Gerichtsbescheid
S 17 AS 557/19
SG Mannheim 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2021:0415.S17AS557.19.00
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 11 b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB 2 ist bei Grundsicherungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag von 100.- €. monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.(Rn.39)
2. Dementsprechend sind für diejenigen Monate, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, auch keine entsprechenden Freibeträge zu gewähren.(Rn.41)
3. Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung können nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2 vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Grundsicherungsberechtigte das Fahrzeug zur Einkommenserzielung benötigt.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB 2 ist bei Grundsicherungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag von 100.- €. monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.(Rn.39) 2. Dementsprechend sind für diejenigen Monate, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, auch keine entsprechenden Freibeträge zu gewähren.(Rn.41) 3. Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung können nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2 vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Grundsicherungsberechtigte das Fahrzeug zur Einkommenserzielung benötigt.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten ist im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 2 SGG Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ob der Widerspruch der Kläger vom 21. Januar 2019 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2018 als unzulässig zurückgewiesen werden konnte, kann offenbleiben. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben lagen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG jedenfalls bei Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2018 vor. Gegen den ursprünglich angefochtenen (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 haben die Kläger am 21. September 2018 Klage erhoben (S 12 AS 2678/18), mithin ist Rechtshängigkeit nach § 94 SGG eingetreten. Für die Rechtshängigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Klage S 12 AS 2678/18 zulässig war, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch eine unzulässige Klage die für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG erforderliche Rechtshängigkeit begründet (BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 8 SO 23/16 R –, juris, Rn. 21). Die Rechtshängigkeit hat bei Erlass des neuen Verwaltungsaktes im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG, sprich des (abschließenden) Bewilligungsbescheides vom 18. Dezember 2018 auch noch fortbestanden. Der Bescheid vom 18. Dezember 2018 ist zudem auch im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen und hat den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt. Der neue (endgültige) Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2018 ist zeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2018 ergangen. Ein Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt grundsätzlich den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2016 – L 1 AS 4849/15 –, Rn. 28, juris). Der Bescheid vom 18. Dezember 2018 hat die zunächst nur vorläufige Bewilligung von Leistungen vom 12. April 2018 als abschließende Entscheidung über den identischen Zeitraum ersetzt. Die Kläger haben mithin ihren Widerspruch vom 21. Januar 2019 gegen einen Bescheid eingelegt, der bereits nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens S 12 AS 2678/18 geworden ist. Darauf, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 18. Dezember 2018 fälschlicherweise auf eine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat, kommt es nicht an (vgl. BeckOGK/Becker, 1. Januar 2021, SGG § 96 Rn. 58). Dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 SGG sind subjektive Elemente nicht zu entnehmen. Insofern hat das zutreffend BSG ausgeführt, dass nach dem Wortlaut, wonach im Falle der Anwendbarkeit der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens "wird", die Rechtsfolge automatisch eintrete, ohne dass es auf den Willen der Beteiligten ankomme. Es handele sich um einen Fall einer gesetzlichen Klageänderung, deren Wirkung die Beteiligten nicht ausschließen könnten. Ein Wahlrecht des Klägers zwischen Einbeziehung und selbstständiger Anfechtung hat das BSG wegen der Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG - Klageänderung kraft Gesetzes - verneint. Dies gelte ausdrücklich auch dann, wenn die Regelung des § 96 Abs. 1 SGG gänzlich übersehen werde bzw. keine Kenntnis von der Existenz der Folgebescheide bestehe (zu alldem BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Ob vorliegend etwas anderes deshalb anzunehmen ist, weil die Kläger die Klagerücknahme in dem Verfahren S 12 AS 2678/18 erklärt haben, der Bewilligungsbescheid vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 mithin zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist, kann offen bleiben. Wäre das Verfahren durch eine Entscheidung des Gerichts beendet worden, wäre es den Klägern anerkanntermaßen möglich gewesen, bei versehentlichem Übersehen des § 96 Abs. 1 SGG einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1986 – 7 RAr 55/85 –, juris; MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 96 Rn. 12a). Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG wird das Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, sofern es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Kläger entsprechend § 140 Abs. 1 S. 1 SGG einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens S 12 AS 2678/18 hätten stellen müssen - wobei eine Widereinsetzung zu prüfen wäre - oder ob die in dem Verfahren S 12 AS 2678/18 „übergangene“ Prüfung des Bescheides vom 18. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2019 nunmehr in hiesigem Verfahren zu überprüfen ist. Denn der Widerspruch vom 21. Januar 2019 konnte aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten erfolgreich sein. In materiell-rechtlicher Hinsicht streitig sind zwischen den Beteiligten die den Klägern bewilligten Freibeträge im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 und die Frage, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft für die Monate Mai und Juni 2018 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen sind. Die Einkommensanrechnung in dem Bescheid vom 18. Dezember 2018 entspricht den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 11 SGB II und der ALG II-/ Sozialgeld-Verordnung. Dabei können die Kläger nicht weitere Freibeträge für ihre Tätigkeit bei der Firma Götz Gebäudemanagement beanspruchen. Sie können zudem nicht beanspruchen, dass die Kfz-Versicherung i.H.v. 38,00 EUR von dem Kindergeldeinkommen ihres Sohnes abzuziehen und auszuzahlen ist. Im Juni 2018 ist dem Kläger Ziff. 1 hinsichtlich seines Erwerbseinkommens in Höhe von 138,80 EUR brutto ein Freibetrag in Höhe von 107,76 EUR gewährt worden. Gemäß § 11b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen, dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, auf 20 Prozent. Bei einem Bruttogehalt von 138,80 EUR sind demnach 100,00 EUR zzgl. weiterer 20 Prozent von 38,80 EUR (138,80 EUR – 100,00 EUR) als Freibetrag zu gewähren. Der Freibetrag in Höhe von 107,76 EUR wurde demnach korrekt ermittelt. Der Klägerin Ziff. 2 ist im Juni 2018 hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens in Höhe von 297,10 EUR brutto ein Freibetrag in Höhe von 139,41 EUR gewährt worden. Der Freibetrag beläuft sich demnach auf 100,00 EUR zzgl. 20 Prozent von 197,10 EUR (297,10 EUR – 100,00 EUR). Auch insofern hat der Beklagte den Freibetrag in Höhe von 139,42 EUR korrekt ermittelt. Ab Juli 2018 wurde den Klägern abzüglich eines Freibetrages auf das Erwerbseinkommen gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet. Sofern die Kläger die Freibeträge hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machen, wird darauf hingewiesen, dass ihnen in denjenigen Monaten, in denen sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben, auch keine entsprechenden Freibeträge gewährt und ausbezahlt werden können. Zudem ist in den Monaten Mai bis Oktober 2018 Kindergeld als Einkommen angerechnet worden. Sofern die Kläger höhere Freibeträge für Kraftfahrzeugversicherungskosten begehren, gilt Folgendes: Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung können unter gewissen Voraussetzungen als Beiträge zu privaten Versicherungen im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II von anzurechnendem Einkommen abzusetzen sein. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Leistungsberechtigte hierzu zwingend Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung sein muss oder ob es ausreicht, dass er Halter des Fahrzeugs ist, also, dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten aufkommt. Denn der Sohn der Kläger, von dessen Kindergeld der Freibetrag für die Kfz-Versicherung abgezogen werden soll, war weder Versicherungsnehmer noch Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Absetzung des Versicherungsbeitrags vom Kindergeldeinkommen ist daher nicht möglich (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R – juris). Nachdem die Kläger in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2018 einzig Einkünfte aus Kindergeld und Arbeitslosengeld I erzielt hatten, wurde das Kraftfahrzeug auch offenkundig nicht zur Erzielung von Einkünfte benötigt. Eine andere rechtliche Bewertung vermag auch nicht der durch Schreiben vom 14. Februar 2021 übermittelte Kindergeldbescheid vom 24. Februar 2001 zu rechtfertigen. Der von den Klägern über die bereits bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 besteht ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, einen Anspruch auf die volle Kaltmiete i.H.v. 800,00 EUR zu haben, da ein sogenanntes schlüssiges Konzept nicht vorliege. Sie haben insofern auf das zwischen den Klägern und dem Beklagten parallel geführte und inzwischen beendete Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 AS 356/18 verweisen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 SGB II). Ausgehend hiervon hat der Beklagte nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten zu erbringen. Der Beklagte belehrte die Kläger durch Bescheid vom 25. Oktober 2017 (erneut) über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen. Aus dem Bescheid geht unmissverständlich und konkret hervor, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den angemessenen berücksichtigungsfähigen Betrag überschreiten und in der Regel für längstens sechs Monate übernommen werden können. Die Kläger sind zudem über die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen belehrt worden. Allerdings geht weder aus den Gerichtsakten noch aus den Verwaltungsakten des Beklagten hervor, dass sich die Kläger intensiv um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht hätten. Die Kläger tragen auch noch nicht einmal vor, dass sie um Kostensenkung bemüht hatten. Vielmehr stützen sie sich ausschließlich auf die Argumentation, dass das Konzept des Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht schlüssig gewesen sei. Demnach standen den Klägern in den hier streitgegenständlichen Monaten grundsätzlich nur noch die Leistungen ausgehend von den so genannten angemessenen Kosten der Unterkunft zu. Dem Beklagten kann im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgehalten werden, er verfüge über kein schlüssiges Konzept. Das LSG Baden-Württemberg hat Gegenteiliges bereits mehrfach entschieden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 – juris; Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 – juris; Beschluss vom 4. Juni 2018 – L 9 AS 543/18 ER-B). Des Weiteren ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist nach Aktenlage erkennbar, dass die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg überholt wäre und deshalb keinen Bestand mehr haben könnte. Im Übrigen ist für die hier maßgeblichen Monate Mai und Juni 2018 auch ohne Belang, dass die Datengrundlage zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmieten aus dem Zeitraum I/2014 bis IV/2015 stammen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Referenzwerte für die Monate Mai und Juni 2018 angewendet hat. Die dafür ermittelten Werte waren in Anlehnung an die Grundsätze zur Erstellung und Geltung qualifizierter Mietspiegel noch hinreichend aktuell. Die Stichtagserhebungen können zwei Jahre nach Beendigung der Datenerhebung und Auswertung durch den Grundsicherungsträger Gültigkeit beanspruchen (vergleiche auch Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 – L 5 AS 201/17). Des Weiteren hatte auch das LSG Baden-Württemberg für den zu entscheidenden Zeitraum ab Februar 2018 keinen Anlass dazu gesehen, das Konzept des Beklagten aufgrund fehlender Aktualisierung nicht anzuwenden (Beschluss vom 4. Juni 2018 – L 9 AS 543/18 ER-B). Nach alledem ist die von den Klägern angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Freibeträge sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger, bestehend aus dem Kläger Ziff. 1, der Klägerin Ziff. 2 und ihrem am 7. November 2001 geborenen Sohn, steht seit einigen Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zum … zogen die Kläger aus ihrer früheren Wohnung in die … in … um. Eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft erteilte der Beklagte nicht. Mit Bescheid vom 29. August 2016 belehrte der Beklagte die Kläger über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung in der … in … und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen. Ab 1. Dezember 2016 nahm der Beklagte eine Absenkung der Leistungen unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft vor. Der hiervon betroffene Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 war Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 13 AS 137/17 ER und ist noch Gegenstand des laufenden Verfahrens S 13 AS 696/17 bei der 13. Kammer des Sozialgerichts Mannheim. Für den Monat Juni 2017 verurteilte die 12. Kammer des Sozialgerichts Mannheim mit Urteil vom 5. Februar 2020 den Beklagten, den Klägern Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete ohne Heizung) in Höhe von 619,30 € statt 500,01 € zu gewähren (S 12 AS 356/18). Dies, weil das sogenannte schlüssige Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für diesen Zeitraum nicht hinreichend aktualisiert gewesen sei. Im Juli 2017 trat aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld durch den Kläger Ziff. 1 eine Unterbrechung des Leistungsbezugs ein. Aufgrund dessen berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 ab August 2017 wieder die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsbewilligung. Zugleich belehrte er die Kläger erneut über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen. Mit Bescheid vom 12. April 2018 berücksichtigte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorläufig wiederum die von ihm als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 zurück. Nachdem es im Juli 2018 wiederum aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld durch den Antragsteller Ziff. 1 zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges nach dem SGB II gekommen war, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 ab August 2018 wiederum Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Zugleich belehrte er die Kläger erneut über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen. Am 21. September 2018 erhoben die Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 (S 12 AS 2678/18). Durch Bescheid vom 18. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 abschließend. In dem Bescheid vom 18. Dezember 2018 wies der Beklagte die Kläger auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hin. Durch Schreiben vom 21. Januar 2019 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2018 ein. Zugleich nahmen die Kläger am 21. Januar 2019 die Klage S 12 AS 2678/18 zurück, nachdem die 12. Kammer durch Beschluss vom 8. November 2018 den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgelehnt hatte. Den Widerspruch vom 21. Januar 2019 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2019 als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 2678/18 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2018 geworden. Mit der am 22. Februar 2019 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, für die Monate Mai und Juni 2018 sei die volle Kaltmiete i.H.v. 800,00 EUR auszubezahlen, da kein sogenanntes schlüssiges Konzept vorliege. Zudem seien für den gesamten Bewilligungszeitraum die Freibeträge des Minijobs bei der Firma … Gebäudemanagement zu gewähren und auszuzahlen und der Freibetrag für die Kfz-Versicherung i.H.v. 38,00 EUR von dem Kindergeldeinkommen ihres Sohnes abzuziehen und auszuzahlen. Die Kläger beantragen - teilweise sinngemäß gefasst -, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2019 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 Leistungen unter Berücksichtigung höherer Freibeträge und für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, er habe die Klagerücknahme erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhalten. Im Übrigen habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bereits mehrfach entschieden, dass ein sogenanntes schlüssiges Konzept vorliege. Das Gericht hat am 27. Oktober 2020 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll (SG-Akte Bl. 21 f.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten durch Schreiben vom 27. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Behandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 10. Februar 2021 zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Kläger bei dem Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Gerichtsakten S 12 AS 356/18, S 12 AS 1102/18 und S 12 AS 2678/18 verwiesen.