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Urteil

S 17 AL 3025/12

SG Mannheim 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2013:0225.S17AL3025.12.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit nach § 93 SGB 3 ist Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung ist der Leistungsträger an die Vorgaben des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB 1 gebunden.(Rn.21) 2. Dabei ist es zulässig, im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang des § 4 SGB 3 und auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 SGB 3 zu verweisen, wenn zeitgleich eine Vermittlung in Arbeit möglich ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 4 Abs. 2 SGB 3 nur dann, wenn der Gründungszuschuss für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist.(Rn.35) 3. Sind auf dem Arbeitsmarkt Stellenangebote für die Aufnahme einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden, so ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses zu versagen. Dies gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bei einem Arbeitgeber um eine Arbeitsstelle bemüht hat.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit nach § 93 SGB 3 ist Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung ist der Leistungsträger an die Vorgaben des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB 1 gebunden.(Rn.21) 2. Dabei ist es zulässig, im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang des § 4 SGB 3 und auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 SGB 3 zu verweisen, wenn zeitgleich eine Vermittlung in Arbeit möglich ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 4 Abs. 2 SGB 3 nur dann, wenn der Gründungszuschuss für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist.(Rn.35) 3. Sind auf dem Arbeitsmarkt Stellenangebote für die Aufnahme einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden, so ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses zu versagen. Dies gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bei einem Arbeitgeber um eine Arbeitsstelle bemüht hat.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Bevor die Bundesagentur für Arbeit jedoch eine Ermessensentscheidung über die Bewilligung eines Gründungszuschusses treffen kann, müssen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III erfüllt sein. Hiernach kommt ein Anspruch auf Gründungszuschuss nur dann in Betracht, wenn 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB beruht, besteht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen wird und 3. der Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt bzw. können als erfüllt unterstellt werden. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit (15.07.2012) noch einen Arbeitslosengeldrestanspruch von über 150 Tagen. Die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung hat er durch Vorlage einer Stellungnahme der … vom 10.07.2012 nachgewiesen. Seine Kenntnisse zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt liegen vor. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III vorliegen, ergibt sich auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensentscheidung der Beklagten darüber, ob sie einen Gründungszuschuss bewilligen will. Diese Ermessensentscheidung der Beklagten ist gerichtlich allerdings nur auf sogenannte Ermessensfehler überprüfbar. Die Behörde ist bei Ermessensentscheidungen nicht völlig frei, sondern sie hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bei Ermessensentscheidungen das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ermessensausübung besteht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein Anspruch. Das Gericht darf jedoch bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Das Gericht darf nur überprüfen, ob einer der folgenden Ermessensfehler vorliegt: Bei einem Ermessensnichtgebrauch hat die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder dieses im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht. Bei Ermessensunterschreitung hat die Verwaltung ihr Ermessen zu eng eingeschätzt bzw. ging irrtümlich davon aus, sie habe eine gebundene Entscheidung zu treffen. Bei einer Ermessensüberschreitung wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt schließlich vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt. Danach handelt die Behörde ermessensfehlerhaft, wenn sie die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet oder wenn sie die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hinreichend in ihre Erwägungen einbezieht. Liegt einer dieser Ermessensfehler vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und die Behörde ist unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zur Neubescheidung zu verurteilen. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null besteht tatsächlich ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung. In einem solchen Fall ist das Ermessen der Verwaltung derart eingeschränkt, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und ausnahmsweise aus der Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung wird (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 54 Randnr. 25 ff). Nur dann kann die Behörde auch direkt zur Gewährung der Leistung verurteilt werden. Ermessensfehler im og. Sinne oder eine Ermessensreduzierung auf Null sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung, durch die das behördliche Ermessen der Beklagten gebunden wäre, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Ermessensbindung wurde in der Rechtsprechung für die Frage eines Gründungszuschusses z. B. angenommen, wenn die Behörde sich selbst, etwa in einer Eingliederungsvereinbarung, auf eine selbständige Tätigkeit des Antragstellers als Eingliederungsziel festgelegt oder wenn sie die Gewährung eines Gründungszuschusses bereits (wenn auch nicht förmlich) zugesagt hat (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2013 S 16 AL 949/12, SG Mannheim, Urteil vom 23.08.2012 S 14 AL 2139/12). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat vor Erteilung des Bescheides vom 13.08.2012 dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Gewährung eines Gründungszuschusses in Aussicht gestellt und damit für den Kläger auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Ermessensreduzierung auf Null zur Folge haben könnte. Die Mitarbeiter der Beklagten haben im Gegenteil dem Kläger von Anfang an zu verstehen gegeben, dass unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation eine Förderung der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass laut Gesprächsvermerk vom 06.03.2012 als Zielvorgabe die selbständige Tätigkeit des Klägers festgehalten wurde. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar erklärt, dass diese Formulierung der Zielvorgabe allein dem vorrangigen Wunsch des Klägers geschuldet war. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, er werde den Gründungszuschuss auf jeden Fall erhalten, wurde durch das Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zu keinem Zeitpunkt begründet, so dass das Ermessen der Beklagten auch insoweit nicht gebunden war. Eine Ermessenreduzierung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von klägerischer Seite zitierten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren. Die Tatsache, dass der Fachausschuss die ab 28.12.2011 geltende Umwandlung des Gründungszuschusses von einer Pflichtleistung in eine Ermessenleistung kritisch bewertet hat, führt nicht zu einem gebundenen Leistungsanspruch. Trotz der zitierten Bedenken des Ausschusses, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei die Ablehnung einer Förderung „wenig realistisch“, hat der Gesetzgeber den Gründungszuschuss als Ermessensleistung gestaltet. Damit ist grundsätzlich in jedem Fall auch das Ermessen eröffnet und nach den o.g. Grundsätzen zu überprüfen. Da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf den beantragten Gründungszuschuss und der vom Kläger im vorliegenden Verfahren gestellte Hauptantrag war als unbegründet abzulehnen. Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Ausübung fehlerfreien Ermessens ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen ist. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Die Beklagte hat im Bescheid vom 13.08.2012 dargelegt, dass es sich bei der Vorschrift über die Gewährung eines Gründungszuschusses um eine Ermessensvorschrift handelt. Die Beklagte hat dann im Bescheid vom 13.08.2012 ihre Ermessensentscheidung begründet und dies im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 noch ergänzt. Die Tatsache, dass im Bescheid vom 13.08.2012 als gesetzliche Grundlage für den Gründungszuschuss § 57 Abs. 2 SGB III genannt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 hat die Beklagte klargestellt, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte. Auch die Kammer hält die Angabe von § 57 Abs. 2 SGB III anstelle des richtigen § 93 SGB III für eine offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt, die gemäß § 38 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nach entsprechender Berichtigung unbeachtlich ist. (Auch das der klägerischen Seite unterlaufene Versehen, durch das im Klageantrag laut Schriftsatz vom 17.09.2012 mehrfach eine „Klägerin“ anstelle des Klägers genannt wurde, bleibt verfahrensrechtlich als offenbare Unrichtigkeit unbeachtlich.) Auch eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht irrtümlich zu eng eingeschätzt sondern sie hat zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III festgestellt und dann bei der Frage, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, Ermessen ausgeübt. Eine Ermessensüberschreitung liegt ebenfalls nicht vor, da die Beklagte hier keine Rechtsfolge gesetzt hat, die in der gesetzlichen Regelung des § 93 SGB III nicht vorgesehen ist. Somit bleibt zu prüfen nur noch ein Ermessensfehlgebrauch, der jedoch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht besteht. Eine Behörde hat dann von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, wenn sie ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, ferner wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt hat (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Randnr. 27). Unsachliche Motive oder einen sachfremden Zweck hat die Beklagte im vorliegenden Fall offensichtlich nicht verfolgt. Auch von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ist die Beklagte nicht ausgegangen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, entgegen den Angaben der Beklagten stünden für Juristen als Berufsanfänger kaum Stellenangebote zur Verfügung, bzw. eine dauerhafte Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis sei nicht wahrscheinlich, so rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten und aus den Angaben der Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2013 ergibt sich, dass Anfang August 2012 allein bei der Beklagten über 100 Stellen (11 Seiten à etwa 10 Angebote) für Juristen im Umkreis von 100 Kilometern gemeldet waren. Die Kammer geht davon aus, dass tatsächlich ein noch größerer Arbeitsmarkt bestanden hat, da nicht sämtliche Stellenangebote von allen Arbeitgebern auch der Beklagten gemeldet werden. Weitere mögliche Arbeitsstellen hätte der Kläger über Tageszeitungen, Annoncen in Fachzeitschriften oder das Internet finden können. In der Verwaltungsakte der Beklagten sind beispielhaft zwei Stellenangebote abgeheftet, die von den Arbeitgebern ausdrücklich für Berufsanfänger ausgeschrieben waren (Seite 29 und 31 der Verwaltungsakte). Diese beiden Arbeitsstellen waren vom Wohnort des Klägers ca. 50 Kilometer (Ausübungsort Karlsruhe) bzw. ca. 10 Kilometer (Ausübungsort Heidelberg) entfernt. Allein diese beiden Stellenangebote wären für den Kläger fachlich und auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Pendelzeiten (§ 140 Abs. 4 SGB III) zumutbar gewesen. Das Vorbringen des Klägers, seine (selbständige) Tätigkeit könne nur innerhalb einer Distanz von 20 km stattfinden, ist so nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung zumutbarer Stellenangebote nicht maßgeblich. Die Kammer geht davon aus, dass unter den mehr als 100 am 03.08.2012 bei der Beklagten gemeldeten sowie weiteren über Zeitungen, Internet oder andere Quellen erreichbaren Stellenangeboten genügend zumutbare Angebote zur Verfügung gestanden hätten. Die Zeugin ... hat angegeben, nach ihrer Erfahrung seien etwa fünf bis zehn Prozent aller Stellen für Juristen auch für Berufsanfänger geeignet. Nachdem Stellen vorhanden waren, auf die sich der Kläger aber nach seinen eigenen Angaben gar nicht beworben hat, kann er sich nicht darauf berufen, die Beklagte sei fälschlicherweise von zu günstigen Bedingungen am Arbeitsmarkt ausgegangen. Schließlich ist der Beklagten ein Ermessensfehler auch nicht dahingehend vorzuwerfen, dass sie die maßgebenden abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 1 SGB III formulierten Vermittlungsvorrangs die Förderung durch einen Gründungszuschuss hier nicht in Frage kommt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist es grundsätzlich zulässig, im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Entscheidung nach § 93 SGB III auf den Vermittlungsvorrang des § 4 SGB III zu verweisen, wenn zeitgleich eine Vermittlung in Arbeit möglich ist (vgl. Gagel SGB III Arbeitsförderung § 93 Randnr. 66). Der Vermittlungsvorrang gilt gemäß § 4 Abs. 2 SGB III auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Förderung nach dem dritten Kapitel des SGB III, unter die auch der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III fällt. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Abs. 2 SGB III nur dann, wenn die Leistung (hier der Gründungszuschuss) für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände durfte die Beklagte im vorliegenden Fall die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 SGB III) und den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) über das individuelle Interesse des Klägers an finanzieller Förderung seiner selbständigen Tätigkeit stellen. Wie oben festgestellt, waren auf dem Arbeitsmarkt Stellenangebote für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden, die dem Kläger zumutbar gewesen wären. Selbst wenn man unterstellt, dass nur die zwei oben beispielhaft genannten Stellenangebote existiert hätten, hätte sich der Kläger zunächst einmal auf diese Stellen bewerben müssen. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, er habe sich zu keinem Zeitpunkt bei einem Arbeitgeber um eine Arbeitsstelle bemüht. Er hat weder bei der Beklagten nach Stellenangeboten nachgefragt, noch selber über Zeitungen, Internet oder über Initiativbewerbungen nach einer Arbeitsstelle gesucht. Bereits aus diesem Grund kann er sich nicht darauf berufen, seine dauerhafte Eingliederung in eine wirtschaftlich tragfähige Beschäftigung sei allein durch eine per Gründungszuschuss zu fördernde Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit möglich gewesen. Wie bereits beim ersten Gespräch bei der Beklagten angegeben, hatte der Kläger von Anfang an allein die nun aufgenommene selbständige Tätigkeit bei der Kanzlei … Rechtsanwälte in … zum Ziel. Es steht ihm auch frei, sich für diesen Weg ins Berufsleben zu entscheiden (Artikel 12 Grundgesetz). Ein Anspruch auf finanzielle Förderung dieses Ziels aus öffentlichen Mitteln im Wege eines Gründungszuschusses hat der Kläger jedoch nicht. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten, die im vorliegenden Fall ergangen ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mit der Klage wird die Gewährung eines Gründungszuschusses geltend gemacht. Der am … 1983 geborene Kläger schloss seine juristische Ausbildung nach Studium und Referendariat im Mai 2012 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ab. Am 25.06.2012 wurde er von der … Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Bei einem Erstgespräch am 06.03.2012 gab der Kläger bei der Beklagten an, er plane die Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt und wolle hierfür einen Gründungszuschuss beantragen. Außerdem meldete der Kläger sich mit Wirkung zum 01.06.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das die Beklagte ihm mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligte. Die geplante selbständige Tätigkeit gab der Kläger auch in Gesprächen am 03.05.2012 und 08.06.2012 als Ziel an. Von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten wurde die Zahlung eines Gründungszuschusses mehrfach mündlich abgelehnt (Vermerke vom 06.03.2012 und 06.06.2012). Am 13.07.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Kanzlei … Rechtsanwälte in … ab 15.07.2012. Er legte einen Businessplan und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 bis 20 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Mit Bescheid vom 13.08.2012 lehnte die Beklagte die Förderung durch einen Gründungszuschuss ab. Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Im Pendelbereich bis 100 Kilometer seien der Beklagten über 100 Stellenangebote für Juristen, die auch für Berufseinsteiger in Frage kämen, gemeldet. Zudem sei laut Businessplan des Klägers bereits im ersten Geschäftsjahr von einer Gewinnerzielung auszugehen. Allein mit dem ihm von der Kanzlei übertragenen Mandat habe ein Umsatz von zuletzt 40.000,00 € erzielt werden können. Zusätzlich plane der Kläger, mit seiner Kompetenz im Medizinrecht weitere Umsätze zu generieren. Daher könne die laut Businessplan vorgesehene Selbständigkeit nicht mit einem Gründungszuschuss unterstützt werden. Hiergegen legte die Bevollmächtigte des Klägers - ebenfalls als Rechtsanwältin in der Kanzlei … Rechtsanwälte tätig - mit Schreiben vom 21.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beklagten seien Ermessensfehler unterlaufen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung auf die gar nicht einschlägige Vorschrift des § 57 Abs.3 SGB III anstatt auf § 93 SGB III gestützt. Die Änderung des Gründungszuschusses (§ 93 SGB III) in eine Ermessensleistung sei im Gesetzgebungsverfahren vom Fachausschuss kritisch gesehen worden. In seiner Stellungnahme habe der Fachausschuss u.a. geäußert: “Liegen die Eignungsvoraussetzungen und die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vor, ist es wenig realistisch, eine Förderung abzulehnen.“ Außerdem habe die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 2 SGB III lediglich Vorrang gegenüber Weiterbildungs- oder sonstigen Integrationsmaßnahmen. Ein Vorrang gegenüber der Förderung einer selbständigen Tätigkeit bestehe nicht. Außerdem habe die Beklagte nicht belegt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (13.07.2012) ausreichende Angebote auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und kurzfristig verfügbar gewesen seien. Hierbei müsse man außerdem beachten, dass die selbständige Tätigkeit nur in einer Distanz von 20 km ausgeübt werden könne. An dem Umsatz aus seinem Referat sei der Kläger innerhalb der Kanzlei nur quotal beteiligt. Von seinem Umsatz müsse er zunächst seine Kammerbeiträge, Fahrzeugkosten und Sozialversicherungsleistungen bestreiten. Mittel für die persönliche Lebensführung stünden ihm dann nicht mehr zur Verfügung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 zurück. Sie verwies zur Begründung erneut darauf, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nämlich durch Vermittlung der Beklagten oder durch Stellenbörsen und Anzeigen in Tageszeitungen hätte beenden können. Im Businessplan habe der Kläger angegeben, seine Lebenshaltungskosten würden sich monatlich auf etwa 1.100,00 € belaufen. Der Gründungszuschuss hätte monatlich nur etwa 782,10 € betragen und hätte damit unterhalb des Betrages gelegen, der dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Businessplan aus den erwirtschafteten 40.000,00 € zur Verfügung gestanden habe. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen. Die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid zweimal § 57 SGB III anstatt § 93 SGB III angebe, beruhe auf einem Versehen. Hiergegen richtet sich die am 18.09.2012 beim Sozialgericht Mannheim eingegangene Klage. Zur Begründung verweist die Bevollmächtigte des Klägers auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III zu gewähren, hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bezüglich seines Antrages auf Gewährung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört und Frau …, Beraterin für akademische Berufe bei der Agentur für Arbeit …, als Zeugin vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.