Gerichtsbescheid
S 10 AS 627/12
SG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn das gesetzliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht durchgeführt wurde.
• Das Gericht braucht das Klageverfahren nicht auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zur nachträglichen Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu geben.
• Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zugunsten eines noch nicht entschiedenen Widerspruchs ist weder materiell-rechtlich noch prozessökonomisch erforderlich; alternative Rechtsbehelfe bestehen (Untätigkeitsklage, einstweiliger Rechtsschutz).
Entscheidungsgründe
Klage unzulässig wegen unterbliebenen Widerspruchsverfahrens; keine Aussetzung • Eine Klage ist unzulässig, wenn das gesetzliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht durchgeführt wurde. • Das Gericht braucht das Klageverfahren nicht auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zur nachträglichen Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu geben. • Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zugunsten eines noch nicht entschiedenen Widerspruchs ist weder materiell-rechtlich noch prozessökonomisch erforderlich; alternative Rechtsbehelfe bestehen (Untätigkeitsklage, einstweiliger Rechtsschutz). Der Kläger, leistungsberechtigt und nebenbei selbstständig, erhielt für Juni bis November 2011 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 6. Februar 2012 eine Überzahlung von 5.203,30 EUR fest und forderte Erstattung, weil der Kläger keine Angaben zu seinem Einkommen aus Selbstständigkeit vorgelegt hatte. Der Kläger erhob am 12. Februar 2012 Widerspruch und zugleich am 23. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim; ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren war bis zur Klageerhebung noch nicht abgeschlossen. Das Gericht veranlasste die Entscheidung durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt als geklärt angesehen wurde. • Zuständigkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 105 Abs.1 SGG, da keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. • Die Klage ist unzulässig mangels Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren); daher war sie abzuweisen. • Es besteht keine Verpflichtung, das gerichtliche Verfahren auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zur nachträglichen Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu geben; die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine solche Aussetzung erwogen hat, rechtfertigt nicht generell eine Praxisänderung. • Aus prozessökonomischen, rechtsschutz- und rechtsstaatlichen Gründen verlängert eine Aussetzung die Verfahrensdauer und steht dem Filterzweck des Vorverfahrens entgegen; effektive Alternativen sind die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) und einstweiliger Rechtsschutz (§ 86b SGG). • Der Kläger hatte bereits formgerecht Widerspruch eingelegt, sodass die Klage nicht zugleich als Widerspruchserhebung zu werten war; dies ändert nichts an der Zulässigkeit der Klage. • Kostenentscheidung erfolgte aufgrund § 193 SGG. Die Klage wurde abgewiesen, weil das gesetzliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war und das Gericht eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens nicht für geboten hielt. Der Kläger kann seinen Rechtsanspruch weiterhin im Widerspruchsverfahren verfolgen; bei Untätigkeit der Behörde stehen ihm eine Untätigkeitsklage und gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz offen. Zudem wurden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.