OffeneUrteileSuche
Urteil

S 15 KR 3170/17

SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:0404.S15KR3170.17.00
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einer Fingerepithese im Rahmen der Hilfsmittelversorgung. (Rn.16) 2. Az beim LSG Stuttgart: L 5 KR 1875/19.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einer Fingerepithese im Rahmen der Hilfsmittelversorgung. (Rn.16) 2. Az beim LSG Stuttgart: L 5 KR 1875/19. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin mit einer Fingerepithese zu versorgen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Sachleistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe). Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste. Die begehrte Fingerepithese gehört zu den Körperersatzstücken. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) setzt darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V teleologisch differenzierten Versorgungsvarianten voraus; d.h. das Hilfsmittel muss der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Die von der Klägerin begehrte Fingerepithese dient keinem dieser Zwecke. Die Variante "Abwendung einer drohenden Behinderung" kommt nach der Sachlage ohnehin nicht in Betracht. Das Hilfsmittel dient auch weder dem Ausgleich einer Behinderung (dazu 1.) noch der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (dazu 2.). 1. Als Körperersatzstück soll die Fingerepithese im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs eingesetzt werden, in dem die GKV die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion zu bewirken hat (dazu a)). Das Fehlen des Zeigefingerendgliedes stellt aber allenfalls eine ganz geringfügige Behinderung der Klägerin dar. Soweit überhaupt Handfunktionen beeinträchtigt sind, können diese durch die begehrte Fingerepithese nicht in einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgeglichen werden (dazu b)). Eine Behinderung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der äußerlichen Wirkung des fehlenden Fingergliedes, da hier keine teilhaberechtlich relevante erhebliche oder außergewöhnliche Auffälligkeit vorliegt (dazu c)). a) Hinsichtlich der Bestimmung eines Hilfsmittels zum Ausgleich einer Behinderung i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 dritte Variante SGB V wird zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich unterschieden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt, und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Um hier den Aufgabenbereich der GKV von denen anderer Sozialleistungsträger abzugrenzen, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der Krankenkasse nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (st. Rspr., vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr. 12 - Lichtsignalanlage; BSG Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R). Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (BSG, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 14/14 R m.w.N., juris); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). b) Allein aus dem Umstand, dass durch die Fingerepithese unmittelbar ein fehlendes Körperglied ersetzt wird und es daher um einen unmittelbaren Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung geht, ergibt sich aber noch nicht, dass die Klägerin wegen des fehlenden Fingerendgliedes "behindert" ist. Vielmehr wird der Begriff der Behinderung in § 2 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich gesetzlich definiert und diese Begriffsdefinition gilt gemäß § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 31 SGB IX auch für das SGB V und damit für die Krankenkassen. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen teilhaberechtlich behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Satz 1). Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (Satz 2). Durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes werden die Handfunktionen der Klägerin allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Soweit dies bereits zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt, kann diese jedenfalls nicht durch die begehrte Fingerepithese in einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgeglichen werden. Regelmäßig tritt durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes allenfalls eine ganz geringe Funktionsbeeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der Hand ein. Diese bleibt bei der Feststellung des Grades einer Behinderung (GdB) (vgl. § 69 Abs. 1 SGB IX i.V.m. der Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz - BVG) sowie bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) nach dem BVG (vgl. § 30 Abs. 1 BVG i.V.m. der Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 16 BVG) unberücksichtigt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Anhaltswerte für den GdS und den GdB enthält die in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführte GdS-Tabelle. Danach führt der Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens zu einem GdS/GdB von 10, der Verlust eines Daumens zu dem GdS/GdB von 25, aber der Verlust des Daumenendgliedes zu einem GdS/GdB von 0 (vgl. unter 18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV). Führt schon der Verlust des Daumenendgliedes nicht zu einem GdS/GdB, kann der Verlust des Zeigefingerendgliedes allenfalls mit ganz geringen Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sein. Denn der Daumen hat die wichtigste Funktion unter den Fingern, weshalb sein Verlust zu einem erheblich höheren GdS/GdB führt als der Verlust eines anderen Fingers (vgl. zu alledem BSG, a.a.O., juris Rdnr. 20 f.). Die Klägerin wird durch das Fehlen des Zeigefingerendgliedes auch nicht in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert. Auch wenn sie durch die Verkürzung des Zeigefingers möglicherweise die von ihr angegebenen filigranen Greifbewegungen bei der Bedienung einer Computer-Tastatur oder der Maus nicht so uneingeschränkt und geschickt ausführen kann wie mit einem unversehrten Zeigefinger, so kann die begehrte Fingerepithese diese allenfalls minimale Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung weder ausgleichen noch verringern. Insoweit ist das Gericht unter Berücksichtigung aller ärztlicher Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass eine unbewegliche Fingerendgliedepithese bei den von der Klägerin angegebenen filigranen Greifbewegungen bei der Bedienung einer Computer-Tastatur oder der Maus keine Gebrauchsvorteile bietet, die über die Nutzung einer entsprechend angefertigten Schutzkappe hinausgehen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des … im Rahmen seines Gutachtens vom 8. Mai 2018, denen sich das Gericht anschließt. Die Einschätzung der die Klägerin behandelnden Ärzte und auch das vom Gericht eingeholte Gutachten stehen dem nicht entgegen. Denn diesen Einschätzungen lässt sich nicht nachvollziehbar und schlüssig entnehmen, dass mit der begehrten - unbeweglichen - Fingerepithese ein wesentlicher funktioneller Gebrauchsvorteil verbunden ist, der über den bei Nutzung eines Fingerkuppenschutzes hinausgeht. Die von … insoweit angeführten berufsbezogenen Behinderungen und Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Kammer aufgrund der vorhergehenden Ausführungen - insbesondere zum Begriff der Behinderung - nicht zu teilen. …, der ausführt, dass ein kompletter Ausgleich des Funktionsdefizits bei nicht aktiv beugbarer Epithese ohne Gelenkfunktion nicht erreicht werden könne, die streitgegenständliche Fingerepithese jedoch geeignet und erforderlich sei, mit dem linken Zeigefinger Druck aufzunehmen, konnte nicht überzeugend darlegen, warum insoweit ein Fingerkuppenschutz nicht ebenso geeignet ist, einem entsprechenden Schmerzempfinden entgegenzuwirken. So führt … vielmehr selbst aus, dass bei Anfertigung eines Fingerkuppenersatzes bei starker Schmerzhaftigkeit ein Hohlraum eingebaut werden sollte und weiche Silikone verwendet werden sollten, um mechanische Stabilität zu gewährleisten, sodass auch der Gutachter insoweit von der Möglichkeit einer Alternativversorgung ausgeht. Zwar kann mit Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, sogar eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hand verbunden sein, und Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können eine schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Doch stellt die begehrte Fingerepithese keine dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Versorgungsmöglichkeit zur Abwendung oder Verringerung von Schmerzen im Fingerstumpf dar. Denn ein Schutz vor Schmerzen beim Anstoßen an Gegenständen kann wirtschaftlicher durch eine Schutzkappe erreicht werden. c) Die Klägerin wird in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nicht durch eine erhebliche oder außergewöhnliche äußerliche Auffälligkeit beeinträchtigt. Eine solche teilhaberechtlich relevante äußerliche Auffälligkeit liegt erst dann vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Erscheinungsbildes zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird, er sich nicht mehr frei und unbefangen unter Mitmenschen bewegen kann und daher sein Rückzug aus dem Leben in der Gesellschaft droht (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 45 - Perücke). Der Verlust des Zeigefingerendgliedes ist - davon konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen - bei der Klägerin jedoch weder eine erhebliche noch eine außergewöhnliche Auffälligkeit. Die Klägerin wird schon deshalb nicht zum Objekt besonderer Beachtung anderer, weil die Abweichung vom Normalzustand nur bei einem Blick auf die betroffene Hand sichtbar wird, die Abweichung dort nur das letzte Glied eines Fingers betrifft und es letztlich lediglich um eine Verkürzung, nicht um eine besondere Wunde oder außergewöhnliche Verwachsung oder sonstige Anomalie geht. Der Verlust dieses Fingerendgliedes kann allenfalls die Wirkung einer kleineren ästhetischen Unregelmäßigkeit entfalten (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2015, L 9 KR 99/14), deren Beseitigung bzw. Kaschierung als kosmetische Maßnahme ohne Krankheitswert in die Eigenverantwortung des Betroffenen fällt. Das freie und unbefangene Bewegen unter Mitmenschen wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf die Herstellung eines völlig unversehrten Körperbildes kann dadurch nicht ausgelöst werden. Der Umstand, dass die Klägerin den Verlust ihres Zeigefinderendgliedes auch als psychische Belastung empfindet, kann - entgegen den gutachterlichen Ausführungen des … sowie der Einschätzung des … - nicht den Anspruch auf die Versorgung mit einer Fingerepithese auslösen; denn es kommt auf die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Beseitigung einer objektiv eingetretenen entstellenden Wirkung an (BSG, a.a.O., m.w.N.). Selbst ein Zustand mit Krankheitswert würde die Krankenkasse lediglich zu medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahmen verpflichten und nicht dazu, jede vom Versicherten gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Maßnahme zur Heilung oder Linderung des krankhaften Zustands zu gewähren. 2. Ein Anspruch kommt auch nicht zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte nur dann Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zum Anspruch auf Krankenbehandlung gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Den Krankheiten gleichgestellt sind in weitgehendem Umfang Behinderungen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX, § 33 SGB V). Unter einer Krankheit i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (st.Rspr. vgl. zuletzt BSG Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - juris, m.w.N.). Da aber nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung diese Grundvoraussetzung dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Das Fehlen des Zeigefingerendgliedes kann schon deshalb nicht als behandlungsbedürftige Krankheit bewertet werden, weil es - wie ausgeführt - nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen führt und zudem weder die Fingerepithese noch ein anderes Mittel der Krankenbehandlung der Klägerin das verlorene Zeigefingerendglied wieder zu beschaffen oder die insoweit geringfügig beeinträchtigte Körperfunktion auszugleichen vermag. Zur Behandlung möglicherweise beim Anstoßen an Gegenständen auftretender Schmerzen, denen danach Krankheitswert zukommen kann, reicht eine entsprechend angefertigte Schutzkappe aus. Auch bei der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung ist das nach § 12 Abs. 1 SGB V für alle Leistungen der GKV geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Wie bereits zur Behinderung dargelegt, zeigt das Fehlen des Zeigefingerendgliedes bei der Klägerin auch keine entstellende Wirkung und ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht krankheitswertig. Ohne entsprechende Gebrauchsvorteile und ohne den Ausgleich einer Teilhabebeeinträchtigung bewirken zu können, überschreitet die begehrte Fingerepithese die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. Die letztlich auf einen bloß besseren Komfort und vor allem eine bessere Optik beschränkten Vorteile der Fingerendgliedprothese lösen auch dann keine Leistungspflicht der Krankenkasse aus, wenn durch das Hilfsmittel unmittelbar ein fehlendes Körperteil ersetzt wird (BSG, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V fallen auch Körperersatzstücke nicht ohne Weiteres in die Leistungspflicht der Krankenversicherung, sondern nur unter den Voraussetzungen einer der drei teleologisch differenzierten Versorgungsvarianten: zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung. Der Leistungsanspruch ergibt sich - soweit ausnahmsweise mit dem fehlenden Körperglied keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist - nicht bereits zur Wiederherstellung der vollständigen körperlichen Integrität bzw. eines vollständigen, unversehrten Körpers. Liegt - wie hier - allenfalls eine unwesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor und kann die Funktion durch das begehrte Hilfsmittel nicht weiter verbessert oder ausgeglichen werden, kann das Hilfsmittel nicht zum Behinderungsausgleich oder zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung erforderlich sein. Sollte sich - wovon nach den eingeholten ärztlichen Einschätzungen wohl auszugehen sein dürfte - eine (hier nicht streitgegenständliche) Schutzkappe als erforderlich erweisen, könnte die Klägerin auch von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V Gebrauch machen und die Fingerprothese als höherwertiges Hilfsmittel wählen, wenn sie die damit verbundenen Mehrkosten selbst trägt und die Fingerendgliedprothese im Hinblick auf die Schmerzempfindlichkeit denselben Schutz bietet, wie eine Schutzkappe. Die Klage war daher nach alledem abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einer Fingerepithese für den Zeigefinger ihrer linken Hand. Die am … geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2003 erfolgte bei ihr die Amputation des Endgliedes des linken Zeigefingers aufgrund eines zuvor erlittenen Reitunfalls. Seitdem ist die Klägerin mit einer Epithese versorgt. Am 21. Juni 2017 beantragte die Klägerin aufgrund des Verschleißes der jetzigen Epithese bei der Beklagten erneut die Kostenübernahme für eine individuell gefertigte Fingerepithese mit Acrylnagel. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Verordnung des die Klägerin behandelnden Orthopäden … vom 12. Juni 2017 sowie ein Kostenvoranschlag des … vom 19. Juni 2017 in Höhe von 1.353,55 Euro. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des … lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2017 die Kostenübernahme ab. Es gäbe keine medizinische Begründung für die Versorgung mit einer Fingerepithese. Es läge keine erhebliche Behinderung am linken Zeigefinger vor, die eine entsprechende Versorgung begründen würde. Es handele sich lediglich um eine kosmetische Prothesenversorgung. Am 6. Juli 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und legte zur Begründung ihres Widerspruchs eine ärztliche Stellungnahme des … vor, in der dieser ausführte, dass der zweite Finger einer Hand - unwesentlich ob Gebrauchshand - in seiner vollen Funktion und Länge im Vergleich zu den Nachbarfingern für die adäquate Nutzbarkeit der Hand unabdingbar sei. Die Klägerin hätte in den letzten 14 Jahren eine große Fertigkeit mit der Epithesenversorgung erworben, sodass mit der Epithese nur noch eine geringe Funktionseinbuße bestünde. Weiter führte die Klägerin aus, dass die Stumpfspitze sehr empfindlich sei, da der Knochen ohne Weichteilschutz auskommen müsse. Es befände sich kein Fettgewebe zur Polsterung dazwischen, sondern lediglich eine dünne Hautschicht. Die Epithese schütze so vor schmerzhaftem direkten Kontakt, weil sie genau diese Polsterung böte. Der Zustand ohne Epithese würde sie in ihrem Alltag - vor allem in ihrem Berufsleben - sehr einschränken. Weiter legte die Klägerin ein ärztliches Attest ihres behandelnden … vom 31. Juli 2017 vor, wonach der schmerzempfindliche Fingerstumpf mit der Epithese geschützt und ohne diesen Schutz berührungsempfindlich und schmerzhaft sei. Aus nervenärztlicher Sicht sei daher die Versorgung des Zeigefingers mit einer Fingerprothese medizinisch indiziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Leistung seien nicht erfüllt. So habe der … im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass ein Spitz-/Pinzettengriff trotz des fehlenden Endgliedes des Zeigefingers möglich sei. Somit sei durch die beantragte Epithese kein Behinderungsausgleich erzielbar. Als alternative Versorgung sei bei einer Schmerzempfindlichkeit ein Fingerkuppenschutz aus dem Sprechstundenbedarf ausreichend und zweckmäßig. Von einer Notwendigkeit der beantragten Versorgung sei daher nicht auszugehen. Mit der beantragten Versorgung werde das Maß des Notwendigen überschritten. Soweit die streitgegenständliche Leistung von der Beklagten in der Vergangenheit bewilligt worden sei, sei dies zu Unrecht erfolgt. Daher scheide auch ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung aus. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Oktober 2017 Klage zum Sozialgericht … erhoben. Die Stumpfspitze des amputierten Fingers sei als Folge der seinerzeit durchgeführten Art und Weise der Amputation sehr empfindlich. Es gäbe kein Fettgewebe und kein Weichteilschutz, der vor Schmerzen schütze. Lediglich die Haut sei über die zu versorgende Stelle gezogen worden. Dies führe dazu, dass die Stumpfspitze schmerzhaft auf direkten Kontakt reagiere. Dies habe auch bereits der behandelnde Orthopäde …. in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 bestätigt. Die Fingerepithese diene damit dem Ausgleich einer Behinderung. Das Fehlen des Zeigefingerendgliedes stelle eine größere Behinderung dar. Die Handfunktion der Klägerin sei insgesamt beeinträchtigt. Dies würde noch dadurch verstärkt, dass sie seit Jahren an das Vorhandensein einer Fingerepithese gewöhnt sei. Durch die Fingerprothese würde ein fehlender Körperteil ersetzt. Auch sei unter Schmerzgesichtspunkten die Versorgung mit einer Stumpfkappe nicht ausreichend. Durch die Fingerepithese würde ein größerer Abstand zum schmerzempfindlichen Bereich geschaffen, der eine deutliche Linderung beim Anstoßen mit sich brächte. Eine Beeinträchtigung der Klägerin fände auch aufgrund des Erscheinungsbildes statt. In ihrer Tätigkeit bei einer Fluggesellschaft stünden die Hände stets im Blickfeld der Beobachtung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2017 zu verurteilen, sie mit einer Fingerepithese für den linken Zeigefinger zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Auch die im Rahmen des Klageverfahrens seitens der Beklagten veranlasste persönliche Begutachtung der Klägerin durch den … bestätige die Ablehnungsentscheidung der Beklagten. Der … habe ausgeführt, dass durch den Verlust des linksseitigen Zeigefingerendgliedes keine Entstellung im Sinne einer Krankheit vorläge. Die Kuppe des verkürzten Zeigefingers sei belastungsgemindert und vermehrt schmerzempfindlich. Durch ständigen Gebrauch könne jedoch die Belastungsfähigkeit gesteigert werden. Die vermehrte Berührungsempfindlichkeit könne durch den Schutz einer Fingerkappe behandelt werden. Auf Dauer sei bei Nutzung des verkürzten Fingers ohne Epithese nicht von einer funktionellen Beeinträchtigung auszugehen. Das Gericht hat sodann die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der behandelnde … hat am 12. Februar 2018 gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass ohne die Fingerprothese insbesondere Behinderungen und Funktionsbeeinträchtigungen bestünden, die zu einem Leidensdruck führen würden. Seit dem Unfall trage die Klägerin eine Fingerendgliedprothese am linken Zeigefinger, die die Funktionsdefizite ausgleiche und die Schmerzhaftigkeit - besonders die Berührungsempfindlichkeit - behebe. Hierfür sei die Prothese auch weiterhin erforderlich. Am 12. März 2018 hat der die Klägerin behandelnde … berichtet, dass sich aus der Verletzung des Zeigefingers erhebliche funktionelle Einbußen ergäben, da die Patientin über überdurchschnittlich lange Endglieder der Finger verfüge und dadurch alltägliche Tätigkeiten wie Tippen auf der PC-Tastatur, Spitzgriff-Fertigkeiten und vergleichbare Anforderungen nicht möglich seien. Eine Fingerepithese sei nicht nur geeignet, sondern alternativlos erforderlich, um die beschriebenen Funktionsdefizite adäquat zu beseitigen. Das Gericht hat sodann von Amts wegen ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, spezielle Schmerztherapie und Psychotherapie … eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass die Klägerin Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer funktionellen Einbuße bei berufsbezogenen Ausführungen erfahre, da dadurch die Berufsanforderung nicht schmerzfrei erfolgen könnte. Durch eine Fingerepithesenversorgung könnten sowohl die Leiden (Schmerz) wie auch die Funktionsbeeinträchtigung (Arbeitsanforderungen) weitgehend unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts ausgeglichen werden. Ein kompletter Ausgleich der Beeinträchtigungen könne bei nicht aktiv beugbarer Epithese ohne Gelenkfunktion nicht erreicht werden. Bei der Versorgung mit der Fingerepithese stünden nicht die Gebrauchsvorteile der Bequemlichkeit oder des Komforts im Vordergrund, sondern die funktionellen (Erhöhung der Druckbelastung) und psychologischen Aspekte (Körpersprache). Die Annahme, dass die Fingerkuppe durch ständigen Gebrauch ihre Belastungsfähigkeit steigern könnte, sei spekulativ. Das reduzierte Haut- und Unterhautgewebe des Stumpfes mache eine Anpassung durch Druckgewöhnung unwahrscheinlich. Bei Anfertigung eines Fingerkuppenersatzes, dessen Kosten sich ca. auf 500 Euro bis 800 Euro belaufen würden, sollte bei starker Schmerzhaftigkeit ein Hohlraum eingebaut werden und weiche Silikone verwendet werden, um mechanische Stabilität zu gewährleisten. Beim Fingerkuppenersatz wäre der Übergang auf den Finger sichtbar sowie der Längenausgleich nicht erfolgt, was Einbuße in der Funktionalität des Gebrauchs der Hand und Körpersprache mit sich brächte. Ein reiner Fingerkuppenersatz weise eine sofortige Defektsituation aus, was für die Klägerin schambehaftet sei und die Körpersprache störe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.