Gerichtsbescheid
S 2 U 3925/12
SG Mannheim 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2013:1115.S2U3925.12.00
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Leitsätze
1. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 S. 3 SGB 7 nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. mindern.(Rn.13)
2. Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten.(Rn.17)
3. Geht die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten von mehreren Körperteilen aus, so ist nicht eine rechnerische Addition der einzelnen MdE-Werte vorzunehmen, sondern entsprechend den Gesamtauswirkungen eine Gesamt-MdE zu bilden.(Rn.18)
4. Bei einem unfallgeschädigten Ellenbogengelenk ergibt sich eine MdE von 10 % erst ab einer Bewegungseinschränkung von 0-30-120 Grad.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 S. 3 SGB 7 nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. mindern.(Rn.13) 2. Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten.(Rn.17) 3. Geht die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten von mehreren Körperteilen aus, so ist nicht eine rechnerische Addition der einzelnen MdE-Werte vorzunehmen, sondern entsprechend den Gesamtauswirkungen eine Gesamt-MdE zu bilden.(Rn.18) 4. Bei einem unfallgeschädigten Ellenbogengelenk ergibt sich eine MdE von 10 % erst ab einer Bewegungseinschränkung von 0-30-120 Grad.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2007. Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Leistung ist § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind dabei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - zit. nach juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Liegt danach ein Versicherungsfall vor, so bedarf es nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für die Gewährung von Rente des Entstehens von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt demgegenüber jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - zit. nach juris). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11), bei anspruchsvernichtenden Tatsachen zu Lasten des jeweiligen Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 7/89 - zit. nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - zit. nach juris). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1), nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. Geht die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten von mehreren Körperteilen aus, so ist nicht ungeprüft eine rechnerische Addition der einzelnen MdE-Werte vorzunehmen, sondern entsprechend den Gesamtauswirkungen eine Gesamt-MdE zu bilden (vgl. BeckOK SGB VII Stand: 01.06.2012 RdNr. 40 zu § 56). Diese Gesamt-MdE bleibt in der Regel hinter der Addition der einzelnen MdE-Werte zurück. Dies gilt sowohl für Verletzungen, die sich in ihren Wirkungen überschneiden (z. B. Einschränkung der Zehenbeweglichkeit, die sich wegen gleichzeitiger Beweglichkeitseinschränkung im Fußgelenk minder stark auswirkt), wie in anderen Fällen (z. B. ergibt eine Handverletzung mit einer MdE um 20 v. H. neben einer Hirnleistungsschwäche mit einer MdE um 20 v. H eine Gesamt-MdE um 30 v. H.). Allerdings entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls, so dass die MdE auch in Höhe der Addition gegeben sein oder (z.B. im Falle einer wechselseitigen Verstärkung der Unfallfolgen bei Verlust eines Beines und eines Armes) sogar über den addierten Wert hinausgehen kann (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2012, RdNnr. 23 zu § 56 SGB VII m. w. N. zur Rspr. des BSG). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente zu Recht abgelehnt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein sog. Stützrententatbestand zur Seite steht. Denn die Folgen des vom Kläger erlittenen Unfalles rechtfertigen keine MdE um 10 v. H. Die geringfügige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks von 0-0-130° rechtfertigt keine MdE. Eine solche ergibt sich nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten erst ab einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks von 0-30-120° (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 530). Die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen rechtfertigen nach zutreffender Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … gleichfalls keine MdE um 10 v. H. Auch dies entspricht den unfallmedizinischen Erfahrungswerten. Danach führen nur über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen zu einer Erhöhung der MdE und bedarf es hierfür einer Auswirkung der Schmerzen auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Seite 221). Maßgeblich ist insoweit das gesamte Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), so dass ein - vom Kläger i. Ü auch nur unter anderem dem hier in Rede stehenden Unfall zugeschriebener - Verlust der konkreten Arbeitsstelle keine Auswirkungen auf die MdE hat. Für eine schmerzbedingte Beeinträchtigung des Klägers auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ist aber nichts erkennbar, nachdem er eigenen Angaben im Rahmen der Untersuchung durch Prof. Dr. … zu Folge Belastungsbeschwerden erst nach ca. fünfminütigem Tragen schwerer Gegenstände entwickelt. Die von dem Unfall verbliebene reizlose Narbe (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. … vom 15.12.2011) führt ebenfalls nicht zu einer messbaren MdE (vgl. hierzu wiederum Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Seite 252 f.). Gleiches gilt für den im Arm verbliebene Fadenanker. Weitere Unfallfolgen liegen nicht vor. Die Neurasthenie des Klägers bestand nach dem von der Beklagten beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der Betriebskrankenkasse Rhein-Neckar vom 25.07.2007 bereits im Jahre 2005 und mithin vor dem Unfallereignis. Schließlich ist ein vom Kläger gleichsam „ins Blaue hinein“ für möglich gehaltener Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem am 08.07.2008 erlittenen Myokardinfarkt auszuschließen und daher der Zustand nach Infarkt von Prof. Dr. … zwar gesehen aber nicht als Unfallfolge angesehen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines von ihm erlittenen Arbeitsunfalls. Der im Jahre 1966 geborene Kläger versuchte am 14.05.2007 im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit eine beladene Palette anzuheben. Hierbei zog er sich eine Bizepssehnenruptur rechts zu. Diese wurde am 18.05.2007 operativ versorgt. Am 23.07.2007 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Am 04.08.2011 wurde der Kläger von Prof. Dr. … untersucht. Im daraufhin erstellten orthopädisch-unfallchirurgischen Zusammenhanggutachten des genannten Arztes vom 15.12.2011 ist ausgeführt, die Bizepssehnenruptur sei mit Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit herbeigeführt worden. Es zeige sich eine geringfügige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenks in der Flexion (0-0-130° rechts und 0-0-150° links). Ferner bestehe eine reizlose Narbe und klage der Kläger über intermittierende Schmerzen in der rechten Ellenbeuge bei Belastung und in Ruhe. Die MdE werde mit unter 10 v. H. bewertet. Nachdem der Sachverständige an der Einschätzung des Kausalzusammenhangs auch in der Folgezeit festgehalten hatte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2012 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 als Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.5.2007 eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Ellenbogengelenk nach distalem Bizepssehnenriss rechts an. Ein Anspruch auf Rente stehe dem Kläger nicht zu, da seine Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert sei. Im Widerspruchsbescheid ist weiter ausgeführt, die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … sei zutreffend. Nach den Entschädigungssätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertige zum Beispiel erst eine Restbeweglichkeit im Ellenbogengelenk von 0-30-90° eine MdE um 20 v. H. (Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl., Seite 164). Mit der beim Kläger bestehenden Restbeweglichkeit von 0-0-130° lasse sich eine rentenberechtigte MdE nicht begründen. Am 05.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Folgen seines Arbeitsunfalls rechtfertigten eine MdE um 20 v. H. Zu berücksichtigen sei, dass ihm unter anderem wegen der Folgen des Unfalles krankheitsbedingt gekündigt worden sei und dass von dem Unfall eine ca. 20 cm lange Narbe und Schrauben im Arm verblieben seien. Darüber hinaus leide er an psychischen Erkrankungen. Diese seien möglicherweise ebenso wie der von ihm erlittene Herzinfarkt auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2007 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. nach Ablauf der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall bzw. nach Ende des Verletztengeldanspruchs zu gewähren. Die Beklagte hält die angegriffenen Bescheid für zutreffend und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.