieurbüros, allerdings nur als Spitzenabdeckung und aus akquisetechnischen Gründen. Es handele sich um ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden an drei Tagen die Woche. Mit Bescheid vom 09.11.2015 wurde der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt. Es handele sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die Berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Ein solcher innerer Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Berufsspezifisch sei eine Tätigkeit, die dem typischen durch die Hochschulausbildung und dem entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Betreffenden entspreche. Entscheidend sei daher, ob die ausgeübte Beschäftigung als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf dem typischen Berufsbild und Tätigkeitsbereich einer Architektin entspreche. Das Leistungsbild der Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Es umfasse für die Gebäudeplanung und die Realisierung die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung), Objektbetreuung und Dokumentation. Nach der Gesamtschau der der Klägerin übertragenen Aufgaben entspreche die Tätigkeit nicht dem berufsspezifischen Bild einer Architektin. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im kaufmännischen Bereich. Dafür sei weder eine Ausbildung zur Architektin erforderlich noch würden etwaige berufsspezifische Tätigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge geben. Ausweislich der vorgelegten Stellenausschreibung der Arbeitgeberin stelle auch ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens eine mögliche Indikation dar, so dass ein Studium der Architektur kein unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Wenn sich der Arbeitgeber dafür entscheide, die Stelle mit einer Architektin zu besetzen, sei dies als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werten, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für die Tätigkeit ändere. Daher könne die Beschäftigung als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf nicht als berufsspezifisch angesehen werden. Hiergegen legte die Klägerin am 17.11.2015 Widerspruch ein. Ihre Tätigkeit entspreche der typischen Tätigkeit einer Architektin in den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe). Der Arbeitgeber habe auch bestätigt, dass für diese Tätigkeit deswegen eine Architektin eingestellt worden sei, weil die Tätigkeit mit einem anderen beruflichen Hintergrund nicht zufriedenstellend ausgefüllt werden könne. Mit einem Studium der Wirtschaftswissenschaften könne man keine Ausschreibung für Architekturleistungen anfertigen, weil man keine Material- und Detailkenntnisse habe und nicht entscheiden könne, was ausgeschrieben werden solle. Es handele sich daher bei ihrer Tätigkeit um eine berufsspezifische Tätigkeit einer Architektin, nicht um die einer Kauffrau, wofür sie auch gar nicht ausgebildet sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 zurückgewiesen. Gegen die Ausübung einer Beschäftigung als Architektin spreche schon, dass sie laut Arbeitsvertrag nicht als Architektin, sondern als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf beschäftigt sei. Unbestritten seien für diese Tätigkeit die Architektenkenntnisse hilfreich oder sogar unentbehrlich, dennoch sei die Tätigkeit nicht ausschließlich durch einen Architekten ausführbar. Die Beschäftigung als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf führe daher nicht zu einer per Gesetz angeordneten Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Architektenkammer und einer Architektenversorgung. Dass der Arbeitgeber eine Architektin eingestellt habe, sei keine zwingende Notwendigkeit, sondern eine rein unternehmerische Entscheidung. Hiergegen hat die Klägerin am 21.03.2016 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Das im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeitsfeld entspreche den typischen Tätigkeiten einer Architektin in den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI. Dies sei von der Firma auch bestätigt worden. Auch sei von der Firma bestätigt worden, dass für die Tätigkeit deswegen bevorzugt Architekten eingestellt würden, weil die Tätigkeit mit einem anderen beruflichen Hintergrund nicht zufriedenstellend ausgefüllt werden könne. Ihre Tätigkeit entspreche daher nicht einer kaufmännischen Tätigkeit, sondern dem typischen Berufsbild und Tätigkeitsbereich einer Architektin. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie für ihre Beschäftigung bei der Firma ... ... GmbH ab 01.07.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den Bescheiden. Eine Befreiung für Architekten, die ihren Beruf nicht unter der Bezeichnung Architekt ausübten, komme nur dann in Betracht, wenn die Eintragung in die Architektenliste in der örtlich zuständigen Berufskammer vorliege und die Tätigkeit in der Theorie die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen erfordere und in der Praxis von wesentlichen Elementen einer Architekturtätigkeit (gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Beratung und Betreuung von Bauvorhaben, Überwachung der Bauausführung) geprägt sei. Die Klägerin sei weder in einem typischen Berufsfeld für Architekten noch berufsspezifisch als Architektin tätig. Berufsspezifisch sei eine Tätigkeit, die dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Betreffenden entspreche. Ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf entspreche nicht diesem typischen Berufsbild einer Architektin. Zwar übernehme sie Arbeiten, die einigen Leistungsphasen der HOAI entspreche. Die strittige Tätigkeit entspreche in der Gesamtschau der ihr übertragenen Arbeiten jedoch nicht dem berufsspezifischen Bild einer Architektin, weil die Tätigkeit als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf weder die Ausbildung zur Architektin erfordere noch die berufsspezifischen Tätigkeiten den deutlichen Schwerpunkt der Tätigkeit bildeten. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liege im kaufmännischen Bereich und sei zudem auch Personen mit einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens zugänglich. Die Klägerin teilte hierzu mit, ihre Eintragung in die Architektenliste der für sie zuständigen Architektenkammer liege vor. Des Weiteren legte sie ein Tätigkeitsprotokoll vor. Sie leiste ausschließlich die Arbeit einer Architektin. Die Beklagte teilte hierzu mit, ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers würden für die Besetzung der Stell zwar Architekten bevorzugt, die Qualifikation als Architekt sei aber keine zwingende Voraussetzung für den Arbeitsbereich. Die Besetzung der Stelle mit einer Architektin sei daher das Ergebnis einer freien unternehmerischen Entscheidung. Dem Tätigkeitsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie Aufgaben übernehme, die den Leistungsphasen der HOAI entsprächen und dass ihre berufsspezifischen Hintergründe berücksichtigt würden. Es sei aber entscheidend, ob die Klägerin wegen ihrer Beschäftigung als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf Pflichtmitglied in der Architektenkammer sei. Der Begriff der Berufsausübung als Architekt sei naturgemäß sehr weit gefasst, jegliche Verwendung der erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten genüge. Daher müssten klare Kriterien gefunden werden. Nach § 1 Architektengesetz der Architektenkammer Baden-Württemberg und dem dort niedergelegten Berufsbild sei Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Die Klägerin sei als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf bei der Verbraucherzentrale nicht berufsspezifisch architektonisch tätig, die Tätigkeit erfordere nicht zwingend die Ausbildung zum Architekten. Daher übe sie keine berufsspezifische Beschäftigung aus. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.09.2016 das ... der ... Baden-Württemberg und die ... Baden-Württemberg nach § 75 Abs. 1 SGG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene Ziffer 2 teilt mit, die Erklärung, die Tätigkeit der Klägerin könne auch von einer Nichtarchitektin ausgeübt werden, führe nicht dazu, dass deswegen die Befreiung abzulehnen sei. Es komme vielmehr auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung an. Entscheidend sei, dass es sich bei der tatsächlich verrichteten Beschäftigung um die Erledigung typischer Aufgaben handele. In der Folge geht die Beigeladene Ziffer 2 auf die von der Klägerin vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung ein und kommt zum Ergebnis, bei der Mehrzahl bei der in der Arbeitgeberbescheinigung aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um Berufsaufgaben eines Architekten. Nur die zeitliche Gewichtung sei nicht bekannt. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Im Termin zur Erörterung der Sache hat die Klägerin ausführlich Angaben gemacht, die Beteiligten wurden sodann darauf hingewiesen, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werde. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band). Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.