Urteil
S 11 AS 3336/08
SG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz1 SGB II erfüllt und sich länger als drei Monate im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, kann nicht allein wegen seines Aufenthalts zur Arbeitssuche vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen werden.
• § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II ist gemeinschaftsrechtskonform restriktiv auszulegen: Ein Ausschluss greift nicht, wenn das Aufenthaltsrecht nicht ausschließlich auf Arbeitssuche beruht, etwa wegen früherer Beschäftigung in Deutschland.
• Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art.39 EGV) und das Diskriminierungsverbot (Art.12 EGV) gebieten Gleichbehandlung Unionsbürgern beim Zugang zu SGB II-Leistungen, soweit die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II kann bestehen, wenn der Antragsteller hilfebedürftig, erwerbsfähig, altersgerecht und gewöhnlich in Deutschland wohnhaft ist; die österreichische Staatsangehörigkeit allein schließt den Anspruch nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unionsbürger: Kein genereller Ausschluss von SGB II-Leistungen bei längerer Aufenthaltsdauer • Ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz1 SGB II erfüllt und sich länger als drei Monate im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, kann nicht allein wegen seines Aufenthalts zur Arbeitssuche vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen werden. • § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II ist gemeinschaftsrechtskonform restriktiv auszulegen: Ein Ausschluss greift nicht, wenn das Aufenthaltsrecht nicht ausschließlich auf Arbeitssuche beruht, etwa wegen früherer Beschäftigung in Deutschland. • Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art.39 EGV) und das Diskriminierungsverbot (Art.12 EGV) gebieten Gleichbehandlung Unionsbürgern beim Zugang zu SGB II-Leistungen, soweit die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. • Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II kann bestehen, wenn der Antragsteller hilfebedürftig, erwerbsfähig, altersgerecht und gewöhnlich in Deutschland wohnhaft ist; die österreichische Staatsangehörigkeit allein schließt den Anspruch nicht aus. Kläger ist ein 1959 geborener österreichischer Staatsangehöriger, der seit 29.10.2007 in Deutschland gemeldet ist und im April 2008 eine Freizügigkeitsbescheinigung erhielt. Er hatte früher in Deutschland gearbeitet und zeitweise Arbeitslosengeld I bezogen. Die Beklagte hob zunächst eine vorherige Leistungsbewilligung auf und lehnte einen Antrag vom 30.04.2008 mit der Begründung ab, der Kläger halte sich als Unionsbürger allein zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Der Kläger focht dies an und beantragte Leistung nach SGB II; im einstweiligen Rechtsschutz wurden ihm vorläufige Leistungen gewährt. Das Sozialgericht prüfte, ob die Ausschlussvorschriften des § 7 Abs.1 Satz2 SGB II anwendbar sind und ob europarechtliche Vorgaben dem entgegenstehen. • Klage ist zulässig und begründet; der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz1 SGB II sind erfüllt: Der Kläger ist altersgerecht, hilfebedürftig, erwerbsfähig (zumindest bis zum Schlaganfall im Nov.2008) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. • § 7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II (Ausschluss für die ersten drei Monate) greift nicht, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als drei Monate in Deutschland aufhielt (Einreise 29.10.2007). • § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II ist gemeinschaftsrechtskonform restriktiv auszulegen: Ein Ausschluss gilt nur, wenn das Aufenthaltsrecht allein aus der Absicht der Arbeitsuche resultiert. • Europarechtliche Vorgaben (Art.39 EGV Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art.12 EGV Diskriminierungsverbot und EuGH-Rechtsprechung, insbesondere Collins und Förster) verlangen Gleichbehandlung Unionsbürgern beim Zugang zu leistungsrechtlichen Förderungen, die der Arbeitsmarktintegration dienen, sofern die nationalen Voraussetzungen vorliegen. • Da der Kläger bereits früher in Deutschland beschäftigt war und zuletzt Arbeitslosengeld I erhielt, besteht sein Aufenthaltsrecht nicht ausschließlich wegen Arbeitssuche; daher greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II nicht. • Folge: Dem Kläger sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach zu bewilligen; Kostenentscheidung gestützt auf § 193 SGG. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 19.05.2008 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2008) aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu bewilligen, da die Ausschlussvorschriften des § 7 Abs.1 Satz2 SGB II im vorliegenden Fall nicht greifen. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz1 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) und sein Aufenthaltsrecht ergab sich nicht ausschließlich aus der Arbeitssuche wegen früherer Beschäftigung in Deutschland. Europarechtliche Vorgaben zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Diskriminierungsverbot erfordern eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften; deshalb bestand ein Leistungsanspruch. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.